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Document JOL_2006_358_R_0060_01

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)
Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

OJ L 358, 16.12.2006, p. 60–86 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. November 2006

über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

(2006/943/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101, 124 und 192,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 25. September 2006 hat der Rat den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („das ITER-Übereinkkommen“), der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („die Vereinbarung über die vorläufige Anwendung“) und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission genehmigt.

(2)

Artikel 3 der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung gibt den Wunsch der Unterzeichner des ITER-Übereinkommens („die Unterzeichner“) wieder, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, so weit wie möglich umzusetzen.

(3)

Artikel 4 der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung gibt die Verpflichtung der Unterzeichner wieder, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben.

(4)

Artiktel 1 des ITER-Übereinkommens sieht vor, dass der Sitz der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) St Paul-lez-Durance, Bouches-du-Rhône, Frankreich ist.

(5)

Als Gastgeberpartei hat Euratom eine besondere Verantwortung, um die rechtzeitige Durchführung des ITER-Projekts zu gewährleisten.

(6)

Von der Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

(7)

Gemäß Artikel 192 des Vertrags erleichtern die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe.

(8)

Gemäß Artikel 101 des Vertrags hat die Kommission die Befugnis, internationale Abkommen abzuschließen; die Kommission sollte auch die vorläufige Anwendbarkeit derartiger Abkommen in Übereinstimmung mit der vom Rat erteilten Genehmigung gewährleisten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Innerhalb der Gemeinschaft

a)

hat die vorläufige ITER-Organisation die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, i) Verträge zu schließen, insbesondere für die Einstellung von Personal, ii) Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, iii) Lizenzen zu erwerben und iv) soweit zur Ausführung der Handlungen erforderlich, die für die rechtzeitige Durchführung des ITER-Projekts in Vorgriff auf die formelle Gründung der ITER-Organisation notwendig sind, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Dabei ist zu bemerken, dass alle Rechte und Pflichten, die die vorläufige ITER-Organisation eingeht, nach der formellen Gründung der ITER-Organisation für die ITER Organisation gemäß den Bedingungen des ITER-Übereinkommens bestehen bleiben;

b)

genießt die vorläufige ITER-Organisation, zusammen mit ihrem Personal und den Vertretern der Unterzeichner, die Vorrechte und Immunitäten, die im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts vorgesehen sind, insbesondere in Hinblick auf Besteuerung, Einwanderung und Meldepflicht, in Vorgriff auf die formelle Gründung der ITER-Organisation;

c)

hält die vorläufige ITER-Organisation die Bestimmungen des ITER-Übereinkommens ein, insbesondere beachtet sie einzelstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften des Gastgeberstaats in den Bereichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Allgemeinheit, nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Genehmigungen, radioaktive Stoffe, Umweltschutz und Schutz vor böswilligen Handlungen.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2006

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


ÜBEREINKOMMEN

über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Artikel 1

Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation

Artikel 2

Zweck der ITER-Organisation

Artikel 3

Aufgaben der ITER-Organisation

Artikel 4

Mitglieder der ITER-Organisation

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit

Artikel 6

Rat

Artikel 7

Generaldirektor und Personal

Artikel 8

Ressourcen der ITER-Organisation

Artikel 9

Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung

Artikel 10

Informationen und geistiges Eigentum

Artikel 11

Unterstützung am Standort

Artikel 12

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 13

Ortsteams

Artikel 14

Gesundheitswesen, Sicherheit, Genehmigungen und Umweltschutz

Artikel 15

Haftung

Artikel 16

Stilllegung

Artikel 17

Rechnungsprüfung

Artikel 18

Bewertung der Organisationsführung

Artikel 19

Internationale Zusammenarbeit

Artikel 20

Friedliche Nutzung und Nichtverbreitung

Artikel 21

Anwendung in Bezug auf Euratom

Artikel 22

Inkrafttreten

Artikel 23

Beitritt

Artikel 24

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 26

Rücktritt

Artikel 27

Anhänge

Artikel 28

Änderungen

Artikel 29

Verwahrer

Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Republik Indien, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea, die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

IM BEWUSSTSEIN, dass mit dem erfolgreichen Abschluss der Konstruktionsentwurfstätigkeiten für ITER unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“ genannt) die Vertragsparteien nunmehr über einen detaillierten, vollständigen und voll integrierten technischen Entwurf einer Forschungsanlage verfügen, welche die Realisierbarkeit der Fusion als Energiequelle demonstrieren soll,

UNTER HERVORHEBUNG des langfristigen Potenzials der Fusionsenergie als eine praktisch unerschöpfliche, ökologisch akzeptable und ökonomisch gesehen wettbewerbsfähige Energiequelle,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ITER der nächste wichtige Schritt auf dem Weg zur Entwicklung der Fusionsenergie ist und es nun an der Zeit ist, die Verwirklichung des ITER-Projekts aufbauend auf Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusionsenergie in Angriff zu nehmen,

GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung der Vertreter der Parteien der ITER-Verhandlungen anlässlich des Ministertreffens für ITER am 28. Juni 2005 in Moskau,

IN DER ERKENNTNIS, dass auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung von 2002 die Regierungen aufgefordert wurden, verstärkt Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet verschiedener Energietechnologien, einschließlich erneuerbarer Energie, Energieeffizienz und fortgeschrittener Energietechnologien, zu fördern,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der gemeinsamen Verwirklichung des ITER-Projekts, um die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken aufzuzeigen und das Interesse künftiger Generationen an der Fusion zu wecken,

IN DEM FESTEN WILLEN, dass das programmatische Gesamtziel des ITER-Projekts von der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation im Wege eines gemeinsamen internationalen Forschungsprogramms verfolgt wird, das sich an den wissenschaftlichen und technologischen Zielen orientiert und mit der Beteiligung führender Forscher aller Vertragsparteien entwickelt und ausgeführt wird,

UNTER HINWEIS AUF die Bedeutung einer sicheren und verlässlichen Durchführung von Bau, Betrieb, Nutzung, Deaktivierung und Stilllegung der ITER-Anlagen mit dem Ziel, die Sicherheit der Fusion als Energiequelle zu demonstrieren und ihre gesellschaftliche Akzeptabilität zu fördern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung einer echten Partnerschaft bei der Durchführung dieses langfristigen und groß angelegten Projekts zum Zweck der Fusionsenergieforschung und -entwicklung,

IN DER ERKENNTNIS, dass nicht nur der wissenschaftliche und technologische Nutzen zu Zwecken der Fusionsenergieforschung gleichberechtigt unter den Vertragsparteien geteilt wird, sondern dass auch sonstiger mit der Durchführung des Projekts verbundener Nutzen auf gleichberechtigter Grundlage geteilt wird,

IN DEM WUNSCH, die fruchtbare Zusammenarbeit mit der IAEO bei diesem Vorhaben fortzusetzen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation

1.   Hiermit wird die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (im Folgenden „ITER-Organisation“ genannt) gegründet.

2.   Sitz der ITER-Organisation (im Folgenden „Sitz“ genannt) ist St Paul-lez-Durance, Bouches-du-Rhône, Frankreich. Im Sinne dieses Übereinkommens ist Euratom „die Gastgeberpartei“ und Frankreich „der Gastgeberstaat“.

Artikel 2

Zweck der ITER-Organisation

Der Zweck der ITER-Organisation besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 4 genannten Mitgliedern (im Folgenden „Mitglieder“ genannt) am ITER-Projekt zu ermöglichen und zu fördern, einem internationalen Projekt, mit dem die wissenschaftliche und technologische Realisierbarkeit der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken aufgezeigt werden soll; seine wesentliche Eigenschaft wäre die dauerhafte Erzeugung von Fusionsenergie.

Artikel 3

Aufgaben der ITER-Organisation

1.   Die ITER-Organisation

a)

baut, betreibt, nutzt und deaktiviert die ITER-Anlagen gemäß den technischen Zielen und dem allgemeinen Entwurf, die im Abschlussbericht der ITER-Konstruktionsentwurfstätigkeiten (ITER EDA Documentation Series No. 21) und in ergänzenden technischen Unterlagen, die bei Bedarf in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommen werden, dargelegt sind, und trifft Vorsorge für die Stilllegung der ITER-Anlagen,

b)

fördert die Nutzung der ITER-Anlagen durch Laboratorien, sonstige Einrichtungen und Mitarbeiter, die an Programmen der Mitglieder auf dem Gebiet der Fusionsenergieforschung und -entwicklung mitwirken,

c)

fördert das Verständnis und die Akzeptanz der Fusionsenergie in der Öffentlichkeit und

d)

unternimmt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen sonstige Tätigkeiten zur Erfüllung seines Zwecks.

2.   Bei Ausübung ihrer Aufgaben achtet die ITER-Organisation besonders auf die Pflege guter Beziehungen mit der Bevölkerung vor Ort.

Artikel 4

Mitglieder der ITER-Organisation

Die Mitglieder der ITER-Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit

1.   Die ITER-Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit, einschließlich der Fähigkeit, Übereinkünfte mit Staaten und/oder internationalen Organisationen zu schließen.

2.   Die ITER-Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und hat im Hoheitsgebiet der Mitglieder die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, darunter die Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen,

b)

Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern,

c)

Lizenzen zu erwerben und

d)

gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Artikel 6

Rat

1.   Der Rat ist das Hauptorgan der ITER-Organisation und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied ernennt für den Rat bis zu vier Vertreter.

2.   Der in Artikel 29 genannte Verwahrer (im Folgenden „der Verwahrer“ genannt) beruft die erste Tagung des Rates spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein, sofern die in Artikel 12 Absatz 5 genannten Notifikationen aller Vertragsparteien eingegangen sind.

3.   Der Rat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ihr Amt jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr ausüben und die bis zu dreimal für einen Gesamtzeitraum von höchstens vier Jahren wieder gewählt werden können.

4.   Der Rat beschließt seine Geschäftsordnung einstimmig.

5.   Der Rat tritt zweimal im Jahr zusammen, sofern er nichts Anderes beschließt. Der Rat kann beschließen, auf Ersuchen eines Mitglieds der ITER-Organisation oder des Generaldirektors eine außerordentliche Tagung abzuhalten. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der ITER-Organisation statt, sofern der Rat nichts Anderes beschließt.

6.   Gegebenenfalls kann der Rat beschließen, eine Tagung auf ministerieller Ebene abzuhalten.

7.   Der Rat ist im Einklang mit diesem Übereinkommen zuständig für die Förderung und Gesamtleitung der Tätigkeiten, die die ITER-Organisation in Erfüllung ihres Zwecks durchführt, sowie für die Aufsicht über diese. Der Rat kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Einklang mit diesem Übereinkommen. Insbesondere übernimmt der Rat folgende Aufgaben:

a)

Er entscheidet über die Ernennung, die Ersetzung und die Amtszeitverlängerung des Generaldirektors.

b)

Er beschließt und ändert bei Bedarf auf Vorschlag des Generaldirektors die Personalordnung und die Vorschriften für das Projektressourcenmanagement der ITER-Organisation.

c)

Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Struktur der oberen Leitungsebene der ITER-Organisation und den Personalstand.

d)

Er ernennt auf Vorschlag des Generaldirektors das Führungspersonal.

e)

Er ernennt die Mitglieder des in Artikel 17 genannten Rechnungsprüfungsausschusses.

f)

Er beschließt gemäß Artikel 18 die Leistungsbeschreibung für eine Bewertung der Führung der ITER-Organisation und benennt für diesen Zweck einen Gutachter.

g)

Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors den Gesamthaushalt für die einzelnen Phasen des ITER-Projekts und die zulässigen Anpassungsspielräume zum Zweck der jährlichen Aktualisierung im Sinne von Buchstabe j und genehmigt den anfänglichen ITER-Projektplan und die anfänglichen Ressourcenvoranschläge, die in Artikel 9 genannt sind.

h)

Er genehmigt Änderungen der allgemeinen Kostenteilung.

i)

Er genehmigt im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Änderungen der Beschaffungszuordnung ohne Änderung der allgemeinen Kostenteilung.

j)

Er genehmigt die jährlichen Aktualisierungen des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge, genehmigt dementsprechend das Jahresprogramm und beschließt den Jahreshaushalt der ITER-Organisation.

k)

Er genehmigt den Jahresabschluss der ITER-Organisation.

l)

Er genehmigt die Jahresberichte.

m)

Er genehmigt bei Bedarf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten ergänzenden technischen Unterlagen.

n)

Er errichtet eventuell erforderliche nachgeordnete Gremien des Rats.

o)

Er genehmigt den Abschluss von Übereinkünften oder Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 19.

p)

Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Land und von mit Immobilien verbundenen Rechten mit einer Hypothek.

q)

Er beschließt auf Vorschlag des Generaldirektors die Regeln für den Umgang mit geistigem Eigentum und die Verbreitung von Informationen gemäß Artikel 10.

r)

Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors die Einzelheiten der Einrichtung von Ortsteams im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern gemäß Artikel 13. Er überprüft in regelmäßigen Abständen, inwieweit die eingerichteten Ortsteams fortzuführen sind.

s)

Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen der ITER-Organisation und den Mitgliedern oder Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz und die Ortsteams der ITER-Organisation befinden.

t)

Er genehmigt auf Vorschlag des Generaldirektors Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen innerstaatlichen Fusionsforschungsprogrammen der Mitglieder und zwischen solchen Programmen und der ITER-Organisation.

u)

Er entscheidet über den Beitritt von Staaten oder internationalen Organisationen zu diesem Übereinkommen gemäß Artikel 23.

v)

Er empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 28.

w)

Er entscheidet über die Inanspruchnahme oder Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen und die Gewährung von diesbezüglicher akzessorischer Sicherheit.

x)

Er entscheidet, ob Material, Ausrüstung und Technologie für die Aufnahme in die Kontrolllisten internationaler Ausfuhrkontrollgremien vorgeschlagen werden sollen, und verfolgt eine Politik, welche die friedliche Nutzung und die Nichtverbreitung gemäß Artikel 20 unterstützt.

y)

Er genehmigt die in Artikel 15 genannten Entschädigungsvereinbarungen und

z)

entscheidet über Immunitätsaufhebungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 und nimmt im Einklang mit diesem Übereinkommen sonstige Befugnisse wahr, die für die Erfüllung des Zwecks und die Durchführung der Aufgaben der ITER-Organisation erforderlich sind.

8.   Der Rat entscheidet über unter Absatz 7 Buchstaben a, b, c, g, h, o, u, v, w, x, y und z fallende Fragen und über das in Absatz 10 genannte System der Stimmengewichtung einstimmig.

9.   Über alle anderen, nicht in Absatz 8 aufgeführten Fragen bemühen sich die Mitglieder mit besten Kräften einen Konsens zu erreichen. Wird kein Konsens erreicht, entscheidet der Rat gemäß dem in Absatz 10 genannten System der Stimmengewichtung. Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit Artikel 14 erfordern die Zustimmung der Gastgeberpartei.

10.   Die jeweilige Gewichtung der Stimmen der Mitglieder spiegelt deren Beiträge zur ITER-Organisation wider. Das System der Stimmengewichtung, das sowohl die Verteilung der Stimmen als auch die Beschlussfassungsregeln bestimmt, wird in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt.

Artikel 7

Generaldirektor und Personal

1.   Der Generaldirektor ist das oberste ausführende Organ und der Vertreter der ITER-Organisation bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit. Der Generaldirektor handelt im Einklang mit diesem Übereinkommen und den Beschlüssen des Rates; er ist dem Rat für die Ausübung seiner Pflichten verantwortlich.

2.   Der Generaldirektor wird vom Personal unterstützt. Das Personal besteht aus direkten Beschäftigten der ITER-Organisation und aus von den Mitgliedern abgeordnetem Personal.

3.   Der Generaldirektor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors kann ein Mal für einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängert werden.

4.   Der Generaldirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Führung der ITER-Organisation, die Ausübung ihrer Tätigkeiten, die Verwirklichung ihrer Strategien und die Erfüllung ihres Zwecks. Im Einzelnen übernimmt der Generaldirektor folgende Aufgaben:

a)

Er entwirft folgende Schriftstücke und legt diese dem Rat vor:

den Gesamthaushalt für die einzelnen Phasen des ITER-Projekts und zulässige Anpassungsspielräume,

den ITER-Projektplan und die Ressourcenvoranschläge sowie deren jährliche Aktualisierungen,

den Jahreshaushalt innerhalb der Grenzen des vereinbarten Gesamthaushalts, einschließlich der jährlichen Beiträge, und den Jahresabschluss,

Vorschläge für Ernennungen von Führungspersonal und für die Struktur der oberen Leitungsebene der ITER-Organisation,

die Personalordnung,

die Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung und

den Jahresbericht.

b)

Er ernennt, leitet und beaufsichtigt das Personal.

c)

Er ist für die Sicherheit zuständig und trifft alle organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 14 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich sind.

d)

Er verpflichtet sich, erforderlichenfalls in Verbindung mit dem Gastgeberstaat die Genehmigungen einzuholen, die für den Bau, den Betrieb und die Nutzung der ITER-Anlagen erforderlich sind.

e)

Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen innerstaatlichen Fusionsforschungsprogrammen der Mitglieder und zwischen diesen Programmen und der ITER-Organisation.

f)

Er sorgt für die Qualität und Eignung der Komponenten und Systeme, die zur Verwendung durch die ITER-Organisation beschafft werden.

g)

Er legt dem Rat bei Bedarf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten ergänzenden technischen Unterlagen vor.

h)

Er schließt mit vorheriger Genehmigung des Rates Übereinkünfte oder Vereinbarungen für die internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 19 und überwacht deren Durchführung.

i)

Er trifft die Vorkehrungen für die Tagungen des Rates.

j)

Auf Ersuchen des Rates unterstützt er nachgeordnete Gremien des Rates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

k)

Er überwacht und kontrolliert die Ausführung der Jahresprogramme im Hinblick auf Zeitplanung, Ergebnisse und Qualität und nimmt die abgeschlossenen Arbeiten ab.

5.   Der Generaldirektor nimmt an den Tagungen des Rates teil, sofern der Rat nichts Anderes beschließt.

6.   Unbeschadet von Artikel 14 haben die Zuständigkeiten des Generaldirektors und des Personals in Bezug auf die ITER-Organisation ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie keine Weisungen einer Regierung oder einer Stelle außerhalb der ITER-Organisation erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder achten den internationalen Charakter der Zuständigkeiten des Generaldirektors und des Personals und versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

7.   Das Personal unterstützt den Generaldirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und steht unter seiner dienstrechtlichen Aufsicht.

8.   Der Generaldirektor ernennt das Personal gemäß den Personalordnung.

9.   Jedes Personalmitglied wird für eine Dienstzeit von bis zu fünf Jahren ernannt.

10.   Das Personal der ITER-Organisation besteht aus wissenschaftlichem, technischem und Verwaltungspersonal, das die für die Durchführung der Tätigkeiten der ITER-Organisation erforderlichen Qualifikationen besitzt.

11.   Das Personal wird anhand seiner Qualifikationen unter Berücksichtigung einer angemessenen Aufteilung der Posten unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag ernannt.

12.   In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Vorschriften können die Mitglieder Mitarbeiter abordnen und Gastforscher an die ITER-Organisation abstellen.

Artikel 8

Ressourcen der ITER-Organisation

1.   Die Ressourcen der ITER-Organisation umfassen Folgendes:

a)

Sachleistungen gemäß der Unterlage „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“), darunter i) spezielle Komponenten, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und sonstige Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den vereinbarten technischen Spezifikationen und ii) von den Mitgliedern abgeordnetes Personal,

b)

finanzielle Beiträge der Mitglieder zum Haushalt der ITER-Organisation (im Folgenden „finanzielle Beiträge“ genannt) gemäß der Unterlage „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“),

c)

zusätzliche Ressourcen, die entweder als finanzielle Beiträge oder als Sachleistungen innerhalb der vom Rat genehmigten Grenzen und gemäß den von ihm genehmigten Bedingungen eingehen.

2.   Die jeweiligen Beiträge der Mitglieder während der Laufzeit dieses Übereinkommens sind festgelegt in den Unterlagen „Value Estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ („Voranschläge für die ITER-Bau-, Betriebs-, Deaktivierungs- und Stilllegungsphase sowie Form der Beiträge der Vertragsparteien“) und „Cost Sharing for all Phases of the ITER Project“ („Kostenteilung für alle Phasen des ITER-Projekts“) und können vom Rat einstimmig aktualisiert werden.

3.   Die Ressourcen der ITER-Organisation werden einzig und allein eingesetzt, um gemäß den Artikeln 2 und 3 den Zweck der ITER-Organisation zu erfüllen und ihre Aufgaben wahrzunehmen.

4.   Jedes Mitglied leistet seine Beiträge an die Organisation durch eine entsprechende juristische Person, im Folgenden „Mitgliedsstelle“ dieses Mitglieds genannt, sofern der Rat nichts Anderes vereinbart. Die Zustimmung des Rats ist nicht erforderlich für direkt von Mitgliedern an die ITER-Organisation geleistete finanzielle Beiträge.

Artikel 9

Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung

1.   Der Zweck der Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung liegt darin, eine wirtschaftliche Haushaltsführung der ITER-Organisation zu gewährleisten. Diese Vorschriften beinhalten unter anderem die Hauptregeln für

a)

das Haushaltsjahr,

b)

die Rechnungseinheit und die Währung, die die ITER-Organisation für die Zwecke der Rechnungsführung, des Haushalts und der Ressourcenabschätzung verwendet,

c)

die Form und Gliederung des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge,

d)

das Verfahren für die Ausarbeitung und Verabschiedung des Jahreshaushalts, die Durchführung des Jahreshaushalts und die interne Finanzkontrolle,

e)

die Beiträge der Mitglieder,

f)

die Auftragsvergabe,

g)

die Verwaltung der Beiträge und

h)

die Verwaltung des Stilllegungsfonds.

2.   Der Generaldirektor verfasst jedes Jahr eine Aktualisierung des ITER-Projektplans und der Ressourcenvoranschläge und legt diese dem Rat vor.

3.   Im ITER-Projektplan wird der Plan für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der ITER-Organisation für die gesamte Geltungsdauer dieses Übereinkommens im Einzelnen festgelegt. Er enthält

a)

einen groben Gesamtplan mit Zeitplanung und größeren Zwischenetappen für die Erfüllung des Zwecks der ITER-Organisation sowie eine Zusammenfassung der Fortschritte des ITER-Projekts in Bezug auf den Gesamtplan;

b)

Einzelziele und -zeitpläne des Arbeitsprogramms der ITER-Organisation für die nächsten fünf Jahre oder für den Zeitraum des Baus, je nachdem welcher Zeitraum länger ist und

c)

sachdienliche Kommentare, einschließlich einer Bewertung der Risiken für das ITER-Projekt und von Beschreibungen von Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -minderung.

4.   Die ITER-Resourcenvoranschläge enthalten eine umfassende Auswertung der bereits aufgewendeten und der in Zukunft zur Durchführung des ITER-Projektplans erforderlichen Ressourcen sowie der Pläne für die Bereitstellung der Ressourcen.

Artikel 10

Informationen und geistiges Eigentum

1.   Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und des Anhangs über Informationen und geistiges Eigentum unterstützen die ITER-Organisation und die Mitglieder die weitest mögliche Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, das sie in Ausführung dieses Übereinkommens erwerben. Dieser Artikel und der Anhang über Informationen und geistiges Eigentum werden auf alle Mitglieder und die ITER-Organisation gleich und ohne Diskriminierung angewendet.

2.   Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten stellt die ITER-Organisation sicher, dass wissenschaftliche Ergebnisse nach einem im Hinblick darauf bemessenen Zeitraum, dass für geeigneten Schutz gesorgt werden kann, veröffentlicht oder anderweitig für breite Kreise zur Verfügung gestellt werden. Urheberrechte für Arbeiten, die auf solche Ergebnisse zurückgehen, sind Eigentum der ITER-Organisation, sofern spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Anhangs über Informationen und geistiges Eigentum nichts Anderes vorsehen.

3.   Bei der Vergabe von Aufträgen für Arbeiten, die im Rahmen dieses Übereinkommens durchzuführen sind, nehmen die ITER-Organisation und die Mitglieder in den entsprechenden Verträgen Bestimmungen über sich dabei ergebendes geistiges Eigentum auf. Diese Bestimmungen regeln unter anderem die Rechte auf Zugang zu solchem geistigem Eigentum sowie seine Offenlegung und Nutzung und stehen in Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Anhang über Informationen und geistiges Eigentum.

4.   Geistiges Eigentum, das im Rahmen dieses Übereinkommens erworben oder verwendet wird, wird gemäß dem Anhang über Informationen und geistiges Eigentum behandelt.

Artikel 11

Unterstützung am Standort

1.   Die Gastgeberpartei stellt der ITER-Organisation die für die Durchführung des ITER-Projekts erforderliche Unterstützung am Standort zur Verfügung oder veranlasst diese gemäß der Kurzbeschreibung und den Bedingungen des Anhangs über die Unterstützung am Standort. Die Gastgeberpartei kann eine Stelle benennen, die in ihrem Namen zu diesem Zweck tätig wird. Eine solche Benennung berührt nicht die sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen der Gastgeberpartei.

2.   Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat werden die Einzelheiten der Unterstützung am Standort und die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Gastgeberpartei oder ihrer benannten Stelle in einem zwischen ihnen zu schließenden Abkommen über die Unterstützung am Standort geregelt.

Artikel 12

Vorrechte und Immunitäten

1.   Die ITER-Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2.   Der Generaldirektor und das Personal der ITER-Organisation sowie die Vertreter der Mitglieder im Rat und in den Zusatzgremien zusammen mit ihren Stellvertretern und Sachverständigen genießen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation erforderlich sind.

3.   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen die zur Aufhebung der Immunität befugte Behörde der Auffassung ist, dass ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben werden kann, zu denen sie gewährt wurde, und in denen, im Fall der ITER-Organisation, des Generaldirektors und des Personals, der Rat feststellt, dass eine solche Aufhebung nicht den Interessen der ITER-Organisation und ihrer Mitglieder zuwiderläuft.

4.   Die im Einklang mit diesem Übereinkommen gewährten Vorrechte und Immunitäten dürfen die Pflicht der ITER-Organisation, des Generaldirektors oder des Personals, die in Artikel 14 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften einzuhalten, nicht einschränken oder beeinträchtigen.

5.   Jede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer schriftlich, dass er den Abschnitten 1 und 2 nachgekommen ist.

6.   Der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien, wenn die nach Absatz 5 erfolgten Notifikationen aller Vertragsparteien eingegangen sind.

7.   Zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat wird ein Sitzabkommen abgeschlossen.

Artikel 13

Ortsteams

Jedes Mitglied nimmt ein Ortsteam auf, das die ITER-Organisation einrichtet und betreibt, wie es für die Wahrnehmung der Aufgaben der ITER-Organisation und die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist. Zwischen der ITER-Organisation und jedem Mitglied wird ein Ortsteamabkommen geschlossen.

Artikel 14

Gesundheitswesen, Sicherheit, Genehmigungen und Umweltschutz

Die ITER-Organisation beachtet einzelstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften des Gastgeberstaats in den Bereichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Allgemeinheit, nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, Genehmigungen, radioaktive Stoffe, Umweltschutz und Schutz vor böswilligen Handlungen.

Artikel 15

Haftung

1.   Die vertragliche Haftung der ITER-Organisation wird in den einschlägigen Vertragsbestimmungen geregelt, die gemäß dem auf den Vertrag anwendbaren Recht auszulegen sind.

2.   Bei außervertraglicher Haftung leistet die ITER-Organisation entsprechenden Schadenersatz oder leistet sonstige Abhilfemaßnahmen für von ihr verursachte Schäden, soweit die ITER-Organisation nach dem jeweiligen Recht einer gesetzlichen Haftung unterliegt, wobei die Einzelheiten der Entschädigungsvereinbarungen vom Rat zu genehmigen sind. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, dass damit die Immunität der ITER-Organisation aufgehoben wird.

3.   Zahlungen der ITER-Organisation zur Leistung von Schadenersatz aufgrund der Haftung gemäß den Abschnitten 1 und 2 sowie damit zusammenhängende Ausgaben gelten als „Betriebskosten“ im Sinne der Vorschriften über die Projektressourcenverwaltung.

4.   Falls die Kosten für Schadenersatz im Sinne von Absatz 2 die Mittel übersteigen, die der ITER-Organisation im Jahreshaushalt für Maßnahmen und/oder durch Versicherung zur Verfügung stehen, konsultieren die Mitglieder im Rahmen des Rates einander und bemühen sich, den Gesamthaushalt durch einstimmigen Beschluss des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 aufzustocken, so dass die ITER-Organisation Schadenersatz gemäß Absatz 2 leisten kann.

5.   Durch die Mitgliedschaft in der ITER-Organisation ergibt sich keine Haftung ihrer Mitglieder für Handlungen, Unterlassungen oder Verpflichtungen der ITER-Organisation.

6.   Dieses Abkommen lässt die Immunität, die die Mitglieder im Hoheitsgebiet anderer Staaten oder in ihrem Hoheitsgebiet genießen, unberührt und darf nicht als Aufhebung ihrer Immunität ausgelegt werden.

Artikel 16

Stilllegung

1.   Während des Betriebszeitraums des ITER bildet die ITER-Organisation einen Fonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) als Rückstellung für die Stilllegung der ITER-Anlagen. Die Modalitäten für die Bildung des Fonds, sein Voranschlag und seine Aktualisierungen, die Bedingungen für Änderungen und für seinen Transfer an den Gastgeberstaat werden in den in Artikel 9 genannten Vorschriften für die Projektressourcenverwaltung geregelt.

2.   Nach der Abschlussphase der Versuche von ITER bringt die ITER-Organisation innerhalb von fünf Jahren oder früher, falls dies mit dem Gastgeberstaat vereinbart wurde, die ITER-Anlagen in den Zustand, der zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat vereinbart und bei Bedarf aktualisiert wurde, woraufhin die ITER-Organisation dem Gastgeberstaat den Fonds und die ITER-Anlagen zwecks Stilllegung übergibt.

3.   Nachdem der Gastgeberstaat den Fonds zusammen mit den ITER-Anlagen angenommen hat, übernimmt die ITER-Organisation keine Verantwortung oder Haftung für die ITER-Anlagen, es sei denn, zwischen der ITER-Organisation und dem Gastgeberstaat wurde etwas Anderes vereinbart.

4.   Die entsprechenden Rechte und Pflichten der ITER-Organisation und des Gastgeberstaats sowie die Modalitäten ihres Zusammenwirkens in Bezug auf die Stilllegung werden in dem in Artikel 12 genannten Sitzabkommen geregelt, in dem die ITER-Organisation und der Gastgeberstaat unter anderem Folgendes vereinbaren:

a)

Nach der Übergabe der ITER-Anlagen ist der Gastgeberstaat weiterhin an Artikel 20 gebunden und

b)

der Gastgeberstaat verfasst in regelmäßigen Abständen für alle Mitglieder, die zum Fonds beigetragen haben, Berichte über den Fortschritt der Stilllegung und über die Verfahren und Technologien, die für die Stilllegung eingesetzt oder entworfen worden sind.

Artikel 17

Rechnungsprüfung

1.   Es wird ein Rechnungsprüfungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingerichtet, der die Prüfung des Jahresabschlusses der ITER-Organisation gemäß diesem Artikel und den Vorschriften für die Projektressourcenverwaltung durchführt.

2.   Jedes Mitglied ist mit einer Person im Ausschuss vertreten. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Empfehlung der jeweiligen Mitglieder vom Rat für drei Jahre ernannt. Die Ernennung kann ein Mal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Rat ernennt aus den Reihen seiner Mitglieder den Ausschussvorsitzenden, der sein Amt für einen Zeitraum von zwei Jahren ausübt.

3.   Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und erbitten weder Weisungen eines Mitglieds oder einer Person noch nehmen sie solche entgegen; sie sind nur dem Rat verantwortlich.

4.   Mit der Rechnungsprüfung wird Folgendes bezweckt:

a)

Feststellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und ihrer Verbuchung,

b)

Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

c)

Vorlage einer Erklärung zur Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

d)

Feststellung, ob die Ausgaben mit dem Haushalt in Einklang stehen und

e)

Prüfung aller Angelegenheiten, die für die ITER-Organisation potenziell finanzielle Auswirkungen haben können.

5.   Der Rechnungsprüfung liegen anerkannte internationale Rechnungsführungsgrundsätze und -standards zugrunde.

Artikel 18

Bewertung der Organisationsführung

1.   Alle zwei Jahre ernennt der Rat einen Gutachter für die Organisationsführung, der die Führung der Tätigkeiten der ITER-Organisation bewertet. Den Gegenstandsbereich der Bewertung beschließt der Rat.

2.   Außerdem kann der Generaldirektor solche Bewertungen nach Anhörung des Rates verlangen.

3.   Der Gutachter für die Organisationsführung ist unabhängig und erbittet weder Weisungen eines Mitglieds oder einer Person noch nimmt er solche entgegen; er ist nur dem Rat verantwortlich.

4.   Der Zweck der Bewertung besteht darin, festzustellen, ob die Führung der ITER-Organisation einwandfrei gewesen ist, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung und effizienten Personaleinsatz.

5.   Die Bewertung wird anhand der Unterlagen der ITER-Organisation durchgeführt. Der Gutachter für die Organisationsführung erhält uneingeschränkten Zugang zum Personal, zu den Büchern und Unterlagen, wie er es zu diesem Zweck für erforderlich hält.

6.   Die ITER-Organisation sorgt dafür, dass der Gutachter für die Organisationsführung ihre Anforderungen an den Umgang mit sensiblen Informationen und/oder vertraulichen Geschäftsinformationen einhält, insbesondere ihre Verfahrenweisen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, friedlicher Nutzung und der Nichtverbreitung.

Artikel 19

Internationale Zusammenarbeit

Im Einklang mit diesem Übereinkommen und nach einstimmigem Beschluss des Rates kann die ITER-Organisation in Verfolgung ihres Zwecks mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen, mit Nicht-Vertragsparteien und mit Organisationen und Einrichtungen von Nicht-Vertragsparteien zusammenarbeiten und zu diesem Zweck Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit ihnen schließen. Über die Einzelheiten der Vereinbarungen für eine solche Zusammenarbeit beschließt der Rat im Einzelfall.

Artikel 20

Friedliche Nutzung und Nichtverbreitung

1.   Die ITER-Organisation und die Mitglieder verwenden Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die sie gemäß diesem Übereinkommen erwerben oder erhalten, allein für friedliche Zwecke. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, dass dadurch die Rechte der Mitglieder berührt werden, Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die sie unabhängig von diesem Übereinkommen erwerben oder entwickeln, für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.

2.   Material, Ausrüstung oder Technologie, das oder die die ITER-Organisation und die Mitglieder gemäß diesem Übereinkommen erhalten oder erwerben, darf nicht an Dritte zum Zweck der Herstellung oder des Erwerbs von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder für sonstige nicht friedliche Zwecke weitergegeben werden.

3.   Die ITER-Organisation und die Mitglieder ergreifen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels in effizienter und transparenter Weise. Zu diesem Zweck pflegt der Rat Verbindungen mit einschlägigen internationalen Gremien und entwickelt eine Strategie zur Förderung der friedlichen Nutzung und der Nichtverbreitung.

4.   Um den Erfolg des ITER-Projekts und seine Nichtverbreitungsstrategie zu unterstützen, vereinbaren die Vertragsparteien, über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels einander zu konsultieren.

5.   Dieses Abkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, Material, Ausrüstung oder Technologie entgegen ihren einzelstaatlichen Ausfuhrkontrollbestimmungen oder einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften weiterzugeben.

6.   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Übereinkünften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern ergeben.

Artikel 21

Anwendung in Bezug auf Euratom

Gemäß dem Vertrag zur Gründung von Euratom gilt dieses Übereinkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. In Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Übereinkommen gilt es ferner für die Republik Bulgarien, Rumänien und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer teilnehmen.

Artikel 22

Inkrafttreten

1.   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner gemäß ihren Verfahren.

2.   Das Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

3.   Ist das Übereinkommen ein Jahr nach der Unterzeichnung nicht in Kraft getreten, wird vom Verwahrer ein Treffen der Unterzeichnerstaaten einberufen, um über Maßnahmen zu entscheiden, die das Inkrafttreten erleichtern könnten.

Artikel 23

Beitritt

1.   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede internationale Organisation im Anschluss an einen einstimmigen Beschluss des Rates diesem Übereinkommen beitreten und Vertragspartei werden.

2.   Jeder Staat oder jede internationale Organisation, die diesem Übereinkommen beitreten möchte, teilt dies dem Generaldirektor mit, der die Mitglieder über dieses Ersuchen mindestens sechs Monate, bevor es dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, unterrichtet.

3.   Der Rat legt die Bedingungen für den Beitritt von Staaten und internationalen Organisationen fest.

4.   Der Beitritt eines Staats oder einer internationalen Organisation zu diesem Übereinkommen wird dreißig Tage nach Eingang sowohl der Beitrittsurkunde als auch der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 24

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

1.   Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von zunächst 35 Jahren. Die letzten fünf Jahre dieses Zeitraums oder weniger, falls mit dem Gastgeberstaat so vereinbart, sind für die Deaktivierung der ITER-Anlagen bestimmt.

2.   Der Rat setzt mindestens acht Jahre vor Auslaufen dieses Übereinkommen einen Sonderauschuss unter dem Vorsitz des Generaldirektors ein, der ihn darüber berät, ob die Geltungsdauer dieses Übereinkommens angesichts des Fortschritts des ITER-Projekts verlängert werden sollte. Der Sonderausschuss bewertet den technischen und wissenschaftlichen Stand der ITER-Anlagen und die Gründe für eine mögliche Verlängerung dieses Übereinkommens und prüft vor Abgabe einer Empfehlung über die Verlängerung dieses Übereinkommens die finanziellen Aspekte in Bezug auf die erforderlichen Finanzmittel und die Auswirkungen auf die Deaktivierungs- und Stilllegungskosten. Der Sonderausschuss legt dem Rat innerhalb eines Jahres nach seiner Gründung seinen Bericht vor.

3.   Anhand dieses Berichts beschließt der Rat mindestens sechs Jahre vor dem Auslaufen einstimmig über die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

4.   Der Rat kann weder die Geltungsdauer dieses Übereinkommens um insgesamt mehr als zehn Jahre verlängern noch dieses Übereinkommen verlängern, falls eine solche Verlängerung das Wesen der Tätigkeiten der ITER-Organisation oder den Rahmen des finanziellen Beitrags der Mitglieder verändern würde.

5.   Mindestens sechs Jahre vor dem Auslaufen dieses Übereinkommens bestätigt der Rat die geplante Beendigung dieses Übereinkommens und beschließt die Vorkehrungen für die Deaktivierungsphase und die Auflösung der ITER-Organisation.

6.   Dieses Übereinkommen kann im Einvernehmen aller Vertragsparteien außer Kraft gesetzt werden, wobei die für die Deaktivierung erforderliche Zeit einzuräumen ist und für die erforderlichen Finanzmittel für die Stilllegung zu sorgen ist.

Artikel 25

Beilegung von Streitigkeiten

1.   Differenzen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der ITER-Organisation im Rahmen dieses oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen werden durch Konsultation, Vermittlung oder sonstige, noch zu vereinbarende Verfahren, etwa durch Schlichtung, beigelegt. Die beteiligten Parteien kommen zur Erörterung derartiger Differenzen zusammen, um eine frühzeitige Lösung zu erreichen.

2.   Können die beteiligten Parteien ihre Streitigkeit nicht durch Konsultation lösen, kann eine der Vertragsparteien den Vorsitzenden des Rates (oder, falls der Vorsitzende Vertreter eines Mitglieds ist, das Partei der Streitigkeit ist, ein Mitglied des Rates, das ein Mitglied vertritt, das nicht Partei der Streitigkeit ist) ersuchen, auf einer zur Lösung der Streitigkeit anberaumten Tagung als Vermittler tätig zu werden. Eine solche Tagung wird innerhalb von dreißig Tagen nach einem Vermittlungsersuchen einer Vertragspartei einberufen und sechzig Tage danach abgeschlossen; unmittelbar im Anschluss daran legt der Vermittler einen Vermittlungsbericht vor, der in Absprache mit den Mitgliedern, die nicht Parteien der Streitigkeit sind, abgefasst wird und eine Empfehlung für die Lösung der Streitigkeit enthält.

3.   Können die beteiligten Parteien ihre Streitigkeit nicht durch Konsultationen oder Vermittlung lösen, können sie vereinbaren, die Streitigkeit im Rahmen einer vereinbarten Form der Streitlösung gemäß zu vereinbarenden Verfahren zu regeln.

Artikel 26

Rücktritt

1.   Nachdem dieses Übereinkommen zehn Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei außer der Gastgeberpartei dem Verwahrer seine Rücktrittsabsicht notifizieren.

2.   Der Rücktritt berührt nicht den Beitrag der zurücktretenden Vertragspartei zu den Baukosten für die ITER-Anlagen. Bei Rücktritt einer Vertragspartei während der Bauphase von ITER übernimmt sie auch ihren vereinbarten Anteil an den Kosten für die Stilllegung der ITER-Anlagen.

3.   Der Rücktritt berührt nicht die fortwährenden Rechte und Pflichten oder die Rechtslage einer Vertragspartei, die durch die Ausführung des Übereinkommens vor seinem Rücktritt begründet wurden.

4.   Der Rücktritt wird mit Ende des Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die in Absatz 1 genannte Notifikation abgegeben wurde, wirksam.

5.   Die ITER-Organisation hält in Konsultation mit der austretenden Vertragspartei die Einzelheiten des Rücktritts schriftlich fest.

Artikel 27

Anhänge

Der Anhang über Informationen und geistiges Eigentum und der Anhang über die Unterstützung am Standort sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 28

Änderungen

1.   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2.   Der Rat prüft die Änderungsvorschläge und gibt eine einstimmige Empfehlung an die Vertragsparteien ab.

3.   Änderungen bedürfen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren Verfahren und treten dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 29

Verwahrer

1.   Der Generaldirektor der IAEO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

2.   Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften, ebenso dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

3.   Der Verwahrer notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten und internationalen Organisationen

a)

den Zeitpunkt der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden,

b)

den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder gemäß Artikel 12 Absatz 5 eingegangenen Notifikation,

c)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und von nach Artikel 28 erfolgten Änderungen,

d)

die Notifizierung der Rücktrittsabsicht einer Vertragspartei und

e)

die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Volksrepublik China

Für die Regierung der Republik Indien

Für die Regierung Japans

Für die Regierung der Republik Korea

Für die Regierung der Russischen Föderation

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

ANHANG I

Anhang über Informationen und geistiges Eigentum

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1

In diesem Anhang wird die Verbreitung, der Austausch, die Verwendung und der Schutz von Informationen und geistigem Eigentum im Zusammenhang mit schutzfähigen Gegenständen im Rahmen dieses Übereinkommens behandelt. Soweit nicht anders angegeben, haben die in diesem Anhang verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen.

1.2

Informationen“ sind veröffentlichte Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Berichte und sonstige Dokumente, dokumentierte Daten oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, außerdem die Beschreibungen von Erfindungen und Entdeckungen — schutzfähig oder nicht —, die nicht unter den Begriff „geistiges Eigentum“ gemäß der Definition in Absatz 1.3 fallen.

1.3

Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Im Sinne dieses Anhangs kann geistiges Eigentum vertrauliche Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnisse umfassen, sofern sie noch nicht veröffentlicht wurden, in schriftlicher oder anderweitig dokumentierter Form vorliegen und

a)

von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden,

b)

nicht allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit aus anderen Quellen zugänglich sind und/oder der Öffentlichkeit nicht als gedruckte Veröffentlichung und/oder in sonstiger lesbarer Form allgemein zugänglich sind,

c)

vom Eigentümer nicht ohne Vertraulichkeitsauflage an andere weitergegeben wurden und

d)

der empfangenden Vertragspartei nicht ohne Vertraulichkeitsauflage zur Verfügung stehen.

1.4

Bestehendes geistiges Eigentum“ ist geistiges Eigentum, das vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens erworben, entwickelt oder produziert wurde.

1.5

Erzeugtes geistiges Eigentum“ ist geistiges Eigentum, das von einem Mitglied über eine „Mitgliedsstelle“ oder „Einrichtung“, von der ITER-Organisation oder durch Mitglieder und ITER-Organisation gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens und im Verlauf seiner Erfüllung entwickelt oder mit vollen Eigentumsrechten erworben wurde.

1.6

Verbesserungen sind alle technologischen Weiterentwicklungen von geistigem Eigentum, einschließlich abgeleiteter Werke.

1.7

Einrichtung(en)“ ist/sind jede Organisation(en) oder Unternehmen, mit denen die „Mitgliedsstelle“ oder die ITER-Organisation einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossen hat.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

2.1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs unterstützen die Mitglieder die größtmögliche Verbreitung des erzeugten geistigen Eigentums.

2.2

Jedes Mitglied stellt sicher, dass die anderen Mitglieder und die ITER-Organisation die Rechte an dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang zugeordneten geistigen Eigentum erhalten können. Verträge einzelner Mitglieder oder der ITER-Organisation mit Einrichtungen müssen diesem Anhang entsprechen. Insbesondere müssen alle Mitglieder und die ITER-Organisation geeignete Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwenden, um diesem Anhang nachzukommen.

Die ITER-Organisation ermittelt rechtzeitig das bestehende geistige Eigentum der vertragnehmenden Einrichtungen, um für die Organisation und ihre Mitglieder im Einklang mit diesem Anhang Zugang zu diesem bestehenden geistigen Eigentum zu erhalten.

Jedes Mitglied ermittelt rechtzeitig das bestehende geistige Eigentum der vertragnehmenden Einrichtungen, um für die ITER-Organisation und ihre Mitglieder im Einklang mit diesem Anhang Zugang zu diesem bestehenden geistigen Eigentum zu erhalten.

Die einzelnen Mitglieder und die ITER-Organisation stellen im Einklang mit diesem Anhang sicher, dass die ITER-Organisation und die anderen Mitglieder Zugang zu Erfindungen und sonstigem geistigem Eigentum haben, das im Rahmen der Erfüllung der Verträge erzeugt oder genutzt wird, wobei die Rechte der Erfinder zu beachten sind.

2.3

Dieser Anhang lässt die Zuordnung von Rechten an geistigem Eigentum zwischen einem Mitglied und seinen Staatsangehörigen unberührt. Ob die Rechte an geistigem Eigentum dem Mitglied oder seinen Staatsangehörigen zustehen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitglieds.

2.4

Erzeugt im Rahmen dieses Übereinkommens ein Mitglied geistiges Eigentum oder erwirbt er es mit vollen Eigentumsrechten, teilt es dies allen anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation rechtzeitig mit und übermittelt Einzelheiten zu diesem geistigen Eigentum.

Artikel 3

Verbreitung von Informationen und urheberrechtlich geschützten oder nicht geschützten wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Jedes Mitglied hat das Recht zur Übersetzung, Vervielfältigung und öffentlichen Verbreitung von Informationen, die sich unmittelbar aus der Umsetzung dieses Übereinkommens ergeben, für nicht gewerbliche Zwecke. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, dass ein Verfasser die Nennung seines Namens ausdrücklich ablehnt.

Artikel 4

Geistiges Eigentum, das von einem Mitglied, einer Mitgliedsstelle oder einer Einrichtung erzeugt oder genutzt wird

4.1

Erzeugtes geistiges Eigentum:

4.1.1

Werden von einem Mitglied, einer Mitgliedsstelle oder einer Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens schutzfähige Inhalte erzeugt, haben das Mitglied, die Mitgliedsstelle oder die Einrichtung das Recht, alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für alle Länder zu erwerben.

4.1.2

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, gewährt anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für dieses erzeugte geistige Eigentum, wobei die ITER-Organisation das Recht hat, hierfür Unterlizenzen zu vergeben und die anderen Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zu vergeben, wenn dies im Rahmen öffentlich geförderter Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramme geschieht.

4.1.3

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, gewährt anderen Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche Lizenz für dieses erzeugte geistige Eigentum zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für das erzeugte geistige Eigentum an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.1.4

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung im Rahmen dieses Übereinkommens geistiges Eigentum erzeugt hat, wird aufgefordert, gewerbliche Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedern, Mitgliedsstellen und Einrichtungen sowie Dritten zu treffen, um die Nutzung von erzeugtem geistigem Eigentum in anderen Bereichen als der Fusion zu ermöglichen.

4.1.5

Mitglieder und ihre Mitgliedsstellen oder Einrichtungen, die für erzeugtes oder bestehendes geistiges Eigentum gemäß diesem Anhang Lizenzen oder Unterlizenzen vergeben, führen Aufzeichnungen über diese Lizenzvergabe, die den anderen Mitgliedern z. B. über die ITER-Organisation zugänglich sind.

4.2

Bestehendes geistiges Eigentum:

4.2.1

Bestehendes geistiges Eigentum bleibt Eigentum der Vertragspartei, der es gehört.

4.2.2

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehendes geistiges Eigentum — mit Ausnahme vertraulicher Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnissen — eingegangen ist,

das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

das erforderlich ist, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder

dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird,

gewährt anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für dieses bestehende geistige Eigentum, wobei die ITER-Organisation das Recht hat, hierfür Unterlizenzen zu vergeben und die anderen Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen an ihre Forschungsinstitute und Hochschuleinrichtungen zu vergeben, wenn dies im Rahmen öffentlich geförderter Fusionsforschungs- und -entwicklungsprogramme geschieht.

4.2.3

a)

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehende vertrauliche Informationen eingegangen sind,

die erforderlich sind, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

die erforderlich sind, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren,

deren Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird oder

die aus Gründen der Sicherheit, der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle, wie von den Aufsichtsbehörden vorgeschrieben, erforderlich sind,

stellt sicher, dass die ITER-Organisation über eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für die Nutzung dieser bestehenden vertraulichen Informationen verfügt, einschließlich Handbücher oder Ausbildungsmaterial im Zusammenhang mit Bau, Betrieb, Instandhaltung und Reparatur der ITER-Anlagen.

b)

Werden der ITER-Organisation vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt, sind diese eindeutig als solche zu kennzeichnen und entsprechend einer Vertraulichkeitsvereinbarung weiterzugeben. Der Empfänger der Informationen verwendet diese ausschließlich für die unter Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zwecke und schützt ihre Vertraulichkeit in dem in der Vereinbarung vorgesehenen Maße. Die ITER-Organisation zahlt Schadensersatz für den Missbrauch solcher bestehenden vertraulichen Informationen durch die Organisation.

4.2.4

Jedes Mitglied, das über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung Gegenstände an die ITER-Organisation geliefert hat, in die bestehende vertrauliche Informationen wie Know-how oder Geschäftsgeheimnisse eingegangen sind,

die erforderlich sind, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

die erforderlich sind, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder

deren Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird,

bemüht sich nach besten Kräften, der empfangenden Vertragspartei entweder eine Geschäftslizenz für diese bestehenden vertraulichen Informationen zu gewähren oder ihr die gleichen Gegenstände, in welche die vertraulichen Informationen eingegangen sind, zu liefern, im Rahmen privater Verträge mit finanziellem Ausgleich für öffentlich geförderte Fusionsforschungs- und Entwicklungsprogramme eines Mitglieds; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für solche bestehenden vertraulichen Informationen an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt oder diesen die genannten Gegenstände liefert. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz bzw. Lieferung nicht verweigert werden. Eine gewährte Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.2.5

Jedes Mitglied, das im Rahmen dieses Übereinkommens über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, verwendet hat, bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass das Bauteil, das das bestehende geistige Eigentum enthält, zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist, bzw. bemüht sich nach besten Kräften, den anderen Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung eine nicht ausschließliche Lizenz zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen das Mitglied Lizenzen für das bestehende geistige Eigentum an Dritte innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebietes vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.2.6

Jedes Mitglied wird aufgefordert, über eine Mitgliedstelle oder eine Einrichtung den anderen Mitgliedern zu anderen gewerblichen Zwecken als den in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 genannten bestehendes geistiges Eigentum zur Verfügung zu stellen, das in Gegenstände eingegangen ist, die an die ITER-Organisation geliefert wurden, und

das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

das erforderlich ist, um den gelieferten Gegenstand instand zu halten oder zu reparieren oder

dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird.

Werden von den Eigentümern Lizenzen über solches bestehendes geistiges Eigentum an die Mitglieder vergeben, geschieht dies auf gleichberechtigte Weise und ohne Diskriminierung.

4.3

Lizenzvergabe an Dritte in Nicht-Mitgliedsländern:

Lizenzen für erzeugtes geistiges Eigentum, die Mitglieder Dritten in Nicht-Mitgliedsländern gewähren, unterliegen den Vorschriften des Rates für die Lizenzvergabe an Dritte. Diese Vorschriften sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Artikel 5

Von der ITER-Organisation erzeugtes oder verwendetes geistiges Eigentum

5.1

Erzeugtes geistiges Eigentum:

5.1.1

Von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens erzeugtes geistiges Eigentum ist Eigentum der ITER-Organisation. Die ITER-Organisation legt geeignete Verfahren für die Erfassung des geistigen Eigentums, die Mitteilung darüber und seinen Schutz fest.

5.1.2

Die ITER-Organisation gewährt den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenzen für solches geistiges Eigentum, wobei die Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zum Zwecke der Fusionsforschung- und -entwicklung zu vergeben.

5.1.3

Über erzeugtes geistiges Eigentum, das von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens entwickelt oder erworben wurde, werden den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche Lizenzen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung gewährt, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen die ITER-Organisation Lizenzen für das erzeugte geistige Eigentum an Dritte vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5.2.

Bestehendes geistiges Eigentum:

5.2.1

Verwendet die ITER-Organisation bestehendes geistiges Eigentum,

das erforderlich ist, um technische Hilfsmittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit den ITER-Anlagen zu bauen, zu bedienen, einzusetzen oder einzubauen,

das erforderlich ist, um Verbesserungen vorzunehmen bzw. abgeleitete Werke zu erstellen,

das erforderlich ist, um die ITER-Anlagen instand zu halten und zu reparieren, oder

dessen Bereitstellung vor einer öffentlichen Auftragsvergabe vom Rat für erforderlich gehalten wird,

trifft sie — vorausgesetzt, sie verfügt über die entsprechenden Rechte — die notwendigen Vorkehrungen, um den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Unterlizenzen über das bestehende geistige Eigentum zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes Unterlizenzen zum Zwecke der Fusionsforschung- und -entwicklung zu vergeben. Die ITER-Organisation bemüht sich nach besten Kräften, die entsprechenden Rechte zu erwerben.

5.2.2

Bei bestehendem geistigem Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, das von der ITER-Organisation im Rahmen dieses Übereinkommens verwendet wurde, bemüht sich die ITER-Organisation nach besten Kräften, den Mitgliedern gleichberechtigt und ohne Diskriminierung nicht ausschließliche Lizenzen zum Zwecke der gewerblichen Nutzung im Bereich der Fusion zu gewähren, wobei die Mitglieder das Recht haben, Unterlizenzen an Dritte in ihrem Land für die genannte Nutzung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu vergeben; dies erfolgt zu Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, zu denen die ITER-Organisation Lizenzen für das bestehende geistige Eigentum an Dritte vergibt. Werden entsprechende Bedingungen angeboten, darf die Lizenz nicht verweigert werden. Eine Lizenz darf nur dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5.2.3

Die ITER-Organisation bemüht sich nach besten Kräften, den Mitgliedern bestehendes geistiges Eigentum, einschließlich bestehender vertraulicher Informationen, zu anderen Zwecken als den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zur Verfügung zu stellen. Vergibt die ITER-Organisation Lizenzen über solches bestehendes geistiges Eigentum an die Mitglieder, geschieht dies auf gleichberechtigte Weise und ohne Diskriminierung.

5.3

Lizenzvergabe an Dritte in Nicht-Mitgliedsländern:

Lizenzen, die die ITER-Organisation Dritten in Nicht-Mitgliedsländern gewährt, unterliegen den Vorschriften des Rates für die Lizenzvergabe an Dritte. Diese Vorschriften sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Artikel 6

Vom Personal der ITER-Organisation und anderen Forschern erzeugtes geistiges Eigentum

6.1

Geistiges Eigentum, das von Personal erzeugt wurde, das unmittelbar von der ITER-Organisation beschäftigt wird oder zu ihr abgeordnet ist, ist Eigentum der ITER-Organisation und in Arbeitsverträgen und –vorschriften entsprechend den vorliegenden Bestimmungen zu behandeln.

6.2

Geistiges Eigentum, das von Gastforschern entwickelt wurde, die im Rahmen einer Vereinbarung mit der ITER-Organisation über die Durchführung bestimmter Arbeiten an den Tätigkeiten der ITER-Organisation teilnehmen und unmittelbar an allgemeinen Programmen der ITER-Organisation beteiligt sind, ist Eigentum der ITER-Organisation, sofern der Rat nichts anderes vereinbart.

6.3

Über geistiges Eigentum, das von Gastforschern entwickelt wurde, die nicht an allgemeinen Programmen der ITER-Organisation beteiligt sind, ist eine Vereinbarung mit der ITER-Organisation zu treffen, deren Bedingungen vom Rat festgelegt werden.

Artikel 7

Schutz des geistigen Eigentums

7.1

Erwirbt ein Mitglied Schutzrechte für erzeugtes geistiges Eigentum, das es selbst entwickelt oder erworben hat, oder bemüht es sich darum, teilt es dies unter Angabe der Einzelheiten des Schutzes allen anderen Mitgliedern und der ITER-Organisation rechtzeitig mit. Beschließt ein Mitglied, sein Recht, sich um Schutz für erzeugtes geistiges Eigentum in allen Ländern bzw. Regionen zu bemühen, nicht wahrzunehmen, teilt er dies der ITER-Organisation rechtzeitig mit; die ITER-Organisation kann sich dann entweder direkt oder über die Mitglieder um einen solchen Schutz bemühen.

7.2

Für erzeugtes geistiges Eigentum, das von der ITER-Organisation entwickelt oder erworben wurde, beschließt der Rat so bald wie möglich geeignete Verfahren für die Mitteilungen über das geistige Eigentum, seinen Schutz und seine Erfassung, z. B. durch die Einrichtung einer Datenbank, zu der die Mitglieder Zugang haben.

7.3

Wird geistiges Eigentum gemeinsam entwickelt, haben die beteiligten Mitglieder und/oder die ITER-Organisation das Recht, sich in jedem Staat um gemeinsame Eigentumsrechte zu bemühen.

7.4

Gemeinsames Eigentum an geistigem Eigentum besteht, wenn dieses von zwei oder mehr Mitgliedern oder von einem oder mehreren Mitgliedern gemeinsam mit der ITER-Organisation entwickelt wurde und das geistige Eigentum zum Zwecke eines Antrags auf den Schutz der jeweiligen Eigentumsrechte, der Gewährung dieses Schutzes und/oder der Aufrechterhaltung dieses Schutzes nicht aufgeteilt werden kann. In einem solchen Fall treffen die gemeinsamen Urheber des geistigen Eigentums eine Vereinbarung über das gemeinsame Eigentum, in der die Eigentumsrechte zugeordnet und die Bedingungen für deren Ausübung festgelegt werden.

Artikel 8

Stilllegung

8.1

Die Gastgeberpartei stellt den anderen Mitgliedern alle einschlägigen veröffentlichten und nicht veröffentlichten Informationen zur Verfügung, die im Verlauf der Stilllegung der ITER-Anlagen nach dem Transfer der Anlagen an den Gastgeberstaat erzeugt oder verwendet wurden.

8.2

Geistiges Eigentum, das vom Gastgeberstaat während der Stilllegungsphase erzeugt wird, fällt nicht unter diesen Anhang.

Artikel 9

Außerkraftsetzung und Rücktritt

9.1

Der Rat regelt erforderlichenfalls Fragen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, die bei der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens oder dem Rücktritt einer Vertragspartei von dem Übereinkommen auftreten und in diesem Übereinkommen nicht vollständig behandelt sind.

9.2

Die gemäß diesem Anhang den Mitgliedern und der ITER-Organisation übertragenen Rechte an geistigem Eigentum und Verpflichtungen — insbesondere alle gewährten Lizenzen — gelten auch nach der Außerkraftsetzung des ITER-Übereinkommens oder dem Rücktritt einer Vertragspartei von dem Übereinkommen weiter.

Artikel 10

Lizenzgebühren

Die Gebühren aus Lizenzen der ITER-Organisation für geistiges Eigentum gehören zu den Ressourcen der ITER-Organisation.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Anhang werden gemäß Artikel 25 des Übereinkommens beigelegt.

Artikel 12

Prämien für Erfinder

Der Rat legt die Bedingungen für die Zahlung von Vergütungen an Personal fest, das geistiges Eigentum entwickelt.

Artikel 13

Haftung

Die ITER-Organisation und die Mitglieder nehmen in die ausgehandelten Lizenzvereinbarungen gegebenenfalls geeignete Bestimmungen über ihre jeweilige Haftung sowie ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der jeweiligen Lizenzvereinbarung auf.

ANHANG II

Anhang über die Unterstützung am Standort

Artikel 1

Abkommen über die Unterstützung am Standort

1.   Die Gastgeberpartei stellt der ITER-Organisation zur Unterstützung am Standort Land, Einrichtungen, Gebäude, Waren und Dienstleistungen gemäß der Kurzbeschreibung in diesem Anhang zur Verfügung oder veranlasst deren Zurverfügungstellung. Die Gastgeberpartei kann eine Stelle benennen, die in ihrem Namen zu diesem Zweck tätig wird.

2.   Die Einzelheiten dieser Unterstützung wie auch die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ITER-Organisation und der Gastgeberpartei oder der von ihr benannten Stelle (im Folgenden „Gastgeber“ genannt) werden in einem zwischen ihnen zu schließenden Abkommen geregelt (im Folgenden „Abkommen über die Unterstützung am Standort“ genannt).

Artikel 2

Geltungsdauer des Abkommens

Der Gastgeber leistet die Unterstützung am Standort für die ITER-Organisation während des Zeitraums von der Gründung der ITER-Organisation bis zum Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens.

Artikel 3

Verbindungsausschuss

Die ITER-Organisation und der Gastgeber richten einen Verbindungsausschuss ein, damit eine effektive Unterstützung im Sinne dieses Anhangs nach Maßgabe des Abkommens über die Unterstützung am Standort geleistet wird.

Artikel 4

Land, Gebäude, Einrichtungen und Zugang

Der Gastgeber stellt auf eigene Kosten den ITER-Standort gemäß den Bedingungen der ITER-Standortanforderungen und –entwurfsannahmen (im Folgenden „Referenzbedingungen“ genannt), die der im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei den Konstruktionsentwurfstätigkeiten für den internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor (im Folgenden „ITER EDA“ genannt) eingerichtete Rat im Jahr 2000 gebilligt hat, sowie die im Folgenden genannten speziellen Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung:

a)

Land, das der ITER-Organisation kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, um den Bau, die Nutzung und die mögliche Erweiterung sämtlicher ITER-Gebäude und die Hilfsleistungen zu ermöglichen, die im Schlussbericht der ITER EDA genannt werden,

b)

Grundversorgungsdienste, die bis an die Standortgrenze geleistet werden — Wasser, Elektrizität, Kanalisation, Alarmsysteme,

c)

Straßen, Fußwege und Brücken, einschließlich bei Bedarf Anpassungen der Strecke zwischen dem Port Autonome de Marseille und dem ITER-Standort, damit sie als Zufahrt zur Standortgrenze für die Ausrüstungsgegenstände, die für das ITER-Projekt geliefert werden, unter Berücksichtigung der Höchstabmessungen und des Höchstgewichts und für das Personal und die Besucher genutzt werden kann,

d)

Beförderungsdienste vom Port Autonome de Marseille oder im Fall von Beförderungen auf dem Luftweg vom Flughafen Marignane zum ITER-Standort für Komponenten, die von den Vertragsparteien beigetragen werden,

e)

Befristete Unterkünfte, die die ITER-Organisation bei oder neben dem ITER-Standort benötigt, bis die endgültigen Gebäude und Einrichtungen der ITER-Organisation bezugsfertig sind,

f)

Stromversorgung: -Installation und Instandhaltung bis zur Standortgrenze von Stromversorgungsleitungen, die bis zu 500 MW für gepulste Last liefern können sowie geeignet sind, aus dem Netz 120 MW kontinuierliche elektrische Leistung ohne wartungsbedingte Unterbrechungen zu ziehen,

g)

Wasserkühlung zur Abgabe von durchschnittlich 450 MW (thermischer) Energie an die Umwelt und

h)

Anschluss an Computernetz- und Telekommunikationsverbindungen mit hoher Kapazität.

Artikel 5

Dienste

Zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Posten leistet der Gastgeber in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Unterstützung am Standort auf eigene Kosten oder mit Kostennachweis gegen Bezahlung die von der ITER-Organisation verlangten technischen, administrativen und allgemeinen Dienste. Diese Dienste umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a)

Unterstützungspersonal zusätzlich zu dem Personal, das der Gastgeber gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens an die ITER-Organisation abstellt,

b)

Einrichtungen für medizinische Dienstleistungen,

c)

Notfalldienste,

d)

Sicherheitsalarmsystem und seine Anlagen,

e)

Cafeteria,

f)

Unterstützung bei Genehmigungsverfahren,

g)

Unterstützung für das Sicherheitsmanagement,

h)

Unterstützung für Sprachkurse,

i)

Dienstleistungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei ITER-Maßnahmen anfallen,

j)

Unterstützung bei Umzug und Ansiedlung,

k)

Busdienst zu und von der Arbeitsstelle,

l)

Freizeiteinrichtungen und für soziale und Gemeinwohlzwecke genutzte Einrichtungen,

m)

Versorgungsleistungen,

n)

Bibliotheks- und Multimediadienste,

o)

Umweltüberwachung einschließlich Strahlungsüberwachung und

p)

Standortdienstleistungen (Abfallentsorgung, Reinigung und Grünflächenpflege).

Artikel 6

Bildung

Der Gastgeber richtet auf eigene Kosten eine internationale Schule für die Ausbildung der Kinder des Personals ein und bietet Ausbildung im Vorfeld der Hochschulausbildung gemäß einem internationalen Kernlehrplan, der in Absprache mit den Bildungsbehörden der Nicht-Gastgeberparteien ausgearbeitet wird, und erleichtert die Durchführung zusätzlicher Lehrplaninhalte, die speziell auf die Nicht-Gastgeberparteien zugeschnitten und von ihnen unterstützt werden. Die Nicht-Gastgeberparteien setzen sich nach besten Kräften für die Entwicklung der Schule und die Akkreditierung ihres Lehrplans durch ihre jeweiligen Behörden ein.

Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

Artikel 1

Sämtliche Unterzeichner dieser Vereinbarung sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt) zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

Das ITER-Übereinkommen tritt entsprechend den darin enthaltenen Bestimmungen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

Artikel 3

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung haben den Wunsch, bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit so weit wie möglich umzusetzen.

Artikel 4

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich daher, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben.

Artikel 5

Jede Unterzeichnerpartei kann mit einhundertzwanzigtägiger Frist diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien kündigen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Volksrepublik China

Für die Regierung der Republik Indien

Für die Regierung Japans

Für die Regierung der Republik Korea

Für die Regierung der Russischen Föderation

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


ÜBEREINKOMMEN

über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

Die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „EURATOM“ genannt), die Regierung der Volksrepublik China, die Regierung der Republik Indien, die Regierung Japans, die Regierung der Republik Korea und die Regierung der Russischen Föderation (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 12 des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die Gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden „das ITER-Übereinkommen“) die Vertragsparteien des Übereinkommens gewisse Vorrechte und Immunitäten gewähren müssen,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Übereinkommen für dessen Vertragsparteien Inhalt und Umfang dieser Vorrechte und Immunitäten im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens festgelegt werden sollen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien anlässlich des Ministertreffens im Zusammenhang mit dem ITER am 24. Mai 2006 in Brüssel ihre Absicht bestätigt haben, dieses Übereinkommen abzuschließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1.   Im Einklang mit Artikel 5 des ITER-Übereinkommens besitzt die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (im Folgenden „die ITER-Organisation“) Völkerrechtspersönlichkeit, einschließlich der Fähigkeit, Übereinkünfte mit Staaten und/oder internationalen Organisationen zu schließen.

2.   Die ITER-Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt im Hoheitsgebiet der Mitglieder über die für sie erforderliche Rechtsfähigkeit, darunter die Fähigkeit,

a)

Verträge zu schließen,

b)

Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern,

c)

Lizenzen zu erwerben und

d)

gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Artikel 2

Die Gebäude und Räumlichkeiten der ITER-Organisation sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Archive und Unterlagen der ITER-Organisation sind unverletzlich.

Artikel 4

1.   Die ITER-Organisation genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:

a)

soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der ITER-Organisation gehörendes oder von ihr betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Kraftfahrzeug beteiligt ist;

c)

im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23; und

d)

im Fall einer Lohn- oder Gehaltspfändung, die bei Schulden eines Mitarbeiters der ITER-Organisation angeordnet wird, sofern die Pfändung auf einer endgültigen und vollstreckbaren rechtsverbindlichen Entscheidung beruht, die sich im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Hoheitsgebietes befindet, in dem die Pfändung vollstreckt wird.

2.   Die Vermögenswerte der ITER-Organisation, wo immer sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung, der Enteignung oder der Zwangsverwaltung, außer in den folgenden Fällen:

a)

soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b)

im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b; und

c)

im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23.

3.   Die ITER-Organisation genießt ferner Immunität von jeder Form des behördlichen Zwangs und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, es sei denn, sie verzichtet im Einzelfall ausdrücklich darauf oder es ist in folgenden Zusammenhängen erforderlich:

a)

Verhütung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der ITER-Organisation gehörende oder von ihr betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind; und

b)

Vollstreckung eines Schiedsspruchs gemäß Artikel 23.

Artikel 5

1.   Im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit sind die ITER-Organisation, ihr Eigentum und ihre Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.

2.   Werden von der ITER-Organisation oder in ihrem Namen Waren erworben oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, die für die Ausübung der offiziellen Tätigkeit der ITER-Organisation unbedingt notwendig sind, und enthält der Preis der Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft die jeweilige Vertragspartei, soweit möglich, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen.

Artikel 6

1.   Die von der ITER-Organisation oder in ihrem Namen für ihre offizielle Tätigkeit eingeführten oder ausgeführten Waren sind von allen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit. Die von der ITER-Organisation für ihre offizielle Tätigkeit eingeführten oder ausgeführten Waren sind von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr befreit, es sei denn, diese Verbote oder Beschränkungen befinden sich im Einklang mit den in den Artikeln 14 und 20 des ITER-Übereinkommens genannten Rechtsvorschriften und Maßnahmen.

2.   Waren, die gemäß Artikel 5 von Abgaben befreit wurden oder die entsprechend Absatz 1 eingeführt wurden, dürfen nicht verkauft oder verschenkt werden, außer unter den von den Vertragsparteien, die die Befreiung gewährt haben, festgelegten Bedingungen.

Artikel 7

1.   Für die Zwecke der Artikel 5 und 6 umfasst die offizielle Tätigkeit der ITER-Organisation ihre Verwaltungstätigkeit, einschließlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit einem gegebenenfalls von ihr eingerichteten Sozialversicherungssystem, sowie die Tätigkeiten zur Erfüllung des Zwecks der ITER-Organisation gemäß dem ITER-Übereinkommen.

2.   Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen.

Artikel 8

Die Befreiung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 gilt nicht für von Personal der ITER-Organisation im persönlichen Interesse erworbene bzw. eingeführte Waren oder in Anspruch genommene Dienstleistungen.

Artikel 9

Unbeschadet der in den Artikeln 14 und 20 des ITER-Übereinkommens genannten Rechtsvorschriften und Maßnahmen wird die Übermittlung von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial durch oder an die ITER-Organisation in keiner Weise eingeschränkt.

Artikel 10

1.   Die ITER-Organisation darf Geldmittel, Devisen, Bargeld und Wertpapiere jeder Art erhalten und besitzen. Sie kann zu jedem im ITER-Übereinkommen genannten Zweck frei darüber verfügen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist.

2.   Bei der Ausübung ihrer in Absatz 1 genannten Rechte berücksichtigt die ITER-Organisation eventuelle Stellungnahmen von Mitgliedern gebührend, soweit dies ohne eine Schädigung der Interessen der ITER-Organisation möglich ist.

Artikel 11

1.   Die ITER-Organisation genießt bei ihrem offiziellen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung von Schriftstücken keine weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Vertragsparteien anderen internationalen Organisationen gewährt wird.

2.   Es findet keine Zensur des offiziellen Nachrichtenverkehrs — gleichgültig, über welches Medium — der ITER-Organisation statt.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einreise in ihre Hoheitsgebiete, den Aufenthalt darin und die Ausreise aus ihren Hoheitsgebieten für Personal der ITER-Organisation zu erleichtern.

Artikel 13

1.   Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen zu und von den Orten der Sitzungen, die von der ITER-Organisation anberaumt werden, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter einer Vertragspartei begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

das Recht, Schriftstücke und Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck zu erhalten;

e)

Befreiung von Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht für sich selbst und ihre Ehegatten;

f)

dieselben Erleichterungen im Zusammenhang mit Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie ausländischen Regierungsvertretern mit vorübergehendem offiziellem Auftrag gewährt werden;

g)

dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

2.   Den Vertretern der Vertragsparteien werden Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation sicherzustellen. Die Vertragsparteien heben im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens die Immunität ihrer Vertreter in allen Fällen auf, in denen nach ihrer Auffassung ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen aufgehoben werden kann, aufgrund derer sie gewährt wurde.

Artikel 14

Das Personal der ITER-Organisation genießt die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der ITER-Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitarbeiter der ITER-Organisation begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden;

b)

Befreiung von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Befreiung von Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

e)

dieselben Vorrechte in Bezug auf Währungsvorschriften, wie sie den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

f)

für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie Diplomaten gewährt werden;

g)

das Recht, Einrichtungsgegenstände und persönliche Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem jeweiligen Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Tätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 15

Zusätzlich zu den in Artikel 14 angeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der ITER-Organisation bzw. — sofern die Stelle unbesetzt ist — die mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Person die Vorrechte und Immunitäten, die in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten zustehen.

Artikel 16

Sachverständige genießen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der ITER-Organisation oder bei der Ausführung von Aufträgen für die ITER-Organisation, auch bei Dienstreisen in diesem Zusammenhang, die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für die ITER-Organisation, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug verursacht wurden;

b)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

c)

dieselben Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften und für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt werden.

Artikel 17

1.   Die von der ITER-Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommenssteuer befreit, sofern für sie eine Abgabe zugunsten der ITER-Organisation gezahlt wird. Die Vertragsparteien haben das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Berechnung des Steuerbetrags für Einkünfte aus anderen Quellen zu berücksichtigen.

2.   Absatz 1 gilt nicht für Renten und Ruhegehälter, die die ITER-Organisation ehemaligen Generaldirektoren und sonstigem Personal zahlt.

Artikel 18

Die Artikel 14 und 17 gelten für alle Kategorien von Personal, die unter die Personalordnung der ITER-Organisation fallen. Der Rat der ITER-Organisation (im Folgenden „der Rat“) entscheidet darüber, für welche Kategorien von Sachverständigen Artikel 16 gilt. Namen, Titel und Anschriften des in diesem Artikel genannten Personals und der Sachverständigen werden den Mitgliedern der ITER-Organisation regelmäßig übermittelt.

Artikel 19

Sollte die ITER-Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem einrichten, sind der Generaldirektor und das Personal von allen Pflichtbeiträgen an nationale Sozialversicherungsträger befreit, vorbehaltlich eventueller Vereinbarungen mit den Vertragsparteien und/oder dem Gastgeberstaat.

Artikel 20

Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die in Artikel 13, Artikel 14 Buchstaben b, d, e, f und g, Artikel 15, Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 19 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten eigenen Staatsangehörigen oder Personen zu gewähren, die bei Antritt ihres Dienstes bei der ITER-Organisation in dem jeweiligen Land ihren ständigen Wohnsitz in dessen Hoheitsgebiet haben.

Artikel 21

1.   Dem Generaldirektor, dem Personal und den Sachverständigen der ITER-Organisation werden die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Diese dienen lediglich dem Zweck, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der ITER-Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, sicherzustellen.

2.   Der Rat hebt im Einklang mit Artikel 12 des ITER-Übereinkommens Immunitäten in allen Fällen auf, in denen nach seiner Auffassung ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung die Interessen der ITER-Organisation und ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt.

Artikel 22

Die ITER-Organisation arbeitet zu jedem Zeitpunkt mit den zuständigen Behörden der in Artikel 1 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens genannten Vertragsparteien und des Gastgeberstaates zusammen, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften und der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Allgemeinheit, Genehmigungen, Umweltschutz und Arbeitsaufsicht sowie ähnlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern. Die Verfahren für diese Zusammenarbeit können im Sitzabkommen, in den Ortsteamabkommen oder in sonstigen Vereinbarungen festgelegt werden.

Artikel 23

1.   Beim Abschluss anderer schriftlicher Verträge als den gemäß der Personalordnung geschlossenen kann die ITER-Organisation Schiedsverfahren vorsehen. In der Schiedsklausel oder einer eigens abgeschlossenen Schiedsvereinbarung werden das geltende Recht und der Staat festgelegt, in dem die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

2.   Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet er vollstreckt werden soll.

Artikel 24

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt dieses Übereinkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. Im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Übereinkommen gilt es ferner für die Republik Bulgarien, Rumänien und die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am EURATOM-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer teilnehmen.

Artikel 25

1.   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner entsprechend ihren Verfahren.

2.   Das Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, EURATOM, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea und die Russische Förderation in Kraft.

3.   Ist das Übereinkommen ein Jahr nach der Unterzeichnung nicht in Kraft getreten, wird vom Verwahrer ein Treffen der Unterzeichnerstaaten einberufen, um über Maßnahmen zu entscheiden, die das Inkrafttreten erleichtern könnten.

Artikel 26

1.   Hat der Rat einen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens gefasst, kann der jeweilige Staat oder die internationale Organisation dem Übereinkommen beitreten.

2.   Der Beitritt wird am Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam.

Artikel 27

Dieses Übereinkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das ITER-Übereinkommen. Durch das Auslaufen dieses Übereinkommens wird die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Buchstabe a und Artikel 16 Buchstabe a vorgesehene Immunität nicht berührt.

Artikel 28

Differenzen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der ITER-Organisation im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen werden durch Konsultation, Vermittlung oder sonstige, noch zu vereinbarende Verfahren, etwa durch Schlichtung, beigelegt. Die beteiligten Vertragsparteien kommen zur Erörterung derartiger Differenzen zusammen, um eine frühzeitige Lösung zu erreichen.

Artikel 29

1.   Der Generaldirektor der IAEO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

2.   Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften, ebenso dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

3.   Der Verwahrer teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten und internationalen Organisationen Folgendes mit:

a)

den Zeitpunkt der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden und

b)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 21. November 2006 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Volksrepublik China

Für die Regierung der Republik Indien

Für die Regierung Japans

Für die Regierung der Republik Korea

Für die Regierung der Russischen Föderation


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