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Document 22006D0109
Decision of the EEA Joint Committee No 109/2006 of 22 September 2006 amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2006 vom 22. September 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2006 vom 22. September 2006 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
ABl. L 333 vom 30.11.2006, p. 26–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
30.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 109/2006
vom 22. September 2006
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission vom 6. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/27/EG der Kommission vom 3. März 2006 zur Anpassung der Richtlinien 93/14/EWG des Rates über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (4) ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Unter den Nummern 45n (Richtlinie 93/34/EWG des Rates), 45s (Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), und 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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4. |
Unter Nummer 45h (Richtlinie 93/14/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/20/EG, 2006/28/EG und 2006/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 4.
(2) ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 16.
(3) ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27.
(4) ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 7.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.