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Document 32006D0768

2006/768/EG: Beschluss des Rates vom 7. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/583/EG über die Verwendung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit Transaktionen in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des 2., 3., 4., 5. und 6. EEF

OJ L 312, 11.11.2006, p. 45–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 200M, 1.8.2007, p. 158–159 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 050 P. 190 - 191
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 050 P. 190 - 191
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 116 P. 115 - 116

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/768/oj

11.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/583/EG über die Verwendung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit Transaktionen in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des 2., 3., 4., 5. und 6. EEF

(2006/768/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1),

gestützt auf das Interne Abkommen vom 12. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, der im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) erarbeitet wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2003/583/EG des Rates (3) ist festgelegt, dass der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittelausstattung für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Datum der Eröffnung des Kontos, zur Verfügung gestellt wird.

(2)

Mit dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (4) wurde die Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt.

(3)

Die Verlängerung der Übergangszeit in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund der Verzögerungen bei der Vorbereitung der Wahlen macht die Verlängerung der Frist für die Bindung der in der Entscheidung 2003/583/EG genannten zusätzlichen Mittel erforderlich.

(4)

Darüber hinaus sollte die Frist für die Bindung der zusätzlichen Mittel an die im Beschluss 2005/446/EG festgelegte Frist angeglichen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 4 Satz 3 der Entscheidung 2003/583/EG erhält folgende Fassung:

„Die Frist für die Bindung der auf diesem Konto eingegangenen Mittel wird gemäß dem Beschluss 2005/446/EG auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt. Nach Beendigung aller aus der Mittelzuweisung finanzierten Transaktionen wird das Bankkonto geschlossen und die verbleibenden Guthaben an die Mitgliedstaaten rücküberwiesen. Das Bankkonto wird spätestens am 31. Dezember 2011 geschlossen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das in Luxemburg am 25. Juni 2005 unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(3)  ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 9.

(4)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.


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