EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0440

2006/440/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren

OJ L 175, 29.6.2006, p. 77–80 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 294M, 25.10.2006, p. 314–317 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 008 P. 58 - 60
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 008 P. 58 - 60
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 012 P. 113 - 115

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/440/oj

29.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/77


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Juni 2006

zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren

(2006/440/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (2),

auf Initiative der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (3) entsprechen die bei einem Visumantrag zu erhebenden Gebühren den anfallenden Verwaltungskosten. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch sollten daher entsprechend geändert werden.

(2)

In der Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (4) wurde der den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechende Betrag auf 35 EUR festgesetzt.

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 2 der Entscheidung 2003/454/EG sollte der in Rechnung zu stellende Betrag in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

(4)

Der Betrag von 35 EUR reicht zur Deckung der gegenwärtigen Bearbeitungskosten von Visumanträgen nicht mehr aus. Außerdem sollte der Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) und der biometrischen Daten, die erforderlich sind, um das VIS in das Verfahren der Bearbeitung der Visumanträge einzubeziehen, Rechnung getragen werden.

(5)

Der gegenwärtige Betrag von 35 EUR sollte entsprechend angepasst werden, damit die mit der Einführung biometrischer Daten und des VIS verbundenen zusätzlichen Kosten der Bearbeitung von Visumanträgen gedeckt werden können.

(6)

Nach der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (5) kann die Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs gebührenfrei ausgestellt werden.

(7)

Gemäß der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (6), soll die Ausstellung von Visa für Forscher ohne Bearbeitungsgebühren gefördert werden.

(8)

Die Aufhebung oder die Ermäßigung der Gebühren für Angehörige bestimmter Drittstaaten kann zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 2 dieser Entscheidung in Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den betreffenden Drittstaaten im Einklang mit dem Gesamtansatz der Gemeinschaft in Bezug auf Abkommen über Visumerleichterungen vorgesehen werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten von den vom Schengen-Besitzstand gebotenen Möglichkeiten zur Entwicklung direkter Kontakte mit den Nachbarländern im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen der EU möglichst umfassend Gebrauch machen.

(10)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (8) genannten Bereich fallen.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens sowie über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fallen.

(13)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(14)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(15)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die Tabelle in Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs werden durch folgende Tabelle ersetzt:

„Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechende Gebühren

Visumkategorie

Gebühren (in EUR)

Flughafentransit (Kategorie A)

60

Durchreise (Kategorie B)

60

Kurzfristiger Aufenthalt (1 bis 90 Tage) (Kategorie C)

60

Mit räumlich beschränkter Gültigkeit (Kategorien B und C)

60

An der Grenze ausgestellt (Kategorien B und C)

60

Diese Visa können kostenlos erteilt werden.

Sammelvisum (Kategorien A, B und C)

60 + 1 pro Person

Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Kategorie D)

Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden.

Nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Kategorien D und C)

Gebühr wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt; diese können beschließen, dass diese Visa kostenlos erteilt werden.“

Artikel 2

In Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und in Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Nummer II unter „Grundsätze“ folgende Fassung:

„II.1

Der Betrag der zu erhebenden Gebühr kann in Einzelfällen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erlassen oder ermäßigt werden, wenn diese Maßnahme der Förderung kultureller Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

II.2

Die Visumgebühr wird für Antragsteller, die einer der folgenden Kategorien angehören, aufgehoben:

Kinder unter 6 Jahren,

Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und

Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (11) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen.

II.3

Eine Ermäßigung oder Aufhebung der Visumgebühr für Drittstaatsangehörige kann ferner auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens über Visumerleichterungen gewährt werden, das mit dem Gesamtansatz der Gemeinschaft in Bezug auf Abkommen über Visumerleichterungen im Einklang steht.

II.4

Die Visumgebühren für Drittstaatsangehörige, für die der Rat der Kommission bis zum 1. Januar 2007 das Mandat erteilt hat, ein Abkommen über Visumerleichterungen auszuhandeln, bleiben von dieser Entscheidung bis zum 1. Januar 2008 unberührt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die Mitgliedstaaten können diese Entscheidung vor dem 1. Januar 2007, frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2006 anwenden, sofern sie das Generalsekretariat des Rates darüber in Kenntnis setzen, ab welchem Datum sie dazu in der Lage sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


(1)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(3)  ABl. L 20 vom 23.1.2002, S. 5.

(4)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(6)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31

(9)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(11)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.“


ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION

Der Rat und die Kommission stellen fest, dass Visumerleichterungen, d. h. die Vereinfachung der Verfahren für die Visumerteilung an visumpflichtige Drittstaatsangehörige, weitere Möglichkeiten zur Förderung von Kontakten zwischen der EU und Nachbarländern bieten können, unter anderem durch die Aufhebung oder Ermäßigung der Gebühren für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen.

Der Rat und die Kommission stellen ferner fest, dass das gemeinsame Konzept für Visumerleichterungen die Möglichkeit schafft, ausgehend von einer Einzelfallbewertung Verhandlungen mit Drittstaaten über Visumerleichterungen aufzunehmen, wobei den Gesamtbeziehungen der Europäischen Union zu Bewerberländern, Ländern mit europäischer Perspektive und in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern sowie zu strategischen Partnerländern Rechnung zu tragen ist.

Der Rat und die Kommission bekräftigen, dass sie die Ausarbeitung von Abkommen mit Drittstaaten über Visumerleichterungen im Einklang mit dem Verfahren und den Erwägungen, die in dem gemeinsamen Konzept für Visumerleichterungen dargelegt sind, unterstützen, und sie betonen, dass Parallelabkommen über die Rückübernahme mit dem Ziel ausgehandelt werden müssen, dass diese Abkommen gleichzeitig in Kraft treten.

Der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Förderung direkter Kontakte mit den Nachbarländern im Einklang mit den übergeordneten politischen Zielen der EU von den vom Schengen-Besitzstand gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen sollten, insbesondere wenn solche direkten Kontakte zur Stärkung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung in diesen Ländern beitragen können. Der Rat und die Kommission wünschen außerdem, dass die Auswirkungen der neuen einschlägigen Maßnahmen ständig im Auge behalten werden.


ERKLÄRUNG DES RATES

Ausgehend von dem Verfahren und den Erwägungen im Sinne des Gemeinsamen Konzepts für Visumerleichterungen, das sich auf eine Einzelfallbewertung der betreffenden Drittstaaten stützt, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes II.3 dieser Entscheidung ersucht der Rat die Kommission, Empfehlungen für ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über Visumerleichterungen und die Rückübernahme vorzulegen und dabei mit den Ländern mit europäischer Perspektive im Sinne der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2003 und vom Juni 2005 zu beginnen.


Top