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Document 32006R0643
Commission Regulation (EC) No 643/2006 of 27 April 2006 amending Regulation (EC) No 1622/2000 laying down certain detailed rules for implementing Regulation (EC) No 1493/1999 on the common organisation of the market in wine and establishing a Community code of oenological practices and processes, and Regulation (EC) No 884/2001 laying down detailed rules of application concerning the documents accompanying the carriage of wine products and the records to be kept in the wine sector
Verordnung (EG) Nr. 643/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen und der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor
Verordnung (EG) Nr. 643/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen und der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor
ABl. L 115 vom 28.4.2006, p. 6–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 299–302
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009
28.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 115/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 643/2006 DER KOMMISSION
vom 27. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen und der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (2) sind insbesondere die Grenzwerte und bestimmte Verwendungsbedingungen für die Stoffe festgelegt worden, deren Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen worden ist. Die Grenzwerte für die Verwendung der betreffenden Stoffe sind in Anhang IV der Verordnung aufgeführt. Infolge der Aufnahme von L-Ascorbinsäure und Dimethyldicarbonat in das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Grenzwerte und Verwendungsbedingungen für diese Stoffe festzulegen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission (3) sind die Regeln für die Führung der Ein- und Ausgangsbücher festgelegt worden; insbesondere sind bestimmte Behandlungen in den Büchern zu vermerken. Aufgrund der besonderen Merkmale des Zusatzes von Dimethyldicarbonat zu Wein muss die Verwendung dieses Stoffes in den Büchern angegeben werden. |
(3) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000 und (EG) Nr. 884/2001 sind entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 15a wird eingefügt: „Artikel 15a Dimethyldicarbonat Der Zusatz von Dimethyldicarbonat gemäß Anhang IV Absatz 3 Buchstabe zc der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen, wenn er unter Einhaltung der Grenzwerte von Anhang IV der vorliegenden Verordnung erfolgt und den Vorschriften in Anhang IXa der vorliegenden Verordnung entspricht.“ |
2. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
3. |
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IXa eingefügt. |
Artikel 2
Dem Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2005 (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 3).
(3) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).
ANHANG I
„ANHANG IV
Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe
(Artikel 5 dieser Verordnung)
Die Höchstwerte für die Verwendung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Stoffe unter den Bedingungen desselben Anhangs sind folgende:
Stoff |
Verwendung bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, konzentriertem Traubenmost und Jungwein |
Verwendung bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und Qualitätswein b.A. |
Heferindenzubereitungen |
40 g/hl |
40 g/hl |
Kohlendioxid |
|
Höchstgehalt des so behandelten Weines: 2 g/l |
L-Ascorbinsäure |
250 mg/l |
250 mg/l; der Höchstgehalt des so behandelten Weines darf 250 mg/l nicht überschreiten |
Zitronensäure |
|
Höchstgehalt des so behandelten Weines: 1 g/l |
Metaweinsäure |
|
100 mg/l |
Kupfersulfat |
|
1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt |
Önologische Holzkohle (Aktivkohle) |
100 g trockene Kohle je hl |
100 g trockene Kohle je hl |
Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat |
1 g/l (in Salz ausgedrückt) (1) |
0,3 g/l (in Salz ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein |
Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit |
0,2 g/l (in Salz ausgedrückt) (1) |
|
Wachstumsförderer: Thiamin in Form von Thiamin-Hydrochlorid |
0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt) |
0,6 mg/l (in Thiamin ausgedrückt), für die Herstellung von Schaumwein |
Polyvinylpolypyrrolidon |
80 g/hl |
80 g/hl |
Kalziumtartrat |
|
200 g/hl |
Kalziumphytat |
|
8 g/hl |
Lysozym |
500 mg/l (2) |
500 mg/l (2) |
Dimethyldicarbonat |
|
200 mg/l; im vermarkteten Wein nicht feststellbare Rückstände |
(1) Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwerts von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden.
(2) Erfolgt der Zusatz zum Traubenmost und zum Wein, so darf die kumulierte Menge den Grenzwert von 500 mg/l nicht überschreiten.“
ANHANG II
„ANHANG IXa
Vorschriften für Dimethyldicarbonat
(Artikel 15a dieser Verordnung)
ANWENDUNGSBEREICH
Dimethyldicarbonat kann Wein mit folgendem Ziel zugesetzt werden: um die mikrobiologische Stabilisierung des in Flaschen abgefüllten Weins, der gärfähige Zucker enthält, zu gewährleisten.
VORSCHRIFTEN
— |
Der Zusatz darf erst kurz vor der Abfüllung in Flaschen erfolgen. |
— |
Der Behandlung darf nur Wein mit einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l unterzogen werden. |
— |
Die Verwendungshöchstdosis wird in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt, und das Erzeugnis darf in dem vermarkteten Wein nicht feststellbar sein. |
— |
Das verwendete Erzeugnis muss den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen. |
— |
Diese Behandlung muss in den Büchern gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt werden.“ |