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Document 32006L0003

    Richtlinie 2006/3/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 5 vom 10.1.2006, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 283–284 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2009; Aufgehoben durch 32008L0121

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/3/oj

    10.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 5/14


    RICHTLINIE 2006/3/EG DER KOMMISSION

    vom 9. Januar 2006

    zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 96/74/EG ist die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen durch Etikettierung oder Kennzeichnung anzugeben, um so die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen.

    (2)

    In Anbetracht der jüngsten Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe ist es erforderlich, die Richtlinie 96/74/EG durch die Aufnahme der Faser Elastomultiester in das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

    (3)

    Die Richtlinie 96/74/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 96/74/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird Folgendes als Zeile 45 angefügt:

    „45

    Elastomultiester

    Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.“

    2.

    In Anhang II wird die folgende Zeile 45 angefügt:

    „45

    Elastomultiester

    1,50“

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 9. Januar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. Januar 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/34/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 26.3.2004, S. 35).


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