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Document 32005R2185

Verordnung (EG) Nr. 2185/2005 der Kommission vom 27. Dezember 2005 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2006

OJ L 347, 30.12.2005, p. 70–73 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2185/oj

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 2185/2005 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2005

zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für das Jahr 2006 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2006 gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Dieses Kontingent kam zu dem GATT/WTO-Kontingent für Chile hinzu, und beide Kontingente sollten auch 2006 auf dieselbe Weise verwaltet werden. Bei der Zuteilung dieses Kontingents für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2005 (3) ist ein Rechenfehler aufgetreten, so dass eine Menge von 5 417 Tonnen statt von 5 400 Tonnen zugeteilt wurde. Daher sind von der für 2006 zur Verfügung stehenden Menge 17 Tonnen abzuziehen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 (5), wurden für Agrarerzeugnisse weitere bilaterale Handelszugeständnisse eingeräumt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Durchführung der von der EG im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommen und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6) wurde Neuseeland ab 1. Januar 2006 ein zusätzliches Zollkontingent von 1 154 Tonnen gewährt, die der für 2006 verfügbaren Menge hinzuzurechnen sind.

(5)

Bestimmte Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sind den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou (7) eingeräumt worden.

(6)

Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die Mengen für das Kalenderjahr 2006 auf die Hälfte der auf die Zeiträume 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 und 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 entfallenden Mengen festzusetzen.

(7)

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige Zollkontingente außerdem die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.

(8)

Mit der Anwendung des Windhundverfahrens bei der Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch wurden 2005 gute Erfahrungen gemacht. Daher sollten die Kontingente für diese Erzeugnisse abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (8) nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) geschehen.

(9)

Da eine Diskriminierung zwischen Ausfuhrländern zu vermeiden ist und vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft wurden, sind die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung keine Anwendung finden.

(10)

Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

(11)

Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig, festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.

(12)

Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (10) und gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (11) dürfen nur Erzeugnisse zur Einfuhr zugelassen werden, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften entsprechen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90, 0210 99 21, 0210 99 29 und 0204 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt.

Artikel 3

(1)   Die einzuführenden Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, von Fleisch des KN-Codes 0204 und von lebenden Tieren der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 sowie die geltenden Zollsätze sind im Anhang festgelegt.

(2)   Zur Berechnung des in Absatz 1 genannten „Schlachtkörperäquivalents“ wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)

lebende Tiere: 0,47;

b)

entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

c)

entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

d)

nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

„Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Artikel 4

Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 nach dem Windhundverfahren gemäß Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

Artikel 5

(1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden. Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.

(2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

a)

bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

b)

bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

der KN-Code (mindestens die vier ersten Ziffern),

die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

das Gesamtnettogewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

c)

im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

(3)   Damit das im Anhang für die Ländergruppe Nummer 4 genannte Zollkontingent für Erzeugnisse der KN-Codes ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 in Anspruch genommen werden kann, ist im Ursprungsnachweis in dem Feld „Warenbezeichnung“ Folgendes anzugeben:

a)

„Schaffleischerzeugnis(se) von Hausschafen“ oder

b)

„Erzeugnis(se) von anderen Schafen als Hausschafen“.

Diese Angabe entspricht der Angabe in der den Erzeugnissen beigefügten Veterinärbescheinigung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 6).

(3)  ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1.

(6)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(10)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(11)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).


ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH (in t Schlachtkörperäquivalent) GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR 2006

Ländergruppe Nr.

KN-Code

Wertzoll

%

Spezifischer Zoll

EUR/100 kg

Laufende Nummer Windhundverfahren

Ursprung

Jahresmenge (in t Schlachtkörpergewicht)

Lebende Tiere

(Koeffizient=0,47)

Entbeintes Lammfleisch (1)

(Koeffizient=1,67)

Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2)

(Koeffizient=1,81)

Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

(Koeffizient =1,00)

1

0204

Null

Null

09.2101

09.2102

09.2011

Argentinien

23 000

09.2105

09.2106

09.2012

Australien

18 650

09.2109

09.2110

09.2013

Neuseeland

227 854

09.2111

09.2112

09.2014

Uruguay

5 800

09.2115

09.2116

09.1922

Chile

5 600

09.2119

09.2120

09.0790

Island

1 350

2

0204

Null

Null

09.2121

09.2122

09.0781

Norwegen

300

3

0204

Null

Null

09.2125

09.2126

09.0693

Grönland

100

09.2129

09.2130

09.0690

Färöer

20

09.2131

09.2132

09.0227

Türkei

200

4

0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90.

Für andere als „Hausschafe“ nur: ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29.

Null

Null

09.2141

09.2145

09.2149

09.1622

AKP-Staaten

100

Für die Arten „Hausschafe“ nur: ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29.

Null

Senkung des spezifischen Zolls um 65 %

09.2161

09.2165

09.1626

AKP-Staaten

500

5 (3)

0204

Null

Null

09.2171

09.2175

09.2015

Sonstige

200

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

10 %

Null

09.2181

09.2019

Sonstige

49


(1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

(2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

(3)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der AKP-Staaten, aber ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder.


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