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Document 32005D0934

2005/934/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfen für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5564)

OJ L 340, 23.12.2005, p. 73–77 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 714–718 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/934/oj

23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/73


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfen für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5564)

(2005/934/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2) führt die Programme zur Überwachung von TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) auf, welche die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben und die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 2005 in Frage kommen. Die genannte Entscheidung enthält auch den vorgeschlagenen Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm.

(2)

Die Entscheidung 2004/863/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) genehmigt die in der Entscheidung 2004/696/EG genannten Programme und legt die Höchstbeträge der gemeinschaftlichen Finanzhilfen fest.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2004/863/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat Fortschrittsberichte über die TSE-Überwachungsprogramme und die angefallenen Kosten vorlegen. Die Auswertung dieser Berichte hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2005 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag aufwenden werden.

(4)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Programmen der Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Umverteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(5)

Die Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG sind daher entsprechend anzupassen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Entscheidung 2004/696/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/863/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „8 846 000 EUR“ ersetzt durch „8 536 000 EUR“.

2.

In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „8 677 000 EUR“ ersetzt durch „8 397 000 EUR“.

3.

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „353 000 EUR“ ersetzt durch „503 000 EUR“.

4.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „4 510 000 EUR“ ersetzt durch „4 840 000 EUR“.

5.

In Artikel 18 Absatz 2 wird der Betrag „1 480 000 EUR“ ersetzt durch „1 540 000 EUR“.

6.

In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „313 000 EUR“ ersetzt durch „363 000 EUR“.

7.

In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“.

8.

In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „3 350 000 EUR“.

9.

In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“.

10.

In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“.

11.

In Artikel 29 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“.

12.

In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“.

13.

In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „30 000 EUR“.

14.

In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „450 000 EUR“ ersetzt durch „460 000 EUR“.

15.

In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“.

16.

In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „975 000 EUR“ ersetzt durch „845 000 EUR“.

17.

In Artikel 39 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

18.

In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“.

19.

In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „20 000 EUR“ ersetzt durch „120 000 EUR“.

20.

In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „1 555 000 EUR“ ersetzt durch „865 000 EUR“.

21.

In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „9 525 000 EUR“ ersetzt durch „9 035 000 EUR“.

22.

In Artikel 51 Absatz 2 wird der Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt durch „2 400 000 EUR“.

23.

In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „5 565 000 EUR“ ersetzt durch „5 075 000 EUR“.

24.

In Artikel 58 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „55 000 EUR“.

25.

In Artikel 59 Absatz 2 wird der Betrag „575 000 EUR“ ersetzt durch „755 000 EUR“.

26.

In Artikel 61 Absatz 2 wird der Betrag „695 000 EUR“ ersetzt durch „915 000 EUR“.

27.

In Artikel 64 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/413/EG (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 24).

(3)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 82. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/413/EG.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2004/696/EG werden wie folgt ersetzt:

ANHANG I

Liste der Programme zur Überwachung von TSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz durchgeführter Tests (1)

Höchstbetrag

TSE

Österreich

100 %

2 076 000

Belgien

100 %

3 586 000

Zypern

100 %

503 000

Tschechische Republik

100 %

1 736 000

Dänemark

100 %

2 426 000

Estland

100 %

294 000

Finnland

100 %

1 170 000

Frankreich

100 %

29 755 000

Deutschland

100 %

15 170 000

Griechenland

100 %

1 487 000

Ungarn

100 %

1 184 000

Irland

100 %

6 172 000

Italien

100 %

8 397 000

Litauen

100 %

836 000

Luxemburg

100 %

155 000

Malta

100 %

36 000

Niederlande

100 %

4 840 000

Portugal

100 %

1 540 000

Slowenien

100 %

444 000

Spanien

100 %

8 536 000

Schweden

100 %

363 000

Vereinigtes Königreich

100 %

5 690 000

Insgesamt

96 396 000

ANHANG II

Liste der Programme zur Überwachung von BSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

BSE

Österreich

50 % Keulung

25 000

Belgien

50 % Keulung

100 000

Zypern

50 % Keulung

25 000

Tschechische Republik

50 % Keulung

3 350 000

Dänemark

50 % Keulung

80 000

Estland

50 % Keulung

20 000

Finnland

50 % Keulung

10 000

Frankreich

50 % Keulung

310 000

Deutschland

50 % Keulung

875 000

Griechenland

50 % Keulung

20 000

Irland

50 % Keulung

4 000 000

Italien

50 % Keulung

205 000

Luxemburg

50 % Keulung

30 000

Niederlande

50 % Keulung

460 000

Portugal

50 % Keulung

845 000

Slowakische Republik

50 % Keulung

25 000

Slowenien

50 % Keulung

10 000

Spanien

50 % Keulung

1 320 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulung

4 235 000

Insgesamt

15 945 000

ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie

Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

Scrapie

Österreich

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

10 000

Belgien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

105 000

Zypern

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 075 000

Tschech. Republik

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

120 000

Dänemark

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 000

Estland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

10 000

Finnland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

25 000

Frankreich

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

2 400 000

Deutschland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

2 275 000

Griechenland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

865 000

Ungarn

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

55 000

Irland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

800 000

Italien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

2 485 000

Lettland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 000

Litauen

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 000

Luxemburg

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

35 000

Niederlande

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

755 000

Portugal

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

915 000

Slowak. Republik

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

340 000

Slowenien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

65 000

Spanien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

9 035 000

Schweden

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

10 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

7 380 000

Insgesamt

32 775 000


(1)  Schnelltests und molekulare Ersttests.


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