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Document 32005R2124

Verordnung (EG) Nr. 2124/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren in andere Drittländer als Rumänien ausgeführt werden

OJ L 340, 23.12.2005, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 321M, 21.11.2006, p. 387–388 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2124/oj

23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 2124/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren in andere Drittländer als Rumänien ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), ist festgelegt, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) für Erzeugnisse gilt, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind.

(3)

Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(4)

Der Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 5. Juli 2005 betreffend die Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens (4) schreibt die Aufhebung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Rumänien ab 1. Dezember 2005 vor.

(5)

Rumänien hat sich verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren in sein Staatsgebiet die Präferenzregelungen anzuwenden, sofern aus den Begleitpapieren hervorgeht, dass für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können.

(6)

Dementsprechend ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme bis zu einem möglichen Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und damit den Ausführern im Handel mit Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Falle von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis fordert. Sind für das betreffende Bestimmungsland keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.

(7)

Da die im Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien festgelegten Maßnahmen ab 1. Dezember 2005 gelten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Rumänien, so muss für die Zahlung der Erstattung für alle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten Waren, die unter den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EG-Rumänien fallen, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

Artikel 2

Wird keine Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten und unter den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien fallenden Waren nach Rumänien festgesetzt, so wird dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 26.


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