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Document 32005L0060

    Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 309 vom 25.11.2005, p. 15–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2017; Aufgehoben und ersetzt durch 32015L0849

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/60/oj

    25.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/15


    RICHTLINIE 2005/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 26. Oktober 2005

    zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt; der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Neben strafrechtlichen Maßnahmen können Präventivmaßnahmen über das Finanzsystem Ergebnisse bringen.

    (2)

    Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Damit die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems keine Maßnahmen ergreifen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts, den Regeln des Rechtsstaats und der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft unvereinbar sein könnten, ist ein gemeinschaftliches Vorgehen in diesem Bereich erforderlich.

    (3)

    Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können.

    (4)

    Um dem im Bereich der Geldwäsche entgegenzuwirken, wurde die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (4) erlassen. Diese verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Geldwäsche zu untersagen und dafür zu sorgen, dass der Finanzsektor, zu dem Kreditinstitute und ein breites Spektrum anderer Finanzinstitute gehören, die Identität seiner Kunden feststellt, angemessene Aufzeichnungen aufbewahrt, interne Verfahren zur Schulung des Personals einführt, Vorkehrungen gegen die Geldwäsche trifft und den zuständigen Behörden Transaktionen meldet, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

    (5)

    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen häufig grenzübergreifend. Auf nationaler Ebene oder selbst auf Gemeinschaftsebene erlassene Maßnahmen ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen sollten daher im Einklang mit anderen Maßnahmen stehen, die im Rahmen anderer internationaler Gremien ergriffen werden. Sie sollten insbesondere weiterhin den Empfehlungen Rechnung tragen, die die Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF), das führende internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aufgestellt hat. Da die Empfehlungen der FATF im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, sollte diese Richtlinie mit diesem neuen internationalen Standard im Einklang stehen.

    (6)

    Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erlaubt es den Mitgliedern, Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um die öffentliche Moral zu schützen und Betrug zu verhindern, und Maßnahmen aus Vorsichtsgründen zu ergreifen, wozu auch die Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems gehört.

    (7)

    Der Geldwäschebegriff war anfangs nur auf das Waschen von Erlösen aus Drogenstraftaten begrenzt, doch seit einigen Jahren geht der Trend zu einer erheblich weiter gefassten Definition der Geldwäsche auf der Grundlage eines breiteren Spektrums von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen. Ein breiteres Spektrum von Vortaten erleichtert die Meldung verdächtiger Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Die Definition des Begriffs „schwere Straftat“ sollte daher in Einklang gebracht werden mit der Definition dieses Begriffs im Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (5).

    (8)

    Ferner werden durch den Missbrauch des Finanzsystems für die Kanalisierung von für terroristische Zwecke bestimmtem kriminellem oder gar sauberem Geld die Integrität, das Funktionieren, der Ruf und die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährdet. Daher sollten die Vorsorgemaßnahmen dieser Richtlinie sich nicht nur auf die Handhabung von aus einer Straftat stammendem Geld beziehen, sondern auch auf die Beschaffung von Geldern und Vermögenswerten für terroristische Zwecke.

    (9)

    Die Richtlinie 91/308/EWG sieht zwar die Pflicht zur Feststellung der Identität der Kunden vor, geht jedoch relativ wenig auf die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren ein. Angesichts der großen Bedeutung dieses Aspekts der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es angebracht, in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung ihrer Identität einzuführen. Zu diesem Zweck bedarf es einer genauen Definition des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“. Wenn die Einzelpersonen, die Begünstigte einer Rechtsperson oder einer Rechtsvereinbarung wie beispielsweise einer Stiftung oder eines Trusts sind, noch bestimmt werden müssen und es daher nicht möglich ist, eine Einzelperson als den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, würde es ausreichen, die Personengruppe festzustellen, die als Begünstigte der Stiftung oder des Trusts vorgesehen ist. Dieses Erfordernis sollte nicht die Feststellung der Identität der Einzelpersonen innerhalb dieser Personengruppe beinhalten.

    (10)

    Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sollten gemäß dieser Richtlinie die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen und überprüfen. Zur Erfüllung dieser Anforderung sollte es diesen Instituten und Personen überlassen bleiben, ob sie dafür die öffentlichen Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen Eigentümer nutzen, ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden („customer due diligence“) mit dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, was von der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion abhängt.

    (11)

    Kreditverträge, bei denen das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Kreditrückzahlung von einem Konto eingezogen wird, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Kreditinstitut nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c eröffnet wurde, sollten generell als Beispiel für weniger riskante Transaktionsarten angesehen werden.

    (12)

    Sofern die Kapitalgeber einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung eine wesentliche Kontrolle über die Verwendung des Vermögens ausüben, sollten sie als wirtschaftliche Eigentümer betrachtet werden.

    (13)

    Treuhänderbeziehungen sind bei kommerziellen Produkten als international anerkanntes Merkmal von eingehend überwachten Finanzmärkten für Großkunden weit verbreitet. Allein aus dem Umstand, dass in diesem spezifischen Fall eine Treuhänderbeziehung besteht, erwächst keine Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

    (14)

    Diese Richtlinie sollte auch für die Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen gelten, die über das Internet ausgeübt werden.

    (15)

    Da Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen und da derartige Kanäle zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden können, sollten die in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten auf Lebensversicherungsvermittler sowie auf Dienstleister für Trusts und Gesellschaften angewandt werden.

    (16)

    Einrichtungen, für die ein Versicherungsunternehmen rechtlich verantwortlich ist und die daher bereits in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten nicht in die Kategorie der Versicherungsvermittler einbezogen werden.

    (17)

    Die Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft macht die betreffende Person nicht automatisch zum Dienstleister für Trusts und Gesellschaften. Daher fallen unter diese Begriffsbestimmung lediglich Personen, die geschäftsmäßig für einen Dritten die Funktion eines Leiters oder Geschäftsführers einer Gesellschaft ausüben.

    (18)

    Es hat sich wiederholt gezeigt, dass bei Barzahlung hoher Beträge ein sehr großes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Daher sollten in denjenigen Mitgliedstaaten, die Barzahlungen über den festgesetzten Schwellenbeträgen zulassen, alle natürlichen oder juristischen Personen, die geschäftsmäßig mit Gütern handeln, bei der Annahme solcher Barzahlungen dieser Richtlinie unterliegen. Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen, Edelmetallen oder Kunstwerken handeln, sowie Versteigerer fallen in jedem Fall unter diese Richtlinie, sofern an sie Barzahlungen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr geleistet werden. Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch diese potenziell große Gruppe von Instituten und Personen sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten ihre Kontrollmaßnahmen entsprechend dem Grundsatz der risikobasierten Beaufsichtigung speziell auf diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die mit Gütern handeln, konzentrieren, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Ländern können die Mitgliedstaaten beschließen, strengere Vorschriften zu erlassen, um auf das mit der Barzahlung hoher Beträge verbundene Risiko angemessen zu reagieren.

    (19)

    Nach der Richtlinie 91/308/EWG fallen auch Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen unter die Geldwäschebekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft; diese Regelung sollte in dieser Richtlinie unverändert beibehalten werden; diese Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie, wenn sie sich — einschließlich der Steuerberatung — an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr sehr groß ist, dass ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

    (20)

    Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach dieser Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verpflichten. Es müssen Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich unterliegt die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

    (21)

    Unmittelbar vergleichbare Dienstleistungen müssen auf die gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von dieser Richtlinie erfassten Berufszweige erbracht werden. Zur Wahrung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Vertrag über die Europäische Union verankerten Rechte sollten im Fall von Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern, die in einigen Mitgliedstaaten einen Klienten in einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten können oder die Rechtslage für einen Klienten beurteilen können, die von diesen in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangten Informationen nicht der Meldepflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.

    (22)

    Es sollte anerkannt werden, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch ist. Gemäß einem risikobasierten Ansatz sollte in den Gemeinschaftsvorschriften der Grundsatz eingeführt werden, dass in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugelassen werden.

    (23)

    Die Ausnahmeregelung betreffend die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen geführt werden, sollte die Verpflichtungen, die diesen Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen gemäß dieser Richtlinie obliegen, unberührt lassen. Dazu gehört die Verpflichtung dieser Notare und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der von ihnen geführten Sammelkonten selbst festzustellen.

    (24)

    Ebenso sollte in den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden erforderlich ist.

    (25)

    Dies gilt besonders für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können bei derartigen Geschäftsbeziehungen insbesondere große Gefahren für seinen Ruf und/oder rechtliche Risiken bestehen. Die internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung rechtfertigen auch eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig sind.

    (26)

    Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen sollte nicht die Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung beinhalten, sondern der Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

    (27)

    Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es angebracht, unter der Voraussetzung angemessener Sicherungsmaßnahmen auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen ein dieser Richtlinie unterliegendes Institut oder eine dieser Richtlinie unterliegende Person auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem Institut oder der Person, bei dem bzw. der der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte, d. h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen verantwortlich.

    (28)

    Im Falle von Vertretungs- oder „Outsourcing“-Verhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Instituten oder Personen, die dieser Richtlinie unterliegen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die dieser Richtlinie nicht unterliegen, erwachsen diesen Vertretern oder „Outsourcing“-Dienstleistern als Teil der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Vertrags und nicht aufgrund dieser Richtlinie. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie sollte weiterhin bei dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person liegen.

    (29)

    Verdächtige Transaktionen sollten der zentralen Meldestelle (FIU) gemeldet werden, die als nationale Zentralstelle fungiert und deren Aufgabe es ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht zur Änderung ihrer bestehenden Meldesysteme verpflichten, bei denen das Meldeverfahren über die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden erfolgt, sofern die Informationen umgehend und ungefiltert an die zentralen Meldestellen weitergeleitet werden, sodass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können, was auch die internationale Zusammenarbeit mit anderen zentralen Meldestellen einschließt.

    (30)

    Abweichend von dem allgemeinen Verbot der Durchführung verdächtiger Transaktionen können die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden abwickeln, falls die Nichtabwicklung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Dies sollte jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen gelten, Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, entsprechend den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren.

    (31)

    Soweit ein Mitgliedstaat beschließt, Ausnahmen nach Artikel 23 Absatz 2 anzuwenden, kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Selbstverwaltungseinrichtung, die die in diesem Artikel genannten Personen vertritt, an die zentrale Meldestelle keine Informationen weitergibt, die sie unter den in diesem Artikel genannten Umständen von diesen Personen erlangt hat.

    (32)

    Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, die einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende dafür tun, dass Angestellte vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen geschützt sind.

    (33)

    Die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 28 sollte gemäß den Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) festgelegt sind. Des Weiteren dürfen die Bestimmungen des Artikels 28 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz und zum Berufsgeheimnis nicht beeinträchtigen.

    (34)

    Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie; dies gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Kredit- oder Finanzinstituten nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellt.

    (35)

    Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung sind grenzübergreifende Probleme, und daher sollte auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend sein. Kredit- und Finanzinstitute der Gemeinschaft, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten den Gemeinschaftsstandard zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe zur Anwendung kommen, oder, falls diese Anwendung nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

    (36)

    Es ist wichtig, dass Kredit- und Finanzinstitute in der Lage sind, rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, sollten die Kredit- und Finanzinstitute über wirksame, dem Umfang und der Art ihres Geschäfts entsprechende Systeme verfügen. Insbesondere für Kreditinstitute und größere Finanzinstitute wären elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

    (37)

    Diese Richtlinie legt detaillierte Bestimmungen für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, einschließlich einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei Kunden oder Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko, wobei etwa durch angemessene Verfahren festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person handelt; sie enthält ferner eine Reihe detaillierterer zusätzlicher Anforderungen, etwa im Hinblick auf Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Alle dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen haben alle diese Anforderungen zu erfüllen, während von den Mitgliedstaaten erwartet wird, die Einzelheiten der Umsetzung dieser Bestimmungen auf die Besonderheiten der verschiedenen Berufe und die Unterschiede in Umfang und Größe der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen abzustimmen.

    (38)

    Um sicherzustellen, dass die dem Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet unterliegenden Institute und sonstigen Rechtssubjekte engagiert bleiben, sollten diese, soweit dies praktikabel ist, eine Rückmeldung über den Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese verbessern.

    (39)

    Bei der Eintragung oder Zulassung einer Wechselstube, eines Dienstleisters für Trusts und Gesellschaften oder eines Kasinos auf nationaler Ebene sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen faktisch führen oder führen werden, und die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt, sollten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Diese Kriterien sollten zumindest die Notwendigkeit widerspiegeln, solche Einrichtungen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Leiter oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen.

    (40)

    Angesichts des internationalen Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen nach dem Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (7), einschließlich der Errichtung des EU-Netzwerks „FIU-NET“, weitestmöglich gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Hilfe leisten, die erforderlich ist, um eine solche Koordinierung zu erleichtern, einschließlich finanzieller Unterstützung.

    (41)

    Die Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Sanktionen sollten für natürliche und juristische Personen vorgesehen werden. Da oft juristische Personen in komplexe Aktivitäten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwickelt sind, sollten die Sanktionen auch im Hinblick auf die Aktivität von juristischen Personen angepasst werden.

    (42)

    Natürliche Personen, die im Rahmen der Struktur einer juristischen Person, jedoch auf selbstständiger Grundlage eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten ausüben, sollten selbstständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 35 verantwortlich sein.

    (43)

    Eine Klärung der technischen Aspekte der Bestimmungen dieser Richtlinie kann erforderlich sein, um eine wirksame und hinreichend kohärente Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der verschiedenen Finanzinstrumente, Berufe und Risiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Anhörung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, etwa bestimmte Kriterien zur Ermittlung von Situationen mit geringem bzw. hohem Risiko, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausreichen könnten bzw. in denen verstärkte Sorgfaltspflichten angemessen wären, sofern durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden und die Kommission gemäß den darin festgelegten Grundsätzen handelt.

    (44)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden, der an die Stelle des durch die Richtlinie 91/308/EWG geschaffenen Kontaktausschusses „Geldwäsche“ tritt.

    (45)

    Die Richtlinie 91/308/EWG sollte angesichts der erforderlichen tiefgreifenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

    (46)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (47)

    Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Sinne dieser Richtlinie sollte die Kommission die folgenden Grundsätze beachten: die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie des Europäischen Parlaments und des Rates; die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die konsequente Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die Notwendigkeit, bei jeglichen Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen langfristig zu wahren; die Notwendigkeit, die erforderliche Flexibilität bei der Anwendung von Durchführungsmaßnahmen entsprechend einem risikoorientierten Ansatz sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich sicherzustellen; die Notwendigkeit, die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und deren Bürger vor den Folgen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen.

    (48)

    Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Keine Bestimmung dieser Richtlinie darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

    (2)   Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

    a)

    der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

    b)

    die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

    c)

    der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

    d)

    die Beteiligung an einer der in den vorstehenden Buchstaben aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

    (3)   Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

    (4)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Terrorismusfinanzierung“ die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (9) zu begehen.

    (5)   Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 2 und 4 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

    Artikel 2

    (1)   Diese Richtlinie gilt für:

    1.

    Kreditinstitute;

    2.

    Finanzinstitute;

    3.

    die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

    a)

    Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater;

    b)

    Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

    i)

    Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

    ii)

    Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

    iii)

    Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

    iv)

    Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

    v)

    Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen;

    c)

    Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen;

    d)

    Immobilienmakler;

    e)

    andere natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlungen in bar in Höhe von 15 000 EUR oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

    f)

    Kasinos.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass juristische und natürliche Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter Artikel 3 Absätze 1 oder 2 fallen.

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

    1.

    „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (10) sowie — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft;

    2.

    „Finanzinstitut“:

    a)

    ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der in den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“) oder eines Unternehmens, das das Finanztransfergeschäft betreibt;

    b)

    ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (11) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen;

    c)

    eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (12);

    d)

    einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt;

    e)

    einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (13), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn er im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird;

    f)

    in der Gemeinschaft gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, deren Sitz sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet;

    3.

    „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

    4.

    „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;

    5.

    „schwere Straftaten“ zumindest:

    a)

    Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI;

    b)

    alle Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

    c)

    die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (14);

    d)

    Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (15), zumindest in schweren Fällen;

    e)

    Bestechung;

    f)

    alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

    6.

    „wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:

    a)

    bei Gesellschaften:

    i)

    die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

    ii)

    die natürliche(n) Person(en), die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausübt(ausüben);

    b)

    bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Rechtsvereinbarungen, wie beispielsweise Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

    i)

    sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die der(die) Begünstigte(n) von 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ist(sind);

    ii)

    sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsvereinbarung oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

    iii)

    die natürliche(n) Person(en), die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ausübt(ausüben);

    7.

    „Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

    a)

    Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

    b)

    Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    c)

    Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

    d)

    Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines Direkttrusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    e)

    Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Arrangement für eine andere Person, sodass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    8.

    „politisch exponierte Personen“ diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;

    9.

    „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

    10.

    „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden.

    (2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er dies der Kommission mit.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

    KAPITEL II

    SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Abweichend von Artikel 9 Absatz 6 schreiben die Mitgliedstaaten in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so bald wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

    Artikel 7

    Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in den nachfolgenden Fällen an:

    a)

    Begründung einer Geschäftsbeziehung;

    b)

    Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

    c)

    Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte;

    d)

    Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

    Artikel 8

    (1)   Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:

    a)

    Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;

    b)

    gegebenenfalls Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität, sodass das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person davon überzeugt ist, dass es bzw. sie weiß, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;

    c)

    Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;

    d)

    Durchführung einer kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel, kohärent sind, und Gewährleistung, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

    (2)   Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen wenden alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden an, können dabei aber den Umfang dieser Maßnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion bestimmen. Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen müssen gegenüber den in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, nachweisen können, dass der Umfang der Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

    Artikel 9

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Abwicklung der Transaktion erfolgt.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, wenn sich dies als erforderlich erweist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft zulassen, dass die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus der Police erst dann erfolgt, wenn die Geschäftsbeziehung begründet worden ist. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung zu oder vor dem Zeitpunkt, an dem die Auszahlung vorgenommen wird bzw. an dem der Begünstigte seine Rechte aus der Police in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung erlauben, dass ausreichende Garantien bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erreicht worden ist.

    (5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass die betroffenen Institute oder Personen nicht in der Lage sind, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c nachzukommen, sie keine Transaktion über ein Bankkonto abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder die Transaktion nicht abwickeln dürfen oder die Geschäftsbeziehung beenden müssen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die zentrale Meldestelle (FIU) in Übereinstimmung mit Artikel 22 in Erwägung zu ziehen.

    Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, den vorstehenden Unterabsatz auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für ihren Klienten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, anzuwenden.

    (6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die Sorgfaltspflichten nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anwenden.

    Artikel 10

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Identität aller Kunden von Kasinos festgestellt und überprüft wird, wenn sie Spielmarken im Wert von 2 000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

    (2)   Den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung, Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der gekauften Spielmarken unmittelbar vor oder bei Betreten der Spielbank vornehmen.

    ABSCHNITT 2

    Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

    Artikel 11

    (1)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 gelten die darin genannten Anforderungen nicht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, wenn es sich bei dem Kunden um ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

    (2)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:

    a)

    börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, und börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,

    b)

    wirtschaftliche Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und sofern die Angaben über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind,

    c)

    inländische Behörden,

    oder in Bezug auf sonstige Kunden, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.

    (3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sammeln die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf jeden Fall ausreichende Informationen, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne jener Absätze in Frage kommt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

    (5)   Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:

    a)

    Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 EUR beträgt,

    b)

    Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können,

    c)

    Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

    d)

    elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (16), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1 000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird,

    oder in Bezug auf andere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.

    Artikel 12

    Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Kredit- und Finanzinstitute oder börsennotierte Gesellschaften aus dem betreffenden Drittland oder auf andere Einrichtungen aufgrund von Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

    ABSCHNITT 3

    Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

    Artikel 13

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf risikoorientierter Grundlage verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zusätzlich zu den in Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 genannten Maßnahmen in Fällen anwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, und zwar zumindest in den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Fällen und in anderen Fällen, bei denen ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

    (2)   In den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die betreffenden Institute und Personen spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:

    a)

    Gewährleistung, dass die Kundenidentität durch zusätzliche Dokumente, Daten oder Informationen nachgewiesen wird;

    b)

    ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente oder Verlangen beweiskräftiger Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut;

    c)

    Gewährleistung, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde.

    (3)   In Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten vor, dass sie

    a)

    ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,

    b)

    die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewerten, die das Korrespondenzinstitut vornimmt,

    c)

    die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

    d)

    die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,

    e)

    sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

    (4)   Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, schreiben die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen vor,

    a)

    über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

    b)

    die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

    c)

    angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,

    d)

    die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und schreiben vor, dass die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingehen oder fortführen, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

    (6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, besondere Aufmerksamkeit widmen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

    ABSCHNITT 4

    Ausführung durch Dritte

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten können dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten oder Personen, die auf Dritte zurückgreifen.

    Artikel 15

    (1)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kredit- und Finanzinstitute im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er den in Artikel 2 Absatz 1 genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Instituten und Personen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einem in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Institut in einem anderen Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

    (2)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von derselben Kategorie von Institut in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumenten oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

    (3)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zulässt, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten und in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen im Inland als Dritte in Anspruch genommen werden, gestattet er diesen auf jeden Fall, das Ergebnis der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Artikel 14 anzuerkennen und zu akzeptieren, die gemäß dieser Richtlinie von einer in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c genannten Person in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen nach den Artikeln 16 und 18 erfüllen, auch wenn es sich bei den Dokumenten oder Daten, die in Bezug auf diese Anforderungen zugrunde gelegt wurden, um andere Dokumente oder Daten handelt als jene, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, an den der Kunde verwiesen wird.

    Artikel 16

    (1)   Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet „Dritte“ die in Artikel 2 genannten Institute und Personen oder entsprechende Institute oder Personen in einem Drittland, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs;

    b)

    sie wenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Anforderungen zur Aufbewahrung von Unterlagen an, die in dieser Richtlinie festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie unterliegen der Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie sind in einem Drittland ansässig, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Artikel 17

    Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

    Artikel 18

    (1)   Die Dritten stellen dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person, an das bzw. die der Kunde sich wendet, unverzüglich die gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    (2)   Maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers werden von dem Dritten auf Ersuchen unverzüglich an das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person weitergeleitet, an das bzw. die der Kunde sich wendet.

    Artikel 19

    Dieser Abschnitt gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des dieser Richtlinie unterliegenden Instituts bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person anzusehen ist.

    KAPITEL III

    MELDEPFLICHTEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 20

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

    Artikel 21

    (1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

    (2)   Diese fungiert als nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte Informationen, die potenzielle Geldwäsche oder potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen), sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie mit angemessenen Mitteln ausgestattet.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

    Artikel 22

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

    a)

    die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird,

    b)

    der zentralen Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte im Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut oder die Person, von dem bzw. der diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 genannten Verfahren benannt wurde(n).

    Artikel 23

    (1)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als die Stelle benennen, die anstatt der zentralen Meldestelle als Erste zu unterrichten ist. Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in diesen Fällen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Pflichten des Artikels 22 Absatz 1 auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

    Artikel 24

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchführen, bevor sie die erforderliche Maßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen haben. Gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kann Weisung erteilt werden, die Transaktion nicht abzuwickeln.

    (2)   Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, benachrichtigen die betreffenden Institute und Personen die zentrale Meldestelle unmittelbar danach.

    Artikel 25

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, umgehend die zentrale Meldestelle unterrichten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen haben, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

    Artikel 26

    Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen im guten Glauben gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Mitteilung von den in den Artikeln 22 und 23 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.

    Artikel 27

    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um Angestellte der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder der zentralen Meldestelle melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen.

    ABSCHNITT 2

    Verbot der Informationsweitergabe

    Artikel 28

    (1)   Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.

    (2)   Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

    (3)   Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (17) angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

    (4)   Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „Netzwerk“ die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.

    (5)   Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Instituten oder Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

    (6)   Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

    (7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Artikel 29

    Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 4 trifft, untersagen die Mitgliedstaaten eine Informationsweitergabe zwischen den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland.

    KAPITEL IV

    AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE DATEN

    Artikel 30

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht aufbewahren:

    a)

    bei Kundendaten, die mit der gebührenden Sorgfalt ermittelt wurden, eine Kopie oder Referenzangaben der verlangten Dokumente für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden;

    b)

    bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen, als Originale oder als Kopien, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannt werden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

    Artikel 31

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute, auch — sofern vorhanden — in ihren Zweigstellen und den mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen anwenden, die zumindest denen entsprechen, die in dieser Richtlinie im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind.

    Ist die Anwendung entsprechender Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig, so verpflichten die Mitgliedstaaten die betreffenden Kredit- und Finanzinstitute, die zuständigen Behörden des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats hiervon zu unterrichten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

    (3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist, die Kredit- und Finanzinstitute zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

    Artikel 32

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Kredit- und Finanzinstitute Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden gemäß ihrem nationalen Recht vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

    Artikel 33

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken zu den für die Wirksamkeit solcher Systeme relevanten Faktoren.

    (2)   Diese Statistiken erfassen zumindest die Anzahl der bei der zentralen Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldungen, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, bezogen auf ein Jahr, die Zahl der untersuchten Fälle, die Zahl der verfolgten Personen, die Zahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen und den Umfang der eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenstände.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht wird.

    KAPITEL V

    DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

    ABSCHNITT 1

    Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

    Artikel 34

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.

    (2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren — sofern vorhanden — Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitteilen.

    Artikel 35

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ihre betroffenen Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen mit den auf der Grundlage dieser Richtlinie geltenden Bestimmungen vertraut machen.

    Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

    Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für diese juristische Person.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

    ABSCHNITT 2

    Aufsicht

    Artikel 36

    (1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und dass Kasinos zugelassen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können. Unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, zugelassen oder eingetragen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, die Zulassung oder Eintragung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

    Artikel 37

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden zumindest wirksam überwachen, ob alle dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die darin festgelegten Anforderungen einhalten, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Mittel verfügen.

    (3)   Im Falle von Kredit- und Finanzinstituten sowie Kasinos verfügen die zuständigen Behörden über gesteigerte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen.

    (4)   Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e genannten natürlichen und juristischen Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben auf risikoorientierter Grundlage durchgeführt werden.

    (5)   Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt werden, sofern diese Absatz 2 genügen.

    ABSCHNITT 3

    Zusammenarbeit

    Artikel 38

    Die Kommission leistet die erforderliche Unterstützung, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Gemeinschaft, zu erleichtern.

    ABSCHNITT 4

    Sanktionen

    Artikel 39

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dieser Richtlinie unterliegenden natürlichen und juristischen Personen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verantwortlich gemacht werden können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften gegen Kredit- und Finanzinstitute geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen oder Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

    (3)   Im Falle juristischer Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese zumindest für Verstöße nach Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

    a)

    der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

    b)

    der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

    c)

    einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat.

    (4)   Neben den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 3 genannte Person die Begehung von Verstößen nach Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

    KAPITEL VI

    DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

    Artikel 40

    (1)   Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und eine einheitliche Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:

    a)

    Klärung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und d sowie Nummern 6, 7, 8, 9 und 10;

    b)

    Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

    c)

    Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 13 ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;

    d)

    Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es entsprechend Artikel 2 Absatz 2 gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

    (2)   Auf jeden Fall erlässt die Kommission die ersten Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 Buchstaben b und d bis zum 15. Juni 2006.

    (3)   Die Kommission passt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und d genannten Beträge nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Änderung internationaler Standards an.

    (4)   Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die in Artikel 11 Absatz 1 oder 2, Artikel 28 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. die in den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt oder dass die Anwendung der nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes nicht zulässig ist, so trifft sie nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren eine entsprechende Entscheidung.

    Artikel 41

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

    Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Durchführung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 42

    Die Kommission erstellt bis zum 15. Dezember 2009 und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem ersten derartigen Bericht nimmt die Kommission eine spezifische Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen vor.

    Artikel 43

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2010 einen Bericht über die Schwellensätze in Artikel 3 Nummer 6 vor und berücksichtigt dabei besonders den möglichen Nutzen und die möglichen Folgen einer Herabsetzung des in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Prozentanteils von 25 % auf 20 %. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

    Artikel 44

    Die Richtlinie 91/308/EWG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 45

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 15. Dezember 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 46

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 47

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2005.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. ALEXANDER


    (1)  Stellungnahme vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 9.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

    (4)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

    (5)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

    (6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (7)  ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4.

    (8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

    (10)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

    (11)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (12)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

    (13)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

    (14)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

    (15)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

    (16)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

    (17)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.


    ANHANG

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Diese Richtlinie

    Richtlinie 91/308/EWG

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Buchstabe C

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Buchstabe C Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Buchstabe C Nummer 2

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Buchstabe C Nummer 3

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 1 Buchstabe C Nummer 4

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Buchstabe C Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 4

     

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 1 Buchstabe C Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

    Artikel 2a Nummer 1

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2

    Artikel 2a Nummer 2

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d bis f

    Artikel 2a Nummern 3 bis 7

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c

     

    Artikel 2 Absatz 2

     

    Artikel 3 Nummer 1

    Artikel 1 Buchstabe A

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Buchstabe B Nummer 1

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Buchstabe B Nummer 2

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Buchstabe B Nummer 3

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d

    Artikel 1 Buchstabe B Nummer 4

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e

     

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f

    Artikel 1 Buchstabe B Absatz 2

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 1 Buchstabe D

    Artikel 3 Nummer 4

    Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 1

    Artikel 3 Nummer 5

    Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 2

    Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a

     

    Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b

    Artikel 1 Buchstabe E erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c

    Artikel 1 Buchstabe E zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe d

    Artikel 1 Buchstabe E dritter Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe e

    Artikel 1 Buchstabe E vierter Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe f

    Artikel 1 Buchstabe E fünfter Gedankenstrich und Unterabsatz 3

    Artikel 3 Nummer 6

     

    Artikel 3 Nummer 7

     

    Artikel 3 Nummer 8

     

    Artikel 3 Nummer 9

     

    Artikel 3 Nummer 10

     

    Artikel 4

    Artikel 12

    Artikel 5

    Artikel 15

    Artikel 6

     

    Artikel 7 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 7 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 7 Buchstabe c

    Artikel 3 Absatz 8

    Artikel 7 Buchstabe d

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis d

     

    Artikel 8 Absatz 2

     

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 9 Absätze 2 bis 6

     

    Artikel 10

    Artikel 3 Absätze 5 und 6

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 9

    Artikel 11 Absatz 2

     

    Artikel 11 Absätze 3 und 4

     

    Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d

     

    Artikel 12

     

    Artikel 13 Absätze 1 und 2

    Artikel 3 Absätze 10 und 11

    Artikel 13 Absätze 3 bis 5

     

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 5

    Artikel 14

     

    Artikel 15

     

    Artikel 16

     

    Artikel 17

     

    Artikel 18

     

    Artikel 19

     

    Artikel 20

    Artikel 5

    Artikel 21

     

    Artikel 22

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 23

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 24

    Artikel 7

    Artikel 25

    Artikel 10

    Artikel 26

    Artikel 9

    Artikel 27

     

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 28 Absätze 2 bis 7

     

    Artikel 29

     

    Artikel 30 Buchstabe a

    Artikel 4 erster Gedankenstrich

    Artikel 30 Buchstabe b

    Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 31

     

    Artikel 32

     

    Artikel 33

     

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 34 Absatz 2

     

    Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz

    Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Satz

    Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 35 Absatz 2

     

    Artikel 35 Absatz 3

     

    Artikel 36

     

    Artikel 37

     

    Artikel 38

     

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 39 Absätze 2 bis 4

     

    Artikel 40

     

    Artikel 41

     

    Artikel 42

    Artikel 17

    Artikel 43

     

    Artikel 44

     

    Artikel 45

    Artikel 16

    Artikel 46

    Artikel 16


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