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Gemeinsame Aktion 2005/825/GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
Council Joint Action 2005/825/CFSP of 24 November 2005 amending the mandate of the European Union Special Representative in Bosnia and Herzegovina
Gemeinsame Aktion 2005/825/GASP des Rates vom 24. November 2005 zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
OJ L 307, 25.11.2005, p. 59–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 175M , 29.6.2006, p. 86–87 (MT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2006
25.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 307/59 |
GEMEINSAME AKTION 2005/825/GASP DES RATES
vom 24. November 2005
zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina (1) angenommen. |
(2) |
Am 28. Juli 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/583/GASP (2) angenommen, mit der das Mandat von Lord ASHDOWN als EU-Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina bis zum 28. Februar 2006 verlängert wird. |
(3) |
Am 24. November 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (3) angenommen, die eine Fortsetzung der EUPM unter Anpassung ihres Mandats und ihrer Personalstärke ermöglicht. |
(4) |
Angesichts der spezifischen Rolle des EU-Sonderbeauftragten in der Befehlskette der EUPM sollte dessen Mandat entsprechend geändert werden. |
(5) |
Das Mandat des EU-Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Kommission durchgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen wichtigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sicherzustellen. |
(6) |
Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP, verlängert durch die Gemeinsame Aktion 2005/583/GASP, wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Zur Erreichung der politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina hat der EU-Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,
|
2. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag beläuft sich auf 160 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dem EU-Sonderbeauftragten wird spezielles, eine EU-Identität vermittelndes Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Durchführung seines Mandats unterstützt und das mit zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit aller Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina beiträgt, und zwar insbesondere in politischen und politisch-militärischen Angelegenheiten, in Fragen der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen und Sicherheitsfragen, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation und die Beziehungen zu den Medien. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EU-Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EU-Sonderbeauftragte teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LEWIS
(1) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7.
(2) ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 94.
(3) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.