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Document 12005SA

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

    ABl. L 157 vom 21.6.2005, p. 203–375 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    21.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 157/203


    AKTE

    über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht

    Nach Artikel 2 des Beitrittsvertrags gilt diese Akte in dem Fall, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa am 1. Januar 2007 nicht in Kraft ist; sie gilt dann bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa.

    ERSTER TEIL

    GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Akte bezeichnet

    der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“

    a)

    den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („EAG-Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;

    b)

    den Vertrag über die Europäische Union („EU‐Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind;

    der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

    der Ausdruck „Union“ die durch den EU‐Vertrag geschaffene Europäische Union;

    der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der bzw. beide unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;

    der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die Republik Bugarien und Rumänien;

    der Ausdruck „Organe“ die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.

    Artikel 2

    Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.

    Artikel 3

    (1)   Bulgarien und Rumänien treten den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei.

    (2)   Bulgarien und Rumänien befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaft oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

    (3)   Bulgarien und Rumänien treten den in Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, den der Rat in den in Absatz 4 genannten Beschlüssen festlegt.

    (4)   Der Rat nimmt einstimmig auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu den in Absatz 3 genannten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind, und veröffentlicht den angepassten Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (5)   Bulgarien und Rumänien verpflichten sich in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs‐ und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

    (6)   Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission in Anhang I weitere Übereinkünfte, Abkommen und Protokolle aufnehmen, die vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet werden.

    Artikel 4

    (1)   Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt) in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden.

    (2)   Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, gefasst hat.

    Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.

    Artikel 5

    Bulgarien und Rumänien nehmen ab dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des EG-Vertrags gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.

    Artikel 6

    (1)   Die von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 oder Artikel 38 des EU-Vertrags mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend.

    (2)   Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen oder Übereinkünften beizutreten.

    Dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu den Abkommen oder Übereinkünften mit bestimmten Drittländern oder internationalen Organisationen, die von der Gemeinschaft und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation zugestimmt. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.

    Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.

    (3)   Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen und Übereinkünften erlangen Bulgarien und Rumänien die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.

    (4)   Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden Bulgarien und Rumänien die Abkommen oder Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben, mit Ausnahme des Abkommens mit der Schweiz über die Freizügigkeit. Diese Verpflichtung gilt auch für die Abkommen und Übereinkünfte, deren vorläufige Anwendung die Union und die derzeitigen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

    Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen.

    (5)   Bulgarien und Rumänien treten dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, bei.

    (6)   Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.

    (7)   Ab dem Tag des Beitritts wenden Bulgarien und Rumänien die von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder ‐vereinbarungen an.

    Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen Abkommen und Vereinbarungen von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt werden.

    Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und ‐vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Gemeinschaft an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.

    (8)   Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Bulgarien und Rumänien angepasst.

    Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen der von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und ‐vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt.

    Sollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1.

    (9)   Fischereiabkommen, die Bulgarien oder Rumänien vor dem Beitritt mit Drittländern geschlossen hat, werden von der Gemeinschaft verwaltet.

    Die Rechte und Pflichten Bulgariens und Rumäniens aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.

    So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.

    (10)   Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten Bulgarien und Rumänien von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.

    Insoweit Übereinkünfte zwischen Bulgarien, Rumänien oder diesen beiden Staaten einerseits und einem oder mehreren dritten Staaten andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, treffen Bulgarien und Rumänien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Bulgarien oder Rumänien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück.

    (11)   Bulgarien und Rumänien treten zu den in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 geschlossen haben.

    (12)   Bulgarien und Rumänien ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften, denen auch die Gemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.

    Sie treten insbesondere zum Tag des Beitritts oder zum frühest möglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Gemeinschaft als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.

    Artikel 7

    (1)   Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

    (2)   Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.

    (3)   Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.

    Artikel 8

    Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

    ZWEITER TEIL

    ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE

    TITEL I

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    (1)   Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:

    „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten.“

    (2)   Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhalten mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 folgende Fassung:

    „(2)

    Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien

    22

    Bulgarien

    17

    Tschechische Republik

    22

    Dänemark

    13

    Deutschland

    99

    Estland

    6

    Griechenland

    22

    Spanien

    50

    Frankreich

    72

    Irland

    12

    Italien

    72

    Zypern

    6

    Lettland

    8

    Litauen

    12

    Luxemburg

    6

    Ungarn

    22

    Malta

    5

    Niederlande

    25

    Österreich

    17

    Polen

    50

    Portugal

    22

    Rumänien

    33

    Slowenien

    7

    Slowakei

    13

    Finnland

    13

    Schweden

    18

    Vereinigtes Königreich

    72.“

    Artikel 10

    (1)   Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:

    „(2)

    Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

    Belgien

    12

    Bulgarien

    10

    Tschechische Republik

    12

    Dänemark

    7

    Deutschland

    29

    Estland

    4

    Griechenland

    12

    Spanien

    27

    Frankreich

    29

    Irland

    7

    Italien

    29

    Zypern

    4

    Lettland

    4

    Litauen

    7

    Luxemburg

    4

    Ungarn

    12

    Malta

    3

    Niederlande

    13

    Österreich

    10

    Polen

    27

    Portugal

    12

    Rumänien

    14

    Slowenien

    4

    Slowakei

    7

    Finnland

    7

    Schweden

    10

    Vereinigtes Königreich

    29

    In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

    In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“.

    (2)   Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“.

    (3)   Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „(3)

    Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“.

    Artikel 11

    (1)   Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum EAG-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:

    „Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter.“.

    (2)   Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum EAG-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:

    „Artikel 48

    Das Gericht besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern.“.

    Artikel 12

    Artikel 258 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 2 des EAG-Vertrags über die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erhalten folgende Fassung:

    „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien

    12

    Bulgarien

    12

    Tschechische Republik

    12

    Dänemark

    9

    Deutschland

    24

    Estland

    7

    Griechenland

    12

    Spanien

    21

    Frankreich

    24

    Irland

    9

    Italien

    24

    Zypern

    6

    Lettland

    7

    Litauen

    9

    Luxemburg

    6

    Ungarn

    12

    Malta

    5

    Niederlande

    12

    Österreich

    12

    Polen

    21

    Portugal

    12

    Rumänien

    15

    Slowenien

    7

    Slowakei

    9

    Finnland

    9

    Schweden

    12

    Vereinigtes Königreich

    24.“

    Artikel 13

    Artikel 263 Absatz 3 des EG-Vertrags über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen erhält folgende Fassung:

    „Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien

    12

    Bulgarien

    12

    Tschechische Republik

    12

    Dänemark

    9

    Deutschland

    24

    Estland

    7

    Griechenland

    12

    Spanien

    21

    Frankreich

    24

    Irland

    9

    Italien

    24

    Zypern

    6

    Lettland

    7

    Litauen

    9

    Luxemburg

    6

    Ungarn

    12

    Malta

    5

    Niederlande

    12

    Österreich

    12

    Polen

    21

    Portugal

    12

    Rumänien

    15

    Slowenien

    7

    Slowakei

    9

    Finnland

    9

    Schweden

    12

    Vereinigtes Königreich

    24.“

    Artikel 14

    Das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 wird zwischen den Angaben für Belgien und die Tschechische Republik

    „—

    die Republik Bulgarien,“

    und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien

    „—

    Rumänien,“

    eingefügt.

    2.

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1:

    a)

    Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Die Bank wird mit einem Kapital von 164 795 737 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird (3):

    b)

    Zwischen den Angaben für Irland und die Slowakei wird Folgendes eingefügt:

    „Rumänien 846 000 000“; und

    c)

    zwischen den Angaben für Slowenien und Litauen wird Folgendes eingefügt:

    „Bulgarien 296 000 000“.

    3.

    In Artikel 11 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

    „(2)

    Der Verwaltungsrat besteht aus 28 ordentlichen und 18 stellvertretenden Mitgliedern.

    Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt. Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils ein ordentliches Mitglied.

    Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

    zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

    zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

    zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

    zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

    ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

    ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

    ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

    ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

    drei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden;

    ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.“.

    Artikel 15

    Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags über die Zusammensetzung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Der Ausschuss besteht aus einundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“.

    TITEL II

    SONSTIGE ÄNDERUNGEN

    Artikel 16

    Artikel 57 Absatz 1 letzter Satz des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „Für in Bulgarien, Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.“

    Artikel 17

    Artikel 299 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“

    Artikel 18

    (1)   Artikel 314 Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

    (2)   Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

    (3)   Artikel 53 Absatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

    „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, estnischer, finnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“.

    DRITTER TEIL

    STÄNDIGE BESTIMMUNGEN

    TITEL I

    ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE

    Artikel 19

    Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.

    Artikel 20

    Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte werden nach den dort aufgestellten Leitlinien vorgenommen.

    TITEL II

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Die in Anhang V dieser Akte aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.

    Artikel 22

    Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen.

    VIERTER TEIL

    BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER

    TITEL I

    ÜBERGANGSMASSNAHMEN

    Artikel 23

    Die in den Anhängen VI und VII aufgeführten Maßnahmen gelten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien unter den in jenen Anhängen festgelegten Bedingungen.

    TITEL II

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    (1)   Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird:

    Bulgarien

    18

    Rumänien

    35.

    (2)   Vor dem 31. Dezember 2007 halten Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (4) jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Völker zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird.

    (3)   Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 1 des EAG-Vertrags werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Abgeordneten der Völker Bulgariens und Rumäniens im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.

    TITEL III

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    (1)   Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank (5) festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde.

    Bulgarien

    EUR 14 800 000

    Rumänien

    EUR 42 300 000.

    Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden.

    (2)   Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn‐ und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen (5):

    Bulgarien

    0,181 %

    Rumänien

    0,517 %.

    (3)   Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von Bulgarien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.

    Artikel 26

    (1)   Bulgarien und Rumänien überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (6):

    (in Mio. EUR zu laufenden Preisen)

    Bulgarien

    11,95

    Rumänien

    29,88.

    (2)   Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2009 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:

    2009:

    15 %

    2010:

    20 %

    2011:

    30 %

    2012:

    35 %.

    Artikel 27

    (1)   Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE (7) und PHARE-CBC (8) sowie von Beihilfen nach der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität von Durchführungsstellen in Bulgarien und Rumänien verwaltet.

    Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn die Kommission ein Zulassungsverfahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System — EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (9) und des Artikels 164 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist.

    Wird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt werden.

    Verzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden Bulgariens bzw. Rumäniens zuzuschreiben sind, über den Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen.

    (2)   Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente und nach dem Beitritt im Rahmen der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien durchgeführt.

    (3)   Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten Jahr vor dem Beitritt letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für die Ausführung der Aufträge können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt werden.

    Ungeachtet dessen kann Heranführungshilfe für Verwaltungskosten nach Absatz 4 in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und Evaluierungskosten kann Heranführungshilfe für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden.

    (4)   Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente und des ISPA-Programms (11) kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in Bulgarien und Rumänien nach dem Beitritt noch für höchstens 19 Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt in Planstellen in Bulgarien und Rumänien eingewiesen wurden und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 (12) — angewandt hat. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Bezüge sonstigen erforderlichen Personals werden aus der Haushaltslinie „Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten“ oder einer entsprechenden Haushaltslinie im geeigneten, mit der Erweiterung im Zusammenhang stehenden Politikbereich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert.

    Artikel 28

    (1)   Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Gegenstand von Beschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds (13) genehmigt. Beträge, die für die Durchführung derartiger Maßnahmen noch gebunden werden müssen, werden gemäß der zum Zeitpunkt des Beitritts für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung gebunden und dem Kapitel zugewiesen, das im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dieser Verordnung entspricht. Sofern in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes angegeben ist, gelten für derartige Maßnahmen die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß der letzteren Verordnung genehmigt worden sind.

    (2)   Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Die Bestimmungen von Artikel 165 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finden jedoch keine Anwendung. Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (3)   Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der am weitesten zurückliegenden offenen Mittelbindung an erster Stelle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung zugeordnet.

    (4)   Außer in ausreichend begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats beschließt, gelten für die Maßnahmen nach Absatz 1 weiterhin die Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999.

    (5)   Die Kommission kann in ausreichend begründeten Ausnahmefällen beschließen, für die Maßnahmen nach Absatz 1 spezifische Befreiungen von den Regeln zu genehmigen, die gemäß der zum Zeitpunkt des Beitritts für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung anwendbar sind.

    Artikel 29

    Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des SAPARD-Programms (14) für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von SAPARD zulässige Datum hinaus, so werden noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007 bis 2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds (15) erlassen.

    Artikel 30

    (1)   Bulgarien hat entsprechend seinen Zusagen die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Kosloduj vor dem Jahr 2003 endgültig abgeschaltet, damit sie anschließend stillgelegt werden können; ferner hat es zugesagt, die Reaktoren 3 und 4 dieses Kernkraftwerks im Jahr 2006 endgültig abzuschalten und anschließend stillzulegen.

    (2)   Im Zeitraum 2007 bis 2009 stellt die Gemeinschaft Bulgarien eine Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bereit.

    Die Finanzhilfe umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unterstützung der Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand, Maßnahmen zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten sowie der Bereiche Übertragung und Verteilung von Energie in Bulgarien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung.

    Für den Zeitraum 2007 bis 2009 beläuft sich die Finanzhilfe auf 210 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) an Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen von je 70 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) zu binden sind.

    Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Kosloduj, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden.

    (3)   Die Kommission kann Regeln für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Finanzhilfe annehmen. Die Regeln werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) festgelegt. Zu diesem Zweck wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG kommen zur Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt sechs Wochen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 31

    (1)   Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Bulgarien und Rumänien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um ihre Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Institutionenaufbau und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert.

    (2)   Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.

    (3)   Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.

    Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Bulgarien und Rumänien betragen im ersten Jahr nach dem Beitritt 82 Mio. EUR zu Preisen von 2004 und werden nationalen und horizontalen Prioritäten zugewiesen. Die Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    (4)   Über die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität und deren Durchführung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas beschlossen.

    Artikel 32

    (1)   Es wird eine Cashflow- und Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, um Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2009 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen und bei der Verbesserung der Liquidität in den nationalen Haushaltsplänen zu unterstützen.

    (2)   Für den Zeitraum 2007 bis 2009 werden Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge (Preise von 2004) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität bereitgestellt:

    (in Mio. EUR zu Preisen von 2004)

     

    2007

    2008

    2009

    Bulgarien

    121,8

    59,1

    58,6

    Rumänien

    297,2

    131,8

    130,8

    (3)   Mindestens 50 % der jedem Land im Rahmen dieser zeitlich befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität zugewiesenen Mittel sind zu verwenden, um Bulgarien und Rumänien bei ihrer Verpflichtung zu unterstützen, Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen zu finanzieren.

    (4)   Bulgarien und Rumänien wird am ersten Arbeitstag jedes Monats des entsprechenden Jahres ein Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags gezahlt. Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Bulgarien und Rumänien legen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der Abteilung „Schengen“ der befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität gezahlten Pauschalbeträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen.

    (5)   Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität erforderlich sind.

    Artikel 33

    (1)   Unbeschadet künftiger politischer Entscheidungen wird die gesamte Mittelausstattung für strukturpolitische Maßnahmen, die Bulgarien und Rumänien während des Dreijahreszeitraums 2007 bis 2009 zur Verfügung gestellt wird, wie folgt festgesetzt:

    (in Mio. EUR zu Preisen von 2004)

     

    2007

    2008

    2009

    Bulgarien

    539

    759

    1 002

    Rumänien

    1 399

    1 972

    2 603

    (2)   Während der drei Jahre 2007 bis 2009 werden der Anwendungsbereich und die Art der Beihilfen innerhalb dieser festgelegten länderspezifischen Finanzrahmen auf der Grundlage der dann für strukturpolitische Maßnahmen geltenden Bestimmungen festgelegt.

    Artikel 34

    (1)   Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I bis III im Zeitraum 2007 bis 2009 und die spezifischen Finanzbestimmungen des Anhangs VIII Abschnitt IV im gesamten Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013.

    (2)   Unbeschadet künftiger politischer Entscheidungen belaufen sich die Verpflichtungsermächtigungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten von Bulgarien und Rumänien im Dreijahreszeitraum 2007 bis 2009 auf 3 041 Mio. EUR (Preise von 2004).

    (3)   Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

    (4)   Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen der Bestimmungen des Anhangs VIII, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen.

    Artikel 35

    Die Kommission passt die in den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 genannten Beträge jedes Jahr im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Preisentwicklung an.

    TITEL IV

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 36

    (1)   Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt kann Bulgarien oder Rumänien bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen.

    Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Bulgarien, Rumänien oder diesen beiden Staaten beantragen.

    (2)   Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.

    Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

    (3)   Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG‐Vertrags und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.

    Artikel 37

    Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen erlassen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

    Artikel 38

    Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und von Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in Bulgarien oder Rumänien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.

    Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen Bulgarien oder Rumänien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

    Artikel 39

    (1)   Falls auf der Grundlage der von der Kommission sichergestellten kontinuierlichen Überwachung der Verpflichtungen, die Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangen sind, und insbesondere auf der Grundlage der Überwachungsberichte der Kommission eindeutig nachgewiesen ist, dass sich die Vorbereitungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands in Bulgarien oder Rumänien auf einem Stand befinden, der die ernste Gefahr mit sich bringt, dass einer dieser Staaten in einigen wichtigen Bereichen offenbar nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Mitgliedschaft bis zum Beitrittstermin 1. Januar 2007 zu erfüllen, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission einstimmig beschließen, den Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates um ein Jahr auf den 1. Januar 2008 zu verschieben.

    (2)   Werden bei der Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang IX Nummer I aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen durch Rumänien ernste Mängel festgestellt, so kann der Rat ungeachtet des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission in Bezug auf Rumänien einen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen.

    (3)   Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 37 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission nach einer im Herbst 2005 vorzunehmenden eingehenden Bewertung der Fortschritte Rumäniens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik den in Absatz 1 genannten Beschluss in Bezug auf Rumänien fassen, wenn bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Europa-Abkommens (17) oder bei der Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang IX Nummer II aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen durch Rumänien ernste Mängel festgestellt werden.

    (4)   Wird ein Beschluss nach Absatz 1, 2 oder 3 erlassen, so befindet der Rat unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit über die Anpassungen, die aufgrund des aufschiebenden Beschlusses in Bezug auf diese Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, unerlässlich geworden sind.

    Artikel 40

    Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften Bulgariens und Rumäniens während der in den Anhängen VI und VII vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

    Artikel 41

    Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1784/2003 vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (18) oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern.

    Die Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in dieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechtsakte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen worden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betreffenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen.

    Artikel 42

    Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.

    FÜNFTER TEIL

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE

    TITEL I

    EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN

    Artikel 43

    Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

    Artikel 44

    Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

    Artikel 45

    Mit Wirkung vom Tag des Beitritts wird je ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats zum Mitglied der Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt.

    Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zur Zeit des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

    Artikel 46

    (1)   Beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz werden jeweils zwei weitere Richter ernannt.

    (2)   Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter am Gerichtshof endet am 6. Oktober 2009. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 6. Oktober 2012.

    Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter am Gericht erster Instanz endet am 31. August 2007. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 31. August 2010.

    (3)   Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.

    Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.

    Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

    (4)   Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.

    Artikel 47

    Beim Rechnungshof werden zwei weitere Mitglieder mit einer Amtszeit von sechs Jahren ernannt.

    Artikel 48

    Der Wirtschafts‐ und Sozialausschuss wird durch die Ernennung von 27 Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft Bulgariens und Rumäniens vertreten. Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

    Artikel 49

    Der Ausschuss der Regionen wird durch die Ernennung von 27 Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Bulgariens und Rumäniens vertreten und von denen jeder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehat oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist. Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

    Artikel 50

    Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

    Artikel 51

    (1)   Die neuen Mitglieder der durch die Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

    (2)   Sämtliche Mitglieder der durch die Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse oder Gruppen, deren Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden mit dem Beitritt neu ernannt, es sei denn, die Amtzeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb des auf den Beitritt folgendes Jahres.

    TITEL II

    ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE

    Artikel 52

    Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags gelten vom Tag des Beitritts an als an Bulgarien und Rumänien gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die nach Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG‐Vertrags in Kraft getreten sind, werden Bulgarien und Rumänien so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen am Tage ihres Beitritts notifiziert worden.

    Artikel 53

    (1)   Sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen Bulgarien und Rumänien die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG‐Vertrags und des Artikels 161 des EAG‐Vertrags am Tage ihres Beitritts nachzukommen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens bis zum Tage ihres Beitritts oder gegebenenfalls innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.

    (2)   Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Artikels 249 des EG‐Vertrags und des Artikels 161 des EAG‐Vertrags, die aufgrund dieser Akte erfolgen, Änderungen an den Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten erforderlich, so setzen die derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten Richtlinien spätestens am Tage des Beitritts nachzukommen, sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des Beitritts oder, sollte dies der spätere Zeitpunkt sein, innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.

    Artikel 54

    Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG‐Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.

    Artikel 55

    Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Bulgariens oder Rumäniens, der der Kommission spätestens am Tag des Beitritts vorliegen muss, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission — oder kann die Kommission, sofern der ursprüngliche Rechtsakt von ihr erlassen wurde, — vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem Tag des Beitritts angenommen wurden. Diese Maßnahmen werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die Annahme der Rechtsakte gelten, zu denen eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden soll. Werden solche Ausnahmeregelungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

    Artikel 56

    Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt entweder der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, oder die erforderlichen Rechtsakte werden von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat. Werden solche Anpassungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

    Artikel 57

    Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Akte erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 58

    Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank in den vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.

    TITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 59

    Die Anhänge I bis IX und die Anlagen dazu sind Bestandteil dieser Akte.

    Artikel 60

    Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung Rumäniens eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sowie des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.

    Die in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefassten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.

    Artikel 61

    Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der Republik Bulgarien und Rumäniens vom Generalsekretär übermittelt.


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Die Zahlen für Bulgarien und Rumänien sind Richtwerte und beruhen auf den von Eurostat für 2003 veröffentlichten Daten.“

    (4)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).

    (5)  Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die sich auf die von Eurostat für das Jahr 2003 veröffentlichten Daten stützen.

    (6)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

    (7)  Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9).

    (9)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

    (10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.6.2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 des Rates (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

    (12)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

    (13)  ABl. L 130 vom 25.5.1994. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 12).

    (15)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

    (16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (17)  Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2).

    (18)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.


    ANHANG I

    Liste der Übereinkünfte und Protokolle denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten (nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte)

    1.

    Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1)

    Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 146 vom 31.5.1984, S. 1)

    Erstes Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 48 vom 20.2.1989, S. 1)

    Zweites Protokoll vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 48 vom 20.2.1989, S. 17)

    Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 333 vom 18.11.1992, S. 1)

    Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 10)

    2.

    Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10)

    Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 26 vom 31.1.1996, S. 1)

    Protokoll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 202 vom 16.7.1999, S. 1)

    3.

    Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49)

    Protokoll vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2)

    Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2)

    Zweites Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12)

    4.

    Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2)

    Protokoll vom 24. Juli 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 299 vom 9.10.1996, S. 2)

    Protokoll vom 19. Juli 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2)

    Protokoll vom 30. November 2000 erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens (ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 2)

    Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 2)

    Protokoll vom 27. November 2003 aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3)

    5.

    Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 34)

    Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 16)

    Protokoll vom 12. März 1999 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2)

    Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (ABl. C 139 vom 13.6.2003, S. 2)

    6.

    Übereinkommen vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2)

    7.

    Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2)

    8.

    Übereinkommen vom 17. Juni 1998 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 2)

    9.

    Übereinkommen vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3)

    Protokoll vom 16. Oktober 2001 vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2)


    ANHANG II

    Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind

    1.

    Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1)

    2.

    Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 (2) in Schengen unterzeichneten Übereinkommens (2) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und zugehörige Schlussakte und gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 aufgeführten Rechtsakte:

    Artikel 1, soweit er mit den Bestimmungen dieser Nummer in Zusammenhang steht; Artikel 3 bis 7, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; Artikel 13; Artikel 26 und 27; Artikel 39; Artikel 44 bis 59; Artikel 61 bis 63; Artikel 65 bis 69; Artikel 71 bis 73; Artikel 75 und 76; Artikel 82; Artikel 91; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Zusammenhang stehen; und Artikel 136; gemeinsame Erklärungen 1 und 3 der Schlussakte

    3.

    Folgende Bestimmungen der Übereinkommen über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Schlussakten dieser Übereinkommen und zugehörige gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 aufgeführten Rechtsakte:

    a)

    Das am 27. November 1990 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik:

    Artikel 4

    Gemeinsame Erklärung 1 in Teil II der Schlussakte

    b)

    Das am 25. Juni 1991 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien:

    Artikel 4

    Gemeinsame Erklärung 1 in Teil II der Schlussakte

    Erklärung 2 in Teil III der Schlussakte

    c)

    Das am 25. Juni 1991 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik:

    Artikel 4, 5 und 6

    Gemeinsame Erklärung 1 in Teil II der Schlussakte

    d)

    Das am 6. November 1992 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Hellenischen Republik:

    Artikel 3, 4 und 5

    Gemeinsame Erklärung 1 in Teil II der Schlussakte

    Erklärung 2 in Teil III der Schlussakte

    e)

    Das am 28. April 1995 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich:

    Artikel 4

    Gemeinsame Erklärung 1 in Teil II der Schlussakte

    f)

    Das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark:

    Artikel 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6

    Gemeinsame Erklärungen 1 und 3 in Teil II der Schlussakte

    g)

    Das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland:

    Artikel 4 und 5

    Gemeinsame Erklärungen 1 und 3 in Teil II der Schlussakte

    Erklärung der Regierung der Republik Finnland zu den Åland-Inseln in Teil III der Schlussakte

    h)

    Das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden:

    Artikel 4 und 5

    Gemeinsame Erklärungen 1 und 3 in Teil II der Schlussakte

    4.

    Die folgenden vom Rat gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen:

    das Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einschließlich seiner Anhänge, Erklärungen und Schlussakte sowie des dem Übereinkommen beigefügten Briefwechsels (3), genehmigt durch den Beschluss 1999/439/EG des Rates (4)

    das Übereinkommen vom 30. Juni 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands (5), genehmigt durch den Beschluss 2000/29/EG des Rates (6)

    das am 25. Oktober 2004 vom Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7)

    5.

    Bestimmungen der folgenden Beschlüsse des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 aufgeführten Rechtsakte:

     

    SCH/Com-ex (93) 10 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre

     

    SCH/Com-ex (93) 14 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln

     

    SCH/Com-ex (94) 16 rev. - Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel

     

    SCH/Com-ex (94) 28 rev. - Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75

     

    SCH/Com-ex (94) 29, rev. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

     

    SCH/Com-ex (95) 21 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten

     

    SCH/Com-ex (98) 1, rev. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 in Zusammenhang steht

     

    SCH/Com-ex (98) 26 def. - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen

     

    SCH/Com-ex (98) 35, rev. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten

     

    SCH/Com-ex (98) 37, def. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 in Zusammenhang steht

     

    SCH/Com-ex (98) 51, rev. 3 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten

     

    SCH/Com-ex (98) 52 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, soweit er mit den Bestimmungen des Absatzes 2 in Zusammenhang steht

     

    SCH/Com-ex (98) 57 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

     

    SCH/Com-ex (98) 59 rev. - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern

     

    SCH/Com-ex (99) 1 rev. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über den Standard im Betäubungsmittelbereich

     

    SCH/Com-ex (99) 6 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Besitzstands Telecom

     

    SCH/Com-ex (99) 7, rev. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte

     

    SCH/Com-ex (99) 8, rev. 2 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Entlohnung von Informanten

     

    SCH/Com-ex (99) 10 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des illegalen Waffenhandels

     

    SCH/Com-ex (99) 13 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuches und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen

    Anlagen 1 bis 3, 7, 8 und 15 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion

    gemeinsames Handbuch, soweit es mit den Bestimmungen des Absatzes 2 in Zusammenhang steht, einschließlich der Anlagen 1, 5, 5A, 6, 10, 13

     

    SCH/Com-ex (99) 18 - Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen

    6.

    Folgende Erklärungen des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 in Zusammenhang stehen:

     

    SCH/Com-ex (96) decl. 6, rev. 2 - Erklärung des Exekutivausschusses vom 26. Juni 1996 zur Auslieferung

     

    SCH/Com-ex (97) decl. 13, rev. 2 - Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen

    7.

    Folgende Beschlüsse der mit dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Zentralen Gruppe, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 in Zusammenhang stehen:

     

    SCH/C (98) 117 - Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

     

    SCH/C (99) 25 - Beschluss der Zentralen Gruppe vom 22. März 1999 bezüglich der allgemeinen Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V‐Personen

    8.

    Folgende Rechtsakte, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen:

     

    Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1)

     

    Entscheidung 1999/307/EG des Rates vom 1. Mai 1999 über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 49)

     

    Beschluss 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1)

     

    Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17)

     

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31)

     

    Beschluss 1999/848/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Griechenland (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 58)

     

    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43)

     

    Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)

     

    Beschluss 2000/751/EG des Rates vom 30. November 2000 über die Freigabe bestimmter Teile des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 29)

     

    Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.10.2000, S. 24)

     

    Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2)

     

    Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5)

     

    Entscheidung 2001/329/EG des Rates vom 24. April 2001 zur Aktualisierung des Teils VI sowie der Anlagen 3, 6 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlagen 5 a, 6 a und 8 des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 32), soweit sie mit der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der Anlage 5 a des Gemeinsamen Handbuchs in Zusammenhang steht

     

    Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)

     

    Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4)

     

    Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4)

     

    Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7)

     

    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20)

     

    Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 47)

     

    Beschluss 2002/353/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Freigabe von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 49)

     

    Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)

     

    Entscheidung 2002/587/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 50)

     

    Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)

     

    Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)

     

    Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27)

     

    Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)

     

    Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)

     

    Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)

     

    Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

     

    Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 136)

     

    Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24)

     

    Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28)

     

    Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36)

     

    Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5)

     

    Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1)


    (1)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 13.

    (2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

    (3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35.

    (5)  ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

    (6)  ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 1.

    (7)  Insofern als dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, solange es noch nicht abgeschlossen ist.


    ANHANG III

    Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

    1.   GESELLSCHAFTSRECHT

    GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE

    I.   GEMEINSCHAFTSMARKE

    31994 R 0040: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1), geändert durch:

    31994 R 3288: Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83)

    32003 R 0807: Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    32003 R 1653: Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 des Rates vom 18.6.2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36)

    32003 R 1992: Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27.10.2003 (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 1)

    32004 R 0422: Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19.2.2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1)

    Artikel 159a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden ‚neue Mitgliedstaaten‘ genannt) wird eine gemäß dieser Verordnung vor dem jeweiligen Tag des Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke im Gebiet dieser Mitgliedstaaten gelten, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“

    II.   ERGÄNZENDE SCHUTZZERTIFIKATE

    1.

    31992 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1), geändert durch:

    11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    a)

    Dem Artikel 19a werden folgende Buchstaben angefügt:

    „k)

    Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Arzneimittel, für das nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erlangt wurde, kann in Bulgarien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird;

    l)

    Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Arzneimittel, für das nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel erlangt wurde, kann in Rumänien ein Zertifikat erteilt werden. Sollte die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen sein, kann innerhalb von sechs Monaten, beginnend spätestens mit dem Tag des Beitritts, ein Zertifikat angemeldet werden.“

    b)

    Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Diese Verordnung findet auf ergänzende Schutzzertifikate Anwendung, die vor dem jeweiligen Tag des Beitritts nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei erteilt wurden.“

    2.

    31996 R 1610: Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30), geändert durch:

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    a)

    Artikel 19a wird durch folgende Buchstaben ergänzt:

    „k)

    Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Bulgarien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird;

    l)

    Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Rumänien ein Zertifikat erteilt werden. Sollte die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen sein, kann innerhalb von sechs Monaten, beginnend spätestens mit dem Tag des Beitritts, ein Zertifikat angemeldet werden.“

    b)

    Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Diese Verordnung findet auf ergänzende Schutzzertifikate Anwendung, die vor dem jeweiligen Tag des Beitritts nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei erteilt wurden.“

    III.   GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

    32002 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1), geändert durch:

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    Artikel 110a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden als ‚neue Mitgliedstaaten‘ bezeichnet) gilt ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch im Gebiet dieser Mitgliedstaaten, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“

    2.   LANDWIRTSCHAFT

    1.

    31989 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:

    31992 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9.11.1992 (ABl. L 327 vom 13.11.1992, S. 3)

    31994 R 3378: Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1)

    11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

    a)

    Artikel 1 Absatz 4 Ziffer i wird wie folgt ergänzt:

    „(5)

    Die Bezeichnung ‚Obstbrand‘ kann nur für die in Rumänien hergestellte Spirituose durch die Bezeichnung ‚Pălincă‘ ersetzt werden.“;

    b)

    In Anhang II werden die folgenden geografischen Angaben eingefügt:

    in Nummer 4: „Vinars Târnave“, „Vinars Vaslui“, „Vinars Murfatlar“, „Vinars Vrancea“, „Vinars Segarcea“

    in Nummer 6: „Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/Sungurlarska grosdowa rakija/Grosdowa rakija aus Sungurlare“, „Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Sliwenska perla (Sliwenska grosdowa rakija/Grosdowa rakija aus Sliwen)“, „Стралджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldschanska muscatova rakiya/Muskatowa rakija aus Straldscha“, „Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomorijska grosdowa rakija/Grosdowa rakija aus Pomorie“, „Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Rusenska biserna grosdowa rakija/Biserna grosdowa rakija aus Ruse“, „Бургаска мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Burgaska muscatova rakiya/Muskatowa rakija aus Burgas“, „Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudschanska muskatova rakija/Muskatowa rakija aus Dobrudscha“, „Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suchindolska grosdowa rakija/Grosdowa rakija aus Suchindol“, „Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlowska grosdowa rakija/Grosdowa rakija aus Karlowo“

    in Nummer 7: „Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Trojanska sliwowa rakija/Sliwowa rakija aus Trojan“, „Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kajsiewa rakija/Kajsiewa rakija aus Silistra“, „Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Тервел/Terwelska kajsiewa rakija/Kajsiewa rakija aus Terwel“, „Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loweschka sliwowa rakija/Sliwowa rakija aus Lowetsch“, „Ţuică Zetea de Medieşu Aurit“, „Ţuică de Valea Milcovului“, „Ţuică de Buzău“, „Ţuică de Argeş“, „Ţuică de Zalău“, „Ţuică ardelenească de Bistriţa“, „Horincă de Maramureş“, „Horincă de Cămârzan“, „Horincă de Seini“, „Horincă de Chioar“, „Horincă de Lăpuş“, „Turţ de Oaş“, „Turţ de Maramureş“.

    2.

    31991 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:

    31992 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9.11.1992 (ABl. L 327 vom 13.11.1992, S. 1)

    11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

    31994 R 3378: Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1)

    31996 R 2061: Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.10.1996 (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1)

    32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

    In Artikel 2 Absatz 3 wird nach Buchstabe h folgender Buchstabe eingefügt:

    „i)

    Pelin: ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weiß- oder Rotwein, Traubenmostkonzentrat, Traubensaft (oder Rübenzucker) und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird, mit einem Mindestalkoholgehalt von 8,5 % vol., einem Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einem Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l ausgedrückt in Weinsäure.“

    Der derzeitige Buchstabe i wird zu Buchstabe j.

    3.

    31992 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), geändert durch:

    11994 N: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21)

    31994 R 3290: Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105)

    31995 R 0711: Verordnung (EG) Nr. 711/95 des Rates vom 27.3.1995 (ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 13)

    31996 R 0415: Verordnung (EG) Nr. 415/96 des Rates vom 4.3.1996 (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 3)

    31996 R 2444: Verordnung (EG) Nr. 2444/96 des Rates vom 17.12.1996 (ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 4)

    31997 R 2595: Verordnung (EG) Nr. 2595/97 des Rates vom 18.12.1997 (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 11)

    31998 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/98 des Rates vom 20.7.1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23)

    31999 R 0660: Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates vom 22.3.1999 (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10)

    32000 R 1336: Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates vom 19.6.2000 (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2)

    32002 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates vom 25.3.2002 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4)

    32003 R 0806: Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

    32003 R 2319: Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    a)

    Im Anhang wird unter Nummer V „sun cured“ Folgendes hinzugefügt:

     

    „Molovata

     

    Ghimpaţi

     

    Bărăgan“

    b)

    Im Anhang wird unter Nummer VI „Basmas“ Folgendes hinzugefügt:

     

    „Djebel

     

    Nevrokop

     

    Dupnitsa

     

    Melnik

     

    Ustina

     

    Harmanli

     

    Krumovgrad

     

    Iztochen Balkan

     

    Topolovgrad

     

    Svilengrad

     

    Srednogorska yaka“

    c)

    Im Anhang wird unter Nummer VIII „Klassischer Kaba Koulak“ Folgendes hinzugefügt:

     

    „Severna Bulgaria

     

    Tekne“.

    4.

    31996 R 2201: Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29), geändert durch:

    31997 R 2199: Verordnung (EG) Nr. 2199/97 des Rates vom 30.10.1997 (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1)

    31999 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/1999 des Rates vom 14.12.1999 (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 5)

    32000 R 2699: Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4.12.2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9)

    32001 R 1239: Verordnung (EG) Nr. 1239/2001 des Rates vom 19.6.2001 (ABl. L 171 vom 26.6.2001, S. 1)

    32002 R 0453: Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission vom 13.3.2002 (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    32004 R 0386: Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission vom 1.3.2004 (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25)

    Anhang III erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    Verarbeitungsschwellen nach Artikel 5

    Eigengewicht frischer Ausgangserzeugnisse

    (in Tonnen)

     

    Tomaten/Paradeiser

    Pfirsiche

    Birnen

    Gemeinschaftsschwellen

    8 860 061

    560 428

    105 659

    Nationale Schwellen

    Bulgarien

    156 343

    17 843

    n.r.

    Tschechische Republik

    12 000

    1 287

    11

    Griechenland

    1 211 241

    300 000

    5 155

    Spanien

    1 238 606

    180 794

    35 199

    Frankreich

    401 608

    15 685

    17 703

    Italien

    4 350 000

    42 309

    45 708

    Zypern

    7 944

    6

    n.r.

    Lettland

    n.r.

    n.r.

    n.r.

    Ungarn

    130 790

    1 616

    1 031

    Malta

    27 000

    n.r.

    n.r.

    Niederlande

    n.r.

    n.r.

    243

    Österreich

    n.r.

    n.r.

    9

    Polen

    194 639

    n.r.

    n.r.

    Portugal

    1 050 000

    218

    600

    Rumänien

    50 390

    523

    n.r.

    Slowakei

    29 500

    147

    n.r.

    n.r. = nicht relevant“.

    5.

    31998 R 2848: Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17), geändert durch:

    31999 R 510: Verordnung (EG) Nr. 510/1999 der Kommission vom 8.3.1999 (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 54)

    31999 R 0731: Verordnung (EG) Nr. 731/1999 der Kommission vom 7.4.1999 (ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 20)

    31999 R 1373: Verordnung (EG) Nr. 1373/1999 der Kommission vom 25.6.1999 (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 47)

    31999 R 2162: Verordnung (EG) Nr. 2162/1999 der Kommission vom 12.10.1999 (ABl. L 265 vom 13.10.1999, S. 13)

    31999 R 2637: Verordnung (EG) Nr. 2637/1999 der Kommission vom 14.12.1999 (ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 8)

    32000 R 531: Verordnung (EG) Nr. 531/2000 der Kommission vom 10.3.2000 (ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 13)

    32000 R 0909: Verordnung (EG) Nr. 909/2000 der Kommission vom 2.5.2000 (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 18)

    32000 R 1249: Verordnung (EG) Nr. 1249/2000 der Kommission vom 15.6.2000 (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 3)

    32001 R 0385: Verordnung (EG) Nr. 385/2001 der Kommission vom 26.2.2001 (ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 18)

    32001 R 1441: Verordnung (EG) Nr. 1441/2001 der Kommission vom 16.7.2001 (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 5)

    32002 R 0486: Verordnung (EG) Nr. 486/2002 der Kommission vom 18.3.2002 (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 9)

    32002 R 1005: Verordnung (EG) Nr. 1005/2002 der Kommission vom 12.6.2002 (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 3)

    32002 R 1501: Verordnung (EG) Nr. 1501/2002 der Kommission vom 22.8.2002 (ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 16)

    32002 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission vom 7.11.2002 (ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 8)

    32004 R 1809: Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 der Kommission vom 18.10.2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18)

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    PROZENTSÄTZE DER GARANTIESCHWELLE NACH MITGLIEDSTAATEN ODER BESONDEREN GEBIETEN FÜR DIE ANERKENNUNG DER ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN

    Mitgliedstaat oder besonderes Gebiet der Niederlassung der Erzeugergemeinschaft

    Prozentsatz

    Deutschland, Spanien (außer Kastilien-León, Navarra und Gebiet Campezo im Baskenland), Frankreich (außer Nord-Pas-de-Calais und Picardie), Italien, Portugal (außer Autonome Region Azoren), Belgien, Österreich, Rumänien

    2 %

    Griechenland (außer Epirus), Autonome Region Azoren (Portugal), Nord-Pas-de-Calais und Picardie (Frankreich), Bulgarien (ausgenommen die Gemeinden Banite, Slatograd, Madan und Dospat im Gebiet Dschebel sowie die Gemeinden Weliki Preslaw, Warbitza, Schumen, Smiadowo, Warna, Dalgopol, General Toschewo, Dobritsch, Kawarna, Kruschari, Schabla und Antonowo im Gebiet Nordbulgarien)

    1 %

    Kastilien-León (Spanien), Navarra (Spanien), Gebiet Campezo im Baskenland (Spanien), Epirus (Griechenland), die Gemeinden Banite, Slatograd, Madan und Dospat im Gebiet Dschebel sowie die Gemeinden Weliki Preslaw, Warbitza, Schumen, Smiadowo, Warna, Dalgopol, General Toschewo, Dobritsch, Kawarna, Kruschari, Schabla und Antonowo im Gebiet Nordbulgarien (Bulgarien)

    0,3 %“

    6.

    31999 R 1493: Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), geändert durch:

    32000 R 1622: Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24.7.2000 (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1)

    32000 R 2826: Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19.12.2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2)

    32001 R 2585: Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19.12.2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10)

    32003 R 0806: Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    32003 R 1795: Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13.10.2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13)

    a)

    Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:

    „(5)

    Bulgarien und Rumänien erhalten mit dem Tag des Beitritts neu geschaffene Pflanzungsrechte für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in Höhe von 1,5 % der Gesamtrebfläche, d. h. 2 302,5 Hektar im Falle Bulgariens und 2 830,5 Hektar im Falle Rumäniens. Diese Rechte werden einer nationalen Reserve zugeführt, für die Artikel 5 gilt.“

    b)

    In Anhang III (Weinbauzonen) wird Nummer 2 wie folgt ergänzt:

    „g)

    in Rumänien: das Gebiet von Podişul Transilvaniei“

    c)

    In Anhang III (Weinbauzonen) erhält der letzte Satz von Nummer 3 folgende Fassung:

    „d)

    in der Slowakei die Tokaj-Region.

    e)

    in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 5 Buchstabe f fallenden Rebflächen.“

    d)

    In Anhang III (Weinbauzonen) wird Nummer 5 wie folgt ergänzt:

    „e)

    In Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина)

    f)

    In Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen“

    e)

    In Anhang III (Weinbauzonen) wird Nummer 6 wie folgt ergänzt:

    „Die Weinbauzone C III a umfasst in Bulgarien die nicht unter Nummer 5 Buchstabe e fallenden Rebflächen.“

    f)

    Anhang V Teil D Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:

    „und in Rumänien“

    7.

    32000 R 1673: Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16), geändert durch:

    32002 R 0651: Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission vom 16.4.2002 (ABl. L 101 vom 17.4.2002, S. 3)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)

    32004 R 0393: Verordnung (EG) Nr. 393/2004 des Rates vom 24.2.2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4)

    a)

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Für lange Flachsfasern wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt und in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt:

    13 800 Tonnen für Belgien,

    13 Tonnen für Bulgarien,

    1 923 Tonnen für die Tschechische Republik,

    300 Tonnen für Deutschland,

    30 Tonnen für Estland,

    50 Tonnen für Spanien,

    55 800 Tonnen für Frankreich,

    360 Tonnen für Lettland,

    2 263 Tonnen für Litauen,

    4 800 Tonnen für die Niederlande,

    150 Tonnen für Österreich,

    924 Tonnen für Polen,

    50 Tonnen für Portugal,

    42 Tonnen für Rumänien,

    73 Tonnen für die Slowakei,

    200 Tonnen für Finnland,

    50 Tonnen für Schweden,

    50 Tonnen für das Vereinigte Königreich.“

    b)

    In Artikel 3 Absatz 2 erhalten der einleitende Absatz und Buchstabe a folgende Fassung:

    „(2)

    Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt:

    a)

    in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten:

    10 350 Tonnen für Belgien,

    48 Tonnen für Bulgarien,

    2 866 Tonnen für die Tschechische Republik,

    12 800 Tonnen für Deutschland,

    42 Tonnen für Estland,

    20 000 Tonnen für Spanien,

    61 350 Tonnen für Frankreich,

    1 313 Tonnen für Lettland,

    3 463 Tonnen für Litauen,

    2 061 Tonnen für Ungarn,

    5 550 Tonnen für die Niederlande,

    2 500 Tonnen für Österreich,

    462 Tonnen für Polen,

    1 750 Tonnen für Portugal,

    921 Tonnen für Rumänien,

    189 Tonnen für die Slowakei,

    2 250 Tonnen für Finnland,

    2 250 Tonnen für Schweden,

    12 100 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

    Die für Ungarn festgelegte garantierte einzelstaatliche Menge bezieht sich ausschließlich auf Hanffasern.“

    8.

    32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), geändert durch:

    32004 R 0021: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

    32004 R 0583: Verordnung (EG) Nr. 583/2004 des Rates vom 22.3.2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1)

    32004 D 0281: Entscheidung 2004/281/EG des Rates vom 22.3.2004 (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1)

    32004 R 0864: Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48)

    a)

    Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    ‚neue Mitgliedstaaten‘ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei.“

    b)

    In Artikel 5 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 Folgendes angefügt:

    „Bulgarien und Rumänien stellen hiervon abweichend sicher, dass Flächen als Dauergrünland erhalten bleiben, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden.“

    c)

    In Artikel 54 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 Folgendes angefügt:

    „Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist der Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen der 30. Juni 2005.“

    d)

    Artikel 71g wird wie folgt ergänzt:

    „(9)

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens

    a)

    umfasst der Dreijahreszeitraum nach Absatz 2 die Jahre 2002 bis 2004;

    b)

    gilt als Referenzjahr nach Absatz 3 Buchstabe a das Jahr 2004;

    c)

    sind die Bezugnahme in Absatz 4 Unterabsatz 1 auf 2004 und/oder 2005 als Bezugnahme auf 2005 und/oder 2006 und die Bezugnahmen auf 2004 als Bezugnahmen auf 2005 zu verstehen.“

    e)

    Artikel 71h wird wie folgt ergänzt:

    „Im Falle von Bulgarien und Rumänien ist die Bezugnahme auf den 30. Juni 2003 jedoch als Bezugnahme auf den 30. Juni 2005 zu verstehen.“

    f)

    Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Die Beihilfe wird in den traditionellen Anbaugebieten nach Anhang X im Rahmen nationaler Grundflächen gewährt.

    Die Grundflächen betragen:

    Bulgarien

    21 800 ha

    Griechenland

    617 000 ha

    Spanien

    594 000 ha

    Frankreich

    208 000 ha

    Italien

    1 646 000 ha

    Zypern

    6 183 ha

    Ungarn

    2 500 ha

    Österreich

    7 000 ha

    Portugal

    118 000 ha“

    g)

    Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 648 000 Hektar gewährt.“

    h)

    Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Die Beihilfe wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

     

    Wirtschaftsjahr 2004/2005 und bei Anwendung des Artikels 71

    (EUR/ha)

    Wirtschaftsjahr 2005/2006 und folgende Jahre

    (EUR/ha)

    Bulgarien

    -

    345,225

    Griechenland

    1 323,96

    561,00

    Spanien

    1 123,95

    476,25

    Frankreich:

     

     

    Mutterland

    971,73

    411,75

    Französisch-Guayana

    1 329,27

    563,25

    Italien

    1 069,08

    453,00

    Ungarn

    548,70

    232,50

    Portugal

    1 070,85

    453,75

    Rumänien

    -

    126,075“

    i)

    Artikel 81 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 81

    Beihilfeflächen

    Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine nationale Grundfläche festgesetzt. Für Frankreich werden jedoch zwei Grundflächen festgesetzt. Die Grundflächen sind Folgende:

    Bulgarien

    4 166 ha

    Griechenland

    20 333 ha

    Spanien

    104 973 ha

    Frankreich:

    Mutterland

    Französisch-Guayana

    19 050 ha

    4 190 ha

    Italien

    219 588 ha

    Ungarn

    3 222 ha

    Portugal

    24 667 ha

    Rumänien

    500 ha

    Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.“

    j)

    Artikel 84 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 84

    Beihilfeflächen

    (1)   Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 120,75 EUR errechnet.

    (2)   Es wird eine Garantiehöchstfläche von 829 229 Hektar festgelegt.

    (3)   Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:

    Nationale Garantiefläche

    Belgien

    100 ha

    Bulgarien

    11 984 ha

    Deutschland

    1 500 ha

    Griechenland

    41 100 ha

    Spanien

    568 200 ha

    Frankreich

    17 300 ha

    Italien

    130 100 ha

    Zypern

    5 100 ha

    Luxemburg

    100 ha

    Ungarn

    2 900 ha

    Niederlande

    100 ha

    Österreich

    100 ha

    Polen

    4 200 ha

    Portugal

    41 300 ha

    Rumänien

    1 645 ha

    Slowenien

    300 ha

    Slowakei

    3 100 ha

    Vereinigtes Königreich

    100 ha

    (4)   Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, in Teilflächen unterteilen.“

    k)

    In Artikel 95 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze hinzugefügt:

    „Im Falle Bulgariens und Rumäniens werden die Gesamtmengen nach Unterabsatz 1 in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates festgesetzt und nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates überprüft.

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt als Zwölfmonatszeitraum nach Unterabsatz 1 der Zeitraum 2006/2007.“

    l)

    In Artikel 103 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:

    „Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahre 2007 angewandt wird und entschieden wurde, Artikel 66 anzuwenden.“

    m)

    Artikel 105 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang X aufgeführten traditionellen Anbaugebieten wird auf die Flächenzahlung ein Zuschlag gewährt von

    291 EUR/ha im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und von

    285 EUR/ha ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007;

    dabei sind folgende Höchstgrenzen einzuhalten:

    (in Hektar)

    Bulgarien

    21 800

    Griechenland

    617 000

    Spanien

    594 000

    Frankreich

    208 000

    Italien

    1 646 000

    Zypern

    6 183

    Ungarn

    2 500

    Österreich

    7 000

    Portugal

    118 000“

    n)

    In Artikel 108 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:

    „Für Bulgarien und Rumänien können jedoch keine Anträge auf Zahlungen für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2005 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.“

    o)

    Artikel 110c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Für folgende Länder wird eine nationale Grundfläche festgesetzt:

    Bulgarien: 10 237 ha

    Griechenland: 370 000 ha

    Spanien: 70 000 ha

    Portugal: 360 ha.“

    p)

    Artikel 110c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Die Beihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:

    Bulgarien: 263 EUR

    Griechenland: 594 EUR für 300 000 Hektar und 342,85 EUR für die verbleibenden 70 000 Hektar

    Spanien: 1 039 EUR

    Portugal: 556 EUR.“

    q)

    Artikel 116 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)

    Die folgenden Obergrenzen finden Anwendung:

    Mitgliedstaat

    Ansprüche (x 1 000)

    Belgien

    70

    Bulgarien

    2 058,483

    Tschechische Republik

    66,733

    Dänemark

    104

    Deutschland

    2 432

    Estland

    48

    Griechenland

    11 023

    Spanien

    19 580

    Frankreich

    7 842

    Irland

    4 956

    Italien

    9 575

    Zypern

    472,401

    Lettland

    18,437

    Litauen

    17,304

    Luxemburg

    4

    Ungarn

    1 146

    Malta

    8,485

    Niederlande

    930

    Österreich

    206

    Polen

    335,88

    Portugal

    2 690

    Rumänien

    5 880,620

    Slowenien

    84,909

    Slowakei

    305,756

    Finnland

    80

    Schweden

    180

    Vereinigtes Königreich

    19 492

    Insgesamt

    89 607,008“

    r)

    Artikel 123 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)

    Die folgenden regionalen Obergrenzen finden Anwendung:

    Belgien

    235 149

    Bulgarien

    90 343

    Tschechische Republik

    244 349

    Dänemark

    277 110

    Deutschland

    1 782 700

    Estland

    18 800

    Griechenland

    143 134

    Spanien

    713 999 (1)

    Frankreich

    1 754 732 (2)

    Irland

    1 077 458

    Italien

    598 746

    Zypern

    12 000

    Lettland

    70 200

    Litauen

    150 000

    Luxemburg

    18 962

    Ungarn

    94 620

    Malta

    3 201

    Niederlande

    157 932

    Österreich

    373 400

    Polen

    926 000

    Portugal

    175 075 (3)

    Rumänien

    452 000

    Slowenien

    92 276

    Slowakei

    78 348

    Finnland

    250 000

    Schweden

    250 000

    Vereinigtes Königreich

    1 419 811 (4)

    s)

    Artikel 126 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)

    Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

    Belgien

    394 253

    Bulgarien

    16 019

    Tschechische Republik

    90 300

    Dänemark

    112 932

    Deutschland

    639 535

    Estland

    13 416

    Griechenland

    138 005

    Spanien (5)

    1 441 539

    Frankreich (6)

    3 779 866

    Irland

    1 102 620

    Italien

    621 611

    Zypern

    500

    Lettland

    19 368

    Litauen

    47 232

    Luxemburg

    18 537

    Ungarn

    117 000

    Malta

    454

    Niederlande

    63 236

    Österreich

    375 000

    Polen

    325 581

    Portugal (7)

    416 539

    Rumänien

    150 000

    Slowenien

    86 384

    Slowakei

    28 080

    Finnland

    55 000

    Schweden

    155 000

    Vereinigtes Königreich

    1 699 511

    t)

    Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Obergrenzen:

     

    Für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen

    Für Kälber im Alter von mehr als einem und weniger als 8 Monaten mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu 185 kg

    Bulgarien

    22 191

    101 542

    Tschechische Republik

    483 382

    27 380

    Estland

    107 813

    30 000

    Zypern

    21 000

    Lettland

    124 320

    53 280

    Litauen

    367 484

    244 200

    Ungarn

    141 559

    94 439

    Malta

    6 002

    17

    Polen

    1 815 430

    839 518

    Rumänien

    1 148 000

    85 000

    Slowenien

    161 137

    35 852

    Slowakei

    204 062

    62 841“

    u)

    In Artikel 143a wird folgender Absatz angefügt:

    „In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen jedoch nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt wurden:

    25 % im Jahr 2007,

    30 % im Jahr 2008,

    35 % im Jahr 2009,

    40 % im Jahr 2010,

    50 % im Jahr 2011,

    60 % im Jahr 2012,

    70 % im Jahr 2013,

    80 % im Jahr 2014,

    90 % im Jahr 2015,

    ab 2016: 100 %.“

    v)

    In Artikel 143b Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist jedoch der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.“

    w)

    Artikel 143b Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „(9)

    Jeder neue Mitgliedstaat kann die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2006 in Anspruch nehmen; auf Antrag eines neuen Mitgliedstaats kann dieser Zeitraum zweimal um ein Jahr verlängert werden. Bulgarien und Rumänien können jedoch die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2009 in Anspruch nehmen; auf ihren Antrag hin kann dieser Zeitraum zweimal um ein Jahr verlängert werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 11 kann jeder neue Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Regelung am Ende des ersten oder des zweiten Jahres ihres Anwendungszeitraums zu beenden, um die Betriebsprämienregelung anzuwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzten Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden.“

    x)

    In Artikel 143b Absatz 11 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „In Bulgarien und Rumänien wird bis zum Ende des fünfjährigen Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (d. h. 2011) der in Artikel 143a Absatz 2 festgelegte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Buchstabe b über dieses Datum hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a Absatz 2 für das Jahr 2011 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.“

    y)

    Artikel 143c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen wie folgt aufzustocken:

    a)

    für alle Direktzahlungen: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2004, 60 % im Jahr 2005 und 65 % im Jahr 2006 und ab 2007 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Für Bulgarien und Rumänien gilt Folgendes: bis auf 55 % des Niveaus der in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 gewährten Direktzahlungen im Jahr 2007, 60 % im Jahr 2008 und 65 % im Jahr 2009 und ab 2010 um bis zu 30 Prozentpunkte über das in Artikel 143a Absatz 2 für das betreffende Jahr festgelegte Niveau hinaus. Die Tschechische Republik kann jedoch die Direktzahlungen für Kartoffelstärke auf bis zu 100 % des in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden Niveaus aufstocken. Für die in Titel IV Kapitel 7 dieser Verordnung genannten Direktzahlungen gelten die folgenden Höchsätze: 85 % im Jahr 2004, 90 % im Jahr 2005, 95 % im Jahr 2006 und ab 2007 100 %. Für Bulgarien und Rumänien gelten die folgenden Höchstsätze: 85 % im Jahr 2007, 90 % im Jahr 2008, 95 % im Jahr 2009 und ab 2010 100 %.

    oder

    b)

    i)

    für andere Direktzahlungen als die Betriebsprämienregelung: bis zur Gesamthöhe der Direktbeihilfe, auf die der Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat im Kalenderjahr 2003 für die einzelnen Erzeugnisse im Rahmen einer mit der GAP vergleichbaren nationalen Regelung Anspruch gehabt hätte, erhöht um 10 Prozentpunke. Für Litauen ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2002. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr das Kalenderjahr 2006. Bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte;

    ii)

    in Bezug auf die Betriebsprämienregelung wird der Gesamtbetrag der ergänzenden staatlichen Direktbeihilfen, der von einem neuen Mitgliedstaat in einem Jahr gewährt werden darf, durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

    dem Gesamtbetrag der Direktbeihilfen im Rahmen von der GAP vergleichbaren nationalen Regelungen, der in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2003 - bzw. im Falle Litauens für das Kalenderjahr 2002 - zur Verfügung gestanden hätte, jeweils erhöht um 10 Prozentpunkte. Für Bulgarien und Rumänien ist das Bezugsjahr jedoch das Kalenderjahr 2006. Bei Slowenien beläuft sich der Zuschlag 2004 auf 10 Prozentpunkte, 2005 auf 15 Prozentpunkte, 2006 auf 20 Prozentpunkte und ab 2007 auf 25 Prozentpunkte.

    und

    der in Anhang VIIIa aufgeführten nationalen Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats, gegebenenfalls gemäß Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 angepasst.

    Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die staatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der effektiven Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 c berücksichtigt wurden.

    Für jede betroffene Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder b entscheiden.

    Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die dem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entprechenden Direktzahlung Anspruch hätte.“

    z)

    Artikel 154a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können in einem Zeitraum getroffen werden, der am 1. Mai 2004 beginnt und am 30. Juni 2009 abläuft, wobei ihre Anwendbarkeit auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Für Bulgarien und Rumänien beginnt der Zeitraum jedoch am 1. Januar 2007 und läuft am 31. Dezember 2011 ab. Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat diese Zeiträume mit qualifizierter Mehrheit verlängern.“

    aa)

    In Anhang III werden die folgenden Fußnoten hinzugefügt:

    Zum Titel von Abschnitt A:

    „* Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2005 als Bezugnahme auf das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.“

    Zum Titel für Abschnitt B:

    „* Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2006 als Bezugnahme auf das zweite Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.“

    Zum Titel von Abschnitt C:

    „* Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2007 als Bezugnahme auf das dritte Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.“

    ab)

    Anhang VIIIA erhält folgende Fassung:

    „ANHANG VIIIA

    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

    Die Obergrenzen wurden entsprechend dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a berechnet und bedürfen daher keiner Kürzung.

    (in Mio. EUR)

    Kalender-jahr

    Bulgarien

    Tschechi-sche Republik

    Estland

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Ungarn

    Malta

    Polen

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    2005

    -

    228,8

    23,4

    8,9

    33,9

    92,0

    350,8

    0,67

    724,6

    -

    35,8

    97,7

    2006

    -

    266,7

    27,3

    12,5

    39,6

    107,3

    420,2

    0,83

    881,7

    -

    41,9

    115,4

    2007

    200,3

    343,6

    40,4

    16,3

    55,6

    146,9

    508,3

    1,64

    1 140,8

    440,0

    56,1

    146,6

    2008

    240,4

    429,2

    50,5

    20,4

    69,5

    183,6

    634,9

    2,05

    1 425,9

    527,9

    70,1

    183,2

    2009

    281,0

    514,9

    60,5

    24,5

    83,4

    220,3

    761,6

    2,46

    1 711,0

    618,1

    84,1

    219,7

    2010

    321,2

    600,5

    70,6

    28,6

    97,3

    257,0

    888,2

    2,87

    1 996,1

    706,4

    98,1

    256,2

    2011

    401,4

    686,2

    80,7

    32,7

    111,2

    293,7

    1 014,9

    3,28

    2 281,1

    883,0

    112,1

    292,8

    2012

    481,7

    771,8

    90,8

    36,8

    125,1

    330,4

    1 141,5

    3,69

    2 566,2

    1 059,6

    126,1

    329,3

    2013

    562,0

    857,5

    100,9

    40,9

    139,0

    367,1

    1 268,2

    4,10

    2 851,3

    1 236,2

    140,2

    365,9

    2014

    642,3

    857,5

    100,9

    40,9

    139,0

    367,1

    1 268,2

    4,10

    2 851,3

    1 412,8

    140,2

    365,9

    2015

    722,6

    857,5

    100,9

    40,9

    139,0

    367,1

    1 268,2

    4,10

    2 851,3

    1 589,4

    140,2

    365,9

    folgende Jahre

    802,9

    857,5

    100,9

    40,9

    139,0

    367,1

    1 268,2

    4,10

    2 851,3

    1 766,0

    140,2

    365,9“

    ac)

    An Anhang X wird Folgendes angefügt:

     

    „BULGARIEN

     

    Starosagorski

     

    Haskowski

     

    Sliwenski

     

    Jambolski

     

    Burgaski

     

    Dobritschki

     

    Plowdiwski“

    ad)

    Anhang XIB erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XIB

    Nationale Grundflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Referenzerträge in den neuen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 101 und103

     

    Grundfläche

    (Hektar)

    Referenzerträge

    (t/ha)

    Bulgarien

    2 625 258

    2,90

    Tschechische Republik

    2 253 598

    4,20

    Estland

    362 827

    2,40

    Zypern

    79 004

    2,30

    Lettland

    443 580

    2,50

    Litauen

    1 146 633

    2,70

    Ungarn

    3 487 792

    4,73

    Malta

    4 565

    2,02

    Polen

    9 454 671

    3,00

    Rumänien

    7 012 666

    2,65

    Slowenien

    125 171

    5,27

    Slowakei

    1 003 453

    4,06“

    9.

    32003 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123), geändert durch:

    32004 D 0281: Beschluss 2004/281/EG des Rates vom 22.3.2004 (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1)

    a)

    In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 auf der Grundlage einer Bewertung eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.“

    b)

    Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)

    Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Referenzmengen alle Kuhmilch bzw. jedes Kuhmilchäquivalent ein, die bzw. das an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft werden, wie dies in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt ist, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erzeugt bzw. vermarktet worden sind oder nicht.“;

    c)

    Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

    „(6)

    Für Bulgarien und Rumänien gilt, dass die Abgabe ab 1. April 2007 erhoben wird.“

    d)

    In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

    „Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmengen in Tabelle f des Anhangs I angegeben.

    Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei beginnt der Zwölfmonatszeitraum für die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen wie folgt: für Ungarn am 1. April 2001, für Malta und Litauen am 1. April 2002, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 1. April 2003, für Polen und Slowenien am 1. April 2004 und für Bulgarien und Rumänien am 1. April 2006.“

    e)

    Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für Bulgarien und Rumänien wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf ‚Lieferungen‘ und ‚Direktverkäufe‘ auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2006 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.“

    f)

    In Artikel 9 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    „Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei entspricht der Referenzfettgehalt gemäß Absatz 1 dem Referenzfettgehalt der Mengen, die den Erzeugern an folgenden Zeitpunkten zugeteilt waren: für Ungarn am 31. März 2002, für Litauen am 31. März 2003, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 31. März 2004 sowie für Polen und Slowenien am 31. März 2005 und für Bulgarien und Rumänien am 31. März 2007.“

    g)

    Dem Artikel 9 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für Rumänien wird der in Anhang II festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das volle Jahr 2004 überprüft und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.“

    h)

    In Anhang I erhalten die Tabellen d, e, f und g folgende Fassung:

    „d)

    Zeitraum 2007/2008

    Mitgliedstaat

    Menge in Tonnen

    Belgien

    3 343 535,000

    Bulgarien

    979 000,000

    Tschechische Republik

    2 682 143,000

    Dänemark

    4 499 900,000

    Deutschland

    28 143 464,000

    Estland

    624 483,000

    Griechenland

    820 513,000

    Spanien

    6 116 950,000

    Frankreich

    24 478 156,000

    Irland

    5 395 764,000

    Italien

    10 530 060,000

    Zypern

    145 200,000

    Lettland

    695 395,000

    Litauen

    1 646 939,000

    Luxemburg

    271 739,000

    Ungarn

    1 947 280,000

    Malta

    48 698,000

    Niederlande

    11 185 440,000

    Österreich

    2 776 895,000

    Polen

    8 964 017,000

    Portugal

    1 939 187,000

    Rumänien

    3 057 000,000

    Slowenien

    560 424,000

    Slowakei

    1 013 316,000

    Finnland

    2 431 047,324

    Schweden

    3 336 030,000

    Vereinigtes Königreich

    14 755 647,000

    e)

    Zeiträume 2008/2009 bis 2014/2015

    Mitgliedstaat

    Menge in Tonnen

    Belgien

    3 360 087,000

    Bulgarien

    979 000,000

    Tschechische Republik

    2 682 143,000

    Dänemark

    4 522 176,000

    Deutschland

    28 282 788,000

    Estland

    624 483,000

    Griechenland

    820 513,000

    Spanien

    6 116 950,000

    Frankreich

    24 599 335,000

    Irland

    5 395 764,000

    Italien

    10 530 060,000

    Zypern

    145 200,000

    Lettland

    695 395,000

    Litauen

    1 646 939,000

    Luxemburg

    273 084,000

    Ungarn

    1 947 280,000

    Malta

    48 698,000

    Niederlande

    11 240 814,000

    Österreich

    2 790 642,000

    Polen

    8 964 017,000

    Portugal

    1 948 550,000

    Rumänien

    3 057 000,000

    Slowenien

    560 424,000

    Slowakei

    1 013 316,000

    Finnland

    2 443 069,324

    Schweden

    3 352 545,000

    Vereinigtes Königreich

    14 828 597,000

    f)

    Referenzmengen für die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Lieferungen und Direktverkäufe

    Mitgliedstaat

    Referenzmengen für Lieferungen in Tonnen

    Referenzmengen für Direktverkäufe in Tonnen

    Bulgarien

    722 000

    257 000

    Tschechische Republik

    2 613 239

    68 904

    Estland

    537 188

    87 365

    Zypern

    141 337

    3 863

    Lettland

    468 943

    226 452

    Litauen

    1 256 440

    390 499

    Ungarn

    1 782 650

    164 630

    Malta

    48 698

    Polen

    8 500 000

    464 017

    Rumänien

    1 093 000

    1 964 000

    Slowenien

    467 063

    93 361

    Slowakei

    990 810

    22 506

    g)

    Mengen für die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Sonderreserve für die Umstrukturierung

    Mitgliedstaat

    Mengen für die Sonderreserve für die Umstrukturierung in Tonnen

    Bulgarien

    39 180

    Tschechische Republik

    55 788

    Estland

    21 885

    Lettland

    33 253

    Litauen

    57 900

    Ungarn

    42 780

    Polen

    416 126

    Rumänien

    188 400

    Slowenien

    16 214

    Slowakei

    27 472“

    i)

    In Anhang II erhält die Tabelle folgende Fassung:

    „Referenzfettgehalt

    Mitgliedstaat

    Referenzfettgehalt (g/kg)

    Belgien

    36,91

    Bulgarien

    39,10

    Tschechische Republik

    42,10

    Dänemark

    43,68

    Deutschland

    40,11

    Estland

    43,10

    Griechenland

    36,10

    Spanien

    36,37

    Frankreich

    39,48

    Irland

    35,81

    Italien

    36,88

    Zypern

    34,60

    Lettland

    40,70

    Litauen

    39,90

    Luxemburg

    39,17

    Ungarn

    38,50

    Niederlande

    42,36

    Österreich

    40,30

    Polen

    39,00

    Portugal

    37,30

    Rumänien

    35,93

    Slowenien

    41,30

    Slowakei

    37,10

    Finnland

    43,40

    Schweden

    43,40

    Vereinigtes Königreich

    39,70“

    3.   VERKEHRSPOLITIK

    31996 L 0026: Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), geändert durch:

    31998 L 0076: Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17),

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge: Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

    32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    a)

    Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

    „(11)

    Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Bulgarien erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie:

    im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Personenkraftverkehr tätigen Unternehmern gemäß der Verordnung Nr. 11 vom 31. Oktober 2002 über die grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr (Staatsblatt Nr. 108 vom 19. November 2002) ab dem 19. November 2002 ausgestellt wurden;

    im innerstaatlichen Güterkraftverkehr und Personenkraftverkehr tätigen Unternehmern gemäß der Verordnung Nr. 33 vom 3. November 1999 über die öffentliche Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr im Hoheitsgebiet Bulgariens in der am 30. Oktober 2002 geänderten Fassung (Staatsblatt Nr. 108 vom 19. November 2002) ab dem 19. November 2002 ausgestellt wurden.

    (12)

    Abweichend von Absatz 3 gelten Bescheinigungen, die Verkehrsunternehmern vor dem Tag des Beitritts in Rumänien erteilt wurden, nur dann als gleichwertig mit den nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß der Verfügung Nr. 761/1999 des Verkehrsministers vom 21. Dezember 1999 über die Ernennung, Ausbildung und berufliche Anerkennung von Personen, die dauerhaft und tatsächlich eine koordinierende Tätigkeit im Kraftverkehr ausüben, nach dem 28. Januar 2000 ausgestellt worden sind.“

    b)

    In Artikel 10b erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

    „Die in Artikel 10 Absätze 4 bis 12 genannten Bescheinigungen über die fachliche Eignung können von den betreffenden Mitgliedstaaten erneut in der in Anhang Ia wiedergegebenen Form ausgestellt werden.“

    4.   STEUERWESEN

    1.

    31977 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), geändert durch:

    11979 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 95)

    31980 L 0368: Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26.3.1980 (ABl. L 90 vom 3.4.1980, S. 41)

    31984 L 0386: Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31.7.1984 (ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 58)

    11985 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 167)

    31989 L 0465: Richtlinie 89/465/EWG des Rates vom 18. 7.1989 (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 21)

    31991 L 0680: Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16.12.1991 (ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1)

    31992 L 0077: Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19.10.1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 1)

    31992 L 0111: Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 (ABl. L 384 vom 30.12.1992, S. 47)

    31994 L 0004: Richtlinie 94/4/EG des Rates vom 14.2.1994 (ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 14)

    31994 L 0005: Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14.2.1994 (ABl. L 60 vom 3.3.1994, S. 16)

    31994 L 0076: Richtlinie 94/76/EG des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 53)

    31995 L 0007: Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.4.1995 (ABl. L 102 vom 5.5.1995, S. 18)

    31996 L 0042: Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25.6.1996 (ABl. L 170 vom 9.7.1996, S. 34)

    31996 L 0095: Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20.12.1996 (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 89)

    31998 L 0080: Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12.10.1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31)

    31999 L 0049: Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25.5.1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 27)

    31999 L 0059: Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17.6.1999 (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 63)

    31999 L 0085: Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22.10.1999 (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34)

    32000 L 0017: Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30.3.2000 (ABl. L 84 vom 5.4.2000, S. 24)

    32000 L 0065: Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17.10.2000 (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 44)

    32001 L 0004: Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19.1.2001 (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17)

    32001 L 0115: Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12. 2001 (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24),

    32002 L 0038: Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7.5.2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41)

    32002 L 0093: Richtlinie 2002/93/EG des Rates vom 3.12.2002 (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27)

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    32003 L 0092: Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7.10.2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8)

    32004 L 0007: Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20.1.2004 (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44)

    32004 L 0015: Richtlinie 2004/15/EG des Rates vom 10.2.2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61)

    32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35)

    In Artikel 24a wird vor dem Gedankenstrich

    „—

    Tschechische Republik: 35 000 EUR,“ Folgendes eingefügt:

    „—

    Bulgarien: 25 600 EUR,“

    und nach dem Gedankenstrich

    „—

    Polen: 10 000 EUR,“ wird Folgendes eingefügt:

    „—

    Rumänien: 35 000 EUR,“.

    2.

    31992 L 0083: Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21), geändert durch:

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33)

    a)

    Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)

    Bulgarien und die Tschechische Republik können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.“.

    b)

    Artikel 22 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)

    Ungarn, Rumänien und die Slowakei können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetriebe geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 50 l Obstbrand jährlich pro Obstbauernhaushalt begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Die Kommission wird diese Regelung im Jahr 2015 überprüfen und dem Rat über etwaige Änderungen Bericht erstatten.“.


    (1)  Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

    (2)  Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

    (3)  Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.

    (4)  Diese Obergrenze wird vorübergehend um 100 000 auf 1 519 811 angehoben, bis lebende Tiere unter sechs Monaten ausgeführt werden dürfen.“

    (5)  Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

    (6)  Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

    (7)  Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.“


    ANHANG IV

    Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe

    LANDWIRTSCHAFT

    A.   RECHTSVORSCHRIFTEN IM AGRARBEREICH

    1.

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: Dritter Teil Titel II — Die Landwirtschaft

    Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, um dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien Rechnung zu tragen, und dabei die Quoten für Weißzucker und Isoglukose sowie den Höchstversorgungsbedarf an eingeführtem Rohzucker gemäß der folgenden Tabelle anpassen; die Tabelle kann auf dieselbe Weise aktualisiert werden wie die Quoten für die derzeitigen Mitgliedstaaten, um die Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der dann geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sicherzustellen.

    Vereinbarte Mengen

    (in Tonnen)

     

    Bulgarien

    Rumänien

    Grundmenge für Zucker (1)

    4 752

    109 164

    davon: A-Zucker

    4 320

    99 240

    B-Zucker

    432

    9 924

    Höchstversorgungsbedarf (angegeben für Weißzucker) an eingeführtem Rohzucker

    198 748

    329 636

    Grundmenge für Isoglukose (2)

    56 063

    9 981

    davon: A-Isoglukose

    56 063

    9 790

    B-Isoglukose

    0

    191

    Falls Bulgarien dies im Jahr 2006 beantragt, werden für Bulgarien die vorgenannten Grundmengen für A- und B-Zucker auf die jeweiligen Grundmengen für A- und B-Isoglukose übertragen.

    2.

    31998 R 2848: Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17), geändert durch:

    31999 R 0510: Verordnung (EG) Nr. 510/1999 der Kommission vom 8.3.1999 (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 54)

    31999 R 0731: Verordnung (EG) Nr. 731/1999 der Kommission vom 7.4.1999 (ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 20)

    31999 R 1373: Verordnung (EG) Nr. 1373/1999 der Kommission vom 25.6.1999 (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 47)

    31999 R 2162: Verordnung (EG) Nr. 2162/1999 der Kommission vom 12.10.1999 (ABl. L 265 vom 13.10.1999, S. 13)

    31999 R 2637: Verordnung (EG) Nr. 2637/1999 der Kommission vom 14.12.1999 (ABl. L 323 vom 15.12.1999, S. 8)

    32000 R 0531: Verordnung (EG) Nr. 531/2000 der Kommission vom 10.3.2000 (ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 13)

    32000 R 0909: Verordnung (EG) Nr. 909/2000 der Kommission vom 2.5.2000 (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 18)

    32000 R 1249: Verordnung (EG) Nr. 1249/2000 der Kommission vom 15.6.2000 (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 3)

    32001 R 0385: Verordnung (EG) Nr. 385/2001 der Kommission vom 26.2.2001 (ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 18)

    32001 R 1441: Verordnung (EG) Nr. 1441/2001 der Kommission vom 16.7.2001(ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 5)

    32002 R 0486: Verordnung (EG) Nr. 486/2002 der Kommission vom 18.3.2002 (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 9)

    32002 R 1005: Verordnung (EG) Nr. 1005/2002 der Kommission vom 12.6.2002 (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 3)

    32002 R 1501: Verordnung (EG) Nr. 1501/2002 der Kommission vom 22.8.2002 (ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 16)

    32002 R 1983: Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 der Kommission vom 7.11.2002 (ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 8)

    32004 R 1809: Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 der Kommission vom 18.10.2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18)

    Die Kommission beschließt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (3) bis zum Beitritt die erforderlichen Änderungen an der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 aufgeführten Gemeinschaftsliste der anerkannten Produktionsgebiete, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der ausgewiesenen Tabakproduktionsgebiete Bulgariens und Rumäniens in diese Liste.

    3.

    32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), geändert durch:

    32004 R 0021: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

    32004 R 0583: Verordnung (EG) Nr. 583/2004 des Rates vom 22.3.2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1)

    32004 D 0281: Beschluss 2004/281/EG des Rates vom 22.3.2004 (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1)

    32004 R 0864: Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48)

    a)

    Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zur Einbeziehung der Beihilfen für Saatgut in die Stützungsregelungen nach Titel III Kapitel 6 und Titel IV a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

    i)

    Diese Bestimmungen werden eine Änderung an Anhang XIA („Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 99 Absatz 3“) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 des Rates, enthalten, womit dieser Anhang folgende Fassung erhält:

    „ANHANG XIA

    Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 99 Absatz 3

    (in Mio. EUR)

    Kalenderjahr

    Bulgarien

    Tschechische Republik

    Estland

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Ungarn

    Malta

    Polen

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    2005

    -

    0,87

    0,04

    0,03

    0,10

    0,10

    0,78

    0,03

    0,56

    -

    0,08

    0,04

    2006

    -

    1,02

    0,04

    0,03

    0,12

    0,12

    0,90

    0,03

    0,65

    -

    0,10

    0,04

    2007

    0,11

    1,17

    0,05

    0,04

    0,14

    0,14

    1,03

    0,04

    0,74

    0,19

    0,11

    0,05

    2008

    0,13

    1,46

    0,06

    0,05

    0,17

    0,17

    1,29

    0,05

    0,93

    0,23

    0,14

    0,06

    2009

    0,15

    1,75

    0,07

    0,06

    0,21

    0,21

    1,55

    0,06

    1,11

    0,26

    0,17

    0,07

    2010

    0,17

    2,04

    0,08

    0,07

    0,24

    0,24

    1,81

    0,07

    1,30

    0,30

    0,19

    0,08

    2011

    0,22

    2,33

    0,10

    0,08

    0,28

    0,28

    2,07

    0,08

    1,48

    0,38

    0,22

    0,09

    2012

    0,26

    2,62

    0,11

    0,09

    0,31

    0,31

    2,33

    0,09

    1,67

    0,45

    0,25

    0,11

    2013

    0,30

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,53

    0,28

    0,12

    2014

    0,34

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,60

    0,28

    0,12

    2015

    0,39

    2,91

    0,10

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,68

    0,28

    0,12

    2016

    0,43

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,75

    0,28

    0,12

    folgende Jahre

    0,43

    2,91

    0,12

    0,10

    0,35

    0,35

    2,59

    0,10

    1,85

    0,75

    0,28

    0,12“

    ii)

    Es gilt folgende Zuweisung nationaler Höchstmengen an beihilfefähigem Saatgut:

    Vereinbarte Zuweisung nationaler Höchstmengen an beihilfefähigem Saatgut

    (in Tonnen)

     

    Bulgarien

    Rumänien

    Reissaaten (Oryza sativa L.)

    883,2

    100

    Saatgut außer Reissaaten

    936

    2 294

    b)

    Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zur Einbeziehung der Tabakbeihilfe in die Stützungsregelungen nach Titel III Kapitel 6 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates.

    Die vereinbarte Zuweisung nationaler Garantieschwellen für Tabak gestaltet sich wie folgt:

    Vereinbarte Zuweisung nationaler Garantieschwellen für Tabak

    (in Tonnen)

     

    Bulgarien

    Rumänien

    Insgesamt, davon:

    47 137

    12 312

    I Flue-cured

    9 023

    4 647

    II Light air-cured

    3 208

    2 370

    V Sun-cured

     

    5 295

    VI Basmas

    31 106

     

    VIII Kaba Koulak

    3 800

     

    B.   VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZRECHT

    31999 L 0105: Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17)

    Die Kommission ändert gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 3 der Richtlinie 1999/105/EG den Anhang I dieser Richtlinie hinsichtlich der Waldpflanzen Pinus peuce Griseb., Fagus orientalis Lipsky, Quercus frainetto Ten. und Tilia tomentosa Moench.


    (1)  in Tonnen Weißzucker

    (2)  in Tonnen Trockenstoff

    (3)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.


    ANHANG V

    Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen

    1.   GESELLSCHAFTSRECHT

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel I, Der Freie Warenverkehr

    SPEZIELLER MECHANISMUS

    Im Falle Bulgariens und Rumäniens kann sich der Inhaber eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt eingetragen wurde, als ein entsprechender Schutz für das Erzeugnis in einem der vorstehenden neuen Mitgliedstaaten nicht erlangt werden konnte, oder der vom Inhaber Begünstigte auf die durch das Patent oder das Ergänzende Schutzzertifikat eingeräumten Rechte berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in Mitgliedstaaten, in denen das betreffende Erzeugnis durch ein Patent oder Ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, eingeführt und dort in den Verkehr gebracht wird; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis in jenem neuen Mitgliedstaat erstmalig von ihm oder mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebracht wurde.

    Jede Person, die ein Arzneimittel im Sinne des vorstehenden Absatzes in einen Mitgliedstaat einzuführen oder dort zu vermarkten beabsichtigt, in dem das Arzneimittel Patentschutz oder den Ergänzenden Schutz genießt, hat den zuständigen Behörden in dem die Einfuhr betreffenden Antrag nachzuweisen, dass der Schutzrechtsinhaber oder der von ihm Begünstigte einen Monat zuvor darüber unterrichtet worden ist.

    2.   WETTBEWERBSPOLITIK

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel VI, Kapitel 1, Wettbewerbsregeln

    1.

    Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anwendbar sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags:

    a)

    Beihilfenmaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind;

    b)

    Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind;

    c)

    Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat.

    Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfen anzusehen.

    Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen im Verkehrssektor und für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei.

    Die genannten Bestimmungen gelten ferner unbeschadet der in der Akte vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik und der in Anhang VII, Kapitel 4, Abschnitt B der Akte niedergelegten Maßnahmen.

    2.

    Sofern ein neuer Mitgliedstaat wünscht, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nach dem in Nummer 1 Buchstabe c beschriebenen Verfahren prüft, so übermittelt er der Kommission regelmäßig Folgendes:

    a)

    eine Liste der bestehenden Beihilfemaßnahmen, die von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen bewertet und von ihr als mit dem Besitzstand vereinbar erachtet wurden, sowie

    b)

    jede sonstige Information, die für die Bewertung der Vereinbarkeit der zu prüfenden Beihilfemaßnahmen mit dem Besitzstand wesentlich ist.

    Dabei folgt er dem von der Kommission vorgegebenen Format für diese konkrete Berichterstattung.

    Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung des neuen Mitgliedstaats, in der er der Kommission mitteilt, dass er die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat.

    Auf alle vor dem Tag des Beitritts nach dem Verfahren der Nummer 1 Buchstabe c der Kommission mitgeteilten Beihilfemaßnahmen findet das vorstehend genannte Verfahren Anwendung, ungeachtet der Tatsache, dass der betreffende neue Mitgliedstaat während des Überprüfungszeitraums Mitglied der Union geworden ist.

    3.

    Eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des Vertrags (1).

    Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam.

    4.

    Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 88 des EG-Vertrags werden die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Verkehrssektor unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet:

    Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Die betreffende Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt wurden, gelten als am Tag des Beitritts mitgeteilt.

    Diese Beihilfemaßnahmen werden bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet.

    Die neuen Mitgliedstaaten ändern diese Beihilfemaßnahmen erforderlichenfalls, um spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts den Leitlinien der Kommission nachzukommen. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit diesen Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet.

    5.

    In Bezug auf Rumänien gilt Nummer 1 Buchstabe c lediglich für Beihilfemaßnahmen, die von der rumänischen Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen nach dem Zeitpunkt bewertet worden sind, zu dem die Vollzugsbilanz über die staatlichen Beihilfen Rumäniens im Zeitraum vor dem Beitritt einen zufrieden stellenden Stand erreicht hat; dieser Zeitpunkt wird von der Kommission auf der Grundlage der ständigen Überwachung der Einhaltung der von Rumänien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt. Es wird erst dann davon ausgegangen, dass dieser zufrieden stellende Stand erreicht worden ist, wenn Rumänien den Nachweis der konsequenten Durchführung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Überwachung der staatlichen Beihilfen in Bezug auf alle in Rumänien bewilligten Beihilfemaßnahmen erbracht hat; hierzu gehören auch die Annahme und Anwendung von vollständig und ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen der rumänischen Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen, die eine genaue Bewertung der Beihilfeeigenschaft jeder staatlichen Beihilfemaßnahme enthalten, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der Vereinbarkeitskriterien.

    Die Kommission kann gegen alle Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum vor dem Beitritt vom 1. September 2004 bis zu dem Zeitpunkt bewilligt worden sind, der in der vorgenannten Entscheidung der Kommission — mit der Feststellung, dass die Vollzugsbilanz einen zufrieden stellenden Stand erreicht hat — festgelegt worden ist, Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt erheben. Diese Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam.

    Trifft die Kommission nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine ablehnende Entscheidung, so entscheidet sie, dass Rumänien alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (2) festgelegten angemessenen Satz berechnet werden und von dem gleichen Zeitpunkt an zahlbar sind.

    3.   LANDWIRTSCHAFT

    a)

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel II, Die Landwirtschaft

    1.

    Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Marktstützungspolitik am Tag des Beitritts gehaltenen öffentlichen Bestände werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3) ergibt. Diese Bestände werden nur unter der Bedingung übernommen, dass in der Gemeinschaft öffentliche Interventionsmaßnahmen für die betreffenden Erzeugnisse durchgeführt werden und dass die Bestände die gemeinschaftlichen Anforderungen für die Intervention erfüllen.

    2.

    Alle zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen privaten und öffentlichen Bestände, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgehen, müssen auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden.

    Der Begriff „normaler Übertragbestand“ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

    3.

    Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der die normalen Übertragbestände übersteigenden Menge abgezogen.

    4.

    Die Kommission setzt die vorstehend beschriebene Regelung nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) oder gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 30. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5) oder gegebenenfalls der entsprechenden anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarmärkte oder den in den geltenden Rechtsvorschriften hierfür vorgesehenen Ausschussverfahren um und wendet sie an.

    b)

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel II, Kapitel 1, Wettbewerbsregeln

    Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 88 des EG-Vertrags werden die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen nach Anhang I des EG-Vertrags (mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei) unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet:

    Die Beihilfemaßnahmen werden der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält Angaben zur Rechtsgrundlage für jede einzelne Maßnahme. Bestehende Beihilfemaßnahmen und Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Tag des Beitritts mitgeteilt werden, gelten als zum Tag des Beitritts mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste derartiger Beihilfen.

    Diese Beihilfemaßnahmen werden bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet.

    Die neuen Mitgliedstaaten ändern diese Beihilfemaßnahmen erforderlichenfalls, damit sie spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts den Leitlinien der Kommission entsprechen. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit diesen Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet.

    4.   ZOLLUNION

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel I, Freier Warenverkehr, Kapitel 1, Die Zollunion

     

    31992 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:

    12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

     

    31993 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch:

    32003 R 2286: Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. 12. 2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten in den neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen:

    NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS (HANDEL INNERHALB DER ERWEITERTEN GEMEINSCHAFT)

    (1)

    Ungeachtet des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Waren, die am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung sind oder in der erweiterten Gemeinschaft unter eines der unter Artikel 4, Nummer 15 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstaben b bis g dieser Richtlinie genannten zollrechtlichen Bestimmungen und Zollverfahren fallen oder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der erweiterten Gemeinschaft von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:

    a)

    ein Ursprungsnachweis, der vor dem Tag des Beitritts gemäß einem der unten aufgeführten Europa-Abkommen oder einem der gleichwertigen Präferenzabkommen ordnungsgemäß ausgestellt oder ausgefertigt wurde, das die Mitgliedstaaten untereinander geschlossen haben und das ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung für Materialien ohne Ursprungseigenschaft enthält, die bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird („Verbot der Zollrückvergütung“);

    Die Europa-Abkommen:

    21994 A 1231 (24) Bulgarien: Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits — Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (6)

    21994 A 1231 (20) Rumänien: Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits — Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (7).

    b)

    einen der Nachweise des Gemeinschaftscharakters gemäß Artikel 314c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    c)

    ein vor dem Beitritt in einem derzeitigen oder in einem neuen Mitgliedstaat ausgestelltes Carnet ATA.

    (2)

    Für die Zwecke der Ausstellung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nachweise bezeichnet unter Berücksichtigung der Lage zum Tag des Beitritts und zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 der Ausdruck „Gemeinschaftswaren“

    Waren, die Voraussetzungen, die denen des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 identisch sind vollständig im Gebiet irgendeines der neuen Mitgliedstaaten gewonnen worden sind, ohne dass ihnen aus anderen Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden, oder

    aus anderen als den betreffenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr jenes Landes übergeführt worden sind, oder

    Waren, die in dem betreffenden Land entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.

    (3)

    Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Nachweise gelten die Bestimmungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Europa-Abkommen oder den zwischen den neuen Mitgliedstaaten selbst geschlossenen gleichwertigen Präferenzabkommen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung dieser Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden.

    NACHWEIS DES PRÄFERENZURSPRUNGS (HANDEL MIT DRITTLÄNDERN EINSCHLIESSLICH DER TÜRKEI IM RAHMEN DER PRÄFERENZABKOMMEN BETREFFEND LANDWIRTSCHAFT, KOHLE UND STAHLERZEUGNISSE)

    (4)

    Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die ordnungsgemäß von Drittstaaten ausgestellt oder im Rahmen von Präferenzabkommen der neuen Mitgliedstaaten mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ausgefertigt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern

    a)

    die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Gemeinschaft mit oder in Bezug auf die Drittstaaten oder Gruppen von Drittstaaten geschlossenen Abkommen oder Regelungen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 enthalten sind, und

    b)

    der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und

    c)

    der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts in einem neuen Mitgliedstaat zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so kann der Ursprungsnachweis, der nach den in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden Präferenzabkommen oder -vereinbarungen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, auch in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat angenommen werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    (5)

    Bulgarien und Rumänien sind befugt, die Bewilligungen, mit denen im Rahmen von Abkommen mit Drittländern der Status „ermächtigte Ausführer“ gewährt wurde, aufrechtzuerhalten, sofern

    a)

    auch die von diesen Drittstaaten vor dem Tag des Beitritts mit der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen eine solche Bestimmung enthalten und

    b)

    die ermächtigten Ausführer die in diesen Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln anwenden.

    Diese Bewilligungen müssen von den neuen Mitgliedstaaten bis spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

    (6)

    Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 4 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung dieser Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden.

    (7)

    Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die rückwirkend von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Gemeinschaft mit diesen Ländern ausgestellt worden sind, in den neuen Mitgliedstaaten für die Überführung von Waren in den freien Verkehr angenommen, die sich am Tag des Beitritts in einem der betreffenden Drittstaaten oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Transit oder in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, sofern zwischen dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den freien Verkehr erfolgt, und dem Drittstaat für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsdokumente kein geltendes Handelsabkommen besteht und sofern

    a)

    die Erlangung des Ursprungs die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen bewirkt, die in von der Gemeinschaft mit oder in Bezug auf Drittstaaten oder Gruppen von Drittstaaten geschlossenen Abkommen oder Regelungen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 enthalten sind, und

    b)

    die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und

    c)

    der rückwirkend ausgestellte Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    (8)

    Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 7 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

    NACHWEIS DES CHARAKTERS NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT INDUSTRIEERZEUGNISSEN IM RAHMEN DER ZOLLUNION EG-TÜRKEI

    (9)

    Ursprungsnachweise, die entweder von der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen — die mit der Gemeinschaft eine Ursprungskumulierung nach identischen Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Aussetzung von Zöllen auf die betreffenden Waren zulassen — ordnungsgemäß ausgestellt worden sind werden in den jeweiligen Ländern als Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG‐Türkei (8) angenommen, sofern

    a)

    der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und

    b)

    der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts entweder in der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der oben genannten Präferenzhandelsabkommen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so können auch Ursprungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Abkommen rückwirkend ausgestellt wurden, angenommen werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

    (10)

    Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 9 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung dieser Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden.

    (11)

    Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik wird eine nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen — niedergelegt im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 — ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR in den neuen Mitgliedstaaten für die Überführung von Waren in den freien Warenverkehr, die am Tag des Beitritts entweder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der Gemeinschaft oder der Türkei befördert werden, in vorübergehender Verwahrung sind oder unter eines der unter Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Richtlinie genannten Zollverfahren fallen, angenommen, sofern

    a)

    keiner der in Absatz 9 genannten Ursprungsnachweise für die betreffenden Waren vorgelegt wird und

    b)

    die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen erfüllen und

    c)

    die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind und

    d)

    die Warenverkehrsbescheinigung A.TR den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    (12)

    Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 11 genannten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR gelten die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (9).

    ZOLLVERFAHREN

    (13)

    Die vorübergehende Verwahrung oder die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren, die vor dem Beitritt begonnen haben, werden nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abgewickelt oder beendet.

    Entsteht bei der Abwicklung oder Beendigung eine Zollschuld, so entspricht der Betrag des zu zahlenden Einfuhrzolls dem zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legenden Betrag, zu dem die Zollschuld nach dem Gemeinsamen Zolltarif entsteht, und der gezahlte Betrag wird den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet.

    (14)

    Die Zolllagerverfahren gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 535 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

    Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum Zolllagerverfahren ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Tag des Beitritts in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

    (15)

    Die Verfahren für die aktive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 523 und 536 bis 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

    Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren, der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Tag des Beitritts in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

    Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung der Gleichbehandlung der Inhaber von Bewilligungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Inhaber von Bewilligungen in den neuen Mitgliedstaaten für die Einfuhrabgaben, die ab dem Tag des Beitritts nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

    Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Gemeinschaftsvorschriften seitens und zulasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt entstanden ist.

    (16)

    Die Verfahren für die vorübergehende Einfuhr gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

    Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Beschaffenheit der Einfuhrwaren, der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren ermittelt und wurde die Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Tag des Beitritts in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

    Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung der Gleichbehandlung der Inhaber von Bewilligungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Inhaber von Bewilligungen in den neuen Mitgliedstaaten für die Einfuhrabgaben, die ab dem Tag des Beitritts nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

    (17)

    Die Verfahren für die passive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

    Artikel 591 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt sinngemäß für Güter der vorübergehenden Ausfuhr, die vor dem Tag des Beitritts vorübergehend aus den neuen Mitgliedstaaten ausgeführt wurden.

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    (18)

    Genehmigungen, die vor dem Tag des Beitritts für die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren erteilt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts gültig, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt.

    (19)

    Die Verfahren für das Entstehen einer Zollschuld, die buchmäßige Erfassung und Nacherhebung gemäß den Artikeln 201 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 859 bis 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

    Die Nacherhebung erfolgt nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Tag des Beitritts entstanden, so wird die Nacherhebung nach den vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, durch ihn und zu seinen Gunsten vorgenommen.

    (20)

    Die Verfahren für die Erstattung und den Erlass der Abgaben gemäß den Artikeln 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:

    Die Erstattung und der Erlass der Abgaben werden nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen. Beziehen sich jedoch die Abgaben, deren Erstattung oder Erlass beantragt wird, auf eine vor dem Tag des Beitritts entstandene Zollschuld, so werden die Erstattung und der Erlass nach den vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften, von ihm und zu seinen Lasten vorgenommen.


    (1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).

    (4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (5)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

    (6)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3. Protokoll zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 4.6.2003 (ABl. L 191 vom 30.7.2003, S. 1).

    (7)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2. Protokoll zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 25.9.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (8)  Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22.12.1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 36).

    (9)  Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28.3.2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 51).

    Anlage zu Anhang V

    Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen, auf die in Nummer 1 Buchstabe b des Mechanismus für bestehende Beihilfen nach Kapitel 2 Anhang V verwiesen wird

    Hinweis: Die in dieser Anlage aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind nur insoweit für die Zwecke des bestehenden Beihilfesystems nach Kapitel 2 Anhang V als bestehende Beihilfen zu betrachten, als sie unter dessen Absatz 1 fallen.

    Nr.

    Titel (Originalfassung)

    Datum der Genehmigung durch die nationale Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen

    Laufzeit

    MS

    Nr.

    Jahr

    BG

    1

    2004

    Предоговаряне на задълженията към държавата, възникнали по реда на Закона за уреждане на необслужваните кредити, договорени до 31.12.1990 г. със „Силома“ АД, гр.Силистра, чрез удължаване на срока на изплащане на главницата за срок от 15 години.

    29.7.2004

    2004-2018

    BG

    2

    2004

    Средства за компенсиране от държавния бюджет на доказания от „Български пощи“ ЕАД дефицит от изпълнението на универсалната пощенска услуга.

    18.11.2004

    31.12.2010

    BG

    3

    2004

    Целево финансиране на дейността на Българската телеграфна агенция- направление „Информационно обслужване“

    16.12.2003

    31.12.2010


    ANHANG VI

    Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsbestimmungen, Bulgarien

    1.   FREIZÜGIGKEIT

    Treaty establishing the European Community

    ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2

    32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)

    31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)

    32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)

    1.

    Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 39 und Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags zwischen Bulgarien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14.

    2.

    Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.

    Bulgarische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

    Bulgarische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.

    Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten bulgarischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.

    Bulgarischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.

    3.

    Vor Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts wird der Rat die Funktionsweise der Übergangsregelungen nach Nummer 2 anhand eines Berichts der Kommission überprüfen.

    Bei Abschluss dieser Überprüfung und spätestens am Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Beitritt teilen die derzeitigen Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie weiterhin nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden, oder ob sie künftig die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anwenden möchten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68.

    4.

    Auf Ersuchen Bulgariens kann eine weitere Überprüfung vorgenommen werden. Dabei findet das unter Nummer 3 genannte Verfahren Anwendung, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ersuchens Bulgariens abzuschließen ist.

    5.

    Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68.

    6.

    Während des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die Mitgliedstaaten, in denen gemäß den Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 für bulgarische Staatsangehörige gelten und die während dieses Zeitraums Staatsangehörigen Bulgariens zu Kontrollzwecken Arbeitsgenehmigungen erteilen, dies automatisch tun.

    7.

    Die Mitgliedstaaten, in denen gemäß den Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 für bulgarische Staatsangehörige gelten, können bis zum Ende eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Beitritt die in den folgenden Absätzen beschriebenen Verfahren anwenden.

    Wenn einer der Mitgliedstaaten im Sinne des Unterabsatzes 1 auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten, unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und übermittelt diesen alle zweckdienlichen Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung um die Erklärung ersuchen, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zur Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Kommission trifft über die Aussetzung und deren Dauer und Geltungsbereich spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Ersuchen befasst wurde, eine Entscheidung und unterrichtet den Rat von dieser Entscheidung. Binnen zwei Wochen nach der Entscheidung der Kommission kann jeder Mitgliedstaat beantragen, dass diese Entscheidung vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat beschließt binnen zwei Wochen mit qualifizierter Mehrheit über diesen Antrag.

    Ein Mitgliedstaat im Sinne des Unterabsatzes 1 kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 aussetzen und dies der Kommission unter Angabe von Gründen nachträglich mitteilen.

    8.

    Solange die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 ausgesetzt ist, findet Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG auf Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten in Bulgarien und auf bulgarische Staatsangehörige in den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht der Familienangehörigen von Arbeitnehmern, eine Beschäftigung aufzunehmen, unter folgenden Bedingungen Anwendung:

    der Ehegatte eines Arbeitnehmers und die Verwandten des Arbeitnehmers und des Ehegatten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und die am Tag des Beitritts bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben nach dem Beitritt sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats. Dies gilt nicht für die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der weniger als 12 Monate rechtmäßig zu dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zugelassen war;

    der Ehegatte eines Arbeitnehmers und die Verwandten des Arbeitnehmers und des Ehegatten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und die ab einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, aber während des Zeitraums der Anwendung der genannten Übergangsregelungen bei dem Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, haben Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie mindestens achtzehn Monate in dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hatten oder ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt.

    Günstigere nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

    9.

    Soweit Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG, mit denen Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG (1) übernommen wurden, nicht von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, können Bulgarien und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen.

    10.

    Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Bulgarien gleichwertige Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten.

    11.

    Wird die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von einem der derzeitigen Mitgliedstaaten ausgesetzt, so kann Bulgarien gegenüber Rumänien die unter Nummer 7 festgelegten Verfahren anwenden. In dieser Zeit werden Arbeitsgenehmigungen, die Bulgarien Staatsangehörigen Rumäniens zu Kontrollzwecken ausstellt, automatisch erteilt.

    12.

    Jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 bis 9 anwendet, kann im Rahmen seiner einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine größere Freizügigkeit einführen als sie am Tag des Beitritts bestand, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt kann jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen anwendet, jederzeit beschließen, stattdessen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anzuwenden. Die Kommission wird über derartige Beschlüsse unterrichtet.

    13.

    Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf ihren Arbeitsmärkten zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie gemäß den vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bulgarischer Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Bulgarien niedergelassene Unternehmen die zeitweilige grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt.

    Folgende Dienstleistungssektoren können von der Abweichung betroffen sein:

    in Deutschland

    Sektor

    NACE-Code (2) , sofern nicht anders angegeben

    Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige

    45.1 bis 4;

    Im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten

    Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

    74.70 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

    Sonstige Dienstleistungen

    74.87 Nur Tätigkeiten von Innendekorateuren

    in Österreich

    Sektor

    NACE-Code (3), sofern nicht anders angegeben

    Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen

    01.41

    Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g.

    26.7

    Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

    28.11

    Baugewerbe, einschließlich verwandte Wirtschaftszweige

    45.1 bis 4;

    Im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten

    Schutzdienste

    74.60

    Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

    74.70

    Hauskrankenpflege

    85.14

    Sozialwesen a.n.g.

    85.32

    In dem Maße, wie Deutschland oder Österreich nach Maßgabe der vorstehenden Unterabsätze von Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags abweichen, kann Bulgarien nach Unterrichtung der Kommission gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

    Die Anwendung dieser Nummer darf nicht zu Bedingungen für die zeitweilige Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland bzw. Österreich und Bulgarien führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen.

    14.

    Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 12 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen.

    Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 1 bis 13 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind.

    Bulgarische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, dürfen nicht restriktiver behandelt werden als dieselben Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als bulgarische Staatsangehörige.

    2.   FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    31997 L 0009: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG gilt die Mindestentschädigung in Bulgarien bis zum 31. Dezember 2009 nicht. Bulgarien stellt sicher, dass die Entschädigung nach dem bulgarischen Anlegerentschädigungssystem vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 12 000 EUR und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 15 000 EUR beträgt.

    Die anderen Mitgliedstaaten sind während der Übergangszeit weiterhin berechtigt, einer Zweigniederlassung einer bulgarischen Wertpapierfirma in ihrem Staatsgebiet die Tätigkeit zu untersagen, solange eine solche Zweigniederlassung sich nicht einem offiziell anerkannten Anlegerentschädigungssystem im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates anschließt, um die Differenz zwischen der Entschädigungshöhe in Bulgarien und der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG genannten Mindestentschädigung auszugleichen.

    3.   FREIER KAPITALVERKEHR

    Vertrag über die Europäische Union,

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    (1)

    Ungeachtet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Bulgarien die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden, nach dem Tag des Beitritts fünf Jahre lang beibehalten.

    Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Bulgarien haben, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

    (2)

    Ungeachtet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Bulgarien die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden, nach dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags oder restriktiver als Drittstaatsangehörige behandelt werden.

    Selbstständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in Bulgarien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

    Im dritten Jahr nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

    4.   LANDWIRTSCHAFT

    A.   RECHTSVORSCHRIFTEN IM AGRARBEREICH

    31997 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13), zuletzt geändert durch:

    31999 R 1602: Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 des Rates vom 19.7.1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43)

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 gelten bis 30. April 2009 die Anforderungen an den Fettgehalt insofern nicht für in Bulgarien erzeugte Konsummilch, als Milch mit einem Fettgehalt von 3 % (m/m) als Vollmilch und Milch mit einem Fettgehalt von 2 % (m/m) als teilentrahmte (fettarme) Milch vermarktet werden darf. Konsummilch, die die Anforderungen an den Fettgehalt nicht erfüllt, darf nur in Bulgarien vermarktet oder in Drittländer ausgeführt werden.

    B.   VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZRECHT

    32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)

    a)

    Die in Kapitel I und II der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe dürfen Lieferungen von Rohmilch, die den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterkapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Anforderungen nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2009 annehmen, sofern die Betriebe, aus denen die gelieferte Milch stammt, in einem zu diesen Zweck von den bulgarischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind.

    b)

    Solange die Bestimmungen dieses Buchstabens für die in Buchstabe a genannten Betriebe gelten, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in Betrieben in Bulgarien verwendet, für die die Bestimmungen des Buchstabens a ebenfalls gelten, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Erzeugnisse müssen ein anderes Identitätskennzeichen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehene Identitätskennzeichen tragen.

    c)

    Die in Kapitel II der Anlage zu diesem Anhang aufgelisteten Betriebe können bis zum 31. Dezember 2009 EU-konforme und nicht EU-konforme Milch in getrennten Produktionslinien verarbeiten. In diesem Zusammenhang wird unter nicht EU-konformer Milch die in Buchstabe a genannte Milch verstanden. Diese Betriebe müssen den EU-Anforderungen an Betriebe, einschließlich der Anwendung der (in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 852/2004/EWG (4) genannten) Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze), vollständig genügen und nachweisen, dass sie die nachstehend aufgeführten Bedingungen, einschließlich der Benennung der betreffenden Produktionslinien, vollständig erfüllen können:

    Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen, um für die ordnungsgemäße Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahren für die getrennte Behandlung der Milch zu sorgen, angefangen beim Sammeln der Milch bis hin zum Fertigerzeugnis, einschließlich der Milchsammelrouten, der getrennten Lagerung und Behandlung von EU-konformer und nicht EU-konformer Milch, der spezifischen Verpackung und Kennzeichnung von auf der Basis von nicht EU-konformer Milch hergestellten Erzeugnissen sowie der getrennten Lagerung dieser Erzeugnisse;

    Einführung eines Verfahrens, mit dem die Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe — einschließlich der notwendigen Dokumente für den Nachweis der Produktbewegungen — sichergestellt werden kann, sowie ein Verfahren für die Verbuchung der Erzeugnisse und die Zuordnung von konformen und nicht konformen Rohstoffen zu den betreffenden Erzeugniskategorien;

    Vornahme einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 71,7 oC für die Dauer von 15 Sekunden bei der gesamten Rohmilch;

    Ergreifen aller geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Identitätskennzeichen nicht in betrügerischer Absicht verwendet werden.

    Die bulgarischen Behörden

    stellen sicher, dass der Betreiber oder Leiter jedes betroffenen Betriebs alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um für die ordnungsgemäße Einhaltung der innerbetrieblichen Verfahren für die getrennte Behandlung der Milch zu sorgen;

    führen Tests und unangekündigte Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der getrennten Behandlung der Milch durch und

    führen in zugelassenen Labors Tests bei allen Ausgangs- und Fertigerzeugnissen durch, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich der mikrobiologischen Kriterien für Milcherzeugnisse, durch diese Erzeugnisse zu überprüfen.

    Milch und/oder Milcherzeugnisse, die aus nicht EU-konforme Rohmilch verarbeitenden getrennten Produktionslinien von EU-zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben stammen, dürfen nur unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Produkte auf der Basis von konformer Rohmilch, die in einer getrennten Produktionslinie in einem in Kapitel II der Anlage zu diesem Anhang aufgelisteten Betrieb verarbeitet wurde, können als konforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, solange alle Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Produktlinien gewahrt bleiben.

    d)

    Für Milch und Milcherzeugnisse, die gemäß den in Buchstabe c genannten Bestimmungen hergestellt werden, ist eine Stützung im Rahmen von Titel I, Kapitel II und III mit Ausnahme des Artikels 11, sowie im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (5) des Rates nur dann vorgesehen, wenn sie mit dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung Nr. 853/2004 des Rates genannten ovalen Identitätskennzeichen versehen sind.

    e)

    Bulgarien sorgt für die schrittweise Erfüllung der in Buchstabe a genannten Anforderungen und unterbreitet der Kommission jährlich einen Bericht über die bei der Modernisierung der Milchwirtschaftsbetriebe und des Milchsammelsystems erzielten Fortschritte. Bulgarien sorgt dafür, dass diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 vollständig erfüllt werden.

    f)

    Die Kommission kann die Anlage zu diesem Anhang vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2009 gemäß dem Verfahren des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (6) aktualisieren und dabei im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses einzelne Betriebe hinzufügen oder streichen.

    Detaillierte Umsetzungsregeln, die das reibungslose Funktionieren der vorstehenden Übergangsregelung sicherstellen sollen, können nach dem Verfahren des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angenommen werden.

    5.   VERKEHRSPOLITIK

    1.

    31993 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1), zuletzt geändert durch:

    32002 R 0484: Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1)

    a)

    Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 und bis zum Ende des dritten Jahres ab dem Tag des Beitritts sind in Bulgarien niedergelassene Verkehrsunternehmer vom innerstaatlichen Güterkraftverkehr in den anderen Mitgliedstaaten und in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Verkehrsunternehmer vom innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Bulgarien ausgeschlossen.

    b)

    Vor Ende des dritten Jahres ab dem Tag des Beitritts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern oder ob sie künftig Artikel 1 der Verordnung in vollem Umfang anwenden werden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gilt Artikel 1 der Verordnung. Nur Verkehrsunternehmer, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, die Artikel 1 der Verordnung anwenden, sind zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in den anderen Mitgliedstaaten, die Artikel 1 ebenfalls anwenden, berechtigt.

    c)

    Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen gemäß Buchstabe b Artikel 1 der Verordnung Anwendung findet, können bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Datum des Beitritts das folgende Verfahren anwenden.

    Sind in einem unter Unterabsatz 1 fallenden Mitgliedstaat ernste Störungen des nationalen Marktes oder von Teilen desselben aufgrund von Kabotage zu verzeichnen oder sind derartige Störungen durch Kabotage noch verstärkt worden, beispielsweise wenn ein erheblicher Angebotsüberschuss gegenüber der Nachfrage entsteht oder die finanzielle Stabilität oder das Überleben einer beträchtlichen Anzahl von Güterkraftverkehrsunternehmen gefährdet wird, unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber und übermittelt ihnen sämtliche einschlägige Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung ersuchen, die Anwendung von Artikel 1 der Verordnung zur Wiederherstellung der normalen Situation ganz oder teilweise auszusetzen.

    Die Kommission prüft die Situation anhand der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben und entscheidet innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 und 4 und Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung findet Anwendung.

    Ein unter diesen Unterabsatz 1 fallender Mitgliedstaat kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung von Artikel 1 der Verordnung aussetzen; er teilt dies der Kommission unter Angabe der Gründe nachträglich mit.

    d)

    Solange Artikel 1 der Verordnung gemäß den Buchstaben a und b nicht angewandt wird, können die Mitgliedstaaten den Zugang zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr regeln, indem sie nach und nach auf der Grundlage bilateraler Abkommen Kabotagegenehmigungen austauschen. Dies kann auch zur vollständigen Liberalisierung führen.

    e)

    Durch die Anwendung der Buchstaben a bis c darf der Zugang zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr nicht stärker eingeschränkt werden, als dies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags der Fall war.

    2.

    31996 L 0026: Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch:

    32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    Bis zum 31.12.2010 gilt Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/26/EG in Bulgarien nicht für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr tätig sind.

    Das Eigenkapital und die Reserven dieser Unternehmen müssen nach folgendem Zeitplan schrittweise die in dem genannten Artikel aufgeführten Mindesthöhen erreichen:

    das Unternehmen muss bis 1.1.2007 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 5 850 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 3 250 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen;

    das Unternehmen muss bis 1.1.2008 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 6 750 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 3 750 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen;

    das Unternehmen muss bis 1.1.2009 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 7 650 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 4 250 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen;

    das Unternehmen muss bis 1.1.2010 über ein Eigenkapital und Reserven verfügen, die sich auf mindestens 8 550 EUR für das erste Fahrzeug und auf mindestens 4 750 EUR für jedes weitere Fahrzeug belaufen.

    3.

    31996 L 0053: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch

    32002 L 0007: Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.2.2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG dürfen Kraftfahrzeuge, die den Grenzwerten der Kategorien 3.2.1, 3.4.1, 3.4.2 und 3.5.1 gemäß Anhang I jener Richtlinie entsprechen, bis zum 31. Dezember 2013 den nicht ausgebauten Teil des bulgarischen Straßennetzes nur dann befahren, wenn ihre Einzelachslast den bulgarischen Grenzwerten entspricht.

    Ab dem Tag des Beitritts dürfen für die Benutzung der Haupttransitstrecken gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (7) durch Fahrzeuge, die den Anforderungen der Richtlinie 96/53/EG entsprechen, keine Beschränkungen vorgesehen werden.

    Bulgarien hält seinen in den nachstehenden Übersichten wiedergegebenen Zeitplan für den Ausbau seines Hauptstraße