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Document 12005SA
Act concerning the conditions of accession of the Republic of Bulgaria and Romania and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
ABl. L 157 vom 21.6.2005, p. 203–375
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/203 |
AKTE
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht
Nach Artikel 2 des Beitrittsvertrags gilt diese Akte in dem Fall, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa am 1. Januar 2007 nicht in Kraft ist; sie gilt dann bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa.
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Im Sinne dieser Akte bezeichnet
— |
der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“
|
— |
der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; |
— |
der Ausdruck „Union“ die durch den EU‐Vertrag geschaffene Europäische Union; |
— |
der Ausdruck „Gemeinschaft“ je nach Sachlage eine der bzw. beide unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften; |
— |
der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten“ die Republik Bugarien und Rumänien; |
— |
der Ausdruck „Organe“ die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe. |
Artikel 2
Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
Artikel 3
(1) Bulgarien und Rumänien treten den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei.
(2) Bulgarien und Rumänien befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaft oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Bulgarien und Rumänien treten den in Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, den der Rat in den in Absatz 4 genannten Beschlüssen festlegt.
(4) Der Rat nimmt einstimmig auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts zu den in Absatz 3 genannten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind, und veröffentlicht den angepassten Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Bulgarien und Rumänien verpflichten sich in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs‐ und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(6) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission in Anhang I weitere Übereinkünfte, Abkommen und Protokolle aufnehmen, die vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet werden.
Artikel 4
(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt) in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, gefasst hat.
Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.
Artikel 5
Bulgarien und Rumänien nehmen ab dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des EG-Vertrags gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.
Artikel 6
(1) Die von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 oder Artikel 38 des EU-Vertrags mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen oder Übereinkünfte sind für Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend.
(2) Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen oder Übereinkünften beizutreten.
Dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu den Abkommen oder Übereinkünften mit bestimmten Drittländern oder internationalen Organisationen, die von der Gemeinschaft und ihren derzeitigen Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen oder unterzeichnet wurden, wird durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen beziehungsweise Übereinkünften zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden dritten Staat oder den betreffenden dritten Staaten beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation zugestimmt. Die Kommission handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Sie unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss.
Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.
(3) Mit dem Beitritt zu den in Absatz 2 genannten Abkommen und Übereinkünften erlangen Bulgarien und Rumänien die gleichen Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen und Übereinkünften wie die derzeitigen Mitgliedstaaten.
(4) Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wenden Bulgarien und Rumänien die Abkommen oder Übereinkünfte an, die die derzeitigen Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft gemeinsam vor dem Beitritt geschlossen haben, mit Ausnahme des Abkommens mit der Schweiz über die Freizügigkeit. Diese Verpflichtung gilt auch für die Abkommen und Übereinkünfte, deren vorläufige Anwendung die Union und die derzeitigen Mitgliedstaaten vereinbart haben.
Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen.
(5) Bulgarien und Rumänien treten dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, bei.
(6) Bulgarien und Rumänien verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.
(7) Ab dem Tag des Beitritts wenden Bulgarien und Rumänien die von der Gemeinschaft mit dritten Staaten geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder ‐vereinbarungen an.
Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der oben genannten bilateralen Abkommen und Vereinbarungen von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten vor dem Beitritt ausgehandelt werden.
Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und ‐vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Gemeinschaft an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus dritten Staaten die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.
(8) Die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Bulgarien und Rumänien angepasst.
Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen der von der Gemeinschaft mit den betreffenden dritten Staaten geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und ‐vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt.
Sollten die Änderungen der bilateralen Abkommen und Vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1.
(9) Fischereiabkommen, die Bulgarien oder Rumänien vor dem Beitritt mit Drittländern geschlossen hat, werden von der Gemeinschaft verwaltet.
Die Rechte und Pflichten Bulgariens und Rumäniens aus diesen Abkommen werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt.
So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.
(10) Mit Wirkung vom Tag des Beitritts treten Bulgarien und Rumänien von allen Freihandelsabkommen mit dritten Staaten zurück; dies gilt auch für das Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen.
Insoweit Übereinkünfte zwischen Bulgarien, Rumänien oder diesen beiden Staaten einerseits und einem oder mehreren dritten Staaten andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, treffen Bulgarien und Rumänien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Bulgarien oder Rumänien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es nach Maßgabe dieses Abkommens von dem Abkommen zurück.
(11) Bulgarien und Rumänien treten zu den in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 geschlossen haben.
(12) Bulgarien und Rumänien ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Übereinkünften, denen auch die Gemeinschaft oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Sie treten insbesondere zum Tag des Beitritts oder zum frühest möglichen Termin nach dem Beitritt von den internationalen Fischereiübereinkünften zurück, denen auch die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, und beenden ihre Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Gemeinschaft als Mitglied angehört, sofern ihre Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft.
Artikel 7
(1) Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
(3) Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 8
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
(1) Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten.“
(2) Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhalten mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 folgende Fassung:
„(2) |
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
|
Artikel 10
(1) Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(2) |
Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
In den Fällen, in denen Beschlüsse des Rates nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen sie mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen. In den anderen Fällen kommen Beschlüsse des Rates mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“. |
(2) Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“.
(3) Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(3) |
Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“. |
Artikel 11
(1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum EAG-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
„Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter.“.
(2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum EAG-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
„Artikel 48
Das Gericht besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern.“.
Artikel 12
Artikel 258 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 2 des EAG-Vertrags über die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien |
12 |
Bulgarien |
12 |
Tschechische Republik |
12 |
Dänemark |
9 |
Deutschland |
24 |
Estland |
7 |
Griechenland |
12 |
Spanien |
21 |
Frankreich |
24 |
Irland |
9 |
Italien |
24 |
Zypern |
6 |
Lettland |
7 |
Litauen |
9 |
Luxemburg |
6 |
Ungarn |
12 |
Malta |
5 |
Niederlande |
12 |
Österreich |
12 |
Polen |
21 |
Portugal |
12 |
Rumänien |
15 |
Slowenien |
7 |
Slowakei |
9 |
Finnland |
9 |
Schweden |
12 |
Vereinigtes Königreich |
24.“ |
Artikel 13
Artikel 263 Absatz 3 des EG-Vertrags über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen erhält folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien |
12 |
Bulgarien |
12 |
Tschechische Republik |
12 |
Dänemark |
9 |
Deutschland |
24 |
Estland |
7 |
Griechenland |
12 |
Spanien |
21 |
Frankreich |
24 |
Irland |
9 |
Italien |
24 |
Zypern |
6 |
Lettland |
7 |
Litauen |
9 |
Luxemburg |
6 |
Ungarn |
12 |
Malta |
5 |
Niederlande |
12 |
Österreich |
12 |
Polen |
21 |
Portugal |
12 |
Rumänien |
15 |
Slowenien |
7 |
Slowakei |
9 |
Finnland |
9 |
Schweden |
12 |
Vereinigtes Königreich |
24.“ |
Artikel 14
Das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 wird zwischen den Angaben für Belgien und die Tschechische Republik
und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien
eingefügt. |
2. |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1:
|
3. |
In Artikel 11 Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:
|
Artikel 15
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags über die Zusammensetzung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik erhält folgende Fassung:
„(2) |
Der Ausschuss besteht aus einundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“. |
TITEL II
SONSTIGE ÄNDERUNGEN
Artikel 16
Artikel 57 Absatz 1 letzter Satz des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Für in Bulgarien, Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.“
Artikel 17
Artikel 299 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(1) |
Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“ |
Artikel 18
(1) Artikel 314 Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“
(2) Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“
(3) Artikel 53 Absatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, estnischer, finnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“.
DRITTER TEIL
STÄNDIGE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 19
Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.
Artikel 20
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte werden nach den dort aufgestellten Leitlinien vorgenommen.
TITEL II
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 21
Die in Anhang V dieser Akte aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.
Artikel 22
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen.
VIERTER TEIL
BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER
TITEL I
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
Artikel 23
Die in den Anhängen VI und VII aufgeführten Maßnahmen gelten in Bezug auf Bulgarien und Rumänien unter den in jenen Anhängen festgelegten Bedingungen.
TITEL II
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 24
(1) Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 107 Absatz 2 des EAG-Vertrags wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird:
Bulgarien |
18 |
Rumänien |
35. |
(2) Vor dem 31. Dezember 2007 halten Bulgarien und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (4) jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Völker zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird.
(3) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 1 des EAG-Vertrags werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Abgeordneten der Völker Bulgariens und Rumäniens im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.
TITEL III
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 25
(1) Ab dem Tag des Beitritts zahlen Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank (5) festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde.
Bulgarien |
EUR 14 800 000 |
Rumänien |
EUR 42 300 000. |
Diese Beiträge werden in acht gleichen Raten gezahlt, die am 31. Mai 2007, 31. Mai 2008, 31. Mai 2009, 30. November 2009, 31. Mai 2010, 30. November 2010, 31. Mai 2011 und 30. November 2011 fällig werden.
(2) Bulgarien und Rumänien leisten zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn‐ und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe folgender Prozentsätze der Rücklagen und Rückstellungen (5):
Bulgarien |
0,181 % |
Rumänien |
0,517 %. |
(3) Die Kapitalbeiträge und Einzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von Bulgarien und Rumänien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.
Artikel 26
(1) Bulgarien und Rumänien überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (6):
(in Mio. EUR zu laufenden Preisen) |
|
Bulgarien |
11,95 |
Rumänien |
29,88. |
(2) Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2009 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:
2009: |
15 % |
2010: |
20 % |
2011: |
30 % |
2012: |
35 %. |
Artikel 27
(1) Vom Tag des Beitritts an werden Ausschreibung, Auftragsvergabe, Durchführung und Zahlungen im Rahmen von Heranführungshilfen nach den Programmen PHARE (7) und PHARE-CBC (8) sowie von Beihilfen nach der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität von Durchführungsstellen in Bulgarien und Rumänien verwaltet.
Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für Ausschreibung und Auftragsvergabe wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, wenn die Kommission ein Zulassungsverfahren durchgeführt hat und das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem (Extended Decentralised Implementation System — EDIS) anhand der im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (9) und des Artikels 164 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) festgelegten Kriterien und Bedingungen positiv beurteilt worden ist.
Wird dieser Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts gefasst, so kann für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Heranführungshilfe gewährt werden.
Verzögert sich jedoch der Beschluss der Kommission zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle aus Gründen, die nicht den Behörden Bulgariens bzw. Rumäniens zuzuschreiben sind, über den Tag des Beitritts hinaus, so kann die Kommission in gebührend begründeten Fällen einer Heranführungshilfe für Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet wurden, und einer weiteren Durchführung von Heranführungshilfen für einen begrenzten Zeitraum vorbehaltlich einer Ex-ante-Kontrolle von Ausschreibung und Auftragsvergabe durch die Kommission zustimmen.
(2) Mittelbindungen, die vor dem Beitritt im Rahmen der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente und nach dem Beitritt im Rahmen der in Artikel 31 genannten Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den Regelungen und Verordnungen für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, in Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien durchgeführt.
(3) Für die in Absatz 1 genannte Heranführungshilfe wird im letzten Jahr vor dem Beitritt letztmalig eine Programmplanung durchgeführt. Die Aufträge für Maßnahmen im Rahmen dieser Programme sind innerhalb der folgenden zwei Jahre zu vergeben. Verlängerungen der Auftragsvergabefrist werden nicht genehmigt. Für die Ausführung der Aufträge können in gebührend begründeten Ausnahmefällen befristete Verlängerungen genehmigt werden.
Ungeachtet dessen kann Heranführungshilfe für Verwaltungskosten nach Absatz 4 in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und Evaluierungskosten kann Heranführungshilfe für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden.
(4) Zur Gewährleistung der erforderlichen schrittweisen Einstellung der in Absatz 1 genannten Vorbeitritts-Finanzinstrumente und des ISPA-Programms (11) kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das erforderliche Statutspersonal in Bulgarien und Rumänien nach dem Beitritt noch für höchstens 19 Monate weiter tätig ist. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt in Planstellen in Bulgarien und Rumänien eingewiesen wurden und die nach dem Beitritt weiterhin in diesen Staaten ihren Dienst zu verrichten haben, ausnahmsweise die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie die Kommission vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 (12) — angewandt hat. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Bezüge sonstigen erforderlichen Personals werden aus der Haushaltslinie „Einstellung der Heranführungshilfe für die neuen Mitgliedstaaten“ oder einer entsprechenden Haushaltslinie im geeigneten, mit der Erweiterung im Zusammenhang stehenden Politikbereich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert.
Artikel 28
(1) Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Gegenstand von Beschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds (13) genehmigt. Beträge, die für die Durchführung derartiger Maßnahmen noch gebunden werden müssen, werden gemäß der zum Zeitpunkt des Beitritts für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung gebunden und dem Kapitel zugewiesen, das im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dieser Verordnung entspricht. Sofern in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes angegeben ist, gelten für derartige Maßnahmen die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß der letzteren Verordnung genehmigt worden sind.
(2) Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Die Bestimmungen von Artikel 165 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finden jedoch keine Anwendung. Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.
(3) Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der am weitesten zurückliegenden offenen Mittelbindung an erster Stelle gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung zugeordnet.
(4) Außer in ausreichend begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats beschließt, gelten für die Maßnahmen nach Absatz 1 weiterhin die Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999.
(5) Die Kommission kann in ausreichend begründeten Ausnahmefällen beschließen, für die Maßnahmen nach Absatz 1 spezifische Befreiungen von den Regeln zu genehmigen, die gemäß der zum Zeitpunkt des Beitritts für den Kohäsionsfonds geltenden Verordnung anwendbar sind.
Artikel 29
Erstreckt sich der Zeitraum für mehrjährige Mittelbindungen im Rahmen des SAPARD-Programms (14) für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, die Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften oder Agrarumweltmaßnahmen über das letzte für Zahlungen im Rahmen von SAPARD zulässige Datum hinaus, so werden noch bestehende Mittelbindungen im Programm 2007 bis 2013 für die Entwicklung des ländlichen Raums abgewickelt. Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bedingungen über die Strukturfonds (15) erlassen.
Artikel 30
(1) Bulgarien hat entsprechend seinen Zusagen die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Kosloduj vor dem Jahr 2003 endgültig abgeschaltet, damit sie anschließend stillgelegt werden können; ferner hat es zugesagt, die Reaktoren 3 und 4 dieses Kernkraftwerks im Jahr 2006 endgültig abzuschalten und anschließend stillzulegen.
(2) Im Zeitraum 2007 bis 2009 stellt die Gemeinschaft Bulgarien eine Finanzhilfe für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bereit.
Die Finanzhilfe umfasst unter anderem Folgendes: Maßnahmen zur Unterstützung der Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem Besitzstand, Maßnahmen zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten sowie der Bereiche Übertragung und Verteilung von Energie in Bulgarien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Verbesserung der Sicherheit der Energieversorgung.
Für den Zeitraum 2007 bis 2009 beläuft sich die Finanzhilfe auf 210 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) an Verpflichtungsermächtigungen, die in gleichen jährlichen Tranchen von je 70 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) zu binden sind.
Die Finanzhilfe kann ganz oder teilweise in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Kosloduj, der von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet wird, bereitgestellt werden.
(3) Die Kommission kann Regeln für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Finanzhilfe annehmen. Die Regeln werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) festgelegt. Zu diesem Zweck wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG kommen zur Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt sechs Wochen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 31
(1) Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Bulgarien und Rumänien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um ihre Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Institutionenaufbau und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert.
(2) Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.
(3) Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zwecke des Institutionenaufbaus gilt weiterhin das in den Rahmenabkommen mit den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Heranführungshilfe festgelegte Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.
Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Bulgarien und Rumänien betragen im ersten Jahr nach dem Beitritt 82 Mio. EUR zu Preisen von 2004 und werden nationalen und horizontalen Prioritäten zugewiesen. Die Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
(4) Über die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität und deren Durchführung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder Mittel- und Osteuropas beschlossen.
Artikel 32
(1) Es wird eine Cashflow- und Schengen-Fazilität als zeitlich befristetes Instrument eingerichtet, um Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2009 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen und bei der Verbesserung der Liquidität in den nationalen Haushaltsplänen zu unterstützen.
(2) Für den Zeitraum 2007 bis 2009 werden Bulgarien und Rumänien die folgenden Beträge (Preise von 2004) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität bereitgestellt:
(in Mio. EUR zu Preisen von 2004) |
|||
|
2007 |
2008 |
2009 |
Bulgarien |
121,8 |
59,1 |
58,6 |
Rumänien |
297,2 |
131,8 |
130,8 |
(3) Mindestens 50 % der jedem Land im Rahmen dieser zeitlich befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität zugewiesenen Mittel sind zu verwenden, um Bulgarien und Rumänien bei ihrer Verpflichtung zu unterstützen, Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen zu finanzieren.
(4) Bulgarien und Rumänien wird am ersten Arbeitstag jedes Monats des entsprechenden Jahres ein Zwölftel des jeweiligen Jahresbetrags gezahlt. Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Bulgarien und Rumänien legen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der Abteilung „Schengen“ der befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität gezahlten Pauschalbeträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen.
(5) Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Cashflow- und Schengen-Fazilität erforderlich sind.
Artikel 33
(1) Unbeschadet künftiger politischer Entscheidungen wird die gesamte Mittelausstattung für strukturpolitische Maßnahmen, die Bulgarien und Rumänien während des Dreijahreszeitraums 2007 bis 2009 zur Verfügung gestellt wird, wie folgt festgesetzt:
(in Mio. EUR zu Preisen von 2004) |
|||
|
2007 |
2008 |
2009 |
Bulgarien |
539 |
759 |
1 002 |
Rumänien |
1 399 |
1 972 |
2 603 |
(2) Während der drei Jahre 2007 bis 2009 werden der Anwendungsbereich und die Art der Beihilfen innerhalb dieser festgelegten länderspezifischen Finanzrahmen auf der Grundlage der dann für strukturpolitische Maßnahmen geltenden Bestimmungen festgelegt.
Artikel 34
(1) Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I bis III im Zeitraum 2007 bis 2009 und die spezifischen Finanzbestimmungen des Anhangs VIII Abschnitt IV im gesamten Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013.
(2) Unbeschadet künftiger politischer Entscheidungen belaufen sich die Verpflichtungsermächtigungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten von Bulgarien und Rumänien im Dreijahreszeitraum 2007 bis 2009 auf 3 041 Mio. EUR (Preise von 2004).
(3) Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.
(4) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen der Bestimmungen des Anhangs VIII, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen.
Artikel 35
Die Kommission passt die in den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 genannten Beträge jedes Jahr im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Preisentwicklung an.
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt kann Bulgarien oder Rumänien bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Bulgarien, Rumänien oder diesen beiden Staaten beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG‐Vertrags und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.
Artikel 37
Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Artikel 38
Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und von Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in Bulgarien oder Rumänien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.
Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen Bulgarien oder Rumänien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.
Artikel 39
(1) Falls auf der Grundlage der von der Kommission sichergestellten kontinuierlichen Überwachung der Verpflichtungen, die Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangen sind, und insbesondere auf der Grundlage der Überwachungsberichte der Kommission eindeutig nachgewiesen ist, dass sich die Vorbereitungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands in Bulgarien oder Rumänien auf einem Stand befinden, der die ernste Gefahr mit sich bringt, dass einer dieser Staaten in einigen wichtigen Bereichen offenbar nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Mitgliedschaft bis zum Beitrittstermin 1. Januar 2007 zu erfüllen, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission einstimmig beschließen, den Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates um ein Jahr auf den 1. Januar 2008 zu verschieben.
(2) Werden bei der Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang IX Nummer I aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen durch Rumänien ernste Mängel festgestellt, so kann der Rat ungeachtet des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission in Bezug auf Rumänien einen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 37 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission nach einer im Herbst 2005 vorzunehmenden eingehenden Bewertung der Fortschritte Rumäniens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik den in Absatz 1 genannten Beschluss in Bezug auf Rumänien fassen, wenn bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Europa-Abkommens (17) oder bei der Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang IX Nummer II aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen durch Rumänien ernste Mängel festgestellt werden.
(4) Wird ein Beschluss nach Absatz 1, 2 oder 3 erlassen, so befindet der Rat unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit über die Anpassungen, die aufgrund des aufschiebenden Beschlusses in Bezug auf diese Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, unerlässlich geworden sind.
Artikel 40
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften Bulgariens und Rumäniens während der in den Anhängen VI und VII vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Artikel 41
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1784/2003 vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (18) oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern.
Die Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in dieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechtsakte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen worden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betreffenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen.
Artikel 42
Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.
FÜNFTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE
TITEL I
EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN
Artikel 43
Das Europäische Parlament nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 44
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 45
Mit Wirkung vom Tag des Beitritts wird je ein Staatsangehöriger jedes neuen Mitgliedstaats zum Mitglied der Kommission ernannt. Die neuen Mitglieder der Kommission werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt.
Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zur Zeit des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 46
(1) Beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz werden jeweils zwei weitere Richter ernannt.
(2) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter am Gerichtshof endet am 6. Oktober 2009. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 6. Oktober 2012.
Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter am Gericht erster Instanz endet am 31. August 2007. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 31. August 2010.
(3) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.
Artikel 47
Beim Rechnungshof werden zwei weitere Mitglieder mit einer Amtszeit von sechs Jahren ernannt.
Artikel 48
Der Wirtschafts‐ und Sozialausschuss wird durch die Ernennung von 27 Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft Bulgariens und Rumäniens vertreten. Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 49
Der Ausschuss der Regionen wird durch die Ernennung von 27 Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Bulgariens und Rumäniens vertreten und von denen jeder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehat oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist. Die Amtszeit der so ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 50
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
Artikel 51
(1) Die neuen Mitglieder der durch die Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Sämtliche Mitglieder der durch die Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse oder Gruppen, deren Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden mit dem Beitritt neu ernannt, es sei denn, die Amtzeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb des auf den Beitritt folgendes Jahres.
TITEL II
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 52
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags gelten vom Tag des Beitritts an als an Bulgarien und Rumänien gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die nach Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG‐Vertrags in Kraft getreten sind, werden Bulgarien und Rumänien so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen am Tage ihres Beitritts notifiziert worden.
Artikel 53
(1) Sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzen Bulgarien und Rumänien die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG‐Vertrags und des Artikels 161 des EAG‐Vertrags am Tage ihres Beitritts nachzukommen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens bis zum Tage ihres Beitritts oder gegebenenfalls innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.
(2) Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Artikels 249 des EG‐Vertrags und des Artikels 161 des EAG‐Vertrags, die aufgrund dieser Akte erfolgen, Änderungen an den Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten erforderlich, so setzen die derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten Richtlinien spätestens am Tage des Beitritts nachzukommen, sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des Beitritts oder, sollte dies der spätere Zeitpunkt sein, innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.
Artikel 54
Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission nach Artikel 33 des EAG‐Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
Artikel 55
Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Bulgariens oder Rumäniens, der der Kommission spätestens am Tag des Beitritts vorliegen muss, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission — oder kann die Kommission, sofern der ursprüngliche Rechtsakt von ihr erlassen wurde, — vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Rechtsakten der Organe beschließen, die zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem Tag des Beitritts angenommen wurden. Diese Maßnahmen werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die Annahme der Rechtsakte gelten, zu denen eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden soll. Werden solche Ausnahmeregelungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.
Artikel 56
Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt entweder der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, oder die erforderlichen Rechtsakte werden von der Kommission erlassen, sofern sie selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat. Werden solche Anpassungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.
Artikel 57
Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Akte erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 58
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank in den vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 59
Die Anhänge I bis IX und die Anlagen dazu sind Bestandteil dieser Akte.
Artikel 60
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung Rumäniens eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sowie des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.
Die in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefassten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.
Artikel 61
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der Republik Bulgarien und Rumäniens vom Generalsekretär übermittelt.
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Die Zahlen für Bulgarien und Rumänien sind Richtwerte und beruhen auf den von Eurostat für 2003 veröffentlichten Daten.“
(4) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(5) Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Richtwerte, die sich auf die von Eurostat für das Jahr 2003 veröffentlichten Daten stützen.
(6) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.
(7) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms (ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 9).
(9) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.
(10) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.6.2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 des Rates (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).
(12) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(13) ABl. L 130 vom 25.5.1994. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 12).
(15) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(17) Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2).
(18) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
ANHANG I
Liste der Übereinkünfte und Protokolle denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten (nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte)
1. |
Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1)
|
2. |
Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10)
|
3. |
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49)
|
4. |
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2)
|
5. |
Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 34)
|
6. |
Übereinkommen vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2) |
7. |
Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2) |
8. |
Übereinkommen vom 17. Juni 1998 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 2) |
9. |
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3)
|
ANHANG II
Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind
1. |
Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (1) |
2. |
Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 (2) in Schengen unterzeichneten Übereinkommens (2) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und zugehörige Schlussakte und gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 aufgeführten Rechtsakte: Artikel 1, soweit er mit den Bestimmungen dieser Nummer in Zusammenhang steht; Artikel 3 bis 7, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; Artikel 13; Artikel 26 und 27; Artikel 39; Artikel 44 bis 59; Artikel 61 bis 63; Artikel 65 bis 69; Artikel 71 bis 73; Artikel 75 und 76; Artikel 82; Artikel 91; Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Absatzes in Zusammenhang stehen; und Artikel 136; gemeinsame Erklärungen 1 und 3 der Schlussakte |
3. |
Folgende Bestimmungen der Übereinkommen über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Schlussakten dieser Übereinkommen und zugehörige gemeinsame Erklärungen, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 aufgeführten Rechtsakte:
|
4. |
Die folgenden vom Rat gemäß Artikel 6 des Schengen-Protokolls geschlossenen Übereinkommen:
|
5. |
Bestimmungen der folgenden Beschlüsse des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, geändert durch verschiedene der unter Nummer 8 aufgeführten Rechtsakte:
|
6. |
Folgende Erklärungen des gemäß dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 in Zusammenhang stehen:
|
7. |
Folgende Beschlüsse der mit dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen eingesetzten Zentralen Gruppe, soweit sie mit den Bestimmungen der Nummer 2 in Zusammenhang stehen:
|
8. |
Folgende Rechtsakte, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauen oder anderweitig damit zusammenhängen:
|
(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 13.
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35.
(5) ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.
(6) ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 1.
(7) Insofern als dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, solange es noch nicht abgeschlossen ist.
ANHANG III
Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe
1. GESELLSCHAFTSRECHT
GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE
I. GEMEINSCHAFTSMARKE
31994 R 0040: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1), geändert durch:
— |
31994 R 3288: Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22.12.1994 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83) |
— |
32003 R 0807: Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14.4.2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) |
— |
12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) |
— |
32003 R 1653: Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 des Rates vom 18.6.2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36) |
— |
32003 R 1992: Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27.10.2003 (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 1) |
— |
32004 R 0422: Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19.2.2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1) |
Artikel 159a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) |
Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden ‚neue Mitgliedstaaten‘ genannt) wird eine gemäß dieser Verordnung vor dem jeweiligen Tag des Beitritts eingetragene oder angemeldete Gemeinschaftsmarke im Gebiet dieser Mitgliedstaaten gelten, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“ |
II. ERGÄNZENDE SCHUTZZERTIFIKATE
1. |
31992 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1), geändert durch:
|
a) |
Dem Artikel 19a werden folgende Buchstaben angefügt:
|
b) |
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
2. |
31996 R 1610: Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30), geändert durch:
|
a) |
Artikel 19a wird durch folgende Buchstaben ergänzt:
|
b) |
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
III. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
32002 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1), geändert durch:
— |
12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) |
Artikel 110a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) |
Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden als ‚neue Mitgliedstaaten‘ bezeichnet) gilt ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch im Gebiet dieser Mitgliedstaaten, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.“ |
2. LANDWIRTSCHAFT
1. |
31989 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:
|
a) |
Artikel 1 Absatz 4 Ziffer i wird wie folgt ergänzt:
|
b) |
In Anhang II werden die folgenden geografischen Angaben eingefügt:
|
2. |
31991 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:
In Artikel 2 Absatz 3 wird nach Buchstabe h folgender Buchstabe eingefügt:
Der derzeitige Buchstabe i wird zu Buchstabe j. |
3. |
31992 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70), geändert durch:
|
a) |
Im Anhang wird unter Nummer V „sun cured“ Folgendes hinzugefügt:
|
b) |
Im Anhang wird unter Nummer VI „Basmas“ Folgendes hinzugefügt:
|
c) |
Im Anhang wird unter Nummer VIII „Klassischer Kaba Koulak“ Folgendes hinzugefügt:
|
4. |
31996 R 2201: Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29), geändert durch:
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Verarbeitungsschwellen nach Artikel 5 Eigengewicht frischer Ausgangserzeugnisse
|
5. |
31998 R 2848: Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17), geändert durch:
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I PROZENTSÄTZE DER GARANTIESCHWELLE NACH MITGLIEDSTAATEN ODER BESONDEREN GEBIETEN FÜR DIE ANERKENNUNG DER ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN
|
6. |
31999 R 1493: Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), geändert durch:
|
a) |
Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:
|
b) |
In Anhang III (Weinbauzonen) wird Nummer 2 wie folgt ergänzt:
|
c) |
In Anhang III (Weinbauzonen) erhält der letzte Satz von Nummer 3 folgende Fassung:
|
d) |
In Anhang III (Weinbauzonen) wird Nummer 5 wie folgt ergänzt:
|
e) |
In Anhang III (Weinbauzonen) wird Nummer 6 wie folgt ergänzt: „Die Weinbauzone C III a umfasst in Bulgarien die nicht unter Nummer 5 Buchstabe e fallenden Rebflächen.“ |
f) |
Anhang V Teil D Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: „und in Rumänien“ |
7. |
32000 R 1673: Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16), geändert durch:
|
a) |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
b) |
In Artikel 3 Absatz 2 erhalten der einleitende Absatz und Buchstabe a folgende Fassung:
Die für Ungarn festgelegte garantierte einzelstaatliche Menge bezieht sich ausschließlich auf Hanffasern.“ |
8. |
32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), geändert durch:
|
a) |
Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
b) |
In Artikel 5 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 Folgendes angefügt: „Bulgarien und Rumänien stellen hiervon abweichend sicher, dass Flächen als Dauergrünland erhalten bleiben, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden.“ |
c) |
In Artikel 54 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 Folgendes angefügt: „Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist der Termin für die Anträge auf Flächenzahlungen der 30. Juni 2005.“ |
d) |
Artikel 71g wird wie folgt ergänzt:
|
e) |
Artikel 71h wird wie folgt ergänzt: „Im Falle von Bulgarien und Rumänien ist die Bezugnahme auf den 30. Juni 2003 jedoch als Bezugnahme auf den 30. Juni 2005 zu verstehen.“ |
f) |
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
g) |
Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
h) |
Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
i) |
Artikel 81 erhält folgende Fassung: „Artikel 81 Beihilfeflächen Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine nationale Grundfläche festgesetzt. Für Frankreich werden jedoch zwei Grundflächen festgesetzt. Die Grundflächen sind Folgende:
Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche bzw. Grundflächen nach objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.“ |
j) |
Artikel 84 erhält folgende Fassung: „Artikel 84 Beihilfeflächen (1) Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 120,75 EUR errechnet. (2) Es wird eine Garantiehöchstfläche von 829 229 Hektar festgelegt. (3) Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 2 unterteilt sich in folgende nationale Garantieflächen:
(4) Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Garantiefläche nach objektiven Kriterien, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen, in Teilflächen unterteilen.“ |
k) |
In Artikel 95 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze hinzugefügt: „Im Falle Bulgariens und Rumäniens werden die Gesamtmengen nach Unterabsatz 1 in Tabelle f des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates festgesetzt und nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates überprüft. Im Falle Bulgariens und Rumäniens gilt als Zwölfmonatszeitraum nach Unterabsatz 1 der Zeitraum 2006/2007.“ |
l) |
In Artikel 103 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: „Im Falle Bulgariens und Rumäniens ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung dieses Absatzes, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahre 2007 angewandt wird und entschieden wurde, Artikel 66 anzuwenden.“ |
m) |
Artikel 105 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
n) |
In Artikel 108 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: „Für Bulgarien und Rumänien können jedoch keine Anträge auf Zahlungen für Flächen gestellt werden, die am 30. Juni 2005 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.“ |
o) |
Artikel 110c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
p) |
Artikel 110c Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
q) |
Artikel 116 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
|
r) |
Artikel 123 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
|
s) |
Artikel 126 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
|
t) |
Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die neuen Mitgliedstaaten gelten die in der folgenden Tabelle angegebenen nationalen Obergrenzen:
|
u) |
In Artikel 143a wird folgender Absatz angefügt: „In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen jedoch nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe derartiger Zahlungen in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 ausgedrückt wurden:
|
v) |
In Artikel 143b Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die landwirtschaftliche Fläche Bulgariens und Rumäniens im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist jedoch der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig, ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichem Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von Bulgarien oder Rumänien nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven Kriterien angepasst wurde.“ |
w) |
Artikel 143b Absatz 9 erhält folgende Fassung:
|
x) |
In Artikel 143b Absatz 11 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bulgarien und Rumänien wird bis zum Ende des fünfjährigen Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (d. h. 2011) der in Artikel 143a Absatz 2 festgelegte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Buchstabe b über dieses Datum hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a Absatz 2 für das Jahr 2011 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.“ |
y) |
Artikel 143c Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Bei der Berechnung des im ersten Gedankenstrich genannten Gesamtbetrags werden die staatlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten mitgerechnet, die den gemeinschaftlichen Direktzahlungen und/oder deren Komponenten entsprechen, die bei der Berechnung der effektiven Obergrenze des betreffenden neuen Mitgliedstaats gemäß Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 c berücksichtigt wurden. Für jede betroffene Direktzahlung kann sich ein neuer Mitgliedstaat für die Anwendung der Option a oder b entscheiden. Der Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die dem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden staatlichen Direktzahlungen gewährt werden kann, darf nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten, auf die er im Rahmen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entprechenden Direktzahlung Anspruch hätte.“ |
z) |
Artikel 154a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
aa) |
In Anhang III werden die folgenden Fußnoten hinzugefügt: Zum Titel von Abschnitt A: „* Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2005 als Bezugnahme auf das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.“ Zum Titel für Abschnitt B: „* Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2006 als Bezugnahme auf das zweite Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.“ Zum Titel von Abschnitt C: „* Für Bulgarien und Rumänien sollte die Bezugnahme auf das Jahr 2007 als Bezugnahme auf das dritte Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung verstanden werden.“ |
ab) |
Anhang VIIIA erhält folgende Fassung: „ANHANG VIIIA Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c Die Obergrenzen wurden entsprechend dem Steigerungsstufenschema gemäß Artikel 143a berechnet und bedürfen daher keiner Kürzung.
|
ac) |
An Anhang X wird Folgendes angefügt:
|
ad) |
Anhang XIB erhält folgende Fassung: „ANHANG XIB Nationale Grundflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Referenzerträge in den neuen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 101 und103
|
9. |
32003 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123), geändert durch:
|
a) |
In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 auf der Grundlage einer Bewertung eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.“ |
b) |
Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
|
c) |
Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
|
d) |
In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung: „Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmengen in Tabelle f des Anhangs I angegeben. Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei beginnt der Zwölfmonatszeitraum für die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen wie folgt: für Ungarn am 1. April 2001, für Malta und Litauen am 1. April 2002, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 1. April 2003, für Polen und Slowenien am 1. April 2004 und für Bulgarien und Rumänien am 1. April 2006.“ |
e) |
Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Bulgarien und Rumänien wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf ‚Lieferungen‘ und ‚Direktverkäufe‘ auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2006 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.“ |
f) |
In Artikel 9 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei entspricht der Referenzfettgehalt gemäß Absatz 1 dem Referenzfettgehalt der Mengen, die den Erzeugern an folgenden Zeitpunkten zugeteilt waren: für Ungarn am 31. März 2002, für Litauen am 31. März 2003, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 31. März 2004 sowie für Polen und Slowenien am 31. März 2005 und für Bulgarien und Rumänien am 31. März 2007.“ |
g) |
Dem Artikel 9 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Rumänien wird der in Anhang II festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das volle Jahr 2004 überprüft und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.“ |
h) |
In Anhang I erhalten die Tabellen d, e, f und g folgende Fassung:
|
i) |
In Anhang II erhält die Tabelle folgende Fassung: „Referenzfettgehalt
|
3. VERKEHRSPOLITIK
31996 L 0026: Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), geändert durch:
— |
31998 L 0076: Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17), |
— |
12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge: Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), |
— |
32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). |
a) |
Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:
|
b) |
In Artikel 10b erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Die in Artikel 10 Absätze 4 bis 12 genannten Bescheinigungen über die fachliche Eignung können von den betreffenden Mitgliedstaaten erneut in der in Anhang Ia wiedergegebenen Form ausgestellt werden.“ |
4. STEUERWESEN
1. |
31977 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), geändert durch:
In Artikel 24a wird vor dem Gedankenstrich
und nach dem Gedankenstrich
|
2. |
31992 L 0083: Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21), geändert durch:
|
a) |
Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Artikel 22 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
|
(1) Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.
(2) Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.
(3) Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.
(4) Diese Obergrenze wird vorübergehend um 100 000 auf 1 519 811 angehoben, bis lebende Tiere unter sechs Monaten ausgeführt werden dürfen.“
(5) Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.
(6) Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.
(7) Unbeschadet der besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.“
ANHANG IV
Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte: Ergänzende Anpassungen der Rechtsakte der Organe
LANDWIRTSCHAFT
A. RECHTSVORSCHRIFTEN IM AGRARBEREICH
1. |
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: Dritter Teil Titel II — Die Landwirtschaft
Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, um dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien Rechnung zu tragen, und dabei die Quoten für Weißzucker und Isoglukose sowie den Höchstversorgungsbedarf an eingeführtem Rohzucker gemäß der folgenden Tabelle anpassen; die Tabelle kann auf dieselbe Weise aktualisiert werden wie die Quoten für die derzeitigen Mitgliedstaaten, um die Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der dann geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sicherzustellen. Vereinbarte Mengen
Falls Bulgarien dies im Jahr 2006 beantragt, werden für Bulgarien die vorgenannten Grundmengen für A- und B-Zucker auf die jeweiligen Grundmengen für A- und B-Isoglukose übertragen. |
2. |
31998 R 2848: Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17), geändert durch:
Die Kommission beschließt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (3) bis zum Beitritt die erforderlichen Änderungen an der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 aufgeführten Gemeinschaftsliste der anerkannten Produktionsgebiete, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der ausgewiesenen Tabakproduktionsgebiete Bulgariens und Rumäniens in diese Liste. |
3. |
32003 R 1782: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1), geändert durch:
|
B. VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZRECHT
31999 L 0105: Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17)
Die Kommission ändert gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 3 der Richtlinie 1999/105/EG den Anhang I dieser Richtlinie hinsichtlich der Waldpflanzen Pinus peuce Griseb., Fagus orientalis Lipsky, Quercus frainetto Ten. und Tilia tomentosa Moench.
(1) in Tonnen Weißzucker
(2) in Tonnen Trockenstoff
ANHANG V
Liste nach Artikel 21 der Beitrittsakte: Andere ständige Bestimmungen
1. GESELLSCHAFTSRECHT
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel I, Der Freie Warenverkehr
SPEZIELLER MECHANISMUS
Im Falle Bulgariens und Rumäniens kann sich der Inhaber eines Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats für ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt eingetragen wurde, als ein entsprechender Schutz für das Erzeugnis in einem der vorstehenden neuen Mitgliedstaaten nicht erlangt werden konnte, oder der vom Inhaber Begünstigte auf die durch das Patent oder das Ergänzende Schutzzertifikat eingeräumten Rechte berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in Mitgliedstaaten, in denen das betreffende Erzeugnis durch ein Patent oder Ergänzendes Schutzzertifikat geschützt ist, eingeführt und dort in den Verkehr gebracht wird; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis in jenem neuen Mitgliedstaat erstmalig von ihm oder mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebracht wurde.
Jede Person, die ein Arzneimittel im Sinne des vorstehenden Absatzes in einen Mitgliedstaat einzuführen oder dort zu vermarkten beabsichtigt, in dem das Arzneimittel Patentschutz oder den Ergänzenden Schutz genießt, hat den zuständigen Behörden in dem die Einfuhr betreffenden Antrag nachzuweisen, dass der Schutzrechtsinhaber oder der von ihm Begünstigte einen Monat zuvor darüber unterrichtet worden ist.
2. WETTBEWERBSPOLITIK
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel VI, Kapitel 1, Wettbewerbsregeln
1. |
Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anwendbar sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags:
Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfen anzusehen. Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen im Verkehrssektor und für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind, mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei. Die genannten Bestimmungen gelten ferner unbeschadet der in der Akte vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik und der in Anhang VII, Kapitel 4, Abschnitt B der Akte niedergelegten Maßnahmen. |
2. |
Sofern ein neuer Mitgliedstaat wünscht, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nach dem in Nummer 1 Buchstabe c beschriebenen Verfahren prüft, so übermittelt er der Kommission regelmäßig Folgendes:
Dabei folgt er dem von der Kommission vorgegebenen Format für diese konkrete Berichterstattung. Erhebt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Informationen zu der bestehenden Beihilfemaßnahme oder nach dem Eingang einer Erklärung des neuen Mitgliedstaats, in der er der Kommission mitteilt, dass er die gelieferten Informationen für vollständig erachtet, da die angeforderte zusätzliche Information nicht verfügbar ist oder bereits geliefert wurde, keine Einwände gegen die Maßnahme aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände erhoben hat. Auf alle vor dem Tag des Beitritts nach dem Verfahren der Nummer 1 Buchstabe c der Kommission mitgeteilten Beihilfemaßnahmen findet das vorstehend genannte Verfahren Anwendung, ungeachtet der Tatsache, dass der betreffende neue Mitgliedstaat während des Überprüfungszeitraums Mitglied der Union geworden ist. |
3. |
Eine Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des Vertrags (1). Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam. |
4. |
Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 88 des EG-Vertrags werden die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Verkehrssektor unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet:
Diese Beihilfemaßnahmen werden bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet. Die neuen Mitgliedstaaten ändern diese Beihilfemaßnahmen erforderlichenfalls, um spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts den Leitlinien der Kommission nachzukommen. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit diesen Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet. |
5. |
In Bezug auf Rumänien gilt Nummer 1 Buchstabe c lediglich für Beihilfemaßnahmen, die von der rumänischen Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen nach dem Zeitpunkt bewertet worden sind, zu dem die Vollzugsbilanz über die staatlichen Beihilfen Rumäniens im Zeitraum vor dem Beitritt einen zufrieden stellenden Stand erreicht hat; dieser Zeitpunkt wird von der Kommission auf der Grundlage der ständigen Überwachung der Einhaltung der von Rumänien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt. Es wird erst dann davon ausgegangen, dass dieser zufrieden stellende Stand erreicht worden ist, wenn Rumänien den Nachweis der konsequenten Durchführung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Überwachung der staatlichen Beihilfen in Bezug auf alle in Rumänien bewilligten Beihilfemaßnahmen erbracht hat; hierzu gehören auch die Annahme und Anwendung von vollständig und ordnungsgemäß begründeten Entscheidungen der rumänischen Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen, die eine genaue Bewertung der Beihilfeeigenschaft jeder staatlichen Beihilfemaßnahme enthalten, sowie die ordnungsgemäße Anwendung der Vereinbarkeitskriterien. Die Kommission kann gegen alle Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum vor dem Beitritt vom 1. September 2004 bis zu dem Zeitpunkt bewilligt worden sind, der in der vorgenannten Entscheidung der Kommission — mit der Feststellung, dass die Vollzugsbilanz einen zufrieden stellenden Stand erreicht hat — festgelegt worden ist, Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt erheben. Diese Entscheidung der Kommission, Einwände gegen eine Maßnahme zu erheben, gilt als Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Ergeht eine solche Entscheidung vor dem Tag des Beitritts, so wird die Entscheidung erst zum Tag des Beitritts wirksam. Trifft die Kommission nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine ablehnende Entscheidung, so entscheidet sie, dass Rumänien alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (2) festgelegten angemessenen Satz berechnet werden und von dem gleichen Zeitpunkt an zahlbar sind. |
3. LANDWIRTSCHAFT
a) |
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel II, Die Landwirtschaft
|
b) |
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel II, Kapitel 1, Wettbewerbsregeln Unbeschadet der Verfahren für bestehende Beihilfen nach Artikel 88 des EG-Vertrags werden die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zugunsten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen nach Anhang I des EG-Vertrags (mit Ausnahme von Erzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen der Fischerei) unter nachstehenden Bedingungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet:
Diese Beihilfemaßnahmen werden bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet. Die neuen Mitgliedstaaten ändern diese Beihilfemaßnahmen erforderlichenfalls, damit sie spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts den Leitlinien der Kommission entsprechen. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit diesen Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet. |
4. ZOLLUNION
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Dritter Teil, Titel I, Freier Warenverkehr, Kapitel 1, Die Zollunion
|
31992 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:
|
|
31993 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch:
|
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten in den neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen:
NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS (HANDEL INNERHALB DER ERWEITERTEN GEMEINSCHAFT)
(1) |
Ungeachtet des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Waren, die am Tag des Beitritts in vorübergehender Verwahrung sind oder in der erweiterten Gemeinschaft unter eines der unter Artikel 4, Nummer 15 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstaben b bis g dieser Richtlinie genannten zollrechtlichen Bestimmungen und Zollverfahren fallen oder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert werden, bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der erweiterten Gemeinschaft von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen befreit, sofern eine der folgenden Unterlagen vorgelegt wird:
|
(2) |
Für die Zwecke der Ausstellung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nachweise bezeichnet unter Berücksichtigung der Lage zum Tag des Beitritts und zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 der Ausdruck „Gemeinschaftswaren“
|
(3) |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Nachweise gelten die Bestimmungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Europa-Abkommen oder den zwischen den neuen Mitgliedstaaten selbst geschlossenen gleichwertigen Präferenzabkommen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung dieser Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. |
NACHWEIS DES PRÄFERENZURSPRUNGS (HANDEL MIT DRITTLÄNDERN EINSCHLIESSLICH DER TÜRKEI IM RAHMEN DER PRÄFERENZABKOMMEN BETREFFEND LANDWIRTSCHAFT, KOHLE UND STAHLERZEUGNISSE)
(4) |
Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die ordnungsgemäß von Drittstaaten ausgestellt oder im Rahmen von Präferenzabkommen der neuen Mitgliedstaaten mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ausgefertigt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern
Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts in einem neuen Mitgliedstaat zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so kann der Ursprungsnachweis, der nach den in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr geltenden Präferenzabkommen oder -vereinbarungen rückwirkend ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, auch in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat angenommen werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
(5) |
Bulgarien und Rumänien sind befugt, die Bewilligungen, mit denen im Rahmen von Abkommen mit Drittländern der Status „ermächtigte Ausführer“ gewährt wurde, aufrechtzuerhalten, sofern
Diese Bewilligungen müssen von den neuen Mitgliedstaaten bis spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden. |
(6) |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 4 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung dieser Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. |
(7) |
Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik werden Ursprungsnachweise, die rückwirkend von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Gemeinschaft mit diesen Ländern ausgestellt worden sind, in den neuen Mitgliedstaaten für die Überführung von Waren in den freien Verkehr angenommen, die sich am Tag des Beitritts in einem der betreffenden Drittstaaten oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat im Transit oder in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden, sofern zwischen dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den freien Verkehr erfolgt, und dem Drittstaat für die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Beförderungsdokumente kein geltendes Handelsabkommen besteht und sofern
|
(8) |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 7 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Abkommen oder Vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. |
NACHWEIS DES CHARAKTERS NACH MASSGABE DER BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR MIT INDUSTRIEERZEUGNISSEN IM RAHMEN DER ZOLLUNION EG-TÜRKEI
(9) |
Ursprungsnachweise, die entweder von der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen von zwischen ihnen geltenden Präferenzhandelsabkommen — die mit der Gemeinschaft eine Ursprungskumulierung nach identischen Ursprungsregeln und ein Verbot der Zollrückvergütung oder der Aussetzung von Zöllen auf die betreffenden Waren zulassen — ordnungsgemäß ausgestellt worden sind werden in den jeweiligen Ländern als Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG‐Türkei (8) angenommen, sofern
Wurden Waren vor dem Tag des Beitritts entweder in der Türkei oder einem neuen Mitgliedstaat im Rahmen der oben genannten Präferenzhandelsabkommen zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, so können auch Ursprungsnachweise, die nach Maßgabe dieser Abkommen rückwirkend ausgestellt wurden, angenommen werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. |
(10) |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 9 genannten Nachweise gelten die Bestimmungen der einschlägigen Präferenzabkommen oder -vereinbarungen über die Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anträge auf nachträgliche Überprüfung dieser Nachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Annahme des für eine Anmeldung zum freien Verkehr abgegebenen Ursprungsnachweises gestellt werden. |
(11) |
Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik wird eine nach den Bestimmungen über den freien Verkehr mit Industrieerzeugnissen — niedergelegt im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 — ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR in den neuen Mitgliedstaaten für die Überführung von Waren in den freien Warenverkehr, die am Tag des Beitritts entweder nach der Ausfuhrzollabfertigung in der Gemeinschaft oder der Türkei befördert werden, in vorübergehender Verwahrung sind oder unter eines der unter Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Richtlinie genannten Zollverfahren fallen, angenommen, sofern
|
(12) |
Für die Zwecke der Überprüfung der in Absatz 11 genannten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR gelten die die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (9). |
ZOLLVERFAHREN
(13) |
Die vorübergehende Verwahrung oder die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren, die vor dem Beitritt begonnen haben, werden nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abgewickelt oder beendet. Entsteht bei der Abwicklung oder Beendigung eine Zollschuld, so entspricht der Betrag des zu zahlenden Einfuhrzolls dem zu dem Zeitpunkt zugrunde zu legenden Betrag, zu dem die Zollschuld nach dem Gemeinsamen Zolltarif entsteht, und der gezahlte Betrag wird den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. |
(14) |
Die Zolllagerverfahren gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 535 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
|
(15) |
Die Verfahren für die aktive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 523 und 536 bis 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
|
(16) |
Die Verfahren für die vorübergehende Einfuhr gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
|
(17) |
Die Verfahren für die passive Veredelung gemäß den Artikeln 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
|
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(18) |
Genehmigungen, die vor dem Tag des Beitritts für die in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollverfahren erteilt wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder ein Jahr nach dem Tag des Beitritts gültig, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt. |
(19) |
Die Verfahren für das Entstehen einer Zollschuld, die buchmäßige Erfassung und Nacherhebung gemäß den Artikeln 201 bis 232 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 859 bis 876a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
|
(20) |
Die Verfahren für die Erstattung und den Erlass der Abgaben gemäß den Artikeln 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie den Artikeln 877 bis 912 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen:
|
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(2) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).
(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(5) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(6) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3. Protokoll zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 4.6.2003 (ABl. L 191 vom 30.7.2003, S. 1).
(7) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2. Protokoll zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 25.9.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(8) Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22.12.1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 36).
(9) Beschluss Nr. 1/2001 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 28.3.2001 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/96 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 31). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 51).
Anlage zu Anhang V
Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßnahmen, auf die in Nummer 1 Buchstabe b des Mechanismus für bestehende Beihilfen nach Kapitel 2 Anhang V verwiesen wird
Hinweis: Die in dieser Anlage aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind nur insoweit für die Zwecke des bestehenden Beihilfesystems nach Kapitel 2 Anhang V als bestehende Beihilfen zu betrachten, als sie unter dessen Absatz 1 fallen.
Nr. |
Titel (Originalfassung) |
Datum der Genehmigung durch die nationale Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen |
Laufzeit |
||
MS |
Nr. |
Jahr |
|||
BG |
1 |
2004 |
Предоговаряне на задълженията към държавата, възникнали по реда на Закона за уреждане на необслужваните кредити, договорени до 31.12.1990 г. със „Силома“ АД, гр.Силистра, чрез удължаване на срока на изплащане на главницата за срок от 15 години. |
29.7.2004 |
2004-2018 |
BG |
2 |
2004 |
Средства за компенсиране от държавния бюджет на доказания от „Български пощи“ ЕАД дефицит от изпълнението на универсалната пощенска услуга. |
18.11.2004 |
31.12.2010 |
BG |
3 |
2004 |
Целево финансиране на дейността на Българската телеграфна агенция- направление „Информационно обслужване“ |
16.12.2003 |
31.12.2010 |
ANHANG VI
Liste nach Artikel 23 der Beitrittsakte: Übergangsbestimmungen, Bulgarien
1. FREIZÜGIGKEIT
Treaty establishing the European Community
ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2
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32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77) |
31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1)
32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)
1. |
Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 39 und Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags zwischen Bulgarien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14. |
2. |
Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Bulgarische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden. Bulgarische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten bulgarischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen. Bulgarischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt. |
3. |
Vor Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts wird der Rat die Funktionsweise der Übergangsregelungen nach Nummer 2 anhand eines Berichts der Kommission überprüfen. Bei Abschluss dieser Überprüfung und spätestens am Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Beitritt teilen die derzeitigen Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie weiterhin nationale oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebende Maßnahmen anwenden, oder ob sie künftig die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anwenden möchten. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. |
4. |
Auf Ersuchen Bulgariens kann eine weitere Überprüfung vorgenommen werden. Dabei findet das unter Nummer 3 genannte Verfahren Anwendung, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ersuchens Bulgariens abzuschließen ist. |
5. |
Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. |
6. |
Während des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die Mitgliedstaaten, in denen gemäß den Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 für bulgarische Staatsangehörige gelten und die während dieses Zeitraums Staatsangehörigen Bulgariens zu Kontrollzwecken Arbeitsgenehmigungen erteilen, dies automatisch tun. |
7. |
Die Mitgliedstaaten, in denen gemäß den Nummern 3, 4 oder 5 die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 für bulgarische Staatsangehörige gelten, können bis zum Ende eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Beitritt die in den folgenden Absätzen beschriebenen Verfahren anwenden. Wenn einer der Mitgliedstaaten im Sinne des Unterabsatzes 1 auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen könnten, unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und übermittelt diesen alle zweckdienlichen Angaben. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auf der Grundlage dieser Unterrichtung um die Erklärung ersuchen, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zur Wiederherstellung der normalen Situation in diesem Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Kommission trifft über die Aussetzung und deren Dauer und Geltungsbereich spätestens zwei Wochen, nachdem sie mit dem Ersuchen befasst wurde, eine Entscheidung und unterrichtet den Rat von dieser Entscheidung. Binnen zwei Wochen nach der Entscheidung der Kommission kann jeder Mitgliedstaat beantragen, dass diese Entscheidung vom Rat rückgängig gemacht oder geändert wird. Der Rat beschließt binnen zwei Wochen mit qualifizierter Mehrheit über diesen Antrag. Ein Mitgliedstaat im Sinne des Unterabsatzes 1 kann in dringenden und außergewöhnlichen Fällen die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 aussetzen und dies der Kommission unter Angabe von Gründen nachträglich mitteilen. |
8. |
Solange die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 ausgesetzt ist, findet Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG auf Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten in Bulgarien und auf bulgarische Staatsangehörige in den derzeitigen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht der Familienangehörigen von Arbeitnehmern, eine Beschäftigung aufzunehmen, unter folgenden Bedingungen Anwendung:
Günstigere nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. |
9. |
Soweit Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG, mit denen Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG (1) übernommen wurden, nicht von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, können Bulgarien und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen. |
10. |
Werden nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen von den derzeitigen Mitgliedstaaten gemäß den oben genannten Übergangsregelungen angewandt, so kann Bulgarien gleichwertige Maßnahmen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten beibehalten. |
11. |
Wird die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von einem der derzeitigen Mitgliedstaaten ausgesetzt, so kann Bulgarien gegenüber Rumänien die unter Nummer 7 festgelegten Verfahren anwenden. In dieser Zeit werden Arbeitsgenehmigungen, die Bulgarien Staatsangehörigen Rumäniens zu Kontrollzwecken ausstellt, automatisch erteilt. |
12. |
Jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 bis 9 anwendet, kann im Rahmen seiner einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine größere Freizügigkeit einführen als sie am Tag des Beitritts bestand, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt. Ab dem dritten Jahr nach dem Beitritt kann jeder derzeitige Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen anwendet, jederzeit beschließen, stattdessen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 anzuwenden. Die Kommission wird über derartige Beschlüsse unterrichtet. |
13. |
Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf ihren Arbeitsmärkten zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie gemäß den vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit bulgarischer Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Bulgarien niedergelassene Unternehmen die zeitweilige grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt. Folgende Dienstleistungssektoren können von der Abweichung betroffen sein:
In dem Maße, wie Deutschland oder Österreich nach Maßgabe der vorstehenden Unterabsätze von Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags abweichen, kann Bulgarien nach Unterrichtung der Kommission gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Die Anwendung dieser Nummer darf nicht zu Bedingungen für die zeitweilige Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland bzw. Österreich und Bulgarien führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. |
14. |
Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 12 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen. Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 1 bis 13 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind. Bulgarische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, dürfen nicht restriktiver behandelt werden als dieselben Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Bulgarien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als bulgarische Staatsangehörige. |
2. FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
31997 L 0009: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG gilt die Mindestentschädigung in Bulgarien bis zum 31. Dezember 2009 nicht. Bulgarien stellt sicher, dass die Entschädigung nach dem bulgarischen Anlegerentschädigungssystem vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 12 000 EUR und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 15 000 EUR beträgt.
Die anderen Mitgliedstaaten sind während der Übergangszeit weiterhin berechtigt, einer Zweigniederlassung einer bulgarischen Wertpapierfirma in ihrem Staatsgebiet die Tätigkeit zu untersagen, solange eine solche Zweigniederlassung sich nicht einem offiziell anerkannten Anlegerentschädigungssystem im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates anschließt, um die Differenz zwischen der Entschädigungshöhe in Bulgarien und der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG genannten Mindestentschädigung auszugleichen.
3. FREIER KAPITALVERKEHR
Vertrag über die Europäische Union,
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(1) |
Ungeachtet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Bulgarien die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken für Zweitwohnsitze durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden, nach dem Tag des Beitritts fünf Jahre lang beibehalten. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Bulgarien haben, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für bulgarische Staatsangehörige gelten. |
(2) |
Ungeachtet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Bulgarien die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags enthaltenen Beschränkungen des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, durch Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und durch juristische Personen, die nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden, nach dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags oder restriktiver als Drittstaatsangehörige behandelt werden. Selbstständige Landwirte mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die sich in Bulgarien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für bulgarische Staatsangehörige gelten. Im dritten Jahr nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden. |
4. LANDWIRTSCHAFT
A. RECHTSVORSCHRIFTEN IM AGRARBEREICH
31997 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13), zuletzt geändert durch:
— |
31999 R 1602: Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 des Rates vom 19.7.1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43) |
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 gelten bis 30. April 2009 die Anforderungen an den Fettgehalt insofern nicht für in Bulgarien erzeugte Konsummilch, als Milch mit einem Fettgehalt von 3 % (m/m) als Vollmilch und Milch mit einem Fettgehalt von 2 % (m/m) als teilentrahmte (fettarme) Milch vermarktet werden darf. Konsummilch, die die Anforderungen an den Fettgehalt nicht erfüllt, darf nur in Bulgarien vermarktet oder in Drittländer ausgeführt werden.
B. VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZRECHT
32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55)
a) |
Die in Kapitel I und II der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Milch verarbeitenden Betriebe dürfen Lieferungen von Rohmilch, die den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Unterkapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Anforderungen nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2009 annehmen, sofern die Betriebe, aus denen die gelieferte Milch stammt, in einem zu diesen Zweck von den bulgarischen Behörden geführten Verzeichnis aufgeführt sind. |
b) |
Solange die Bestimmungen dieses Buchstabens für die in Buchstabe a genannten Betriebe gelten, werden Erzeugnisse dieser Betriebe nur auf dem inländischen Markt in Verkehr gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in Betrieben in Bulgarien verwendet, für die die Bestimmungen des Buchstabens a ebenfalls gelten, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens. Diese Erzeugnisse müssen ein anderes Identitätskennzeichen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehene Identitätskennzeichen tragen. |
c) |
Die in Kapitel II der Anlage zu diesem Anhang aufgelisteten Betriebe können bis zum 31. Dezember 2009 EU-konforme und nicht EU-konforme Milch in getrennten Produktionslinien verarbeiten. In diesem Zusammenhang wird unter nicht EU-konformer Milch die in Buchstabe a genannte Milch verstanden. Diese Betriebe müssen den EU-Anforderungen an Betriebe, einschließlich der Anwendung der (in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 852/2004/EWG (4) genannten) Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze), vollständig genügen und nachweisen, dass sie die nachstehend aufgeführten Bedingungen, einschließlich der Benennung der betreffenden Produktionslinien, vollständig erfüllen können:
Die bulgarischen Behörden
Milch und/oder Milcherzeugnisse, die aus nicht EU-konforme Rohmilch verarbeitenden getrennten Produktionslinien von EU-zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieben stammen, dürfen nur unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Produkte auf der Basis von konformer Rohmilch, die in einer getrennten Produktionslinie in einem in Kapitel II der Anlage zu diesem Anhang aufgelisteten Betrieb verarbeitet wurde, können als konforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, solange alle Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Produktlinien gewahrt bleiben. |
d) |
Für Milch und Milcherzeugnisse, die gemäß den in Buchstabe c genannten Bestimmungen hergestellt werden, ist eine Stützung im Rahmen von Titel I, Kapitel II und III mit Ausnahme des Artikels 11, sowie im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (5) des Rates nur dann vorgesehen, wenn sie mit dem in Anhang II Abschnitt I der Verordnung Nr. 853/2004 des Rates genannten ovalen Identitätskennzeichen versehen sind. |
e) |
Bulgarien sorgt für die schrittweise Erfüllung der in Buchstabe a genannten Anforderungen und unterbreitet der Kommission jährlich einen Bericht über die bei der Modernisierung der Milchwirtschaftsbetriebe und des Milchsammelsystems erzielten Fortschritte. Bulgarien sorgt dafür, dass diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 vollständig erfüllt werden. |
f) |
Die Kommission kann die Anlage zu diesem Anhang vor dem Beitritt und bis zum 31. Dezember 2009 gemäß dem Verfahren des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (6) aktualisieren und dabei im Lichte der Fortschritte bei der Behebung bestehender Mängel und der Ergebnisse des Überwachungsprozesses einzelne Betriebe hinzufügen oder streichen. Detaillierte Umsetzungsregeln, die das reibungslose Funktionieren der vorstehenden Übergangsregelung sicherstellen sollen, können nach dem Verfahren des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angenommen werden. |
5. VERKEHRSPOLITIK
1. |
31993 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1), zuletzt geändert durch:
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2. |
31996 L 0026: Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch:
Bis zum 31.12.2010 gilt Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/26/EG in Bulgarien nicht für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich im innerstaatlichen Güter- und Personenkraftverkehr tätig sind. Das Eigenkapital und die Reserven dieser Unternehmen müssen nach folgendem Zeitplan schrittweise die in dem genannten Artikel aufgeführten Mindesthöhen erreichen:
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3. |
31996 L 0053: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG dürfen Kraftfahrzeuge, die den Grenzwerten der Kategorien 3.2.1, 3.4.1, 3.4.2 und 3.5.1 gemäß Anhang I jener Richtlinie entsprechen, bis zum 31. Dezember 2013 den nicht ausgebauten Teil des bulgarischen Straßennetzes nur dann befahren, wenn ihre Einzelachslast den bulgarischen Grenzwerten entspricht. Ab dem Tag des Beitritts dürfen für die Benutzung der Haupttransitstrecken gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (7) durch Fahrzeuge, die den Anforderungen der Richtlinie 96/53/EG entsprechen, keine Beschränkungen vorgesehen werden. Bulgarien hält seinen in den nachstehenden Übersichten wiedergegebenen Zeitplan für den Ausbau seines Hauptstraße |