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Document JOL_2004_304_R_NS006

2004/636/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung durch die Europäische Gemeinschaft
Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt Eurocontrol entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

OJ L 304, 30.9.2004, p. 209–213 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/209


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. April 2004

über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung durch die Europäische Gemeinschaft

(2004/636/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Überlastung des Luftraums und im Hinblick auf die bevorstehende Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums müssen dringend Maßnahmen auf gemeinschaftlicher Ebene und im Rahmen der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) ergriffen werden.

(2)

In bestimmten Bereichen, die unter das Eurocontrol-Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960 fallen, das mehrfach geändert und durch das am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll neu gefasst wurde („revidiertes Übereinkommen“), ist die Gemeinschaft ausschließlich oder gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig. Der Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol zum Zweck der Ausübung dieser Zuständigkeit ist nach Artikel 40 des überarbeiteten Übereinkommens zulässig.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den Eurocontrol-Vertragsparteien ein Protokoll über den Beitritt der Gemeinschaft zu Eurocontrol ausgehandelt.

(4)

Das Protokoll wurde im Namen der Gemeinschaft am 8. Oktober 2002 in Brüssel unter dem Vorbehalt eines möglichen Abschlusses unterzeichnet.

(5)

Gemäß den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Mitglieder von Eurocontrol sind, gleichzeitig das Protokoll und das überarbeitete Übereinkommen ratifizieren, damit eine vollständige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet ist.

(6)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation für Flugsicherung wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Ratifikationsurkunde im Namen der Gemeinschaft bei der Regierung des Königreichs Belgien gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls zusammen mit der Zuständigkeitserklärung, die diesem Beschluss beigefügt ist, zu hinterlegen.

Die Urkunde über die Ratifizierung des Protokolls durch die Gemeinschaft wird gleichzeitig mit den Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls sowie des revidierten Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten hinterlegt.

Geschehen zu Luxemburg, am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


PROTOKOLL

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997

DIE REPUBLIK ALBANIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK UNGARN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK MALTA,

DIE REPUBLIK MOLDAU,

DAS FÜRSTENTUM MONACO,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK TÜRKEI

UND

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT —

gestützt auf das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970, das seinerseits durch das Protokoll vom 21. November 1978 geändert wurde, das Ganze geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981, in der Neufassung des Protokolls vom 27. Juni 1997, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 40;

im Hinblick auf die Zuständigkeiten, die der Europäischen Gemeinschaft in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der revidierten Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 übertragen werden;

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu den in diesem Protokoll genannten Bedingungen nach Artikel 40 des Übereinkommens bei.

Artikel 2

Für die Europäische Gemeinschaft gilt das Übereinkommen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Flugsicherungs-Streckendienste und die einschlägigen Nahverkehrskontrolldienste und Platzkontrolldienste für den Flugverkehr in den in der Anlage I zum Übereinkommen aufgeführten Fluginformationsgebieten ihrer Mitgliedstaaten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

Die Anwendung dieses Protokolls auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden die übrigen Vertragsparteien dieses Protokolls über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 3

Vorbehaltlich dieses Protokolls ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Vertragsparteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 4

Die Europäische Gemeinschaft leistet keinen Beitrag zum Haushalt der Eurocontrol.

Artikel 5

Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Europäische Gemeinschaft berechtigt, bei den Arbeiten aller Eurocontrol-Gremien vertreten zu sein und sich daran zu beteiligen, in denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Vertragspartei vertreten zu sein, und in denen möglicherweise Angelegenheiten behandelt werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen; davon ausgenommen sind Gremien, die eine Rechnungsprüfungsfunktion wahrnehmen.

Die Europäische Gemeinschaft macht ihren Standpunkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend ihren institutionellen Regelungen in allen Eurocontrol-Gremien geltend, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.

Die Europäische Gemeinschaft darf weder Bewerber für die Mitgliedschaft in gewählten Eurocontrol-Gremien noch Bewerber für ein Amt in den Gremien vorschlagen, in denen sie zur Mitarbeit berechtigt ist.

Artikel 6

(1)   Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und im Fall der Anwendung der Regeln des Artikels 8 des Übereinkommens nimmt die Europäische Gemeinschaft die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr, wobei die von der Europäischen Gemeinschaft abgegebenen einfachen und gewogenen Stimmen für die Feststellung der in Artikel 8 des Übereinkommens vorgesehenen Mehrheiten kumuliert werden. Wenn die Gemeinschaft an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.

Bei der Festlegung der Anzahl von Vertragsparteien des Übereinkommens, die nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ende für die Annahme eines Antrags auf Beschlussfassung mit Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist, gilt die Gemeinschaft als Vertreterin ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Eurocontrol sind.

(2)   Ein vorgeschlagener Beschluss zu einer besonderen Angelegenheit, zu der die Europäische Gemeinschaft ihre Stimme abzugeben hat, wird vertagt, wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Vertagung wird für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens über den vorgeschlagenen Beschluss genutzt, wobei die Eurocontrol-Agentur Unterstützung gewährt. Die Beschlussfassung kann im Fall eines solchen Antrags um höchstens sechs Monate vertagt werden.

Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten, in denen die Europäische Gemeinschaft keine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, nehmen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 8 des Übereinkommens an der Abstimmung teil, und die Europäische Gemeinschaft ist nicht stimmberechtigt.

(3)   Die Europäische Gemeinschaft unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Sitzungen der Generalversammlung, des Rates und anderer Entscheidungsgremien, denen die Generalversammlung und der Rat Befugnisse übertragen haben, die Stimmrechte nach Absatz 1 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im Schriftverfahren gefasst werden.

Artikel 7

Der Umfang der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung dieses Protokolls abgibt.

Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Europäischen Gemeinschaft an Eurocontrol geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Gemeinschaftszuständigkeit ergehen, bevor bei Eurocontrol durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

Artikel 8

Auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls und Eurocontrol über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Protokolls, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, findet Artikel 4 des Übereinkommens Anwendung.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll liegt für alle Unterzeichnerstaaten des am 27. Juni 1997 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen, im Folgenden als „Protokoll zur Neufassung“ bezeichnet, und die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

Darüber hinaus liegt es vor seinem Inkrafttreten für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der nach Artikel II des Protokolls zur Neufassung gehörig befugt ist, jenes Protokoll zu unterzeichnen.

(2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.

(3)   Dieses Protokoll tritt nach seiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch alle Unterzeichnerstaaten, die zugleich Unterzeichnerstaaten des Protokolls zur Neufassung sind und die jenes Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben müssen, damit es in Kraft treten kann, sowie durch die Europäische Gemeinschaft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern das Protokoll zur Neufassung bis dahin in Kraft getreten ist. Andernfalls tritt es am selben Tag wie das Protokoll zur Neufassung in Kraft.

(4)   Dieses Protokoll tritt für die Unterzeichner, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach seinem Inkrafttreten hinterlegt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(5)   Jede Unterzeichnung dieses Protokolls, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und jeder Tag des Inkrafttretens des Protokolls nach den Absätzen 3 und 4 wird den Regierungen der anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls und der Europäischen Gemeinschaft von der Regierung des Königreichs Belgien notifiziert.

Artikel 10

Jeder Beitritt zum Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten gilt zugleich als Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Die Artikel 39 und 40 des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll.

Artikel 11

(1)   Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2)   Treten alle Eurocontrol-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, aus Eurocontrol aus, so wird davon ausgegangen, dass die Europäische Gemeinschaft ihren Rücktritt von dem Übereinkommen sowie von diesem Protokoll gleichzeitig mit der in Artikel 38 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rücktrittsnotifikation des letzten aus Eurocontrol austretenden Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft notifiziert habe.

Artikel 12

Die Regierung des Königreichs Belgien lässt dieses Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 8. Oktober 2002 in allen Amtssprachen der Unterzeichnerstaaten in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das Eurocontrol-Übereinkommen fallen

In Einklang mit den einschlägigen Artikeln des EG-Vertrags in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird mit dieser Erklärung angegeben, welche Zuständigkeit die Europäische Gemeinschaft in Bezug auf Angelegenheiten hat, die unter das Eurocontrol-Übereinkommen fallen.

A.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß dem EG-Vertrag übertragen haben, einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Im Rahmen des Vertrags können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit im Rahmen von Eurocontrol darstellt.

2.

In Bezug auf Eurocontrol ist nur die externe Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft von Belang. Soweit die zuständigen Organe nicht ausdrücklich beschließen, in einem bestimmten Bereich eine externe Zuständigkeit auf der Grundlage des Vertrags unmittelbar auszuüben, hat die Europäische Gemeinschaft daher nur in dem Maße ausschließliche Zuständigkeit, wie innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften durch internationale Übereinkünfte oder durch andere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit erstellte Vorschriften betroffen sind (1).

B.   VON DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUSGEÜBTE ZUSTÄNDIGKEIT

1.   Zuständigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements

a)

Normung: Dies umfasst die Harmonisierung von technischen Spezifikationen im Allgemeinen und der Spezifikationen für Ausrüstungen und Systeme für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Besonderen (Artikel 95 und 80 EG-Vertrag).

Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (2) und die Richtlinien 93/65/EWG des Rates (3) und 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

b)

Forschung und technologische Entwicklung (Artikel 163 bis 173 EG-Vertrag).

Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind derzeit der Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Entscheidungen 2002/834/EG des Rates (6) und 2002/835/EG des Rates (7). Diese betreffen im Wesentlichen die Grundlagenforschung (Hochschulen, Forschungsinstitute) sowie die Forschung und technologische Entwicklung in Bezug auf Luftfahrt und Telematik, einschließlich Flugverkehrsmanagementsysteme und -ausrüstungen.

c)

Transeuropäische Netze (Artikel 154 bis 156 EG-Vertrag): Hierzu zählen Verkehr, Telekommunikation und Energie mit dem Ziel, die Interoperabilität und die Kohärenz der nationalen Netze durch gemeinsame Planung, finanzielle Anreize und Interoperabilitätsnormen sicherzustellen.

Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Entscheidung 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (9).

d)

Harmonisierung des Funkfrequenzspektrums: Ziel ist insbesondere die Festlegung eines Orientierungsrahmens und eines Rechtsrahmens, mit denen eine Koordinierung der Politik und eine Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums gewährleistet werden soll, das für die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts in gemeinschaftlichen Politikbereichen wie elektronische Kommunikation, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung nötig ist.

Der wichtigste Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich ist die Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

2.   Zuständigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Luftverkehrs

Die Luftverkehrspolitik (Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag und abgeleitete Rechtsvorschriften) hat zum Ziel, die Erbringung von Verkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu erleichtern, die Sicherheit und Gefahrenabwehr zu fördern und zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.

Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft für diesen Bereich sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (11), (EWG) Nr. 2408/92 (12), (EWG) Nr. 2409/92 (13) und (EWG) Nr. 95/93 des Rates (14) sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1592/2002 (15) und (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), durchgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission (17), die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

3.

Es kann ferner vorkommen, dass eine von Eurocontrol zu ergreifende Maßnahme geltende Vorschriften allgemeiner gemeinschaftlicher Politikbereiche betrifft, wie z. B. Wettbewerb, freier Waren- und Dienstleistungsverkehr (einschließlich öffentliches Beschaffungswesen und Datenschutz), Umweltschutz, Sozialpolitik oder wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt.

C.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.

Hat die Europäische Gemeinschaft keine eigenen Vorschriften erlassen und hat sie nicht beschlossen, eine externe Zuständigkeit unmittelbar auszuüben, verbleibt die Zuständigkeit bei ihren Mitgliedstaaten.

2.

Der Vertrag überträgt der Europäischen Gemeinschaft keine Zuständigkeiten in Bezug auf Fragen der nationalen Sicherheit und Verteidigung; somit fallen Ordnung und Nutzung des Luftraums für militärische Zwecke nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft.


(1)  Entsprechend der Auslegung des EuGH in den Gutachten 1/94 (Slg. 1994, S. I-5267), 2/91 (Slg. 1993, S. I-1061) und 1/76 (Slg. 1977, S. 741) und in der Rechtssache 22/71 (Slg. 1971, S. 949).

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 der Kommission (ABl. L 254 vom 9.10.2000, S. 1).

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(5)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44.

(8)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

(9)  ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

(10)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(12)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(13)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

(14)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1554/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 1).

(15)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(16)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.

(18)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9).

(19)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.


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