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Document 22003D0161

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

ABl. L 41 vom 12.2.2004, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/161(2)/oj

22003D0161

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003 vom 7. November 2003 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 041 vom 12/02/2004 S. 0060 - 0061


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 161/2003

vom 7. November 2003

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 136/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission vom 16. Januar 2003 über die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 24a (Verordnung (EG) Nr. 959/93 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"24b. 32003 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission vom 16. Januar 2003 über die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 12 vom 17.1.2003, S. 5).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a) Im Anhang I wird am Ende Folgendes angefügt:

'>PLATZ FÜR EINE TABELLE>'

b) Im Anhang II wird am Ende Folgendes angefügt:

'>PLATZ FÜR EINE TABELLE>'"

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. November 2003

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S. D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein

(1) ABl. L 331 vom 18.12.2003, S. 74.

(2) ABl. L 12 vom 17.1.2003, S. 5.

(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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