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Document 32003R2228

Verordnung (EG) Nr. 2228/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland

OJ L 339, 24.12.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 048 P. 171 - 172

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2228/oj

32003R2228

Verordnung (EG) Nr. 2228/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland

Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2228/2003 des Rates

vom 22. Dezember 2003

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Am 10. Mai 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2001(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland ein. Der Zoll wurde in Form eines variablen Zolls auf der Grundlage eines Mindesteinfuhrpreises ("MEP") eingeführt.

2. Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung

(2) Am 13. Juni 2002 kündigte die Kommission in einer Bekanntmachung(3) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an.

(3) Die Kommission leitete die Überprüfung von sich aus ein, um die Angemessenheit der geltenden Maßnahmen in Form eines MEP zu prüfen, die weder zwischen Verkäufen an verbundene Parteien und Verkäufen an unabhängige Parteien noch zwischen direkten und indirekten Verkäufen in die Gemeinschaft unterscheiden, was, wie sich herausgestellt hatte, zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Maßnahmen führen konnte. Daher erschienen die geltenden Maßnahmen nicht ausreichend, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

3. Untersuchung

(4) Die Kommission unterrichtete die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Sie gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Ein Verband von Gemeinschaftsherstellern, ein Einführerverband, zwei Verwenderverbände, ein Verwender und ein Unternehmen, das zehn italienische Einführer, Händler und Verwender vertrat, nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgemäß einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Prüfung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen für notwendig erachtete, und prüfte sie.

B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(7) Die Interimsüberprüfung wurde eingeleitet, um die Gefahr einer Vermeidung des Zolls einzudämmen. Zu einer solchen Vermeidung kann es unter verschiedenen Umständen kommen. Im Fall von Ausfuhren in die Gemeinschaft können die Ausführer, die den Maßnahmen unterliegen, mit denen ein MEP eingeführt wurde, auf der Rechnung höhere Preise als den MEP ausweisen und diese im Einvernehmen mit den Einführern nach der Anmeldung beim Zoll ausgleichen. Dadurch kann der MEP unwirksam werden, da die betroffene Ware unter Umständen tatsächlich weiterhin unter dem MEP in die Gemeinschaft ausgeführt wird. Dies könnte wiederum zu Weiterverkaufspreisen in der Gemeinschaft führen, die verhindern, dass die beabsichtigte Wirkung der Maßnahme, nämlich eine Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings, erreicht wird. Dass bei Zöllen in Form von MEP ein ernst zu nehmendes, allgemeines Risiko der Preismanipulation besteht, wurde in dem Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2000(4) hervorgehoben. Zur Lösung dieses Problems wurde ins Auge gefasst, den MEP durch einen Wertzoll zu ersetzen.

(8) Obwohl ein Wertzoll in der Regel als zweckmäßiger gilt, um die Gefahr einer Preismanipulation auszuschließen, ergab die Untersuchung, dass diese Gefahr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls sehr gering ist, da die Einfuhrpreise über einen längeren Zeitraum hinweg in der Regel über dem MEP lagen. Die Ausführer hätten somit keinen Grund, die Preise wie unter Randnummer 7 dargelegt zu manipulieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies ging auch aus den Bemerkungen der betroffenen Parteien hervor, die mit Ausnahme des Verbandes der Gemeinschaftshersteller der Auffassung waren, dass die bisherige Form der Maßnahme nicht geändert werden sollte.

(9) Der Verband der Gemeinschaftshersteller vertrat die Auffassung, dass ein spezifischer Zoll zweckmäßiger gewesen wäre, um die Gefahr einer Preismanipulation zu vermeiden. Außerdem machte er geltend, ein Wertzoll sei wirksamer als ein MEP. Es wurde jedoch festgestellt, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls die Gefahr einer Preismanipulation sehr gering ist. Falls sich die Lage auf dem Harnstoffmarkt ändert und der Kommission Beweise dafür vorgelegt werden, dass durch diese Veränderungen die Gefahr einer Preismanipulation wächst, so können angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Derweil wird die Kommission die Einfuhrpreise für Harnstoff mit Ursprung in Russland genau beobachten, und die Zollbehörden werden auf diese Angelegenheit aufmerksam gemacht.

(10) Es wird daher der Schluss gezogen, dass aufgrund der besonderen und sehr spezifischen Umstände des vorliegenden Falls derzeit kein Grund zur Änderung der Form der Maßnahme betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland vorliegt und dass die derzeitige teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland wird ohne Änderung des geltenden Antidumpingzolls eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 11.

(3) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 5.

(4) ABl. C 359 vom 15.12.2001, S. 1, Ziffern 1.31 und 1.35.

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