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Document 32003L0006

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, p. 16–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/2016; Aufgehoben durch 32014R0596

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/6/oj

32003L0006

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Amtsblatt Nr. L 096 vom 12/04/2003 S. 0016 - 0025


Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Januar 2003

über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung.

(2) Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate.

(3) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat (Lissabon) vom April 2000 hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. In dem Aktionsplan wird hervorgehoben, dass eine Richtlinie zur Bekämpfung von Marktmanipulation erforderlich ist.

(4) Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht regte der Ausschuss der Weisen die Einführung eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu diesem Zweck ein Vier-Stufen-Konzept vor, bestehend aus Rahmenbedingungen, Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und Durchsetzung. Während in Stufe 1, d. h. in der Richtlinie lediglich allgemeine Rahmenbedingungen festgeschrieben werden sollten, sollten die technischen Durchführungsmaßnahmen in Stufe 2 von der Kommission unter Mithilfe eines Ausschusses festgelegt werden.

(5) In der vom Europäischen Rat (Stockholm) im März 2001 angenommenen Entschließung wurde der Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter machen soll, gebilligt.

(6) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der Weisen auf der Grundlage der von der Kommission am gleichen Tag vor dem Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.

(7) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(8) Nach Auffassung des Europäischen Rates (Stockholm) sollte häufiger auf die Durchführungsmaßnahmen der Stufe 2 zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner sollten für alle Etappen der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.

(9) Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu überprüfen und sich dazu zu äußern. In dringenden und angemessen begründeten Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, sollte die Kommission die Entwürfe von Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(10) Neue finanzielle und technische Entwicklungen - neue Produkte, neue Technologien, eine zunehmende grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und das Internet - lassen mehr Anreize, Mittel und Gelegenheiten zum Marktmissbrauch entstehen.

(11) Der vorhandene gemeinschaftliche Rechtsrahmen zum Schutz der Marktintegrität ist unvollständig. Die Rechtsvorschriften sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich, so dass die Wirtschaftsakteure oftmals über Begriffe, Begriffsbestimmungen und Durchsetzung im Unklaren sind. In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Rechtsvorschriften zur Ahndung von Kursmanipulationen oder der Verbreitung irreführender Informationen.

(12) Marktmissbrauch beinhaltet Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Vorschriften zur Bekämpfung von Insider-Geschäften haben dasselbe Ziel wie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmanipulation, nämlich die Integrität der Finanzmärkte der Gemeinschaft sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken. Es ist daher sinnvoll, entsprechende Vorschriften zusammenzufassen, um sowohl Insider-Geschäfte als auch Marktmanipulation zu bekämpfen. Eine einzige Richtlinie stellt sicher, dass überall in der Gemeinschaft für Kompetenzverteilung, Durchsetzung und Zusammenarbeit ein und derselbe Rechtsrahmen gilt.

(13) Angesichts der Änderungen, die seit dem Erlass der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte(6) auf den Finanzmärkten und im Gemeinschaftsrecht eingetreten sind, sollte jene Richtlinie nunmehr ersetzt werden, damit Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmanipulation sichergestellt ist. Eine neue Richtlinie ist auch erforderlich, um Lücken im Gemeinschaftsrecht zu schließen, die zu rechtswidrigem Handeln ausgenutzt werden können und dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben und das reibungslose Funktionieren der Märkte beeinträchtigen.

(14) Mit dieser Richtlinie wird auch dem von den Mitgliedstaaten nach den Anschlägen vom 11. September 2001 geäußerten Wunsch entsprochen, gegen die Finanzierung von terroristischen Aktivitäten vorzugehen.

(15) Insider-Geschäfte und Marktmanipulation verhindern, dass der Markt vollständig und wirklich transparent ist; dies ist jedoch eine Voraussetzung dafür, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können.

(16) Insider-Informationen sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente direkt oder indirekt betreffen. Informationen, die geeignet wären, die Kursentwicklung und Kursbildung auf einem geregelten Markt als solche erheblich zu beeinflussen, können als Informationen betrachtet werden, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere sich darauf beziehende derivative Finanzinstrumente indirekt betreffen.

(17) Bei Insider-Geschäften sollte der Fall berücksichtigt werden, dass die Insider-Informationen nicht aufgrund des Berufs oder der Funktion erlangt werden, sondern im Zuge von Straftaten, deren Vorbereitung oder Ausführung geeignet ist, den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder die Kursbildung auf dem geregelten Markt als solche erheblich zu beeinflussen.

(18) Ausnutzung von Insider-Informationen kann vorliegen, wenn Finanzinstrumente erworben oder veräußert werden und der Betreffende dabei weiß oder hätte wissen müssen, dass es sich bei der ihm vorliegenden Information um eine Insider-Information handelt. Hier sollten die zuständigen Behörden von dem ausgehen, was eine normale, vernünftige Person unter den gegebenen Umständen wusste oder hätte wissen müssen. Der Umstand, dass Market-maker oder Stellen, die befugt sind, als Gegenpartei aufzutreten, oder Personen, die an der Börse Kundengeschäfte ausführen, zwar über Insider-Informationen verfügen, jedoch in den ersten zwei Fällen lediglich ihr legitimes Geschäft des Ankaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten ausüben oder im letztgenannten Fall pflichtgemäß Aufträge ausführen, sollte als solcher nicht als Ausnutzung von Insider-Informationen gewertet werden.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten gegen Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen ("Frontrunning"), auch bei Warenderivaten, vorgehen, sofern es sich dabei um Marktmissbrauch gemäß den Definitionen dieser Richtlinie handelt.

(20) Eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge ausführt, die den Tatbestand einer Marktmanipulation erfuellen, könnte geltend machen, dass sie legitime Gründe hatte, diese Geschäfte abzuschließen oder Aufträge auszuführen, und dass diese nicht gegen die zulässige Praxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen. Eine Sanktion könnte dennoch verhängt werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass sich hinter diesen Geschäften oder Aufträgen ein anderer rechtswidriger Grund verbirgt.

(21) Die zuständige Stelle kann Orientierungshilfen zu den in dieser Richtlinie geregelten Fragen herausgeben, z. B. eine Definition von Insider-Information in Bezug auf Warenderivate oder Hinweise zur Anwendung der Definition der zulässigen Marktpraxis in Bezug auf die Definition von Marktmanipulation. Diese Orientierungshilfen sollten mit der Richtlinie und den nach dem Ausschussverfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Einklang stehen.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden können, welche Regelungen, einschließlich Mechanismen der Selbstregulierung, am zweckmäßigsten sind für Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder verbreiten; diese Regelungen sind der Kommission mitzuteilen.

(23) Werden Insider-Informationen von Emittenten auf ihrer Internet-Site angezeigt, so sind die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(7) festgelegten Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer einzuhalten.

(24) Durch unverzügliche und angemessene öffentliche Bekanntgabe von Informationen wird die Integrität des Marktes gefördert. Selektive Weitergabe von Informationen durch Emittenten kann dazu führen, dass das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Finanzmärkte schwindet. Die professionellen Marktteilnehmer sollten durch verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung von Marktintegrität beitragen. Dazu gehören z. B. "grey lists", die Begrenzung des Aktienhandels sensibler Personenkategorien auf genau definierte Zeiträume ("window trading"), interne Verhaltenskodizes und die Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen ("Chinese walls"). Derartige vorbeugende Maßnahmen können nur dann zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs beitragen, wenn sie entschieden durchgeführt und pflichtgemäß kontrolliert werden. Eine angemessene Durchführungskontrolle würde z. B. bedeuten, dass innerhalb der betreffenden Einrichtungen Mitarbeiter benannt werden, die für die Einhaltung der Vorschriften zuständig sind ("Compliance officer"), und dass unabhängige Prüfer regelmäßige Kontrollen durchführen.

(25) Die modernen Kommunikationsmittel ermöglichen einen zunehmend gleichberechtigten Zugang zu den Finanzinformationen für professionelle Finanzmarktteilnehmer und für private Anleger; sie erhöhen jedoch gleichzeitig die Gefahr der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen.

(26) Eine größere Transparenz der Geschäfte von Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, und gegebenenfalls der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen stellt eine Maßnahme zur Verhütung von Marktmissbrauch dar. Die Bekanntgabe zumindest einzelner dieser Geschäfte kann eine wertvolle Information für Anleger darstellen.

(27) Die Betreiber von Märkten sollten an der Vorbeugung gegen Marktmissbrauch mitwirken und strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung treffen. Zu diesen Vorkehrungen können die Transparenz der getätigten Geschäfte, die uneingeschränkte öffentliche Bekanntgabe von Kursregulierungsvereinbarungen, ein gerechtes System für die Verrechnung gleicher Kauf- und Verkaufsaufträge, die Einführung eines wirksamen Systems zur Ermittlung atypischer Geschäftsaufträge, hinreichend solide Systeme für die Festsetzung der Referenznotierungen von Finanzinstrumenten und klare Regeln für die Aussetzung des Handels zählen.

(28) Die Auslegung und Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten muss den Anforderungen für eine wirksame Regulierung entsprechen, die die Interessen der Inhaber übertragbarer Wertpapiere, die Stimmrechte in einer Gesellschaft verleihen (oder solche Rechte durch Ausübung von Rechten oder Umwandlung verleihen können), schützt, wenn die Gesellschaft Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebots oder eines anderen Vorschlags für einen Kontrollwechsel ist. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise daran gehindert, die Maßnahmen zu erlassen oder anzuwenden, die sie für diese Zwecke für angemessen halten.

(29) Der Zugang zu Insider-Informationen über eine andere Gesellschaft und die Verwendung dieser Informationen bei einem öffentlichen Übernahmeangebot mit dem Ziel, die Kontrolle über dieses Unternehmen zu erwerben oder einen Zusammenschluss mit ihm vorzuschlagen, sollten als solche nicht als Insider-Geschäft gelten.

(30) Da dem Erwerb oder der Veräußerung von Finanzinstrumenten notwendigerweise eine entsprechende Entscheidung der Person vorausgehen muss, die erwirbt bzw. veräußert, sollte die Tatsache dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung als solche nicht als Verwendung von Insider-Informationen gelten.

(31) Analysen und Bewertungen, die aufgrund öffentlicher Angaben erstellt wurden, sollten nicht als Insider-Informationen angesehen werden; somit sollten auch Geschäfte, die auf der Grundlage dieser Analysen und Bewertungen getätigt werden, als solche nicht als Insider-Geschäfte im Sinne dieser Richtlinie gelten.

(32) Die Mitgliedstaaten, das Europäische System der Zentralbanken, die nationalen Zentralbanken und alle anderen amtlich beauftragten Stellen oder die in ihrem Namen handelnden Personen dürfen in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und bei der Verwaltung der öffentlichen Schulden keinen Beschränkungen unterliegen.

(33) Kursstabilisierungsmaßnahmen für Finanzinstrumente oder der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen können unter bestimmten Umständen aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein und sind daher nicht bereits als solche als Marktmissbrauch zu betrachten. Es gilt, gemeinsame Standards für praktische Orientierungshilfe zu entwickeln.

(34) Angesichts der immer größeren Bedeutung der Finanzmärkte, ihrer raschen Weiterentwicklung, der Bandbreite neuer Produkte und sonstiger Entwicklungen ist ein weitgefasster Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Finanzinstrumente und die eingesetzten Techniken erforderlich, damit die Integrität der gemeinschaftlichen Finanzmärkte sichergestellt wird.

(35) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den Finanzmärkten überall in der Gemeinschaft zu schaffen, ist in geografischer Hinsicht ein weitgefasster Anwendungsbereich dieser Richtlinie erforderlich. Bei derivativen Finanzinstrumenten, die nicht zum Handel zugelassen sind, aber in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte jeder Mitgliedstaat befugt sein, Handlungen zu ahnden, die in seinem Hoheitsgebiet oder im Ausland ausgeführt werden und Basiswerte betreffen, die zum Handel auf einem in seinem Hoheitsgebiet belegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde. Jeder Mitgliedstaat sollte zudem befugt sein, in seinem Hoheitsgebiet getätigte Geschäfte zu ahnden, die Basiswerte betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde.

(36) Eine Vielzahl zuständiger Stellen mit unterschiedlichen Kompetenzen in den Mitgliedstaaten könnte zur Verunsicherung der Wirtschaftsakteure führen. Jeder Mitgliedstaat sollte eine einzige zuständige Stelle benennen, die zumindest die oberste Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sowie die internationale Zusammenarbeit trägt. Diese Stelle sollte eine Behörde sein, so dass sie von den Wirtschaftsakteuren unabhängig ist und keine Interessenkonflikte entstehen können. Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht sollten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Mittelausstattung der zuständigen Stelle sorgen. Sie sollte über geeignete Konsultationsmechanismen hinsichtlich möglicher Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügen, wie beispielsweise einen beratenden Ausschuss, der sich aus Vertretern der Emittenten, der Finanzdienstleistungserbringer und der Verbraucher zusammensetzt, damit sie über deren Standpunkte und Anliegen umfassend informiert ist.

(37) Ein gemeinsames Mindestmaß an wirksamen Mitteln und Befugnissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist notwendig, um eine wirksame Aufsicht sicherzustellen. Auch die Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure sollten in ihrem Bereich einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. In dieser Hinsicht schließt die Benennung einer einzigen zuständigen Behörde für Marktmissbrauch eine Zusammenarbeit mit Marktteilnehmern oder die Delegation von Aufgaben unter der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörde an die Marktteilnehmer zu dem Zweck, die wirksame Überwachung der Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu gewährleisten, nicht aus.

(38) Damit der gemeinschaftliche Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch hinreichende Wirkung entfaltet, müssen alle Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Verbote und Gebote unverzüglich aufgedeckt und geahndet werden. Deshalb sollten die Sanktionen abschreckend genug sein, im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und zu den erzielten Gewinnen stehen und sollten konsequent vollstreckt werden.

(39) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Verwaltungsmaßnahmen und der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen die Notwendigkeit einer gewissen Einheitlichkeit der Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Auge behalten.

(40) Die zunehmende grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit macht es notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden zu verstärken und den Informationsaustausch zwischen ihnen umfassend zu regeln. Die Organisation der Aufsicht und der Ermittlungsbefugnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden nicht behindern.

(41) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Verhütung von Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(42) Um neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten gerecht zu werden, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Orientierungshilfe zu geben oder Durchführungsmaßnahmen für diese Richtlinie zu erlassen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Anhörung des durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission(8) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschusses Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, soweit durch diese Maßnahmen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht geändert werden und die Kommission gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie handelt.

(43) Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie sollte die Kommission folgende Grundsätze beachten:

- die Notwendigkeit, das Vertrauen der Investoren in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

- die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Information und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist;

- die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Aufsichtsbehörden die Vorschriften, insbesondere bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, konsequent anwenden;

- die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates;

- die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern;

- die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine sach- und zeitnahe Überwachung und Finanzinnovationen sicherzustellen;

- die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital;

- die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen langfristig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen für die Marktteilnehmer (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern) zu wahren;

- die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der dringend erforderlichen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

- die Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer durch Einführung gemeinschaftsweiter Regelungen zu erreichen, wann immer dies angezeigt ist;

- die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarktes auswirken;

- die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu wahren, weil Informationsasymmetrien und ein Mangel an Transparenz das Funktionieren der Märkte gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern zum Schaden gereichen können.

(44) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11, sowie mit Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurden. Daher hindert sie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften über Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1. "Insider-Information" ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

In Bezug auf Warenderivate ist "Insider-Information" eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere solcher Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Informationen in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden.

Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet "Insider-Information" auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht, die präzise ist, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

2. "Marktmanipulation" sind

a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

- falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

- den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

es sei denn, die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

b) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;

c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des Artikels 11 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

Von der Basisdefinition der Buchstaben a), b) und c) leiten sich insbesondere folgende Beispiele ab:

- Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;

- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die aufgrund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden;

- Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird;

Die Definitionen der "Marktmanipulation" werden so angepasst, dass auch neue Handlungsmuster, die den Tatbestand der Marktmanipulation in der Praxis erfuellen, einbezogen werden können.

3. "Finanzinstrumente" sind

- Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(9),

- Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

- Geldmarktinstrumente,

- Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

- Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

- Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),

- Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter diese Kategorien fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

- Warenderivate,

- alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

4. "Geregelter Markt" ist ein Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG.

5. "Zulässige Marktpraxis" sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von den zuständigen Behörden gemäß den Leitlinien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassen werden, anerkannt werden.

6. "Person" ist eine natürliche oder eine juristische Person.

7. "Zuständige Behörde" ist die gemäß Artikel 11 benannte zuständige Stelle.

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen für die Definitionen der Nummern 1, 2 und 3 dieses Artikels.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen.

Unterabsatz 1 gilt für Personen, die

a) als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten,

b) durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder

c) dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, oder

d) aufgrund ihrer kriminellen Aktivitäten

über diese Information verfügen.

(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person, so gilt das dort niedergelegte Verbot auch für die natürlichen Personen, die an dem Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Geschäfte, die getätigt werden, um einer fällig gewordenen Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten nachzukommen, wenn diese Verpflichtung auf einer Vereinbarung beruht, die geschlossen wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Information erhalten hat.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten untersagen den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen,

a) Insider-Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfuellung ihrer Aufgaben geschieht;

b) auf der Grundlage von Insider-Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben oder veräußern zu lassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 2 und 3 auch für nicht in diesen Artikeln genannte Personen gelten, die über Insider-Informationen verfügen, sofern diese Personen wussten oder hätten wissen müssen, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten untersagen jedermann, Marktmanipulation zu betreiben.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt geben.

Unbeschadet der Maßnahmen, die getroffen werden können, um den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 Folge zu leisten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Emittenten alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Site anzeigen.

(2) Ein Emittent darf die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Absatz 1 auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Emittent die zuständige Behörde unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten hat.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Emittenten oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfuellung ihrer Aufgaben im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) an einen Dritten weitergeben, diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben haben, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Emittenten oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen ein Verzeichnis der Personen führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten bzw. die in ihrem Auftrag oder die für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage übermitteln.

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen unterrichten zumindest die zuständige Behörde über alle Eigengeschäfte mit Aktien des genannten Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen zumindest einzeln der Öffentlichkeit so bald wie möglich auf einfache Weise zugänglich gemacht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Regelungen getroffen werden, wonach Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, in angemessener Weise dafür Sorge tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden. Diese Regelungen werden der Kommission mitgeteilt.

(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber von Märkten strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken treffen.

(7) Um die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.

(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.

(9) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, unverzüglich die zuständige Behörde informieren, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte.

(10) Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu

- den technischen Modalitäten einer angemessenen Bekanntgabe von Insider-Informationen im Sinne der Absätze 1 und 3,

- den technischen Modalitäten für die Aufschiebung der Bekanntgabe von Insider-Informationen im Sinne von Absatz 2,

- den technischen Modalitäten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Durchführung von Absatz 2 Satz 2 zu fördern,

- den Modalitäten, nach denen Emittenten oder in ihrem Auftrag handelnde Personen das Verzeichnis gemäß Absatz 3 der für sie tätigen Personen mit Zugang zu Insider-Informationen zu erstellen und zu aktualisieren haben,

- den Kategorien von Personen, die unter die Informationspflicht gemäß Absatz 4 fallen, und den Merkmalen einer Transaktion, einschließlich ihres Umfangs, welche diese Informationspflicht auslösen, sowie zu den technischen Modalitäten, nach denen die Unterrichtung der zuständigen Behörde zu erfolgen hat,

- den technischen Modalitäten einer sachgerechten Darbietung von Analysen und sonstigen Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sowie der Offenlegung bestimmter Interessen oder Interessenkonflikte im Sinne von Absatz 5 im Hinblick auf die in Absatz 5 genannten verschiedenen Personengruppen. Bei solchen Modalitäten werden die Regeln - einschließlich der Selbstkontrolle - für den Berufsstand der Journalisten berücksichtigt,

- den technischen Modalitäten, nach denen die in Absatz 9 genannten Personen der zuständigen Behörde Meldung erstatten müssen.

Artikel 7

Diese Richtlinie gilt nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden. Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Verwaltung ihrer öffentlichen Schulden diese Ausnahmeregelung auf ihre Gliedstaaten oder vergleichbare Gebietskörperschaften ausdehnen.

Artikel 8

Die in dieser Richtlinie ausgesprochenen Verbote gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit den nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfolgen.

Artikel 9

Diese Richtlinie gilt für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.

Die Artikel 2, 3 und 4 gelten auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Absatz 1 abhängt.

Artikel 6 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten wenden die Verbote und Gebote dieser Richtlinie auf Handlungen an, die

a) in ihrem Hoheitsgebiet oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in ihrem Hoheitsgebiet belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;

b) in ihrem Hoheitsgebiet begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

Artikel 11

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Justizbehörden benennen die Mitgliedstaaten eine einzige Behörde, die für die Überwachung der Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten legen wirksame Vorkehrungen und Verfahren im Hinblick auf die Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften fest. Zu diesen Vorkehrungen können beratende Ausschüsse innerhalb jeder zuständigen Behörde zählen, die in ihrer Zusammensetzung so weit wie möglich die Vielfalt der Marktteilnehmer, seien es Emittenten, Finanzdienstleistungserbringer oder Verbraucher, widerspiegeln sollten.

Artikel 12

(1) Die zuständige Behörde ist mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Sie macht von diesen Befugnissen folgendermaßen Gebrauch:

a) direkt,

b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder den Marktteilnehmern,

c) indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an diese anderen Behörden oder Marktteilnehmer überträgt oder

d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und beinhalten zumindest das Recht,

a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

b) von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

c) Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden,

f) den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen,

g) das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen und

h) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.

(3) Innerstaatliche Rechtsvorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 13

Alle Personen, die eine Tätigkeit bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde oder einem Marktteilnehmer, an die/den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, ausüben oder ausgeübt haben, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift.

Artikel 14

(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 eine der Unterrichtung dienende Aufstellung der Verwaltungsmaßnahmen und im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen nach Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten legen im Einzelnen fest, wie die Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Ermittlungen im Sinne von Artikel 12 zu ahnden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene Vorschriften ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe würde Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und setzen hierzu die Befugnisse ein, die ihnen aufgrund dieser Richtlinie oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften übertragen wurden. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die betreffende zuständige Behörde nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so teilt sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mit. Auf diese Weise übermittelte Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis, zu dessen Wahrung die Personen verpflichtet sind, welche bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

Die zuständigen Behörden können die Übermittlung angeforderter Informationen ablehnen,

- wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte,

- wenn aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist oder

- wenn gegen die genannten Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

In diesem Fall teilen sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermitteln ihr möglichst genaue Informationen über diese Verfahren bzw. das betreffende Urteil.

Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden, der daraufhin Beratungen im Hinblick auf eine rasche und effiziente Lösung abhält.

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren dürfen die zuständigen Behörden die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfuellung ihrer Aufgabe im Rahmen dieser Richtlinie sowie in mit der Erfuellung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Rahmen dieser Aufgabe verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die sie erhalten hat, sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln.

(3) Ist eine zuständige Behörde überzeugt, dass Verstöße gegen diese Richtlinie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mit. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats wird hierauf in geeigneter Weise tätig. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Artikel 10 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren einander zu den beabsichtigen Folgemaßnahmen.

(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen.

Ferner kann sie darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten.

Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.

Eine zuständige Behörde kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß Unterabsatz 1 nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 2 stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen könnten oder wenn aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Staat ergangen ist. In diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende zuständige Behörde entsprechend und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil.

Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden, der daraufhin Beratungen im Hinblick auf eine rasche und effiziente Lösung abhält.

(5) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zum Informationsaustausch und zu den grenzüberschreitenden Ermittlungen gemäß diesem Artikel.

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern durch die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht geändert werden.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, die die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des genannten Zeitraums.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie bis zum 12. Oktober 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 19

Artikel 11 berührt nicht die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften für überseeische europäische Hoheitsgebiete zu erlassen, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist.

Artikel 20

Die Richtlinie 89/592/EWG sowie die Artikel 68 Absatz 1 und 81 Absatz 1 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen(10) werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgehoben.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 265.

(2) ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 61.

(3) ABl. C 24 vom 26.1.2002, S. 8.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. C 228 E vom 25.9.2002, S. 19) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 334 vom 18.11.1989, S. 30.

(7) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(9) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

(10) ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.

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