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Document 32003D0213
2003/213/EC: Commission Decision of 25 March 2003 on the application of Article 3(3)(e) of Directive 1999/5/EC of the European Parliament and of the Council to radio equipment intended to be used on non-SOLAS vessels and which is intended to participate in the Automatic Identification System (AIS) (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 808)
2003/213/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 808)
2003/213/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 808)
OJ L 81, 28.3.2003, p. 46–47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 031 P. 178 - 179
No longer in force, Date of end of validity: 26/07/2005; Aufgehoben durch 32005D0053
2003/213/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 808)
Amtsblatt Nr. L 081 vom 28/03/2003 S. 0046 - 0047
Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 808) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/213/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mehrere Mitgliedstaaten haben auf Schiffen, die nicht der Ausrüstungspflicht nach Kapitel V des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen) unterliegen, gemeinsame Grundsätze der Sicherheit und Regelungen für Anlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) umgesetzt oder beabsichtigen, dies zu tun. (2) Die Harmonisierung der Funkdienste soll dazu beitragen, die Sicherheit derartiger Schiffe zu erhöhen, insbesondere in Notfällen und bei schwerem Wetter. Die Mitgliedstaaten fordern deshalb dazu auf, solche Schiffe am AIS teilnehmen zu lassen. (3) In Kapitel V hat die IMO (Internationale Seeschifffahrts-Organisation) in Regel 19: "An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung" festgelegt, welche Navigationssysteme von den verschiedenen Schiffstypen mitzuführen sind. (4) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sind die Frequenzen 161,975 MHz (AIS1) und 162,025 MHz (AIS2) dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) zugewiesen. Andere dem Schiffsfunkdienst zugeteilte Frequenzen können für das AIS bereitgestellt werden. Sämtliche Funkanlagen, die auf diesen Frequenzen betrieben werden, sollten die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Frequenzen ermöglichen und hinreichende Garantie für eine fehlerfreie Funktion bieten. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Funkanlagen, die im beweglichen Seefunkdienst gemäß Artikel 1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) oder im beweglichen Seefunkdienst über Satelliten gemäß Artikel 1.29 der ITU-Funk-Vollzugsordnung betrieben werden, müssen die grundlegenden Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG erfuellen. Hierzu müssen sie so ausgelegt sein, dass beim Einsatz auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen ihre einwandfreie Funktion in der vorgesehenen Umgebung gewährleistet ist, und dass sie allen einschlägigen betrieblichen Anforderungen des AIS-Dienstes entsprechen. Artikel 2 Die Anforderungen des Artikels 1 dieser Entscheidung gelten ab 28. März 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. März 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.