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Document 32002D2045

Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)

OJ L 316, 20.11.2002, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 030 P. 670 - 672

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/2045/oj

32002D2045

Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)

Amtsblatt Nr. L 316 vom 20/11/2002 S. 0001 - 0003


Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2002

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zielt für die Gemeinschaft darauf ab, einen hohen Grad der Interoperabilität zwischen den transeuropäischen Telematiknetzen zu erreichen, die die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft verbinden, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zu unterstützen, sowie durch die Rationalisierung des Betriebs, die Senkung des Wartungsaufwands und die Beschleunigung des Auf- und Ausbaus von Netzen wesentliche Vorteile für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft zu bewirken.

(2) Der Nutzen der transeuropäischen Telematiknetze für Verwaltungen soll auch den Bürgern und Unternehmen in der Gemeinschaft zugute kommen, vor allem dort, wo das zur Verwirklichung der Ziele der eEurope-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", beiträgt.

(3) Die Empfehlungen der Erklärung der Ministerkonferenz zu eGovernment "Von der Politik zur Praxis" vom 29./30. November 2001 in Brüssel sowie die Schlussfolgerungen der Konferenz "eGovernment im Dienst der europäischen Bürger und Unternehmen - Erfordernisse auf europäischer Ebene", die gemeinsam vom Vorsitz des Rates und von der Kommission (IDA) am 13./14. Juni 2001 in Stockholm/Sandhamn veranstaltet wurde, sollten gebührend berücksichtigt werden.

(4) Im Rahmen der Verbreitung bester Lösungen sollten Konferenzen, Workshops und andere Veranstaltungen durchgeführt werden, um Leistungen und Nutzen der IDA-Projekte und -Maßnahmen besser bekannt zu machen und eine breite Diskussion über die künftige Ausrichtung und die künftigen Prioritäten des Programms IDA zu fördern.

(5) Zur Durchführung der in den Artikeln 3 bis 10 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG genannten Gemeinschaftsmaßnahmen sollte deutlich gemacht werden, dass das in jenem Beschluss genannte Verfahren zur Anwendung kommt, wenn innerhalb eines Jahres eine Erhöhung der Haushaltsmittel um mehr als 250000 EUR je Projektlinie vorgeschlagen wird.

(6) Da Malta und die Türkei Interesse an einer Teilnahme am Programm IDA bekundet haben, kann ihnen die Teilnahme an den im Beschluss Nr. 1720/1999/EG vorgesehenen horizontalen Aktionen und Maßnahmen gestattet werden. Vor der vollständigen Öffnung des Programms IDA für alle Bewerberländer sollte es diesen Ländern ermöglicht werden, die IDA-Basisdienste zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik auf eigene Kosten zu nutzen. Diese Möglichkeit sollten auch andere Drittländer unter denselben Voraussetzungen erhalten.

(7) Um die Finanzierung flexibler zu gestalten, sollte für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG im Zeitraum 2002-2004 ein Referenzbetrag vorgesehen werden, wobei die Haushaltsbehörde jährliche Mittel in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(8) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(9) Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG sollte entsprechend geändert werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Weitergabe der Vorteile derartiger Netze gemäß Buchstabe c) an die Wirtschaft der Gemeinschaft und die Bürger der Europäischen Union, vor allem dort, wo dies zur Verwirklichung der Ziele der eEurope-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels 'Regierung am Netz', beiträgt."

b) Folgender Buchstabe wird angefügt: (Anmerkung: In der deutschen Sprachfassung muss es bei der Nummerierung des derzeit letzten Buchstabens statt "v" lauten: "e"):

"f) gegebenenfalls Festlegung und Aufbau gesamteuropäischer elektronischer Regierungsdienste für Bürger und Unternehmen und andere einschlägige elektronische Regierungsdienste, die im Sinne der in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)(6) festgelegten Prioritäten genutzt werden."

2. In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Um festzustellen, welche horizontalen Aktionen und Maßnahmen durchzuführen sind, nimmt die Gemeinschaft gegebenenfalls die Beschreibung einer Infrastruktur vor, die als Plattform zur Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse sowie von anderen sektoralen Netzen dient, auf die die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG Bezug nimmt.

Die beschriebene Infrastruktur umfasst einen Interoperabilitätsrahmen für Netze, Dienste, Sicherheit, Anwendungen, Inhalte und andere wichtige Elemente. Sie kann auch Aspekte wie die erforderliche Verwaltung, Organisation, Verantwortlichkeiten und Kostenteilung umfassen. Die Beschreibung enthält ferner eine Strategie für die Entwicklung und Durchführung der Infrastruktur. Die Beschreibung wird einer jährlichen Überprüfung unterzogen."

3. An Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Gemeinschaft führt Konferenzen, Workshops und andere Veranstaltungen durch, um Leistungen und Nutzen der IDA-Projekte und -Maßnahmen besser bekannt zu machen und eine breite Diskussion über die künftige Ausrichtung und die künftigen Prioritäten des Programms IDA zu fördern."

4. Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(2) Der Teil des IDA-Arbeitsprogramms, der die Durchführung dieses Beschlusses betrifft und der von der Kommission für dessen gesamte Laufzeit erstellt wird und mindestens zweimal jährlich zu aktualisieren ist, wird - ausgehend von der Übereinstimmung mit den jeweiligen Bestimmungen der Artikel 3 bis 10 - nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

(3) Die gemeinsamen Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der technischen und administrativen Interoperabilität werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4) Das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verfahren gilt auch für die Genehmigung der Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsausgaben im Rahmen dieses Beschlusses. Vorschläge für haushaltsmäßige Erhöhungen um mehr als 250000 EUR je Projektlinie innerhalb eines Jahres unterliegen ebenfalls diesem Verfahren."

5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem 'Ausschuss für Telematik in der Verwaltung' genannten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss für Telematik in der Verwaltung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Ausschuss für Telematik in der Verwaltung jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht."

6. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Ausdehnung auf den EWR und assoziierte Länder

(1) Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft können sich Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas sowie Zypern, Malta und die Türkei an den horizontalen Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beteiligen.

(2) Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen bzw. Gremien zu fördern.

(3) Vor der vollständigen Öffnung des Programms IDA für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas sowie für Zypern, Malta und die Türkei können diese Länder die IDA-Basisdienste zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik auf eigene Kosten nutzen.

(4) Andere Drittländer können ebenfalls die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik nutzen."

7. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Finanzieller Referenzbetrag

(1) Der finanzielle Referenzbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den Zeitraum 2002-2004 auf 34,2 Mio. EUR festgesetzt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 290.

(2) ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. September 2002.

(4) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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