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Document 22002D0088
Decision of the EEA Joint Committee No 88/2002 of 25 June 2002 amending Annex XV (State aid) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
ABl. L 266 vom 3.10.2002, p. 56–60
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 266 vom 03/10/2002 S. 0056 - 0060
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 6/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Januar 2001(1) geändert. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen(3) ist in das Abkommen aufzunehmen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(4) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) wird Folgendes eingefügt: "Ausbildungsbeihilfen 1d. 32001 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Worte 'Artikel 87 und 88 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen' ersetzt. b) Das Wort 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt. Das Wort 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt. c) Artikel 1 erhält folgende Fassung: 'Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Artikel 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen'. d) In Artikel 2 Buchstabe a) werden die Angaben '87 Absatz 1 EG-Vertrag' durch '61 Absatz 1 EWR-Abkommen' ersetzt. e) In Artikel 2 Buchstabe e) finden die Worte 'der Gemeinschaft' keine Anwendung. f) In Artikel 3 werden die Worte 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' durch 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt. g) In Artikel 3 werden die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag' durch 'Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen' ersetzt. Die Worte 'Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen' ersetzt. h) In Artikel 4 Absätze 2 und 3 werden die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag' und 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag' durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen' beziehungsweise durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen' ersetzt. i) In Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) wird das Wort 'Gemeinschaftsregister' durch 'Register in dem unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiet' ersetzt. j) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte 'Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1' durch 'Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen' ersetzt. 'De minimis'-Beihilfen 1e. 32001 R 0069: Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf 'De minimis'-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Worte 'Artikel 87 und 88 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen' ersetzt. b) Das Wort 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt. Das Wort 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt. c) In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte 'in allen Wirtschaftsbereichen' durch 'in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Artikel 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen' ersetzt. d) Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: 'Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommens fallende Waren beziehen'. e) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte 'Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag' und 'Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag' durch 'Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen' beziehungsweise durch 'Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen' ersetzt. Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 1f. 32001 R 0070: Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Worte 'Artikel 87 und 88 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen' ersetzt. b) Das Wort 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt. Das Wort 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt. c) Das Wort 'Kommission' wird durch 'zuständige Überwachungsbehörde gemäß Artikel 62 EWR-Abkommen' ersetzt. d) Die Worte 'Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen' ersetzt. e) Die Worte 'Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen' ersetzt. f) In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte 'Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft' durch 'Regeln des EWR-Abkommens' ersetzt. Die Worte 'in allen Wirtschaftsbereichen' werden durch 'in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Artikel 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen' ersetzt. g) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: 'Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallenden Waren beziehen'. h) In den Artikeln 3 und 5 werden die Worte 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' durch 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt. i) In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)' durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen' ersetzt. Die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)' werden durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen' ersetzt." 2. Dem Anhang XV wird Folgendes angefügt: "ANLAGE Liste der in Anhang XV Nummer 1e Buchstabe d) und 1f Buchstabe g) aufgeführten Waren >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(5). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 2002 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende P. Westerlund (1) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 48. (2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (5) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.