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Document 22002D0088

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

ABl. L 266 vom 3.10.2002, p. 56–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/88(2)/oj

22002D0088

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 266 vom 03/10/2002 S. 0056 - 0060


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 88/2002

vom 25. Juni 2002

zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 6/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 31. Januar 2001(1) geändert.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(4) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) wird Folgendes eingefügt:

"Ausbildungsbeihilfen

1d. 32001 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a) Die Worte 'Artikel 87 und 88 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen' ersetzt.

b) Das Wort 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt. Das Wort 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt.

c) Artikel 1 erhält folgende Fassung: 'Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Artikel 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen'.

d) In Artikel 2 Buchstabe a) werden die Angaben '87 Absatz 1 EG-Vertrag' durch '61 Absatz 1 EWR-Abkommen' ersetzt.

e) In Artikel 2 Buchstabe e) finden die Worte 'der Gemeinschaft' keine Anwendung.

f) In Artikel 3 werden die Worte 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' durch 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt.

g) In Artikel 3 werden die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag' durch 'Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen' ersetzt. Die Worte 'Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen' ersetzt.

h) In Artikel 4 Absätze 2 und 3 werden die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag' und 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag' durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen' beziehungsweise durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen' ersetzt.

i) In Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) wird das Wort 'Gemeinschaftsregister' durch 'Register in dem unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiet' ersetzt.

j) In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte 'Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1' durch 'Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen' ersetzt.

'De minimis'-Beihilfen

1e. 32001 R 0069: Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf 'De minimis'-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a) Die Worte 'Artikel 87 und 88 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen' ersetzt.

b) Das Wort 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt. Das Wort 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt.

c) In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte 'in allen Wirtschaftsbereichen' durch 'in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Artikel 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen' ersetzt.

d) Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

'Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommens fallende Waren beziehen'.

e) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte 'Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag' und 'Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag' durch 'Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen' beziehungsweise durch 'Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen' ersetzt.

Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

1f. 32001 R 0070: Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a) Die Worte 'Artikel 87 und 88 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen' ersetzt.

b) Das Wort 'Mitgliedstaat' wird durch 'EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat' ersetzt. Das Wort 'Mitgliedstaaten' wird durch 'EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten' ersetzt.

c) Das Wort 'Kommission' wird durch 'zuständige Überwachungsbehörde gemäß Artikel 62 EWR-Abkommen' ersetzt.

d) Die Worte 'Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen' ersetzt.

e) Die Worte 'Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag' werden durch 'Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen' ersetzt.

f) In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte 'Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft' durch 'Regeln des EWR-Abkommens' ersetzt. Die Worte 'in allen Wirtschaftsbereichen' werden durch 'in allen Wirtschaftsbereichen, die unter Artikel 61 bis 64 EWR-Abkommen fallen' ersetzt.

g) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

'Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter dieses Abkommen fallenden Waren beziehen'.

h) In den Artikeln 3 und 5 werden die Worte 'mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar' durch 'mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar' ersetzt.

i) In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)' durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen' ersetzt. Die Worte 'Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)' werden durch 'Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen' ersetzt."

2. Dem Anhang XV wird Folgendes angefügt:

"ANLAGE

Liste der in Anhang XV Nummer 1e Buchstabe d) und 1f Buchstabe g) aufgeführten Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2002

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

P. Westerlund

(1) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 48.

(2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(5) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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