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Document 32002D0272

2002/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1174)

ABl. L 94 vom 11.4.2002, p. 13–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/07/2009; Aufgehoben durch 32009D0607

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/272(1)/oj

32002D0272

2002/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2002 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1174)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 11/04/2002 S. 0013 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 25. März 2002

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für harte Bodenbeläge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1174)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/272/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein harter Bodenbelag der Produktgruppe "harte Bodenbeläge" nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 dieser Entscheidung angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 2

Die Produktgruppe "harte Bodenbeläge" umfasst folgende harte Bodenbeläge für den Innen- und Außenbereich ohne strukturrelevante Funktion: Natursteine, agglomerierte Steine, Betonplattenbelag, Terrazzoplatten, Keramikplatten und Tonplatten.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhalten "harte Bodenbeläge" den Produktgruppenschlüssel "021".

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2006. Sofern am 31. März 2006 keine überarbeiteten Kriterien für diese Produktgruppe verabschiedet wurden, gilt diese Entscheidung bis zum 31. März 2007.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Die Ziele der Kriterien

Ziel dieser Kriterien ist insbesondere die Förderung:

- der Verringerung von Auswirkungen auf natürliche Lebensräume und zugehörige Ressourcen,

- der Verringerung des Energieverbrauchs,

- der Verringerung der Ableitung toxischer Stoffe oder sonstiger Schadstoffe in die Umwelt,

- der Verringerung des Einsatzes gefährlicher Stoffe,

- von Informationen, die den Verbraucher in die Lage versetzen, das Produkt in effizienter Weise anzuwenden, so dass die gesamten Umweltauswirkungen minimiert werden.

Die Kriterien wurden auf Werte festgelegt, welche die Kennzeichnung von festen Bodenbelägen fördern, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden.

Anforderungen in Bezug auf Bewertung und Überprüfung

Die besonderen Anforderungen in Bezug auf Bewertung und Überprüfung sind bei dem jeweiligen Kriterium aufgeführt.

Die Produktgruppe ist in folgender Weise strukturiert (CEN-Definitionen sind in Klammern aufgeführt) und kann in zwei wichtige Untergruppen unterteilt werden, nämlich in "Naturprodukte" und "verarbeitete Produkte".

Natursteine (CEN/TC 246) sind Stücke von natürlich vorkommendem Gestein; hierzu gehören Marmor, Granit und sonstige Natursteine. "Sonstige" Natursteine bezieht sich auf Natursteine, deren technische Merkmale sich insgesamt von denjenigen von Marmor und Granit gemäß der Definition von CEN/TC 246/N.237 prEN 12670 "Natural stones - Terminology" unterscheiden. Im Allgemeinen lassen sich derartige Steine nicht problemlos auf Hochglanz polieren und werden nicht immer in Blöcken abgebaut: Sandstein, Quarzit, Schiefer, Tuff.

Die Gruppe der "verarbeiteten Steine" kann in gehärtete und gebrannte Produkte unterteilt werden. Gehärtete Produkte sind Agglomeratsteine, Betonpflasterelemente und Terrazzoplatten. Gebrannte Produkte sind Keramikfliesen und Tonfliesen.

Agglomeratsteine sind industrielle Produkte, die aus einer Mischung von Aggregaten hergestellt werden, insbesondere aus Natursteinsplitt und einem Bindemittel gemäß der Definition durch CEN/TC 246-229. Der Splitt besteht normalerweise aus Marmor- und Granitbruchgranulat, und das Bindemittel wird aus künstlichen Komponenten wie ungesättigtem Polyesterharz oder Hydraulikzement hergestellt. Diese Gruppe umfasst auch Kunststein und verdichteten Marmor.

Betonpflasterelemente sind Produkte für Außenbodenbeläge, die durch das Mischen von Sand, Kies, Zement, anorganischen Pigmenten und Additiven sowie durch Vibrationsverdichtung gemäß CEN/TC 178 hergestellt werdenz. Zu dieser Gruppe gehören auch Betonplatten und Betonfliesen.

Terrazzoplatten sind in geeigneter Weise verdichtete Elemente von einheitlicher Form und Stärke, die spezifischen geometrischen Anforderungen gemäß der Definition durch CEN/TC 229 entsprechen. Bei den Platten handelt es sich um Einschichtplatten oder Zweischichtplatten. Bei den Einschichtplatten handelt es sich um Platten, die vollständig aus Granulaten oder aus Splitt eines geeigneten Aggregats bestehen, die in grauen und weißen Zement und Wasser eingebettet werden. Bei den Zweischichtplatten handelt es sich um Terrazzoplatten, die aus einer ersten Schicht, der so genannten Nutzschicht (mit Einschichtzusammensetzung), und aus einer zweiten Schicht, der so genannten Unterlagsschicht oder Betongrundschicht bestehen, deren Oberfläche während normaler Nutzung nicht freigelegt wird und die teilweise entfernt werden kann. Keramikfliesen sind dünne Platten aus Ton und/oder anderen anorganischen Rohstoffen, beispielsweise Feldspat und Quarz, gemäß der Definition von CEN/TC 67. Sie werden üblicherweise durch Extrudieren oder Pressen bei Raumtemperatur geformt, dann getrocknet und bei Temperaturen gebrannt, die ausreichend sind, um die erforderlichen Eigenschaften herauszubilden. Fliesen können glasiert oder unglasiert sein, sind nicht brennbar und sind im Allgemeinen lichtecht.

Tonfliesen sind Elemente, die bestimmte Form- und Maßanforderungen erfuellen, für die Tragschicht von Flächenbefestigungen eingesetzt und vorwiegend aus Ton oder anderen Werkstoffen hergestellt werden, mit oder ohne Beimengungen gemäß der Definition von CEN. Das spezifische Gewicht derartiger Fliesen darf 40 kg/m2 nicht übersteigen.

Sofern angegeben, gelten bestimmte Kriterien speziell für eine der oben genannten Untergruppen. Sofern keine besonderen Angaben hierzu gemacht werden, gilt das Kriterium für alle Produkte. Einzelheiten zu den Berechnungsverfahren sind im Technischen Anhang zu finden.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die den Antrag prüfende zuständige Stelle anerkannt wird.

Wenn möglich sollten die Prüfungen durch ordnungsgemäß akkreditierte Laboratorien oder durch Laboratorien, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 entsprechen, durchgeführt werden.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen unterstützende Dokumentation verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14001 Rechnung zu tragen (Anmerkung:

Es ist nicht vorgeschrieben, derartige Managementregelungen durchzuführen.).

UMWELTKRITERIEN

1. Rohstoffgewinnung

1.1. Management der Rohstoffgewinnung (nur für Naturprodukte)

Die Bewertung für das allgemeine Management der Rohstoffgewinnung für Naturstein ist als Gesamtwertung anhand einer Matrix von 9 Hauptindikatoren (I) zu berechnen. Die endgültige Wertung ergibt sich aus der Summe der Einzelwertungen für die einzelnen Indikatoren, gegebenenfalls nach Multiplikation mit einem Berichtigungskoeffizienten (W) (Berechnungsverfahren siehe Technischer Anhang - A1). Steinbrüche müssen eine gewichtete Wertung von mindestens 25 Punkten erreichen. Die Wertung für die einzelnen Indikatoren muss innerhalb der durch die Ausschlussschwellenwerte (sofern angegeben) angegebenen Grenzen liegen.

Ferner müssen alle der folgenden Voraussetzungen erfuellt sein:

- Es darf keine Beeinträchtigung unterirdischer artesischer Gewässerbetten erfolgen (siehe Technischer Anhang - A1);

- Es darf keine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern mit zivilem Einzugsgebiet oder Quellen erfolgen, oder wenn das Gewässer in das von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) erstellte Register von Schutzgebieten aufgenommen wurde, oder wenn die mittlere Durchflussmenge des Wasserlaufs >5 m3/s beträgt (siehe Technischer Anhang - A1);

- Es muss ein geschlossenes Abwasserrückgewinnungssystem vorhanden sein, um die Freisetzung von Sägeabfällen in die Umwelt zu vermeiden und den Wiederverwertungskreis zu speisen. Wasser muss in direkter Nachbarschaft zu dem Ort, an dem es bei den Steinbrecharbeiten verwendet wird, vorhanden sein und dann in geschlossenen Rohren zu der jeweiligen Verarbeitungsanlage gefördert werden. Nach der Reinigung ist das Wasser wiederzuverwenden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Berechnung der gewichteten Wertung für das allgemeine Management der Rohstoffgewinnung und die zugehörigen Daten für jeden der neun Indikatoren (die unter anderem belegen, dass jede Wertung innerhalb der Grenzen des entsprechenden Ausschlussschwellenwerts liegt, sofern ein solcher Schwellenwert angegeben ist) vorzulegen, gemäß der folgenden Matrix und den entsprechenden Anweisungen im Technischen Anhang - A1. Der Antragsteller hat auch geeignete Unterlagen und/oder Erklärungen vorzulegen, welche die Einhaltung aller oben erwähnten Kriterien belegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Liste der Gewichtungen (nur zu verwenden, wenn angegeben):

W1 Naturschutz: Wenn der Steinbruch liegt in:

- notifizierten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(2) und ihrer späteren Änderungen,

- oder in Gebieten des Netzwerks Natura 2000, das aus den besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(3), und ihrer späteren Änderungen, sowie aus den Gebieten gemäß Richtlinie 92/43/EWG besteht,

- oder in gleichwertigen Gebieten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die unter die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt(4) fallen,

dann ist W1 relevant für die folgenden Indikatoren: Grad der Gleichzeitigkeit der Rekultivierung (I 2), Luftqualität (I 6), Wasserqualität (I 7), Lärm (I 8), visuelle Auswirkungen (I 9). Dieselben Regeln werden gelten, wenn der Steinbruch außerhalb derartiger Gebiete liegt, aber signifikante Auswirkungen auf sie haben könnte, entweder einzeln oder in Kombination mit anderen Plänen und Projekten(5). Die entsprechende spezifische Gewichtung beträgt 0,3.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung sowie geeignete Unterlagen vorzulegen, um aufzuzeigen, ob das Steinbruchgebiet in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG liegt oder an derartige Gebiete angrenzt, gemäß den Darlegungen weiter oben. Die das Netzwerk Natura 2000 bildenden Standorte werden durch die Mitgliedstaaten auf Karten aufgeführt und gemeldet. In Gebieten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat der Antragsteller eine Erklärung sowie geeignete Unterlagen vorzulegen, um aufzuzeigen, ob das Steinbruchgebiet in Schutzgebieten gemäß dem UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 liegt oder an derartige Gebiete angrenzt.

W2 Bodenschutz: für die Indikatoren Grad der Gleichzeitigkeit der Rekultivierung (I 2) und Wasserqualität (I 7) werden drei verschiedene Werte für die Gewichtung in Betracht gezogen, in Abhängigkeit von der möglichen Bodennutzung (Einzelheiten siehe Technischer Anhang - A1):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen, einschließlich einer Karte, zu der Klassifizierung der Bodeneignung am Standort des Steinbruchs vorzulegen.

W3 Bevölkerungsdichte von Siedlungen, die innerhalb eines Radius (Entfernung) von 5 km vom Standort des Steinbruchs liegen: Die Indikatoren Grad der Gleichzeitigkeit der Rekultivierung (I 2), Luftqualität (I 6), Wasserqualität (I 7), Lärm (I 8) und visuelle Auswirkungen (I 9) werden in Abhängigkeit von drei Bevölkerungsdichtespannen gewichtet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Karte und geeignete Unterlagen vorzulegen, um eine Prüfung der Bevölkerungsdichte von Siedlungen, die innerhalb eines Radius (Entfernung) von 5 km von der Grenze des Steinbruchs (genehmigtes Gebiet) liegen, zu ermöglichen. Im Fall von bestehenden Steinbrüchen und sich ausdehnenden Siedlungen in dem betroffenen Gebiet ist der in Klammern angegebene Gewichtungsfaktor zu verwenden. Dies bezieht sich nicht auf beträchtliche Erweiterungen des bereits genehmigten Gebiets derartiger Steinbrüche ( > 75 %).

W4 Wenn der Steinbruch Oberflächengewässer (mittlere Durchflussmenge < 5 m3/s) beeinträchtigt, erhalten die Indikatoren Wasserwiederverwendungsrate (I 1) und Wasserqualität (I 7) beide eine Gewichtung von 0,5.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen vorzulegen, um aufzuzeigen, ob eine Beeinträchtigung zwischen dem Steinbruch und dem Oberflächengewässer vorliegt.

1.2. Management der Rohstoffgewinnung (nur für verarbeitete Produkte)

Die bei der Produktion von verarbeiteten, festen Bodenbelägen eingesetzten Rohstoffe haben in Bezug auf die zugehörigen Rohstoffgewinnungstätigkeiten die folgenden Anforderungen zu erfuellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat die zugehörigen Daten und Dokumente vorzulegen, einschließlich einer Karte des Gebiets.

2. Auswahl von Rohstoffen (für alle Produkte für Bodenbeläge)

Keine Stoffe oder Zubereitungen, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen (oder Kombinationen dieser Gefahrenbezeichnungen) zugeordnet werden oder werden kann:

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen),

R51 (giftig für Wasserorganismen),

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(6) und ihrer späteren Änderungen,

dürfen den Rohstoffen zugesetzt werden.

Aufgrund der Vorteile der Werkstoffwiederverwertung für die Umwelt gelten diese Kriterien nicht für die Quote der für den Prozess im geschlossenen Kreislaufsystem wiederverwerteten Werkstoffe gemäß der Definition in Anhang A2.

Werden Blei, Kadmium und Antimon (oder eine ihrer Verbindungen) als Zusatzstoffe verwendet, darf ihr Gehalt nicht die folgenden spezifischen Grenzwerte übersteigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In den für Naturprodukte und für verarbeitete Produkte verwendeten Rohstoffen darf kein Asbest enthalten sein.

Die Verwendung von Polyesterharzen in der Produktion ist auf 10 % des Rohstoffgesamtgewichts zu begrenzen.

Bewertung und Prüfung: In Bezug auf die chemische und mineralogische Analyse hat der Antragsteller die Rohstoffzusammensetzung sowie eine Erklärung bezüglich der Einhaltung der oben aufgeführten Kriterien vorzulegen.

3. Endbearbeitung (nur für Naturprodukte)

Die Endbearbeitung von Naturprodukten hat gemäß den folgenden Anforderungen zu erfolgen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat die entsprechenden Analyse- und Prüfberichte für Messungen an allen Emissionspunkten und für alle Emissionsparameter vorzulegen. Wenn keine Prüfmethode vorgegeben oder als bei der Prüfung und Überwachung zu verwenden angegeben wurde, sollten sich die zuständigen Stellen je nach Erfordernis auf vom Antragsteller vorgelegte Erklärungen und Unterlagen und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

4. Herstellungsprozess (nur für verarbeitete Produkte)

4.1. Energieverbrauch

Der Energieverbrauch ist als Prozessenergiebedarf (process energy requirement - PER) für Agglomeratsteine und Terrazzoplatten oder als Energiebedarf für das Brennen (energy requirement for firing - ERF) für Keramikfliesen und Tonfliesen zu berechnen. Hinweis: Alle Schwellenwerte werden in MJ je Quadratmeter verkaufsfertiges Endprodukt ausgedrückt. Dieses Kriterium gilt nicht für Betonpflasterelemente oder für die Brennphase bei Netzwerk (Verzierung).

A. Grenzwert für Prozessenergiebedarf (PER)

Der Prozessenergiebedarf (PER) bei Herstellungsprozessen für Agglomeratsteine und Terrazzoplatten darf folgende Werte nicht übersteigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat den PER gemäß den Anweisungen im Technischen Anhang - A4 zu berechnen und hat die entsprechenden Ergebnisse und Unterlagen vorzulegen.

B. Grenzwert für Energiebedarf für das Brennen (ERF)

Der Energiebedarf für die Phasen des Brennens (ERF) von Keramikfliesen und Tonfliesen darf folgende Werte nicht übersteigen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat den ERF gemäß den Anweisungen im Technischen Anhang - A4 zu berechnen und die entsprechenden Ergebnisse und Unterlagen vorzulegen.

4.2. Wassernutzung

Bei dem durch die zur Produktionskette gehörenden Prozesse erzeugten Abwasser muss eine Wiederverwendungsrate von mindestens 90 % erreicht werden. Die Wiederverwendungsrate ist zu errechnen als das Verhältnis zwischen dem in der Anlage intern oder extern wiederverwendeten Abwasser und dem gesamten Wasser, das aus dem Prozess abgeführt wird, gemäß der Definition im Technischen Anhang - A3.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Berechnung der Wiederverwendungsrate vorzulegen, einschließlich von Rohdaten zu dem insgesamt erzeugten Abwasser, dem wiederverwendeten Wasser und der Menge und Quelle des in dem Prozess verwendeten Frischwassers.

4.3. Emissionen in die Luft

Agglomeratstein

Die Emissionen in die Luft dürfen für die folgenden Parameter bezogen auf den gesamten Herstellungsprozess folgende Werte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte für jeden der oben erwähnten Emissionsparameter vorzulegen, gemäß den Angaben im Technischen Anhang - A5. Wenn keine Prüfmethode vorgegeben oder als bei der Prüfung und Überwachung zu verwenden angegeben wurde, sollten sich die zuständigen Stellen je nach Erfordernis auf vom Antragsteller vorgelegte Erklärungen und Unterlagen und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

Keramikfliesen

Die Gesamt-Partikelemissionen dürfen für die Phasen Pressen, Glasieren und Sprühtrocknen ("kalte Emissionen" 5 g/m2 nicht übersteigen.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte für jeden der oben erwähnten Emissionsparameter vorzulegen, gemäß den Angaben im Technischen Anhang - A5.

Die Emissionen in die Luft dürfen für die Phase des Brennens allein folgende Werte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte für jeden der oben erwähnten Emissionsparameter vorzulegen, gemäß den Angaben im Technischen Anhang - A5.

Tonfliesen

Die Emissionen in die Luft dürfen für die folgenden Parameter für die Phase des Brennens der Tonfliesen folgende Werte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte für jeden der oben erwähnten Emissionsparameter vorzulegen, gemäß den Angaben im Technischen Anhang - A5.

Terrazzoplatten und Betonpflasterelemente

Die Emissionen in die Luft dürfen für die folgenden Parameter für den gesamten Herstellungsprozess folgende Werte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte für jeden der oben erwähnten Emissionsparameter vorzulegen, gemäß den Angaben im Technischen Anhang - A5.

4.4. Emissionen in das Wasser

Nach der Abwasseraufbereitung, unabhängig davon, ob diese am Standort oder standortfern erfolgt, dürfen die folgenden Parameter die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte vorzulegen, durch die die Einhaltung dieses Kriteriums nachgewiesen wird.

4.5. Zement

Der Einsatz von Rohstoffen für die Zementproduktion muss im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf das Management der Rohstoffgewinnung für verarbeitete Produkte stehen (Kriterium 1.2).

Für Produkte, bei denen im Produktionsprozess Zement zum Einsatz kommt, sind die folgenden Informationen vorzulegen:

- Bei der Produktion des in einem Produkt enthaltenen Zements darf der Prozessenergiebedarf (process energy requirement - PER) nicht mehr als 3800 MJ/t betragen, berechnet gemäß der Erläuterung im Technischen Anhang - A4.

- Bei der Produktion des in einem Produkt enthaltenen Zements sind die folgenden Grenzwerte für Emissionen in die Luft zu beachten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen und Prüfberichte im Zusammenhang mit dem PER und den aus der Zementproduktion resultierenden Emissionen in die Luft vorzulegen.

5. Abfallbewirtschaftung

Alle an der Herstellung des Produkts beteiligten Anlagen müssen über ein System für die Handhabung der aus der Herstellung des Produkts resultierenden Abfälle und Reststoffe verfügen. Das System muss in dem Antrag dokumentiert und erläutert werden, wobei zumindest Informationen zu den folgenden drei Fragen enthalten sein müssen:

- Verfahren für die Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

- Verfahren für die Rückgewinnung von Stoffen für andere Verwendungszwecke;

- Verfahren für die Handhabung und Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen vorzulegen.

5.1. Abfallrückgewinnung (nur für verarbeitete Produkte)

Mindestens 70 % (gewichtsbezogen) der gesamten, durch den Prozess oder die Prozesse erzeugten Abfälle müssen rückgewonnen werden, und zwar in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bedingungen und Definitionen der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle(7).

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat geeignete Unterlagen vorzulegen, basierend z. B. auf Massenbilanzen und/oder Umweltberichterstattungssystemen, welche die Rückgewinnungsraten darlegen, die intern oder extern z. B. mittels Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Wiedergewinnung/Rückgewinnung erreicht wurden.

6. Nutzungsphase

6.1. Freisetzung gefährlicher Stoffe (nur glasierte Fliesen)

Um die mögliche Freisetzung gefährlicher Stoffe während der Nutzungsphase und am Ende der Lebensdauer der glasierten Fliese zu begrenzen, sind die Produkte gemäß der Prüfung nach EN ISO 10545-15 zu prüfen. Die folgenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Analyse und Prüfberichte im Hinblick auf die oben erwähnten Emissionsparameter vorzulegen. Dazu gehört eine Erklärung zur Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(8) und mit durch den CEN erarbeiteten harmonisierten Normen, nachdem diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

7. Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein. Dies kann durch mit geeigneten ISO- oder CEN-Prüfmethoden oder mit gleichwertigen Prüfmethoden, beispielsweise einzelstaatlichen oder firmeninternen Prüfmethoden, ermittelte Daten nachgewiesen werden.

Bewertung und Prüfung: Es sind Einzelheiten über die Prüfverfahren und -ergebnisse vorzulegen, zusammen mit einer Erklärung, dass das Produkt auf der Grundlage aller sonstigen Informationen über die beste Anwendung durch den Endnutzer gebrauchstauglich ist. Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG wird von der Brauchbarkeit eines Produkts ausgegangen, wenn es mit einer harmonisierten Norm, einer europäischen technischen Zulassung oder einer auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht-harmonisierten technischen Spezifikation übereinstimmt. Das EG-Konformitätszeichen "CE" für Bauprodukte bietet Herstellern eine leicht erkennbare Konformitätsbescheinigung und kann in diesem Kontext als hinreichend betrachtet werden.

8. Verbraucherinformation

Das Produkt ist mit sachdienlichen Benutzerinformationen zu verkaufen, die Empfehlungen zu der ordnungsgemäßen und besten allgemeinen und technischen Verwendung sowie zu seiner Instandhaltung geben. Es hat die folgenden Informationen auf der Verpackung und/oder in das Produkt begleitenden Dokumenten zu tragen:

a) Informationen darüber, dass das Produkt das EU-Umweltzeichen trägt, zusammen mit einer kurzen aber spezifischen Erklärung dazu, was dies über die allgemeinen Informationen in Feld 2 des Logos hinaus bedeutet.

b) Empfehlungen für die Verwendung und Instandhaltung des Produkts. In diesen Informationen sollten alle sachdienlichen Anweisungen insbesondere in Bezug auf die Instandhaltung und Verwendung von für den Einsatz im Freien bestimmten Produkten hervorgehoben werden. Je nach Erfordernis sollte auf die Merkmale der Verwendung des Produkts unter schwierigen klimatischen oder sonstigen Bedingungen verwiesen werden, z. B. Frostbeständigkeit/Wasserabsorption, Fleckenbeständigkeit, Chemikalienbeständigkeit, erforderliche Vorbereitung des Untergrunds, Reinigungsanweisungen sowie empfohlene Arten von Reinigungsmitteln und Reinigungsintervalle. Die Informationen sollten auch alle möglichen Angaben zu der potenziellen technischen Lebenserwartung des Produkts umfassen, entweder als Durchschnittswert oder als Wertbereich.

c) Eine Angabe zum Wiederverwertungs- oder Entsorgungspfad (Erläuterung, um dem Verbraucher Informationen über die hohe mögliche Leistung eines derartigen Produkts zu geben).

d) Informationen über das EU-Umweltzeichen und die zugehörigen Produktgruppen, einschließlich des folgenden (oder eines gleichwertigen) Texts: "Weitere Informationen finden Sie auf der Website zum EU-Umweltzeichen: http://europa.eu.int/ecolabel"

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat ein Muster der Verpackung und/oder der beiliegenden Texte vorzulegen.

9. Auf dem Umweltzeichen erscheinende Informationen

Feld 2 des Umweltzeichens hat den folgenden Text zu enthalten:

Naturprodukte:

- verringerte Auswirkungen der Rohstoffgewinnung auf natürliche Lebensräume und Ressourcen;

- begrenzte Emissionen durch die Endbearbeitung;

- verbesserte Verbraucherinformationen und Abfallbewirtschaftung.

Verarbeitete Produkte:

- verringerter Energieverbrauch der Produktionsprozesse;

- verringerte Emissionen in die Luft und in das Wasser;

- verbesserte Verbraucherinformationen und Abfallbewirtschaftung.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller hat ein Muster der Verpackung und/oder der beiliegenden Texte vorzulegen.

TECHNISCHER ANHANG

Der Antragsteller hat alle nötigen Informationen über Berechnungen, Messungen oder Prüfungen für den Zeitraum unmittelbar vor dem Antrag vorzulegen. Messungen müssen repräsentativ für die jeweilige Prüfreihe sein und sollten für alle Teile des Antrags so weit wie möglich konsistent sein.

A1 Rohstoffgewinnung - Definitionen von Indikatoren und Gewichtungen

Artesisches Gewässerbett

Der Ausdruck "artesisches Gewässerbett" bezeichnet ein Gewässerbett, in dem das Wasser unter einem Überdruck steht.

Mittlere Durchflussmenge der Oberflächengewässer

Die mittlere Durchflussmenge des durch den Steinbruch beeinträchtigten Wasserlaufs ist unter Berücksichtigung der genehmigten Fläche des jeweiligen Steinbruchs zu berechnen. Die Berechnung hat durch Multiplikation des Gewässerquerschnitts mit der Fließgeschwindigkeit des Wassers zu erfolgen. Die Werte haben für mindestens zwölf Monate repräsentativ zu sein.

Beschreibung der Indikatoren

I 1 Wasserwiederverwendungsrate

Siehe A3

I 2 Grad der Gleichzeitigkeit der Rekultivierung

Die Berechnung von I 2 besteht aus der Messung des beeinträchtigten Gebiets, das die Steinbruchfront und die Gebiete tatsächlich genutzter Deponien umfasst, mit dem genehmigten Gebiet. Diese Gebiete sollten während der Betriebstätigkeiten gemessen werden.

I 3 Rückgewinnung von Blöcken

Die Berechnung von I 3 besteht aus der Evaluierung der handelsfähigen Blöcke und des jährlich abgebauten Gesamtvolumens. Der Begriff handelsfähige Blöcke (gemäß der Definition von Rohblöcken in CEN/TC 246/N.237 prEN 12670 "Natural stones - Terminology") bezieht sich auf die Basis des aus dem Gestein von Steinbrüchen stammenden verwendbaren Steins, der sich für eine Weiterverarbeitung zur Herstellung von Platten oder anderen baulichen Elementen eignet.

I 4 Effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen

Die Berechnung von I 4 besteht aus der Evaluierung des verwendbaren Werkstoffs und des jährlich abgebauten Gesamtvolumens. Der Begriff verwendbarer Werkstoff bezieht sich auf das gesamte Volumen, das nicht für Deponien bestimmt ist: z. B. handelsfähige Blöcke, Aggregatwerkstoffe und alles Andere, was sich für Weiterverarbeitung und Verwendung eignet.

I 5 Arbeitsbedingungen der Betriebsausrüstung

Die Berechnung von I 5 besteht aus der Evaluierung der Gesamtzahl der von einer Maschine im Rahmen von Produktionstätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden und der Teilung dieses Werts durch die jährliche Produktion (m3) von verwendbarem Werkstoff. Der Begriff verwendbarer Werkstoff bezieht sich auf das gesamte Volumen, das nicht für Deponien bestimmt ist: z. B. handelsfähige Blöcke, Aggregatwerkstoffe und alles Andere, was sich für eine weitere Nutzung eignet. Wenn mehr als ein Bagger oder Radlader in dem Steinbruch vorhanden ist, ist die höchste Zahl Arbeitsstunden zu berücksichtigen.

I 6 Luftqualität

Dieser Indikator ist in Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft(9) beschrieben. Die Berechnung von I 6 besteht aus der Messung von suspendierten PM-10-Partikeln entlang der Grenze des Steinbruchgebiets, basierend auf den spezifischen Anforderungen der Prüfmethode und den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie des Rates (PM 10 sind in Artikel 2 Absatz 11 definiert). Die Prüfmethode ist in EN 12341 definiert.

I 7 Wasserqualität

Dieser Indikator befasst sich mit der Gesamt-Schwebstoffemission in vom Steinbruch abfließendes Oberflächenwasser nach der Behandlung. Die Berechnung von I 7 besteht aus der Messung der Gesamtmenge an Schwebstoffen unter Verwendung der in ISO 5667-17 genannten Prüfmethode.

I 8 Lärm

Dieser Indikator befasst sich mit dem entlang der Grenze des Steinbruchgebiets ermittelten Lärmpegel. Es sind die nicht impulsartigen Geräusche zu messen. Die Berechnung von I 8 besteht aus der Messung des Lärms unter Verwendung der in ISO 1996-1 genannten Prüfmethode.

I 9 Visuelle Auswirkungen

Die Berechnung der visuellen Auswirkungen besteht aus dem Ziehen von Querschnittslinien durch die Steinbruchfront und andere externe "Sichtpunkte", die für die Ermittlung der visuellen Auswirkungen von Bedeutung sind (z. B. von nahe gelegenen Städten oder von stark frequentierten Orten oder Hauptstraßen usw.). Die Berechnung der Endwertung entspricht, gemessen als Prozentsatz, dem höchsten Wert der ursprünglich berechneten Werte ("schlechtestmögliche Situation"). Der zuständigen Stelle sollte eine kurze Erläuterung zu dem letztendlich gewählten Sichtpunkt eingereicht werden. Von jedem Sichtpunkt (P) aus wird der "untere Radius" gezogen, als Tangente zur topografischen Oberfläche und als Schnittlinie mit dem untersten Punkt des sichtbaren Steinbruchgebiets. Als sichtbares Steinbruchgebiet wird das Gebiet betrachtet, in dem der Abbau erfolgt oder in dem eine tatsächlich genutzte Deponie liegt. Bereits rekultivierte Gebiete (sowohl im Bereich der Steinbruchfront als auch Deponien) müssen nicht berücksichtigt werden. Von demselben Sichtpunkt aus wird ein zweiter Radius (der so genannte "obere Radius") gezogen, als Schnittlinie mit dem höchsten Punkt der Steinbruchfront. Der obere Radius und der untere Radius ermöglichen die Identifizierung der Höhengrenzen der sichtbaren Front (der sichtbare Abstand zwischen oberem und unterem Radius, der mit der Front übereinstimmt) im Steinbruchquerschnitt. Die Berechnung könnte auf der Grundlage des Steinbruchprojekts erfolgen. Diese geometrischen Daten werden in die folgende Formel eingesetzt; das Ergebnis ist der Quotient der visuellen Auswirkungen des Steinbruchs auf einen spezifischen Sichtpunkt.

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mit (Abbildung A1):

h= vertikale Höhe der vom Sichtpunkt P aus sichtbaren Front (in Metern)

L= horizontaler Abstand zwischen dem schlechtesten P und der Front (in Metern)

tan 30= Tangente des mittleren Winkels des Sichtkegels des menschlichen Auges

x %= Prozentsatz der visuellen Auswirkungen

Term h2 stellt die Grundfläche des Sichtbarkeitskegels des Steinbruchs dar, während Term (L tan30)2 die Grundfläche des mittleren Sichtkegels des menschlichen Auges darstellt.

Abbildung A1: Grafische Definition des Indikators "Visuelle Auswirkungen"

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Legende:

Visual point= Sichtpunkt

Top radius= Oberer Radius

Bottom radius= Unterer Radius

Distance L= Abstand L

Visible front-h= Sichtbare Front

Already rehabilitated area= Bereits rekultiviertes Gebiet

Active front area= Abbaubereich der Front

Dumping area= Deponiebereich

Bei der Berechnung der Punktwertung ist der höchste der errechneten Werte zu berücksichtigen.

Beschreibung der Gewichtung

W2 Bodenschutz/Bodeneignungsklassifizierung

Den Angaben des Europäischen Bodenamtes zufolge werden Böden aufgrund der von ihnen gebotenen Möglichkeiten und aufgrund der Schwere ihrer Beschränkungen für den Ackerbau in acht Eignungsklassen eingeteilt. Es folgt eine als Richtwert dienende Beschreibung der Klassen:

- Böden der Klasse I weisen leichte Beschränkungen auf, die ihre Nutzung begrenzen.

- Böden der Klasse II weisen mäßige Beschränkungen auf, die die Auswahl von Pflanzen mindern oder mäßige Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machen.

- Böden der Klasse III weisen schwere Beschränkungen auf, die die Auswahl von Pflanzen mindern oder besondere Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machen, oder beides.

- Böden der Klasse IV weisen sehr schwere Beschränkungen auf, die die Auswahl von Pflanzen begrenzen oder eine sehr vorsichtige Bewirtschaftung erforderlich machen, oder beides.

- Bei Böden der Klasse V besteht wenig oder keine Erosionsgefahr, aber sie weisen andere Beschränkungen auf, die praktisch nicht beseitigt werden können und die ihre Verwendung hauptsächlich auf die Nutzung als Weideland, Waldland oder Nahrungs- und Schutzgebiet für wildlebende Tiere begrenzen.

- Böden der Klasse VI weisen schwere Beschränkungen auf, die sie für den Ackerbau ungeeignet machen und ihre Verwendung hauptsächlich auf die Nutzung als Weideland, Waldland oder Nahrungs- und Schutzgebiet für wildlebende Tiere begrenzen.

- Böden der Klasse VII weisen sehr schwere Beschränkungen auf, die sie für den Ackerbau ungeeignet machen und ihre Verwendung hauptsächlich auf die Nutzung als Weideland, Waldland oder Nahrungs- und Schutzgebiet für wildlebende Tiere begrenzen.

- Böden der Klasse VIII und sonstige Gebiete weisen Beschränkungen auf, die eine Nutzung für die gewerbliche Pflanzenerzeugung ausschließen und ihre Verwendung auf die Nutzung zu Erholungszwecken, als Nahrungs- und Schutzgebiet für wildlebende Tiere, für die Wasserversorgung oder zu ästhetischen Zwecken begrenzen.

A2 Auswahl von Rohstoffen

Ein in geschlossenem Kreislauf wiederverwerteter Werkstoff wird als Werkstoff definiert, der aus dem Produktionssystem entnommen und demselben Produktionssystem wieder zugeführt wird, eventuell nach einer Wiederverwertungsbehandlung.

A3 Wasserwiederverwendungsrate

Die Berechnung der Wasserwiederverwendungsrate hat in Übereinstimmung mit der folgenden Formel und basierend auf den in Abbildung A2 dargestellten Strömen zu erfolgen.

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Abbildung A2: Für die Berechnung der Wasserwiederverwendungsrate zu verwendendes Wasserflussbild(10)

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A4 Berechnung des Energieverbrauchs (PER, ERF)

Bei der Vorlage einer Berechnung des Prozessenergiebedarfs (process energy requirement - PER) oder des Energiebedarfs für das Brennen (energy requirement for firing - ERF) sind die korrekten Energieträger zu berücksichtigen, und zwar entweder für die gesamte Anlage oder nur für die Brennphase. Für die Umrechnung von Energieeinheiten in MJ ist der spezifische Brennwert (oberer Heizwert) von Brennstoffen zu verwenden [Tabelle A1]. Im Fall der Verwendung anderer Brennstoffe ist der für die Berechnung verwendete Brennwert anzugeben. Elektrizität bedeutet die aus dem Netz zugeführte Nettoenergie und die als elektrische Leistung gemessene interne Erzeugung von Elektrizität.

Bei der Evaluierung des PER für die Herstellung von Agglomeratstein sind sämtliche Energieströme zu berücksichtigen, die als Brennstoffe und Elektrizität in die Produktionsanlage gelangen.

Bei der Evaluierung des PER für die Herstellung von Terrazzoplatten sind sämtliche Energieströme zu berücksichtigen, die als Brennstoffe und Elektrizität in die Produktionsanlage gelangen.

Bei der Evaluierung des ERF für die Herstellung von Keramikfliesen sind sämtliche Energieströme zu berücksichtigen, die als Brennstoffe für die Brennphase in alle Brennöfen gelangen.

Bei der Evaluierung des ERF für die Herstellung von Tonfliesen sind sämtliche Energieströme zu berücksichtigen, die als Brennstoffe für die Brennphase in alle Brennöfen gelangen.

Bei der Evaluierung des PER für die Zementproduktion sind sämtliche Energieströme zu berücksichtigen, die als Brennstoffe und Elektrizität in das Produktionssystem gelangen.

Tabelle A1: Tabelle für die Berechnung von PER oder ERF (Erläuterungen im Text)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

A5 Emissionen in die Luft (nur für verarbeitete Produkte)

Die Emissionsfaktoren für Luftschadstoffe sind wie folgt zu berechnen:

1. Für jeden in den Tabellen aufgeführten Parameter ist die Konzentration in dem in die Umwelt freigesetzten Abgas zu berechnen;

2. die für die Berechnung verwendeten Messungen müssen gemäß den in den Tabellen aufgeführten Prüfmethoden vorgenommen werden;

3. die entnommenen Proben müssen für die betrachtete Produktion repräsentativ sein.

(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(4) ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(5) ABl. L 206, 22.7.1992, insbesondere Artikel 6.

(6) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(8) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(9) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

(10) W bezeichnet das in die Umwelt freigesetzte Abwasser

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