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Document 32001L0088

Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

OJ L 316, 1.12.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 034 P. 230 - 233
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 040 P. 4 - 7
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 040 P. 4 - 7

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/88/oj

32001L0088

Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

Amtsblatt Nr. L 316 vom 01/12/2001 S. 0001 - 0004


Richtlinie 2001/88/EG des Rates

vom 23. Oktober 2001

zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses des Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum Vertrag tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Agrarpolitik der Gemeinschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung und berücksichtigen dabei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

(2) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates(4) hat die Kommission dem Rat einen Bericht über Intensivhaltungssysteme unterbreitet und dabei insbesondere berücksichtigt, wie Sauen in verschieden großen räumlichen Einheiten sowie in Gruppenhaltung gedeihen. Sie hat Vorschläge vorgelegt, wie die einschlägigen Vorschriften anzupassen wären.

(3) Als lebende Tiere fallen Schweine unter das Warenverzeichnis gemäß Anhang I des Vertrags.

(4) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 30. September 1997 enthält Schlussfolgerungen dahin gehend, dass Schweine in einem Umfeld leben sollten, das es ihnen gestattet, ihren Bewegungs- und Spürtrieb zu befriedigen, und dass die Tiere wegen akuten Platzmangels in den derzeitigen Haltungssystemen nicht ausreichend geschützt sind.

(5) Sauen pflegen soziale Kontakte zu anderen Schweinen, wenn sie über ausreichend Bewegungsfreiheit und ein stimulierendes Lebensumfeld verfügen. Die gängige Praxis der ständigen strikten Einzelhaltung von Sauen sollte daher verboten werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Erzeugern genügend Zeit einzuräumen, damit sie die erforderlichen strukturellen Anpassungen in ihren Produktionsanlagen vornehmen können.

(6) Die verschiedenen Aspekte, die dabei berücksichtigt werden müssen, sollten sowohl aus tierschützerisch-gesundheitlicher als auch aus sozioökonomischer und umweltpolitischer Sicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen.

(7) Die Kommission sollte einen neuen Bericht vorlegen, der weiteren wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Rechnung trägt, damit die Haltungsbedingungen von Schweinen, vor allem in nicht unter die Richtlinie 91/630/EWG fallenden Aspekten, weiter verbessert werden können.

(8) Die zur Durchführung der Richtlinie 91/630/EWG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/630/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen für Folgendes:

1. Alle Betriebe müssen den nachstehenden Anforderungen genügen:

a) Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen und Sauen, muss in Gruppenhaltung mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 bzw. 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden.

2. Bodenflächen müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen: Ein Teil der gemäß Nummer 1 Buchstabe b) erforderlichen Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen;

b) soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden,

i) darf die Spaltenweite

- bei Saugferkeln 11 mm,

- bei Absatzferkeln 14 mm,

- bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm,

- bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm

nicht überschreiten,

ii) muss die Auftrittsbreite

- bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm, und

- bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm

betragen.

3. Der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen ist verboten. Ab 1. Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten.

4. a) Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der 4 Wochen nach dem Decken beginnt und 1 Woche vor der letzten Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein.

b) Abweichend von Buchstabe a) können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen für den in Buchstabe a genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

5. Unbeschadet der im Anhang enthaltenen Auflagen müssen die Sauen und Jungsauen ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.

6. Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.

7. Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten.

8. In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

9. Ab 1. Januar 2003 gelten Nummer 1 Buchstabe b), die Nummern 2, 4 und 5 sowie der letzte Satz von Nummer 8 für alle neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.

Nummer 4 Buchstabe a) gilt nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn Sauen gehalten werden."

2. Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 5a

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. Personen, die mit Schweinen umgehende Personen beschäftigen oder einstellen, gewährleisten, dass Letztere Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 und des Anhangs erhalten;

2. angemessene Lehrgänge angeboten werden. Diese müssen insbesondere auch dem Tierschutzaspekt Rechnung tragen."

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung möglichst vor dem 1. Januar 2005 und auf jeden Fall zum 1. Juli 2005 einen Bericht. Bei der Abfassung des Berichts ist den sozioökonomischen Folgen, den Hygiene- und den Umweltauswirkungen und den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Ferner ist darin die Entwicklung von Methoden und Systemen der Schweineproduktion und der Fleischverarbeitung, bei denen sich die operative Kastration vermeiden lässt, zu behandeln. Dem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge hinzuzufügen, die sich mit den Auswirkungen befassen, welche die für eine artgerechte Haltung von Absatzferkeln und Mastschweinen/Zuchtläufern zur Verfügung gestellten unterschiedlichen Flächen und Arten von Böden haben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

(2) Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 1. Januar 2008 einen Bericht.

Dieser Bericht trägt insbesondere folgenden Aspekten Rechnung:

a) den Auswirkungen der Belegdichte - einschließlich der Gruppengröße und der Methoden der Gruppenhaltung - in den verschiedenen Haltungssystemen auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen,

b) den Auswirkungen der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Arten von Böden auf den Tierschutz und insbesondere die Gesundheit von Schweinen, wobei auch die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind,

c) den mit Schwanzbeißen verbundenen Risikofaktoren und den Empfehlungen zur Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren,

d) Weiterentwicklungen von Systemen der Gruppenhaltung trächtiger Sauen, wobei sowohl die pathologischen, tierzüchterischen, physiologischen und ethologischen Aspekte der verschiedenen Systeme als auch ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt sowie die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen sind,

e) Platzkriterien für ausgewachsene Zuchteber in Einzelhaltung, wobei auch das Deckzentrum zu berücksichtigen ist,

f) Weiterentwicklungen von Systemen der Offenstallhaltung von trächtigen und säugenden Sauen, die den Bedürfnissen dieser Tiere gerecht werden, ohne die Überlebenschancen der Ferkel zu beeinträchtigen,

g) den Verbrauchererwartungen und Verbrauchereinstellungen gegenüber Schweinefleisch für den Fall, dass die Haltungsbedingungen in Bezug auf Schweine in unterschiedlicher Weise verbessert werden,

h) den wirtschaftlich-sozialen Auswirkungen der verschiedenen Schweinemastsysteme und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft.

Dem Bericht können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden."

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 68/361/EWG(6) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt (nachstehend 'Ausschuss' genannt).

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(7).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 114.

(2) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 74.

(4) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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