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Document 22001D0755

2001/755/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des gemeinsamen Rates vom 26. Juni 2001 — Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates

OJ L 283, 27.10.2001, p. 44–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/755/oj

22001D0755

2001/755/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des gemeinsamen Rates vom 26. Juni 2001 — Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates

Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/2001 S. 0044 - 0048


Beschluss Nr. 1/2001 des gemeinsamen Rates

eingesetzt durch das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 21. Juni 1996

vom 26. Juni 2001

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates

(2001/755/EG)

DER GEMEINSAME RAT -

gestützt auf das am 21. Juni 1996 in Florenz unterzeichnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits(1), im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 33 bis 37,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Abkommen trat am 1. Februar 1999 in Kraft -

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz bei den Tagungen des Gemeinsamen Rates führen abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten ein Mitglied des Rates der Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Republik Chile. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Tagungen

(1) Der Gemeinsame Rat tritt auf Ministerebene zu ordentlichen Tagungen oder dann zusammen, wenn die Umstände dies erfordern und die Vertragsparteien dem zustimmen.

(2) Die Tagungen des Gemeinsamen Rates werden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort abgehalten.

(3) Die Tagungen des Gemeinsamen Rates werden von den Sekretären des Gemeinsamen Rates gemeinsam einberufen.

Artikel 3

Vertretung

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Rates können sich vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

(2) Ein Mitglied, das sich vertreten lassen will, teilt dem Vorsitzenden vor der Tagung, bei der es sich vertreten lässt, den Namen seines Vertreters mit. Der Vertreter eines Mitglieds des Gemeinsamen Rates übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Gemeinsamen Rates können von Beamten begleitet werden. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates die voraussichtliche Zusammensetzung und den Namen des Leiters ihrer Delegation mit.

Artikel 5

Sekretariatsgeschäfte

Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Rates werden gemeinsam von einem Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und einem Beamten der Mission der Republik Chile bei der Europäischen Union wahrgenommen.

Artikel 6

Unterlagen

Stützt sich der Gemeinsame Rat bei seiner Arbeit auf schriftliche Unterlagen, so werden diese nummeriert und als Unterlagen des Gemeinsamen Rates von den beiden Sekretären weitergeleitet.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1) Alle Schreiben an den Gemeinsamen Rat oder an dessen Vorsitzenden sind den beiden Sekretären des Gemeinsamen Rates zuzusenden.

(2) Die beiden Sekretäre sorgen dafür, dass die Schreiben dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 6 an die übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Rates weitergeleitet werden. Diese Unterlagen werden an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Mission der Republik Chile bei der Europäischen Union gesandt.

(3) Die Schreiben des Vorsitzenden des Gemeinsamen Rates werden von dem jeweiligen Sekretär an die Empfänger gesandt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 6 über die in Absatz 2 angegebenen Stellen an die übrigen Mitglieder des Gemeinsamen Rates weitergeleitet.

Artikel 8

Tagesordnung

(1) Die Sekretäre des Gemeinsamen Rates stellen auf Vorschlag der Vertragsparteien für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird von dem jeweiligen Sekretär den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übersandt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Sekretäre spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist, wobei jedoch nur die Punkte auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Arbeitsunterlagen übermittelt wurden. Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Tagung vom Gemeinsamen Rat angenommen. Ein Punkt, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen im Einzelfall Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Protokoll

(1) Über jede Tagung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam so bald wie möglich einen Protokollentwurf an.

(2) Das Protokoll gibt in der Regel für jeden Tagesordnungspunkt Aufschluss über:

a) die dem Gemeinsamen Rat vorgelegten Unterlagen,

b) die von den Mitgliedern des Gemeinsamen Rates zu Protokoll gegebenen Erklärungen,

c) die unterbreiteten Vorschläge, die ausgesprochenen Empfehlungen, die vereinbarten Erklärungen und die zu spezifischen Themen gezogenen Schlussfolgerungen.

(3) Das Protokoll enthält außerdem eine Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Rates oder ihrer Vertreter, die an der Tagung teilgenommen haben.

(4) Der Protokollentwurf wird dem Gemeinsamen Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt. Der Protokollentwurf kann auch im schriftlichen Verfahren von den beiden Vertragsparteien genehmigt werden. Nach der Genehmigung des Protokolls werden zwei verbindliche Ausfertigungen von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 7 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Empfehlungen

(1) In den Fällen nach Artikel 33 bis 36 des Abkommens nimmt der Gemeinsame Rat seine Empfehlungen oder Vorschläge im Einvernehmen der Vertragsparteien an. Zwischen den Tagungen kann der Gemeinsame Rat Empfehlungen oder Vorschläge im schriftlichen Verfahren annehmen, sofern beide Parteien dem zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Schriftwechsel zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln.

(2) Die Empfehlungen und Vorschläge des Gemeinsamen Rates im Sinne der Artikel 33 bis 36 des Abkommens tragen die Überschrift "Empfehlung" bzw. "Vorschlag", gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(3) Die Empfehlungen und Vorschläge des Gemeinsamen Rates werden von den beiden Sekretären beurkundet, und zwei verbindliche Ausfertigungen werden von den Leitern der Delegationen der beiden Vertragsparteien unterzeichnet.

(4) Die Empfehlungen und Vorschläge werden den in Artikel 7 genannten Empfängern als Unterlagen des Gemeinsamen Rates übermittelt.

Artikel 11

Öffentlichkeit

(1) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Gemeinsamen Rates nicht öffentlich.

(2) Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Empfehlungen und Vorschläge des Gemeinsamen Rates in ihrem jeweiligen Veröffentlichungsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Sprachen

(1) Die Amtssprachen des Gemeinsamen Rates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, arbeitet der Gemeinsame Rat auf der Grundlage von Unterlagen in diesen Sprachen.

Artikel 13

Kosten

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Gemeinsamen Rates entstehen.

(2) Die Kosten für die Organisation der Tagungen, das Dolmetschen bei den Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Ausschuss

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses ist dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Pagrotsky

(1) ABl. L 209 vom 19.8.1996, S. 5.

ANLAGE

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK CHILE ANDERERSEITS

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führen abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Republik Chile. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Während dieser Periode sowie während aller folgenden Zwölfmonatsperioden führt jeweils die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Rat innehat, den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.

Artikel 2

Sitzungen

Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich oder dann zusammen, wenn die Umstände dies erfordern und die Vertragsparteien zustimmen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden gemeinsam von den beiden Sekretären einberufen und finden zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Chile statt.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung und den Namen des Leiters ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

(1) Die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses werden gemeinsam von einem Vertreter der Europäischen Kommission und einem Vertreter Chiles wahrgenommen.

(2) Alle an den Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses gerichteten bzw. von ihm übermittelten Schreiben nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung werden den Sekretären des Gemischten Ausschusses, den Sekretären und dem Vorsitzenden des Gemischten Rates sowie gegebenenfalls den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses übermittelt.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1) Die Sekretäre des Gemischten Ausschusses stellen für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird dem Vorsitzenden und den Sekretären des Gemischten Rates sowie den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung übersandt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist, wobei jedoch nur die Punkte auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Arbeitsunterlagen übermittelt wurden. Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung vom Gemischten Ausschuss angenommen. Ein Punkt, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, kann mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen können mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen im Einzelfall Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet und von jeder Vertragspartei zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird dem Vorsitzenden und den Sekretären des Gemischten Rates sowie den Mitgliedern des Gemischten Ausschusses übermittelt.

Artikel 8

Vorschläge

(1) Ist der Gemischte Ausschuss nach Artikel 35 Absatz 5 des Abkommens ermächtigt, Vorschläge zu unterbreiten, so tragen diese die Überschrift "Vorschlag", gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(2) Unterbreitet der Gemischte Ausschuss Vorschläge, so gelten die Artikel 10, 11 und 12 der Geschäftsordnung des Gemischten Rates sinngemäß.

(3) Die Vorschläge des Gemischten Ausschusses werden den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 9

Kosten

(1) Chile und die Europäische Gemeinschaft tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, das Dolmetschen in den Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

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