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Document 32001R1496

Verordnung (EG) Nr. 1496/2001 der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

OJ L 197, 21.7.2001, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1496/oj

32001R1496

Verordnung (EG) Nr. 1496/2001 der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 197 vom 21/07/2001 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1496/2001 der Kommission

vom 20. Juli 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 der Kommission(2) sieht zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Marktlage infolge der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der BSE-Krise eine Reihe von Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(3) vor. Die anschließende Maul- und Klauenseucheepidemie hat weitere Änderungen erforderlich gemacht.

(2) Es ist angebracht, die Möglichkeit zu eröffnen, dass Schlachtkörper angekauft werden, die das festgesetzte Hoechstgewicht überschreiten, wobei allerdings nur der Kaufpreis für dieses Hoechstgewicht gezahlt wird. Beim Ankauf von Vordervierteln sollte diese Einschränkung zur Anwendung kommen und der Kaufpreis für Vorderviertel auf 40 % des Kaufpreises für das festgesetzte Schlachtkörperhöchstgewicht begrenzt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 ist entsprechend zu ändern.

(4) In Anbetracht der Lage muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1209/2001 erhält folgende Fassung: "(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 wird das Hoechstgewicht der in der vorstehenden Bestimmung genannten Schlachtkörper für das dritte Quartal 2001 festgesetzt auf 390 kg; es können jedoch auch über 390 kg schwere Schlachtkörper zur Intervention angekauft werden; in diesem Fall wird allerdings nur der Kaufpreis für dieses Hoechstgewicht oder - im Fall von Vordervierteln - nur ein Kaufpreis in Höhe von maximal 40 % des Kaufpreises für das Schlachtkörperhöchstgewicht gezahlt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 165 vom 22.6.2001, S. 15.

(3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

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