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Document 32001H0256

Empfehlung der Kommission vom 15. November 2000 Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3304)

OJ L 91, 31.3.2001, p. 91–97 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2001/256/oj

32001H0256

Empfehlung der Kommission vom 15. November 2000 Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3304)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0091 - 0097


Empfehlung der Kommission

vom 15. November 2000

Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3304)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/256/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Person(1) legt fest, welche Anforderungen die zur Durchführung von Abschlussprüfungen befugten Personen erfuellen müssen.

(2) Qualitätssicherung ist zur Gewährleistung einer guten Qualität von Abschlussprüfungen grundlegend. Diese wiederum fördert die Glaubwürdigkeit der offengelegten Finanzinformationen und erhöht den Nutzen und Schutz für Aktionäre, Investoren, Gläubiger und andere Interessengruppen.

(3) Die Qualitätssicherung ist das wichtigste Instrument des Berufsstands, um der Öffentlichkeit und den Aufsichtsbehörden zu zeigen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit auf der Grundlage allgemein anerkannter Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze ausüben. Darüber hinaus ermöglicht die Qualitätssicherung dem Berufsstand die laufende Verbesserung der Prüfungsqualität.

(4) Bestätigungsvermerke sollten hinsichtlich der Verlässlichkeit von Finanzinformationen EU-weit ein gewisses Mindestmaß an Sicherheit bieten. Es könnte deshalb argumentiert werden, dass die Mitgliedstaaten bereits die notwendigen Schritte hätten unternehmen sollen, um alle Personen, die Abschlussprüfungen durchführen, in ein Qualitätssicherungssystem einzubeziehen.

(5) In der EU ist Qualitätssicherung jedoch eine relativ neue Erscheinung, was dadurch verdeutlicht wird, dass einige Mitgliedstaaten erst vor kurzer Zeit ein Qualitätssicherungssystem eingeführt haben, während einige andere bis zum 1. Januar 1999 nicht über ein solches System verfügten.

(6) Die nationalen Qualitätssicherungssysteme unterscheiden sich in mehreren Punkten, und zwar u. a. darin, dass der Umfang der Qualitätskontrolle nicht immer gleich ist, Qualitätssicherung in einigen Ländern vorgeschrieben, in anderen freiwillig ist, die Länge der Kontrollzyklen variiert und die Ergebnisse nicht immer offengelegt werden müssen. Diese Unterschiede erschweren die Beurteilung der Frage, ob die einzelnen nationalen Qualitätssicherungssysteme maßgeblichen Mindestanforderungen genügen.

(7) Es gibt derzeit keinen international anerkannten Standard für die an die Qualitätssicherung zu stellenden Mindestanforderungen, der als Maßstab für nationale Qualitätssicherungssysteme herangezogen werden könnte.

(8) Diese Initiative für Qualitätssicherung richtet sich an den Berufsstand der Abschlussprüfer in der EU und zielt darauf ab, EU-weit einen einheitlichen Maßstab für die Qualitätssicherungssysteme in den Mitgliedstaaten zu setzen.

(9) Zusätzlich zur Festlegung von Mindestanforderungen können andere externe Kontrollen in Bezug auf die Abschlussprüfung vorgesehen werden, die von Aufsichtsbehörden, Börsenaufsichtsbehörden oder sonstigen branchenspezifischen Regulierungsbehörden mit dem Ziel durchgeführt werden können, die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern.

(10) Die Durchführung solcher ergänzender Qualitätskontrollen liegen im Ermessen der Mitgliedstaten.

(11) Die Qualitätssicherung war Gegenstand des Grünbuchs der Kommission über die Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union(2), das vom Rat, vom Wirtschafts- und Sozialausschuss und vom Europäischen Parlament befürwortet wurde.

(12) Im Nachgang zur Kommissionsmitteilung "Abschlussprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen"(3) wurde der EU-Ausschuss für Fragen der Abschlussprüfung eingesetzt, der die Qualitätssicherung zu einer seiner Prioritäten erklärt hat und in seinen Diskussionen einvernehmlich zu dem Schluss gelangt ist, dass jeder Mitgliedstaat über ein Qualitätssicherungssystem für die Abschlussprüfung verfügen sollte.

(13) In dieser Mitteilung wird klar die Absicht zum Ausdruck gebracht, die Harmonisierung und Qualitätsverbesserung von Abschlussprüfungen vorzugsweise ohne neue Gesetzesvorhaben zu erreichen. Aus diesem Grund ist eine Kommissionsempfehlung angebracht. Sollte diese Empfehlung nicht zur gewünschten Harmonisierung der Qualitätssicherung führen, wird die Kommission erneut die Notwendigkeit legislativer Maßnahmen prüfen. Zu diesem Zweck wird sie drei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung erneut den Stand der Dinge untersuchen.

(14) Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Lissabon hat die Kommission in ihrer Mitteilung "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen"(4) auf die Notwendigkeit hingewiesen, EU-weit ein einheitlich hohes Niveau der gesetzlichen Abschlussprüfung zu gewährleisten.

(15) Im EU-Ausschuss für Fragen der Abschlussprüfung und im Kontaktausschuss wurden die in dieser Empfehlung genannten Mindestanforderungen allgemein befürwortet -

EMPFIEHLT:

Die Qualitätssicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten den folgenden Mindestanforderungen genügen:

1 GELTUNGSBEREICH DES QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS

Die Mitgliedstaaten sollten Schritte einleiten, um alle Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen, in ein Qualitätssicherungssystem einzubinden.

Der Begriff "Person" entspricht der Achten Richtlinie, die Bestimmungen über die Zulassung von Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen (Abschlussprüfer), enthält. Derzeit ist nicht jede Person, die in der EU Abschlussprüfungen vornimmt, in ein Qualitätssicherungssystem einbezogen.

2 VERFAHREN

Sowohl der "Peer Review" als auch das "Monitoring" sind als geeignete Verfahren zur Qualitätssicherung anzusehen.

In der EU existieren im wesentlichen zwei Qualitätssicherungsverfahren: "Monitoring" und "Peer Review". Monitoring bedeutet, dass beim Berufsverband oder bei der Aufsichtsbehörde angestellte Personen das Qualitätssicherungssystem verwalten und selbst die Qualitätskontrollen durchführen. Beim Peer Review werden die Qualitätskontrollen von (praktizierenden) Abschlussprüfern, den "Peers", durchgeführt.

Monitoring und Peer Review werden als gleichwertige Verfahren betrachtet. Bei beiden sollte sowohl die fachliche Qualifikation der Qualitätskontrollprüfer als auch ihre Objektivität sichergestellt sein. Es sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Qualitätskontrollprüfer in Bezug auf Prüfungsstandards und Qualitätskontrollsysteme über die neuesten Kenntnisse verfügen (siehe auch Punkt 9). Dies betrifft insbesondere die Anwendung des Monitoring-Verfahrens.

Bedenken in Bezug auf mangelnde Unabhängigkeit der Qualitätskontrollprüfer sollten durch eine ausreichende öffentliche Kontrolle der Verwaltung, Durchführung und Präsentation der Ergebnisse von Qualitätskontrollen begegnet werden (siehe auch die Punkte 6 und 10). Letzteres ist vor allem bei Anwendung des Peer Review von Bedeutung.

3 HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN UND AUSWAHL DES KONTROLLGEGENSTANDS

3.1 Die Qualitätskontrolle bezieht sich auf den Abschlussprüfer, wobei es sich um eine Prüfungsgesellschaft oder einen einzelnen Prüfer handeln kann (siehe Punkt 1).

Einige Mitgliedstaaten schreiben Abschlussprüfungen durch mehrere Abschlussprüfer vor. In diesem Fall könnte anstelle des einzelnen Prüfers der Prüfungsauftrag Ausgangspunkt für die Auswahl des Kontrollobjekts sein; Gegenstand der Qualitätskontrolle bleibt jedoch stets der Abschlussprüfer.

3.2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Abschlussprüfer sollte nach einem bestimmten Schema erfolgen, um zu gewährleisten, dass innerhalb eines im Voraus festgelegten Zeitraums alle Abschlussprüfer erfasst werden.

Unter der Voraussetzung, dass innerhalb eines im Voraus festgelegten Zeitraums die Erfassung aller Abschlussprüfer sichergestellt ist, könnte die jährliche Auswahl der in die Qualitätskontrolle einzubeziehenden Abschlussprüfer anhand von Risikofaktoren (beispielsweise der Struktur des Mandantenstamms, des Prüfungsumsatzes im Verhältnis zum Gesamtumsatz oder der Ergebnisse vorangegangener Kontrollen), auf Zufallsbasis oder durch eine Kombination aus diesen Verfahren erfolgen.

3.3 Bei Prüfungsgesellschaften mit mehreren Niederlassungen ist der optimale Rahmen für eine Qualitätskontrolle die einzelne Niederlassung. Bei der Qualitätskontrolle einer solchen Prüfungsgesellschaft sollte stets gewährleistet sein, dass deren Niederlassungen in angemessenem Umfang in die Qualitätskontrolle einbezogen sind.

Zwar verfügen größere Prüfungsgesellschaften über unternehmensweite Kontrollstrategien und -verfahren, die ein gewisses Maß an Einheitlichkeit gewährleisten, doch könnten die einzelnen Niederlassungen die Richtlinien und Grundsätze unterschiedlich anwenden. Aus diesem Grund werden Niederlassungen als der optimale Rahmen für Qualitätskontrollen angesehen.

3.4 Ein kompletter Kontrollzyklus sollte nicht mehr als sechs Jahre umfassen.

Bei den derzeitigen Qualitätssicherungssystemen innerhalb der EU dauert ein Kontrollzyklus, der alle Abschlussprüfer erfasst, zwischen einem und zehn Jahren. Bei Abschlussprüfern von Unternehmen "des öffentlichen Interesses" sollte dieser Zyklus gemäß der unter Punkt 5.1 getroffenen Unterscheidung verkürzt werden.

Bei Abschlussprüfern, die nur die Jahresabschlüsse kleiner, risikoarmer Unternehmen prüfen, könnte ein Kontrollzyklus von maximal zehn Jahren als akzeptabel angesehen werden. In solchen Fällen wird der Abschlussprüfer in regelmäßigen Abständen bestätigen müssen, dass sich die Art seiner Mandantschaft nicht wesentlich geändert hat.

3.5 Bei Abschlussprüfern, bei denen die letzte Qualitätskontrolle nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt hat, sollte der Kontrollzyklus verkürzt werden.

In Fällen, in denen die letzte Qualitätskontrolle generell zufriedenstellend ausgefallen ist, aber einige Verbesserungsvorschläge gemacht wurden, könnte es zweckmäßig sein, auf eine umfassende erneute Kontrolle zu verzichten und stattdessen zu überprüfen, ob die Verbesserungsvorschläge befolgt wurden.

4 UMFANG DER QUALITÄTSKONTROLLE

4.1 Die Qualitätssicherung erfasst die von freiberuflichen Abschlussprüfern durchgeführten Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses. Die Qualitätskontrolle sollte sich auch auf das interne Qualitätskontrollsystem einer Prüfungsgesellschaft erstrecken. Um sich von dessen ausreichender Funktionsfähigkeit zu überzeugen, sind die Einhaltung der Verfahren und der Inhalt von Arbeitspapieren durch Stichproben zu überprüfen.

Alle Mitgliedstaaten haben die Prüfungsgesellschaften inzwischen zu einer internen Qualitätskontrolle gemäß ISA 220 (International Standard on Auditing 220 "Quality Control for Audit work") verpflichtet. Zur Unterstützung dieser Qualitätskontrollen könnte es jedoch notwendig sein, auf Ebene der Mitgliedstaaten zusätzlich zu den fettgedruckten Absätzen des ISA 220 detailliertere Anforderungen an die interne Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern festzulegen. Diesen zusätzlichen Anforderungen könnten die in ISA Absatz 220.6 angesprochenen Qualitätskontrollverfahren zugrundegelegt werden (in diesem Absatz geht es um die Ziele interner Qualitätssicherungssysteme von Prüfungsgesellschaften).

4.2 In Bezug auf die Prüfung der Arbeitspapiere, die im Rahmen einer einzelnen Abschlussprüfung angelegt wurden, sollte die Qualitätskontrolle folgende Punkte umfassen:

- die Qualität der Nachweise in den Arbeitspapieren als Grundlage für die Beurteilung der Prüfungsqualität,

- die Einhaltung der Prüfungsstandards,

- die Einhaltung der Berufsgrundsätze und Standesregeln, einschließlich der Regelungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers,

- die Bestätigungsberichte:

1. formale Korrektheit und Art des Prüfungsurteils,

2. Übereinstimmung der Jahresabschlüsse mit dem im Bestätigungsbericht genannten Rechnungslegungskonzept,

3. fehlender Hinweis auf die Nichtübereinstimmung der Jahresabschlüsse mit anderen gesetzlichen Vorschriften, auf die im Bestätigungsbericht Bezug genommen wird.

Eine Jahresabschlussprüfung, bei deren Durchführung gesetzliche Vorschriften und anerkannte Prüfungsstandards und -grundsätze eingehalten sowie die Standesregeln beachtet werden, ist für den Benutzer geprüfter Jahresabschlussinformationen von größter Bedeutung, da dadurch ein gewisses Maß an Zuverlässigkeit der geprüften Jahresabschlüsse gewährleistet ist. Für den Bestätigungsbericht gelten besondere Vorschriften, da ihm als dem veröffentlichten Produkt der Abschlussprüfung besondere Bedeutung zukommt. In ihm wird die Einhaltung der Jahresabschlussvorschriften bestätigt, um die Bedeutung der Abschlussprüfung als Instrument zur Durchsetzung von Jahresabschlussvorschriften hervorzuheben.

5 METHODISCHE DIFFERENZIERUNG

5.1 Es erscheint sinnvoll, hinsichtlich des Ansatzes der Qualitätssicherung eine Unterscheidung im Hinblick darauf zu treffen, ob zu den Mandanten des Abschlussprüfers Unternehmen des öffentlichen Interesses gehören oder nicht. Diese Unterscheidung betrifft einige systematische Aspekte der Qualitätssicherung, wie die Häufigkeit der Kontrollen, die verstärkte öffentliche Kontrolle über die Durchführung der Qualitätssicherung und die Möglichkeit der zuständigen Behörden zur Einsicht in die im Rahmen der Qualitätskontrolle angelegten Prüfungsakten (siehe Punkt 5.2). Von dieser Unterscheidung unberührt bleiben der Umfang, die Ziele und die allgemeinen Vorgehensweisen bei der einzelnen Qualitätskontrolle.

Unter die Bezeichnung "Unternehmen des öffentlichen Interesses", fallen u. a. börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, bestimmte Investmentgesellschaften, OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), und Pensionsfonds.

5.2 Der zuständigen Aufsichts- oder sonstigen Behörde, die letztendlich für die Verwaltung und Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems verantwortlich ist, kann Zugang zu einzelnen, im Rahmen der Qualitätskontrolle erstellten Prüfungsakten gewährt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn zu den Mandanten des betreffenden Abschlussprüfers Unternehmen des öffentlichen Interesses gehören. Der Zugang zu den Prüfungsakten sollte unter Einhaltung der unter Punkt 8 genannten Schweigepflicht erfolgen.

6 ÖFFENTLICHE KONTROLLE UND VERÖFFENTLICHUNG

6.1 Qualitätssicherungssysteme sollten einer angemessenen öffentlichen Kontrolle unterliegen, wobei der noch einzurichtende Kontrollausschuss mehrheitlich aus Personen bestehen sollte, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind.

Qualitätssicherungssysteme in der EU sollten so verlässlich sein, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit langfristig gesichert ist und den Aufsichtsbehörden gegenüber nachgewiesen werden kann, dass der Berufsstand seinen Pflichten im Rahmen der Selbstregulierung angemessen nachkommt. Mit der Forderung nach einer öffentlichen Kontrolle soll gewährleistet werden, dass die Qualitätssicherung inhaltlich und formal in der Öffentlichkeit ein ausreichendes Maß an Integrität genießt. In der Praxis wird die Organisation der öffentlichen Kontrolle von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein und von den bestehenden Strukturen der Berufsaufsicht sowie von der Bedeutung branchenbezogener Qualitätsüberwachungen durch spezielle Aufsichtsorgane abhängen.

Die öffentliche Kontrolle der Qualitätssicherung könnte die für den Berufsstand bestehenden Überwachungsmechanismen ergänzen, wenn diese bereits eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorsehen; anderenfalls müsste ein gesonderter Ausschuss eingesetzt werden, dem auch in anderen Bereichen tätige Personen, wie Wirtschaftsvertreter, Vertreter von Wertpapieraufsichtsbehörden und Vertreter von Aktionären angehören.

Mit der öffentlichen Kontrolle der Qualitätssicherung könnten u. a. folgende Ziele verfolgt werden:

1. Überwachung der Funktionsmechanismen (Planung und Kontrolle) des Qualitätssicherungssystems,

2. Bewertung der Ergebnisse der Qualitätskontrollen,

3. Genehmigung der Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätssicherung (siehe Punkt 6.2).

6.2 Die Ergebnisse der Qualitätssicherung sollten angemessen offengelegt werden.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherung ist ein weiteres Mittel, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Qualitätssicherungssysteme zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wird die Veröffentlichung der Gesamtergebnisse ohne Nennung einzelner Prüfungsgesellschaften als angemessen angesehen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit könnte zusätzlich gestärkt werden, indem die Veröffentlichung Empfehlungen für Maßnahmen des Berufsstands und/oder der Aufsichtsbehörden enthielte, auf die Umsetzung solcher Empfehlungen eingehen und auf Sanktionen hinweisen würde.

7 DISZIPLINARMASSNAHMEN

Der negative Ausgang einer Qualitätskontrolle muss automatisch die Einleitung von Sanktionen im Rahmen des Disziplinarverfahrens zur Folge haben. Das Disziplinarverfahren sollte die Möglichkeit vorsehen, einen Abschlussprüfer aus dem Register zugelassener Abschlussprüfer zu streichen.

Die Qualitätssicherung ist nicht allein ein disziplinarisches Mittel. Sie soll die Qualität von Abschlussprüfungen durchsetzen, darstellen und verbessern. Die Verbindung zwischen Qualitätskontrollen und Disziplinarmaßnahmen stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit und ist darüber hinaus insofern logisch, als Qualitätssicherungssysteme als Instrument zur Durchsetzung der Prüfungsqualität angesehen werden können. Die Möglichkeit der Streichung eines Prüfers aus dem Register ist besonders in Ländern von Bedeutung, in denen die Eintragung als zugelassener Abschlussprüfer nicht von dem Berufsverband vorgenommen wird, der auch für die Qualitätssicherung zuständig ist.

8 SCHWEIGEPFLICHT

8.1 Zum Zwecke der Qualitätskontrolle sollte der Abschlussprüfer im Hinblick auf die mandatsbezogenen Arbeitspapiere, die Gegenstand der Qualitätskontrolle sind, von seiner Schweigepflicht befreit werden.

Die meisten Mitgliedstaaten, die über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, haben die Abschlussprüfer bezüglich der Weitergabe von Arbeitspapieren an Qualitätskontrollprüfer von der berufsüblichen Schweigepflicht entbunden. Damit kann die Weitergabe der Arbeitspapiere nicht als Verstoß gegen die Schweigepflicht angesehen und der Abschlussprüfer folglich auch nicht haftbar gemacht werden.

8.2 Die Schweigepflicht der Abschlussprüfer sollte auch für den Qualitätskontrollprüfer bzw. Peer gelten. Gewährt dieser der zuständigen Aufsichts- oder sonstigen Behörde Zugang zu den Prüfungsakten (siehe Punkt 5.2), kann daraus für ihn keine Verletzung der Schweigepflicht abgeleitet werden.

In den meisten Mitgliedstaaten, die über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, unterliegt der Qualitätskontrollprüfer bzw. Peer der gleichen Schweigepflicht wie der Abschlussprüfer bei der Prüfung von Jahresabschlüssen.

8.3 Es sollte dafür gesorgt werden, dass alle Personen, die für die mit der Verwaltung und Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems betrauten Aufsichts- oder sonstigen Behörden oder als Mitglieder des Kontrollausschusses tätig sind oder waren, an das Berufsgeheimnis gebunden sind.

Vorbehaltlich der nationalen Gesetzgebung verpflichtet das Berufsgeheimnis die betroffenen Personen in diesem Zusammenhang, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten haben, an keine Person oder Behörde weiterzugeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass der Qualitätskontrollprüfer, der der Qualitätskontrolle unterliegende Abschlussprüfer, dessen Mandant, auf den sich die kontrollierten Arbeitspapiere beziehen, und die mit diesem Mandanten in Verbindung stehenden Personen und Unternehmen nicht zu erkennen sind.

9 FACHLICHE QUALIFIKATION DER QUALITÄTSKONTROLLPRÜFER

Es sollte gewährleistet sein, dass die in der Qualitätssicherung tätigen Personen, seien es die dem Berufsstand angehörenden Peers oder - beim Monitoring-System - die Angestellten der Kontrollorganisation, über eine Fachausbildung sowie über einschlägige Erfahrungen verfügen und ergänzend dazu spezielle Fortbildungsmaßnahmen für die Durchführung von Qualitätskontrollen absolviert haben.

In einigen Ländern können nur öffentlich bestellte Abschlussprüfer als Peer mit der Durchführung der Qualitätskontrolle betraut werden. Die einschlägigen Erfahrungen können sich auch auf branchenspezifische Erfahrungen beziehen.

10 UNABHÄNGIGKEIT UND OBJEKTIVITÄT DER QUALITÄTSKONTROLLPRÜFER

Das Qualitätssicherungssystem sollte gewährleisten, dass bei der Auswahl der Qualitätskontrollprüfer für einzelne Kontrollaufträge möglichen Interessenkonflikten angemessen Rechnung getragen wird. An die Unabhängigkeit der Qualitätskontrollprüfer sollten die gleichen Mindestanforderungen gestellt werden wie an die Abschlussprüfer.

Die Auswahl der Qualitätskontrollprüfer für einzelne Qualitätskontrollen sollte anhand von Kriterien erfolgen, die die Unabhängigkeit und Objektivität des Qualitätskontrollprüfers gewährleisten und auch für unabhängige Dritte nachvollziehbar machen. Die Anwendung dieser Auswahlkriterien könnte durch den Kontrollausschuss überwacht werden.

11 FINANZIELLE AUSSTATTUNG

Qualitätssicherungssysteme sollten mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden, damit sie ihren Zweck erfuellen und den Erwartungen der Öffentlichkeit gerecht werden können.

Qualitätssicherungssysteme kosten selbstverständlich Geld. Um den berechtigten Ansprüchen der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörden gerecht zu werden, sollten sie deshalb so leistungsfähig und wirkungsvoll wie möglich sein. Werden alle Abschlussprüfer in der EU auf vergleichbare Weise in ein Qualitätssicherungssystem einbezogen, dürfte dies die allgemeinen Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigen.

Bei der finanziellen Ausstattung der Qualitätssicherung scheint es Unterschiede zu geben. Ein Vergleich macht jedoch nur Sinn, wenn die insgesamt aufgewandten Mittel in Relation zur Zahl der Abschlussprüfungen gesetzt werden und dabei ebenfalls berücksichtigt wird, ob den Mandanten der Abschlussprüfer ein öffentliches Interesse zukommt oder nicht (siehe auch Punkt 3.4 über den kompletten Kontrollzyklus). Eine Offenlegung der für die externe Qualitätssicherung aufgewandten Mittel wird die Glaubwürdigkeit der Qualitätssicherung in der Öffentlichkeit erhöhen.

12 SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. November 2000

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(2) ABl. C 321 vom 28.10.1996, S. 1.

(3) ABl. C 143 vom 8.5.1998, S. 12.

(4) KOM(2000) 359 endgültig vom 13.6.2000.

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