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Document 22000A1028(01)
Economic Partnership, Political Coordination and Cooperation Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the United Mexican States, of the other part - Final Act - Declarations
Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten mexikanischen Staaten andererseits - Schlußakte - Erklärungen
Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten mexikanischen Staaten andererseits - Schlußakte - Erklärungen
ABl. L 276 vom 28.10.2000, p. 45–80
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2020
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/658/oj
Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten mexikanischen Staaten andererseits - Schlußakte - Erklärungen
Amtsblatt Nr. L 276 vom 28/10/2000 S. 0045 - 0079
Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten mexikanischen Staaten andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" genannt, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt einerseits und DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden "Mexiko" genannt andererseits, IN DEM BEWUSSTSEIN ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und ihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen, EINGEDENK des weiterreichenden Ziels des Ausbaus und der Stärkung des globalen Rahmens der internationalen Beziehungen, insbesondere der Beziehungen zwischen Europa und Lateinamerika, IN DER ERWAEGUNG, dass das am 26. April 1991 in Luxemburg unterzeichnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mexiko einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung dieser Beziehungen geleistet hat, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien an der Entwicklung neuer vertraglicher Bindungen, um die bilaterale Beziehung weiter auszubauen, vor allem durch einen intensiveren politischen Dialog, die progressive gegenseitige Liberalisierung des Handels, die Liberalisierung der Zahlungsbilanz, des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen, die Förderung der Investitionen und durch eine umfassendere Zusammenarbeit, IN ANBETRACHT ihres uneingeschränkten Eintretens für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung niedergelegt sind, ihres Eintretens für die völkerrechtlichen Grundsätze der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen sowie ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, wie sie in der 1994 in São Paulo verabschiedeten Ministererklärung der Gruppe von Rio und der Europäischen Union niedergelegt sind, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ihr politischer Dialog auf bilateraler wie auch auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse institutionalisert werden sollte, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Wertvorstellungen beimessen, die in der Abschlusserklärung des Kopenhagener Sozialgipfels vom März 1995 niedergelegt sind, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der ordnungsgemäßen Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung beimessen, wie er in der Agenda 21 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung im Jahre 1992 vereinbart und aufgestellt wurde, IN ANBETRACHT ihres Eintretens für die Grundsätze der Marktwirtschaft und eingedenk ihrer Entschlossenheit, die Regeln des freien Welthandels gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zur Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) aufrechtzuerhalten, und unter besonderem Hinweis auf die Bedeutung eines offenen Regionalhandels, EINGEDENK der am 2. Mai 1995 in Paris unterzeichneten Feierlichen Gemeinsamen Erklärung, in der die Vertragsparteien beschlossen, ihre bilaterale Beziehung in allen Bereichen in einer langfristigen Perspektive zu entwickeln, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen: TITEL I ART UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Grundlage des Abkommens Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung niedergelegt sind, sind die Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 2 Art und Anwendungsbereich Ziel dieses Abkommens ist die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses. Zur Erreichung dieses Ziels sieht das Abkommen einen institutionalisierten politischen Dialog, den Ausbau der handelspolitischen und wirtschaftlichen Beziehungen durch die Liberalisierung des Handels im Einklang mit den WTO-Regeln sowie eine Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit vor. TITEL II POLITISCHER DIALOG Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen institutionalisierten intensiven politischen Dialog auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Grundsätze einzurichten, der alle bilateralen und internationalen Themen von gemeinsamem Interesse betrifft und zu einer engeren Konsultation innerhalb der internationalen Organisationen, denen sie angehören, führt. (2) Der Dialog entwickelt sich gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu dem Politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Mexiko, die Bestandteil des Abkommens ist und die in der Schlussakte enthalten ist. (3) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf Ministerebene findet hauptsächlich in dem mit Artikel 45 eingesetzten Gemischten Rat statt. TITEL III HANDEL Artikel 4 Ziel Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines Rahmens zur Förderung der Entwicklung des Waren- und des Dienstleistungsverkehrs, unter anderem durch eine bilaterale präferentielle, gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des Waren- und des Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren und Dienstleistungen und im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln. Artikel 5 Warenverkehr Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der Gemischte Rat über die Modalitäten und den Zeitplan des bilateralen gegenseitigen schrittweisen Abbaus der tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnisse im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln, insbesondere Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), und unter gebührender Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren. Der Beschluss betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Anwendungsbereich und Übergangszeiten, b) Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, c) mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, d) Inländerbehandlung einschließlich des Verbots der steuerlichen Diskriminierung bei der Besteuerung der Waren, e) Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, f) Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, g) Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen, h) Zusammenarbeit im Zollbereich, i) Zollwertbestimmung, j) technische Vorschriften und Normen, gesundheits- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Zertifizierungen, Markensystemen, unter anderem, k) allgemeine Ausnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, unter anderem, l) Beschränkungen im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Artikel 6 Dienstleistungsverkehr Zur Erreichung des in Artikel 4 gesetzten Ziels beschließt der Gemischte Rat über die geeigneten Modalitäten einer gegenseitigen schrittweisen Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs im Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln, insbesondere Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS), und unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens bereits eingegangen sind. Artikel 7 Die in Artikel 5 und 6 genannten Beschlüsse des Gemischten Rates über den Waren- und Dienstleistungsverkehr müssen all diese Themen in einem globalen Rahmen angemessen abdecken; sie treten nach ihrer Annahme unmittelbar in Kraft. TITEL IV KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR Artikel 8 Kapital- und Zahlungsverkehr Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines Rahmens zur Förderung der schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mexiko und der Gemeinschaft, unbeschadet der anderen Bestimmungen in diesem Abkommen und der Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. Artikel 9 Zur Erreichung des in Artikel 8 gesetzten Ziels beschließt der Gemischte Rat über die Maßnahmen und den Zeitplan für eine schrittweise und gegenseitige Beseitigung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, unbeschadet anderer Bestimmungen in diesem Abkommen und der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. Der Beschluss betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Definition, Inhalt, Umfang und wesentliche Bestandteile der Konzepte, die explizit oder implizit unter diesen Titel fallen; b) Kapitaltransaktionen und Zahlungen einschließlich Inländerbehandlung, die von der Liberalisierung erfasst werden; c) Anwendungsbereich der Liberalisierung und Übergangszeiten; d) Aufnahme einer Klausel zur Ermächtigung der Vertragsparteien, Beschränkungen in diesem Bereich aufrechtzuerhalten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und der Verteidigung gerechtfertigt sind; e) Aufnahme von Klauseln zur Ermächtigung der Vertragsparteien, im Falle von ernsten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wechselkurs- und der Geldpolitik einer der Vertragsparteien, Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder der Verhängung finanzieller Beschränkungen gegenüber Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht, Beschränkungen in diesem Bereich einzuführen. TITEL V ÖFFENTLICHE AUFTRAEGE, WETTBEWERB, GEISTIGES EIGENTUM UND SONSTIGE HANDELSBEZOGENE BESTIMMUNGEN Artikel 10 Öffentliche Aufträge (1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Basis der Gegenseitigkeit eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung der öffentlichen Aufträge in vereinbarten Bereichen. (2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat über Modalitäten und Zeitpläne. Der Beschluss betrifft insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Anwendungsbereich der vereinbarten Liberalisierung; b) nichtdiskriminierender Zugang zu den vereinbarten Märkten; c) Schwellenwerte; d) faire und transparente Verfahren; e) klare Widerspruchsverfahren; f) Einsatz der Informationstechnologie. Artikel 11 Wettbewerb (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs, die den Handel zwischen Mexiko und der Gemeinschaft maßgeblich beeinträchtigen könnten. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Rat Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zuständigen Behörden fest. Die Zusammenarbeit umfasst auch die gegenseitige Rechtshilfe, die Notifikation, die Konsultation und den Informationsaustausch, um die Transparenz bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und der Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen. (2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat insbesondere über folgende Angelegenheiten: a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen; b) missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen; c) Unternehmensfusionen; d) staatliche Handelsmonopole; e) öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden. Artikel 12 Geistiges und gewerbliches Eigentum (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Urheberrechte einschließlich der Urheberrechte an Computerprogrammen und Datenbanken und verwandte Schutzrechte, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geographische Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, Marken- und Warenzeichen, Topographien integrierter Schaltkreise, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Schutz vertraulicher Informationen) beimessen und verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes dieser Rechte im Einklang mit den höchsten internationalen Normen einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zu treffen. (2) Zur Erreichung dieses Ziels beschließt der Gemischte Rat über folgende Angelegenheiten: a) Konsultationsverfahren im Hinblick auf eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung im Falle von Schwierigkeiten beim Schutz des geistigen Eigentums; b) detaillierte Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erreichung des in Absatz 1 gesetzten Ziels unter Berücksichtigung insbesondere der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte über geistiges Eigentum getroffen werden müssen. TITEL VI ZUSAMMENARBEIT Artikel 13 Dialog über Zusammenarbeit und Wirtschaftsfragen (1) Der Gemischte Rat richtet einen regelmäßigen Dialog ein, um die in diesem Titel vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und zu verbessern. Dieser Dialog umfasst insbesondere Folgendes: a) Informationsaustausch und regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der Zusammenarbeit, b) Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen sektoralen Abkommen sowie Prüfung der Möglichkeit des Abschlusses weiterer derartiger Abkommen. (2) Ferner richtet er zur Förderung von Handel und Investitionen einen regelmäßigen Dialog über Wirtschaftsfragen ein, der auch eine Analyse insbesondere der makroökonomischen Aspekte und einen Informationsaustausch hierüber umfasst. Artikel 14 Industrielle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien unterstützen und fördern Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung eines dynamischen, integrierten und dezentralen Konzepts für die Verwaltung der industriellen Zusammenarbeit, um ein günstiges Klima für die wirtschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu schaffen. (2) Diese Zusammenarbeit umfasst in erster Linie folgende Bereiche: a) Intensivierung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien durch die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, industriellen und technischen Prospektionsmissionen, Rundtischgesprächen, allgemeinen Messen und Fachausstellungen zur Ermittlung und Nutzung der Gebiete von beiderseitigem Geschäftsinteresse und zur Förderung des Handels, der Investitionen, der industriellen Zusammenarbeit und des Technologietransfers; b) Stärkung und Erweiterung des bestehenden Dialogs zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien über die Förderung intensiver Maßnahmen zur Konzertierung und Koordinierung, um Hemmnisse für die industrielle Zusammenarbeit zu ermitteln und zu beseitigen, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu begünstigen, die Vereinbarkeit aller Maßnahmen zu gewährleisten und der Industrie die Anpassung an die Markterfordernisse zu erleichtern; c) Förderung von Initiativen der industriellen Zusammenarbeit im Kontext des Privatisierungsprozesses und der Liberalisierungspolitik beider Vertragsparteien, um über die industrielle Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Investitionen zu begünstigen; d) Unterstützung der Modernisierung, der Diversifizierung, der Innovation, der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung und der Qualität in der Industrie; e) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilotprojekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Programme. Artikel 15 Investitionsförderung Die Vertragsparteien tragen zur Schaffung eines attraktiven und stabilen Klimas für die beiderseitigen Investitionen bei. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Bereiche: a) Mechanismen zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Unterrichtung darüber sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften; b) Unterstützung bei der Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen, die Investitionen von einer Partei zur anderen begünstigen, gegebenenfalls durch den Abschluss von Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen und von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Mexiko; c) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren; d) Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen beider Vertragsparteien. Artikel 16 Finanzdienstleistungen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und mit den Regeln und Disziplinen des GATS im beiderseitigen Interesse und unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen Wirtschaftsziele zu entwickeln. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, sowohl bilateral als auch multilateral zusammenzuarbeiten, um das beiderseitige Verständnis und die beiderseitige Kenntnis der jeweiligen geschäftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und einen Informationsaustausch über die Finanzvorschriften, die Finanzaufsicht und die Finanzkontrolle und andere Aspekte von gemeinsamem Interesse zu fördern. (3) Diese Zusammenarbeit dient vorrangig der Erhöhung und Diversifizierung der Produktivität und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen. Artikel 17 Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen (1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen. (2) Diese Zusammenarbeit umfasst a) die Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, die gemeinsame Investitionen und die Gründung von Joint ventures und Informationsnetzen begünstigen, insbesondere mit Hilfe der bestehenden horizontalen Programme wie ECIP, AL-INVEST, BRE, BC-NETZ und b) die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Innovation. Artikel 18 Technische Vorschriften und Konformitätsbewertung Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Bereich der technischen Vorschriften und dei Konformitätsbewertung zusammenzuarbeiten. Artikel 19 Zoll (1) Die Zusammenarbeit im Zollwesen soll die Lauterkeit des Handels gewährleisten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen zur Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen Rahmens ihrer Handelsbeziehungen zu fördern. (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche: a) Informationsaustausch, b) Entwicklung neuer Techniken im Ausbildungsbereich und Koordinierung der Aktionen der in dem jeweiligen Bereich tätigen internationalen Fachorganisationen, c) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und Steuerverwaltungen, d) Vereinfachung der Zollabfertigungsverfahren, e) bei Bedarf technische Hilfe. (3) Unbeschadet der anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse daran, den Abschluss eines Protokolls über gegenseitige Hilfe im Zollbereich innerhalb des institutionellen Rahmens dieses Abkommens in Zukunft zu prüfen. Artikel 20 Informationsgesellschaft (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüsselsektor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von grundlegender Bedeutung sind. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: a) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesellschaft, b) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe betreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien, c) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikationstechnologien und Entwicklung neuer Dienstleistungen im Bereich der modernen Kommunikationsdienste und Informationstechnologien, d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- sowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den Bereichen neue Informations- und Kommunikationstechnologien, Telematik und Informationsgesellschaft, e) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilotprojekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Programme, f) Verbund und lnteroperabilität der Telematiknetze und -dienste, g) Dialog über die Zusammenarbeit bei Rechtsvorschriften über internationale On-line-Dienstleistungen einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, h) beiderseitiger Zugang zu Datenbanken unter noch festzulegenden Bedingungen. Artikel 21 Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung und die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft, der Agroindustrie und im ländlichen Raum zu fördern. (2) Zu diesem Zweck prüfen sie unter anderem a) Maßnahmen zur Harmonisierung der Normen und der Gesundheits- und Umweltstandards zur Erleichterung des Handelsverkehrs gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung der in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den WTO-Regeln; b) die Möglichkeit eines Informationsaustauschs und einschlägiger Aktionen und Projekte vor allem in den Bereichen Information, wissenschaftliche und technologische Forschung und Entwicklung der Humanressourcen. Artikel 22 Zusammenarbeit im Bergbau Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bergbau vor allem durch Maßnahmen zu fördern, die auf Folgendes abzielen: a) Förderung der Prospektion, des Abbaus und der gewinnbringenden Nutzung von Lagerstätten im Einklang mit ihren jeweiligen einschlägigen Rechtsvorschriften; b) Förderung des Informations-, Erfahrungs- und Technologieaustauschs im Zusammenhang mit der Exploration und dem Abbau von Bodenschätzen; c) Förderung des Expertenaustauschs und gemeinsame Forschung zur Erhöhung der Möglichkeiten für die technologische Entwicklung; d) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung der Investitionen in diesem Bereich. Artikel 23 Zusammenarbeit im Energiebereich (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt auf die Entwicklung ihres jeweiligen Energiesektors ab und konzentriert sich auf die Förderung des Technologietransfers und des Informationsaustauschs über ihre jeweiligen Rechtsvorschriften. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht hauptsächlich in folgenden Aktionen: Informationsaustausch, Ausbildung der Humanressourcen, Technologietransfer und gemeinsame Projekte im Bereich der Technologieentwicklung und der Infrastruktur, Entwurf von Projekten zur effizienteren Energieerzeugung, Förderung eines rationellen Energieverbrauchs, Förderung alternativer erneuerbarer und umweltschonender Energiequellen sowie Förderung von Recycling- und Abfallbehandlungsprojekten zur Energieerzeugung. Artikel 24 Zusammenarbeit im Verkehr (1) Die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll a) die Umstrukturierung und die Modernisierung der Verkehrssysteme unterstützen; b) betriebliche Normen fördern. (2) In diesem Zusammenhang liegt der Schwerpunkt auf Folgendem: a) Informationsaustausch zwischen Sachverständigen über die jeweilige Verkehrspolitik und über andere Themen von gemeinsamem Interesse; b) Ausbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen in den Bereichen Wirtschaft, Recht und Technik; c) Informationsaustausch über das weltweite Satellitennavigationssystem (GNSS); d) technische Hilfe bei der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrssystems. (3) Die Vertragsparteien messen den Aspekten der internationalen Seeverkehrsdienste besondere Bedeutung bei, um eine Behinderung der beiderseitigen Expansion des Handels zu vermeiden. ln diesem Zusammenhang werden gemäß Artikel 6 Verhandlungen über die Liberalisierung der internationalen Seeverkehrsdienste aufgenommen. Artikel 25 Zusammenarbeit im Fremdenverkehr (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dient in erster Linie der Verbesserung des Austausches von Informationen und der Entwicklung der besten Praxis, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Fremdenverkehrs zu gewährleisten. (2) In diesem Zusammenhang konzentrieren sich die Vertragsparteien insbesondere auf Folgendes: a) Schutz und Optimierung des Potentials des natürlichen und kulturellen Erbes; b) Achtung der Integrität und Wahrung der Interessen der lokalen Gemeinschaften; c) Förderung der Zusammenarbeit mit Regionen und Städten der Nachbarländer; d) Verbesserung der Ausbildung in den Berufen des Hotelgewerbes mit Schwerpunkt Hotelmanagement und Hotelverwaltung. Artikel 26 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der Methoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und allgemein über alle für eine statistische Erfassung in Betracht kommende und unter dieses Abkommen fallende Bereiche nach beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu verwenden. Artikel 27 Verwaltung Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der nationalen, regionalen und lokalen Verwaltung im Hinblick auf die Förderung der Ausbildung der Humanressourcen und die Modernisierung der Verwaltung zusammen. Artikel 28 Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, der Geldwäsche und der chemischen Vorprodukte (1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit, um ihre Aktionen zur Verhütung und Eindämmung der Herstellung, des Vertriebs und des illegalen Konsums von Drogen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu intensivieren. (2) Gestützt auf die zuständigen Instanzen in diesem Bereich betrifft diese Zusammenarbeit insbesondere Folgendes: a) Entwicklung koordinierter Programme und Maßnahmen zur Verhütung des Drogenmissbrauchs sowie zur Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen einschließlich TH-Programme. Dies kann auch Forschung und Maßnahmen zur Eindämmung der Drogenherstellung durch Aktionen zur Regionalentwicklung in Gebieten einschließen, die für den illegalen Drogenanbau verwendet werden; b) Entwicklung koordinierter Forschungsprogramme und -vorhaben zur Drogenbekämpfung; c) Austausch von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Annahme geeigneter Maßnahmen zur Drogenbekämpfung und zur Bekämpfung der Geldwäsche einschließlich der von der Gemeinschaft und den in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien verabschiedeten Maßnahmen; d) Verhinderung der Abzweigung von chemischen Vorprodukten und anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen auf der Grundlage des von den Vertragsparteien am 13. Dezember 1996 unterzeichneten "Übereinkommens über die Kontrolle von Drogenausgangsstoffen und chemischen Substanzen" und des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988. Artikel 29 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken in Wissenschaft und Technologie zusammenzuarbeiten. (2) Diese Zusammenarbeit dient folgenden Zielen: a) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und Erfahrungen vor allem bei der Durchführung der Politiken und Programme; b) Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien; c) Förderung der Ausbildung der Humanressourcen. (3) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten sowie durch Austausche, Tagungen und Ausbildung von Wissenschaftlern, um die größtmögliche Verbreitung der Forschungsergebnisse zu gewährleisten. (4) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit begünstigen die Vertragsparteien die Beteiligung ihrer jeweiligen Hochschuleinrichtungen, Forschungsinstitute und ihrer produzierenden Sektoren einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen. (5) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann, soweit angemessen, zum Abschluss eines sektoralen Abkommens über Forschung und technologische Entwicklung führen. Artikel 30 Allgemeine und berufliche Bildung (1) Die Vertragsparteien legen die Mittel und Wege fest, mit denen die Lage im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erheblich verbessert werden kann. Hierbei wird der allgemeinen und beruflichen Bildung der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. (2) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung einschließlich der Hochschulbildung sowie der beruflichen Bildung wie auch die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, um das Niveau der Fachkenntnisse der Führungskräfte des öffentlichen und des privaten Sektors anzuheben. (3) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien den Maßnahmen, mit denen dauerhafte Beziehungen zwischen ihren jeweiligen Facheinrichtungen hergestellt und der Austausch von Informationen, Know-how, Experten und technischen Ressourcen sowie der Jugendaustausch unter Nutzung der durch das ALFA-Programm gebotenen Möglichkeiten und der von den Vertragsparteien in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen gefördert werden. (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann einvernehmlich zum Abschluss eines sektoralen Abkommens über allgemeine Bildung einschließlich Hochschulbildung, berufliche Bildung und Jugendfragen führen. Artikel 31 Kulturelle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit unter Achtung ihrer Verschiedenheit zu fördern, um die beiderseitige Kenntnis und das Verständnis ihrer Kulturen zu verbessern. (2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um den Kulturaustausch zu fördern und um gemeinsame Aktionen im Kulturbereich durchzuführen. Dazu legen sie zur gegebenen Zeit spezifische Kooperationsmaßnahmen und Modalitäten fest. Artikel 32 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Sektor vor allem durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen Bereich und in den Medien sowie durch Aktionen im Bereich der Koproduktion, der Ausbildung, der Entwicklung und des Vertriebs zu fördern. Artikel 33 Zusammenarbeit in Information und Kommunikation Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu fördern und im Bereich der Information und der Kommunikation Aktionen von gemeinsamem Interesse durchzuführen und zu unterstützen. Artikel 34 Zusammenarbeit im Bereich Umweltschutz und natürliche Ressourcen (1) Die Erhaltung der Umwelt und der Ökosysteme wird von den Vertragsparteien bei allen Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens berücksichtigt. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit zur Verhinderung der Umweltzerstörung auszubauen, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu fördern, Informationen über und Erfahrungen mit Umweltvorschriften zu sammeln, zu verbreiten und auszutauschen, den Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Erreichung dieser Ziele zu fördern, das Umweltmanagement auf allen Verwaltungsebenen zu stärken, die Ausbildung der Humanressourcen, die Umwelterziehung und die Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte zu fördern und Möglichkeiten für die soziale Beteiligung zu entwickeln. (3) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den jeweiligen Bestimmungen dieser Programme. (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann, soweit angemessen, zum Abschluss eines sektoralen Abkommens im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen führen. Artikel 35 Zusammenarbeit in der Fischerei In Anbetracht der sozioökonomischen Bedeutung ihres jeweiligen Fischereisektors verpflichten sich die Vertragsparteien, eine engere Zusammenarbeit in diesem Bereich soweit angemessen vor allem über den Abschluss eines sektoralen Fischereiabkommens im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu entwickeln. Artikel 36 Zusammenarbeit im sozialen Bereich und in der Armutsbekämpfung (1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über alle soziale Fragen, die für die eine oder die andere von ihnen von Interesse sind. Dies schließt die Thematik der gefährdeten Bevölkerungsgruppen und Regionen ein: indigene Bevölkerung, arme Bauern, Frauen und andere in Armut lebende Bevölkerungsgruppen. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer harmonischen Wirtschafts- und Sozialentwickung an, die die Notwendigkeit der Achtung der Grundrechte der in Absatz 1 genannten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt. Die neue Wachstumsgrundlage soll dazu beitragen, Beschäftigungsmöglichkeiten für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu schaffen und deren Lebensstandard zu verbessern. (3) Die Vertragsparteien koordinieren regelmäßig die von der Zivilgesellschaft durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, zur Berufsausbildung und zur Schaffung von Einkommen. Artikel 37 Regionale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien fördern die Aktivitäten zur Entwicklung gemeinsamer Kooperationsmaßnahmen, vor allem in Zentralamerika und im Karibischen Raum. (2) Vorrang erhalten Maßnahmen zur Förderung des Regionalhandels in Zentralamerika und dem Karibischen Raum, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in Umweltfragen und in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung, zur Entwicklung der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur sowie zur Förderung von Initiativen zur Verbesserung des Lebensstandards der in Armut lebenden Bevölkerungsgruppen. (3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Frauenförderung gewidmet und insbesondere der Erhöhung des Beitrags der Frauen zum Produktionsprozess. (4) Die Vertragsparteien untersuchen geeignete Möglichkeiten zur Förderung und Überwachung gemeinsamer Kooperationsmaßnahmen für Drittländer. Artikel 38 Zusammenarbeit betreffend Flüchtlinge Die Vertragsparteien bemühen sich, den Umfang der Hilfe für die nach Mexiko gefluechteten zentralamerikanischen Bevölkerungsgruppen aufrechtzuerhalten, und arbeiten bei der Suche nach dauerhaften Lösungen zusammen. Artikel 39 Zusammenarbeit betreffend Menschenrechte und Demokratie (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung der in Artikel 1 niedergelegten Grundsätze anzustreben. (2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: a) Stärkung der Zivilgesellschaft durch Bildungs-, Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogramme; b) Ausbildungs- und Informationsaktionen zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungsstrukturen und zur Stärkung des Rechtsstaats; c) Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der demokratischen Grundsätze. (3) Die Vertragsparteien können gemeinsame Aktionen mit dem Ziel durchführen, die Zusammenarbeit zwischen ihren Wahlorganen sowie zwischen anderen Stellen, die für die Überwachung und Förderung der Achtung der Menschenrechte zuständig sind, zu intensivieren. Artikel 40 Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf abzielen sollte, die Verbraucherschutzsysteme in der Gemeinschaft und Mexiko zu verbessern und im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften miteinander in Einklang zu bringen. (2) Die Zusammenarbeit umfasst in erster Linie Folgendes: a) Austausch von Informationen und Sachverständigen und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherverbänden der beiden Vertragsparteien; b) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstellung technischer Hilfe. Artikel 41 Zusammenarbeit im Datenschutz (1) In Bezug auf Artikel 51 kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und Handelshemmnisse zu beseitigen, die den Transfer personenbezogener Daten erfordern. (2) Die Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes kann technische Hilfe über den Austausch von Informationen und Sachverständigen sowie über gemeinsame Programme und Projekte umfassen. Artikel 42 Gesundheit (1) Ziel der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen ist die Intensivierung der Aktionen im Bereich der Forschung, der Pharmakologie, der medizinischen Vorsorge und der ansteckenden Krankheiten wie AIDS. (2) Die Zusammenarbeit umfasst vor allem folgende Maßnahmen: a) Projekte im Bereich der Epidemiologie, der Dezentralisierung und der Verwaltung der Gesundheitsdienste; b) Entwicklung von Programmen zur beruflichen Qualifikation; c) Programme und Projekte zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sozialfürsorge in ländlichen und städtischen Gebieten. Artikel 43 Evolutivklausel (1) Die Vertragsparteien können diesen Titel im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ziel erweitern, die Zusammenarbeit weiter auszubauen und durch Abkommen über spezifische Sektoren oder Aktivitäten zu ergänzen. (2) Für die Durchführung dieses Titels kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der hierbei gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit formulieren. Artikel 44 Mittel der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Mechanismen angemessene Mittel einschließlich finanzieller Mittel bereit, um die in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele der Zusammenarbeit zu erreichen. (2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, im Einklang mit ihren Finanzierungsverfahren und -kriterien ihre Aktivitäten in Mexiko fortzusetzen. TITEL VII INSTITUTIONELLER RAHMEN Artikel 45 Gemischter Rat Es wird ein Gemischter Rat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Gemischte Rat tagt in regelmäßigen Zeitabständen auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen sowie alle bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 46 (1) Der Gemischte Rat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Mexikos andererseits. (2) Die Mitglieder des Gemischten Rates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Gemischte Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Den Vorsitz im Gemischten Rat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung Mexikos nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Artikel 47 Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Gemischte Rat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung treffen. Der Gemischte Rat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen. Artikel 48 Gemischter Ausschuss (1) Der Gemischte Rat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Gemischten Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und aus Vertretern der Regierung Mexikos andererseits besteht; er tagt normalerweise auf der Ebene hoher Beamter. In der Geschäftsordnung des Gemischten Rates werden die Funktionsweise und die Aufgaben des Gemischten Ausschusses festgelegt, zu denen die Vorbereitung der Tagungen des Gemischten Rates gehört. (2) Der Gemischte Rat kann seine Befugnisse dem Gemischten Ausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 47. (3) Der Gemischte Ausschuss tagt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Mexiko, wobei Datum und Tagesordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können außerordentliche Tagungen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei. Artikel 49 Andere Ausschüsse Der Gemischte Rat kann die Einsetzung weiterer Organe beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemischte Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung, die Ziele und die Arbeitsweise dieser Organe fest. Artikel 50 Streitbeilegung Der Gemischte Rat beschließt über die Einführung eines spezifischen Streitbeilegungsverfahrens für Handels- und handelsbezogene Fragen, das mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbar ist. TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 51 Datenschutz (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen hohen Schutz personenbezogener oder anderer Daten im Einklang mit den Normen der auf diesem Gebiet tätigen internationalen Gremien und der Gemeinschaft zu gewährleisten. (2) Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertragsparteien die im Anhang des Abkommens genannten Normen, die Bestandteil des Abkommens sind. Artikel 52 Klausel über die nationale Sicherheit Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine zur Sicherung der Verteidigung erforderliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder zur Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 53 Die Schlussakte enthält die Gemeinsamen und die Einseitigen Erklärungen, die bei der Unterzeichnung dieses Abkommens gemacht wurde. Artikel 54 (1) Wird die Meistbegünstigung gemäß diesem Abkommen oder anderen im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen gewährt, so gilt sie nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder Mexiko auf der Grundlage von Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung oder anderen Steuervereinbarungen oder inländischen Steuervorschriften gewähren oder künftig gewähren können. (2) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder anderer im Rahmen dieses Abkommens getroffener Vereinbarungen darf so ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten oder Mexiko daran hindert, Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht gemäß den Bestimmungen von Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung oder anderer Steuervereinbarungen oder inländischer Steuervorschriften zu verabschieden oder durchzusetzen. (3) Keine Bestimmung dieses Abkommens oder anderer im Rahmen dieses Abkommens getroffener Vereinbarungen darf so ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten oder Mexiko daran hindert, bei der Anwendung ihrer einschlägigen Steuervorschriften zwischen Steuerzahlern zu unterscheiden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder hinsichtlich des Anlageortes ihres investierten Kapitals nicht in der gleichen Situation befinden. Artikel 55 Definition der Vertragsparteien lm Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Mexiko andererseits. Artikel 56 Geographischer Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits. Artikel 57 Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen findet sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation keine Anwendung mehr. Artikel 58 Erfuellung der Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Rat im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung innerhalb von 30 Tagen alle sachdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Gemischten Rat unverzüglich mitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber berät. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter besonders dringenden Fällen im Sinne des Absatzes 1 erhebliche Verletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor: a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung dieses Abkommens; b) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens im Sinne des Artikels 1. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die in diesem Artikel genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß diesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Einberufung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 15 Tagen beantragen. Artikel 59 Urschriften Dieses Abkommens ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 60 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Anwendung der Titel II und VI wird bis zum Erlass der in den Artikeln 5, 6, 9, 10, 11 und 12 vorgesehenen Beschlüsse des Gemischten Rates ausgesetzt. (3) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieses Abkommen hinterlegt wird. (4) Dieses Abkommen ersetzt das am 26. April 1991 unterzeichnete Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko ab dem Zeitpunkt, zu dem die Titel II und VI gemäß Absatz 2 Anwendung finden. (5) Vom Inkrafttreten des Abkommens gelten alle Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, der mit dem am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko eingesetzt wurde, als Beschlüsse des mit Artikel 45 eingesetzten Gemischten Rates. Hecho en Bruselas, el /ocho de diciembre de mil novecientos noventa y siete./Udfærdiget i Bruxelles den /ottende december nitten hundrede og syvoghalvfems./Geschehen zu Brüssel am /achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις /οκτώ Δεκεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά./Done at Brussels on the /eighth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-seven./Fait à Bruxelles, le /huit décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept./Fatto a Bruxelles, addì /otto dicembre millenovecentonovantasette./Gedaan te Brussel, de /achtste december negentienhonderd zevenennegentig./Feito em Bruxelas, em /oito de Dezembro de mil novecentos e noventa e sete./Tehty Brysselissä /kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän./Som skedde i Bryssel den /åttonde december nittonhundranittiosju. Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien >PIC FILE= "L_2000276DE.005601.EPS"> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. For Kongeriget Danmark >PIC FILE= "L_2000276DE.005602.EPS"> Für die Bundesrepublik Deutschland >PIC FILE= "L_2000276DE.005603.EPS"> Για την Ελληνική Δημοκρατία >PIC FILE= "L_2000276DE.005604.EPS"> Por el Reino de España >PIC FILE= "L_2000276DE.005701.EPS"> Pour la République française >PIC FILE= "L_2000276DE.005702.EPS"> Thar ceann na hÉireann/For Ireland >PIC FILE= "L_2000276DE.005703.EPS"> Per la Repubblica italiana >PIC FILE= "L_2000276DE.005704.EPS"> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >PIC FILE= "L_2000276DE.005801.EPS"> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >PIC FILE= "L_2000276DE.005802.EPS"> Für die Republik Österreich >PIC FILE= "L_2000276DE.005803.EPS"> Pela República Portuguesa >PIC FILE= "L_2000276DE.005804.EPS"> Suomen tasavallan puolesta/För Republiken Finland >PIC FILE= "L_2000276DE.005805.EPS"> För Konungariket Sverige >PIC FILE= "L_2000276DE.005901.EPS"> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >PIC FILE= "L_2000276DE.005902.EPS"> Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/För Europeiska gemenskapen >PIC FILE= "L_2000276DE.005903.EPS"> Por los Estados Unidos Mexicanos >PIC FILE= "L_2000276DE.006001.EPS"> ANHANG SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN GEMÄSS ARTIKEL 51 - Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken, geändert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1990; - Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Schutz der Vertraulichkeit und für den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener Daten vom 23. September 1980; - Übereinkommen des Europarates zum Schutz natürlicher Personen im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981; - Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Schlussakte Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie die Bevollmächtigten der Vereinigten Mexikanischen Staaten nehmen die folgende Schlussakte an betreffend: 1. Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, 2. Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, und 3. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und der Vereinigten Mexikanischen Staaten. (1) Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und die Bevollmächtigten der VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden "Mexiko" genannt, andererseits, die am achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zusammengetreten sind, haben die folgenden Dokumente angenommen: - das Abkommen und seine Anhänge. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Mexikos haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Mexikos zu dem politischen Dialog gemäß Artikel 3 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu dem Dialog auf parlamentarischer Ebene Gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Artikels 4 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens Die Bevollmächtigten Mexikos haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft und/oder ihrer Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen: Erklärung zu Artikel 11 des Abkommens Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlussakte beigefügte Erklärung Mexikos zur Kenntnis genommen: Erklärung zu Titel I des Abkommens. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Mexikos zu dem politischen Dialog gemäß Artikel 3 des Abkommens 1. PRÄAMBEL Die Europäische Union einerseits und Mexiko andererseits, - eindenk der historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern, - in Anbetracht ihres Willens, die politischen und wirtschaftlichen Freiheiten zu stärken, welche die Grundlage der Gesellschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mexikos bilden, - unter Bekräftigung des Wertes der Menschenwürde, der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte als Fundament demokratischer Gesellschaften sowie der wesentlichen Rolle rechtstaatlicher demokratischer Einrichtungen, - in dem Wunsch, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit im Einklang mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen zu festigen, - einig in ihrem Interesse an einer Regionalintegration als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen und harmonischen Entwicklung ihrer Völker, die auf den Grundsätzen des sozialen Fortschritts und der Solidarität zwischen Mitgliedern beruht, - gestützt auf die Präferenzbeziehungen, die mit dem 1991 unterzeichneten Kooperationsrahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und Mexiko hergestellt wurden, - unter Hinweis auf die Grundsätze in der von der Kommission und dem Rat einerseits und Mexiko andererseits am 2. Mai 1995 in Paris unterzeichneten Feierlichen Gemeinsamen Erklärung, haben beschlossen, ihre Beziehungen auf einer langfristigen Basis zu entwickeln. 2. ZIELE Die Europäische Union und Mexiko sind der Auffassung, dass die Aufnahme eines intensiveren politischen Dialogs ein grundlegendes Element der geplanten wirtschaftlichen und politischen Annäherung darstellt und entscheidend dazu beiträgt, dieses Abkommen zu einem Instrument zur Förderung der in der Präambel dieser Erklärung genannten Grundsätze zu machen. Dieser Dialog basiert auf dem gemeinsamen Eintreten der Vertragsparteien für die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte sowie auf ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Friedens und zur Errichtung einer gerechten und stabilen Weltordnung gemäß der Charta der Vereinten Nationen. Der Dialog zielt darauf ab, dauerhafte Solidaritätsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Mexiko herzustellen und dadurch einen Beitrag zur Stabilität und zum Wohlstand ihrer Regionen zu leisten, den Prozess der Regionalintegration zu unterstützen und ein Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen ihren Völkern und Kulturen zu fördern. Der Dialog umfasst alle Themen von gemeinsamem Interesse und soll den Weg bahnen für neue Formen der Zusammenarbeit einschließlich gemeinsamer Initiativen auf internationaler Ebene, die gemeinsamen Zielen dienen und insbesondere die Bereiche Frieden, Sicherheit und Regionalentwicklung betreffen. 3. MECHANISMEN DES DIALOGS Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien findet statt in Form von Kontakten, Informationsaustausch und Konsultationen zwischen den verschiedenen Einrichtungen Mexikos und der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission. Er findet insbesondere statt - auf der Ebene der Präsidenten; - auf Ministerebene; - auf der Ebene hoher Beamter; - unter voller Nutzung der diplomatischen Kontakte. Auf der Ebene der Präsidenten finden regelmäßige Treffen zwischen den höchsten Instanzen der Vertragsparteien statt; die Vertragsparteien legen die Einzelheiten für diese Treffen fest. Auf der Ebene der Minister finden regelmäßige Treffen zwischen den Außenministern statt; die Vertragsparteien legen die Einzelheiten für diese Treffen fest. Gemeinsame Erklärung zu dem Dialog auf parlamentarischer Ebene Die Vertragsparteien unterstreichen die Zweckmäßigkeit der Einrichtung eines institutionalisierten politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene durch Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem mexikanischen Kongress (Abgeordnetenkammer und Senat). Gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Artikels 4 des Abkommens Die Verpflichtungen des Artikels 4 dieses Abkommens werden erst dann wirksam, wenn der in Artikel 5 genannte Beschluss gemäß Artikel 7 angenommen worden ist. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens Die Vertragsparteien bekräftigen die von ihnen als Mitglieder der WTO eingegangenen multilateralen Verpflichtungen im Bereich der Seeverkehrsdienste und berücksichtigen zugleich ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem OECD-Kodex zur Liberalisierung der laufenden unsichtbaren Transaktionen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, auf multilateraler Ebene offiziell für die Annahme, die Inkraftsetzung und die Durchsetzung des Internationalen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei einzutreten. EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zum Wettbewerb gemäß Artikel 11 Absatz 2 bei der Auslegung dieses Artikels alle Praktiken, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Falle der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 65 und 66 dieses Vertrags und der Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen einschließlich des Folgerechts beurteilen wird. Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu den in Artikel 12 des Abkommens genannten Übereinkünften über geistiges Eigentum Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) genannten einschlägigen multilateralen Übereinkünfte über geistiges Eigentum zumindest die folgenden Übereinkünfte umfassen: - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Fassung von 1971, geändert 1979); - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom, 1961); - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979); - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington, 1970, geändert 1979 und 1984); - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979); - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid, 1989); - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979); - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980); - Internationales Übereinkommen zum Schutz pflanzlicher Züchtungen (UPOV) (Genfer Fassung, 1991); - Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf, 1994). Erklärung Mexikos zu Titel I Die mexikanische Außenpolitik beruht auf folgenden in der mexikanischen Verfassung niedergelegten Grundsätzen: Selbstbestimmung der Völker, Nichteinmischung, friedliche Beilegung von Streitigkeiten, Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen, Rechtsgleichheit der Staaten, Internationale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Eintreten für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Mit Blick auf seine geschichtliche Erfahrung und den hohen Auftrag seiner politischen Verfassung bringt Mexiko seine volle Überzeugung zum Ausdruck, dass allein die uneingeschränkte Achtung des Völkerrechts das Fundament für Frieden und Entwicklung bilden kann. Ferner versichert Mexiko, dass die Grundsätze der Koexistenz der internationalen Staatengemeinschaft gemäß der Charta der Vereinten Nationen, die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung niedergelegten Grundsätze und die Grundsätze der Demokratie ständige Richtschnur für seinen konstruktiven Beitrag zur Erfuellung der internationalen Aufgaben sind und den Rahmen für seine Beziehung zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, die in diesem Abkommen geregelt wird, beziehungsweise für seine Beziehung zu jedem anderen Land oder jedem anderen Zusammenschluss von Ländern bilden. Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de mil novecientos noventa y siete. Udfærdiget i Bruxelles den ottende december nitten hundrede og syvoghalvfems. Geschehen zu Brüssel am achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά. Done at Brussels on the eighth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-seven. Fait à Bruxelles, le huit décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept. Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre millenovecentonovantasette. Gedaan te Brussel, de achtste december negentienhonderd zevenennegentig. Feito em Bruxelas, em oito de Dezembro de mil novecentos e noventa e sete. Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän. Som skedde i Bryssel den åttonde december nittonhundranittiosju. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien >PIC FILE= "L_2000276DE.007001.EPS"> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallone, la Région flamande et la Région Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. For Kongeriget Danmark >PIC FILE= "L_2000276DE.007002.EPS"> Für die Bundesrepublik Deutschland >PIC FILE= "L_2000276DE.007003.EPS"> Για την Ελληνική Δημοκρατία >PIC FILE= "L_2000276DE.007004.EPS"> Por el Reino de España >PIC FILE= "L_2000276DE.007101.EPS"> Pour la République française >PIC FILE= "L_2000276DE.007102.EPS"> Thar ceann na hÉireann For Ireland >PIC FILE= "L_2000276DE.007103.EPS"> Per la Repubblica italiana >PIC FILE= "L_2000276DE.007104.EPS"> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >PIC FILE= "L_2000276DE.007201.EPS"> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >PIC FILE= "L_2000276DE.007202.EPS"> Für die Republik Österreich >PIC FILE= "L_2000276DE.007203.EPS"> Pela República Portuguesa >PIC FILE= "L_2000276DE.007204.EPS"> Suomen tasavallan puolesta För Republikken Finland >PIC FILE= "L_2000276DE.007205.EPS"> För Konungariket Sverige >PIC FILE= "L_2000276DE.007301.EPS"> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >PIC FILE= "L_2000276DE.007302.EPS"> Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen >PIC FILE= "L_2000276DE.007303.EPS"> Por los Estados Unidos Mexicanos >PIC FILE= "L_2000276DE.007401.EPS"> (2) Zugleich haben die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und die Bevollmächtigten der VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden "Mexiko" genannt, andererseits, die am achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zusammengetreten sind, das folgende Dokument angenommen: - Das Abkommen Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Mexikos haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen: - Gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Artikels 2 des Abkommens Die Bevollmächtigten Mexikos haben die nachstehend aufgeführte und dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen: - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 5 des Abkommens Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de mil novecientos noventa y siete. Udfærdiget i Bruxelles den ottende december nitten hundrede og syvoghalvfems. Geschehen zu Brüssel am achten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα επτά. Done at Brussels on the eighth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-seven. Fait à Bruxelles, le huit décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept. Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre millenovecentonovantasette. Gedaan te Brussel, de achtste december negentienhonderd zevenennegentig. Feito em Bruxelas, em oito de Dezembro de mil novecentos e noventa e sete. Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän. Som skedde i Bryssel den åttonde december nittonhundranittiosju. Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen >PIC FILE= "L_2000276DE.007701.EPS"> Por los Estados Unidos Mexicanos >PIC FILE= "L_2000276DE.007702.EPS"> Gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Artikels 2 des Abkommens Die Verpflichtungen des Artikels 2 dieses Abkommens werden erst dann wirksam, wenn der in Artikel 3 genannte Beschluss angenommen worden ist. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 5 des Abkommens Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zum Wettbewerb gemäß Artikel 5 Absatz 2 bei der Auslegung dieses Artikels alle Praktiken, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Falle der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 65 und 66 dieses Vertrags und der Bestimmungen der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen einschließlich des Folgerechts beurteilen wird. (3) Zugleich haben die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Mexikos folgende Gemeinsame Erklärung angenommen: GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN UND DER VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN Zur angemessenen Abdeckung der Themen in Titel III und IV des am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit in einem umfassenden Rahmenwerk verpflichten sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Mexikanischen Staaten, 1. Verhandlungen über Vereinbarungen über eine Liberalisierung des Dienstleistungs-, des Kapital- und des Zahlungsverkehrs sowie über Maßnahmen betreffend das geistige Eigentum gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 12 dieses Abkommens gleichzeitig mit den Verhandlungen über die Liberalisierung des Warenverkehrs gemäß Artikel 5 dieses Abkommens und gemäß Artikel 3 des am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten aufzunehmen und nach Möglichkeit zum Abschluss zu bringen; 2. dafür zu sorgen, dass unbeschadet des Abschlusses ihrer jeweiligen internen Verfahren die Ergebnisse der Verhandlungen über die Liberalisierung des Dienstleistungs-, des Kapital- und des Zahlungsverkehrs sowie die Maßnahmen betreffend das geistige Eigentum so bald wie möglich in Kraft treten können und auf diese Weise das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit, sowohl den Waren- als auch den Dienstleistungsverkehr möglichst weitgehend zu liberalisieren, erreicht wird. Hinweis betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits Da die Vertragsparteien einander den Abschluss der Verfahren notifiziert haben, die für das Inkrafttreten des vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung am 28. September 2000 angenommenen Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit erforderlich sind, tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 60 am 1. Oktober 2000 in Kraft.