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Document 22000D1019(11)

Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/1999 vom 30. März 1999 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens

ABl. L 266 vom 19.10.2000, p. 27–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/38(2)/oj

22000D1019(11)

Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/1999 vom 30. März 1999 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 266 vom 19/10/2000 S. 0027 - 0044


Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 38/1999

vom 30. März 1999

über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 15/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses(1) geändert.

(2) Die Entscheidung 78/174/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur(2) ist in das Abkommen aufgenommen.

(3) Der mit der Entscheidung 78/174/EWG des Rates eingesetzte Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur ist in Protokoll 37 des Abkommens als einer der Ausschüsse aufgeführt, an deren Arbeiten Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt werden.

(4) Die Entscheidung 78/174/EWG des Rates wird durch die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(3) aufgehoben.

(5) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG sieht vor, dass das Netz unter anderem mit den Netzen der EFTA-Staaten verbunden werden können und gleichzeitig die Interoperabilität und den Zugang zu diesen Netzen fördern muss.

(6) Mit der Entscheidung Nr. 1692/96/EG wurde ein Ausschuss für das transeuropäische Verkehrsnetz eingesetzt.

(7) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens werden "ANLAGE 1" durch "ANLAGE 2", "ANLAGE 2" durch "ANLAGE 3", "ANLAGE 3" durch "ANLAGE 4" und "ANLAGE 4" durch "ANLAGE 5" ersetzt.

Artikel 2

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 5 (Entscheidung 78/174/EWG des Rates) folgende Fassung:

"5. 396 D 1692: Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), berichtigt durch ABl. L 15 vom 17.1.1997, S. 1.

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte 'der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die gemeinschaftlichen Maßnahmen' durch 'der Vertragsparteien des EWR-Abkommens' und die Worte 'die finanzielle Beteiligung der einzelnen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft wird dabei jedoch nicht präjudiziert' durch 'die finanzielle Beteiligung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens wird dabei jedoch nicht präjudiziert' ersetzt;

b) in Artikel 1 Absatz 3 wird der Ausdruck 'Vertrag' durch den Ausdruck 'EWR-Abkommen' ersetzt;

c) in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte 'der Ziele der Gemeinschaft' durch 'der im EWR-Abkommen genannten Ziele' ersetzt;

d) in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) werden die Worte 'der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)' durch 'der Schweiz' und die Worte 'im Interesse der Gemeinschaft' durch 'im Interesse der Vertragsparteien des EWR-Abkommens' ersetzt;

e) in Artikel 4 werden in Satz 1 der Ausdruck 'Gemeinschaftsaktion' durch 'Aktion der Vertragsparteien des EWR-Abkommens' und unter Buchstabe i) die Worte 'Ziele der Gemeinschaft' durch 'Ziele der Vertragsparteien des EWR-Abkommens' ersetzt;

f) in Artikel 6 wird der Ausdruck 'Gemeinschaft' durch 'Vertragsparteien des EWR-Abkommens' ersetzt und findet der Halbsatz 'nach den geeigneten Verfahren des Vertrags' keine Anwendung;

g) in Artikel 7 Absatz 1 wird der Ausdruck 'des Vertrags' durch den Ausdruck 'des EWR-Abkommens' ersetzt;

h) in Artikel 8 Absatz 1 finden die Worte 'und indem sie die Richtlinie 92/43/EWG anwenden' keine Anwendung, und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Ausdruck 'Union' durch 'Vertragsparteien des EWR-Abkommens' ersetzt;

i) in Abschnitt 2 (Straßennetz) des Anhangs I der Entscheidung wird Folgendes angefügt und gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durch Karten dargestellt:

'2.15. Island

2.16. Norwegen';

j) in Abschnitt 3 (Eisenbahnnetz) des Anhangs I der Entscheidung wird Folgendes angefügt und gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durch Karten dargestellt:

'3.16. Norwegen';

k) in Abschnitt 6 (Flughäfen) des Anhangs I der Entscheidung wird Folgendes angefügt und gemäß Anlage 1 dieses Anhangs durch Karten dargestellt:

'6.8. Island

6.9. Norwegen'.

Die Modalitäten der Beteiligung von EFTA-Staaten richten sich nach Artikel 101 des Abkommens:

Ein Sachverständiger aus jedem EFTA-Staat kann sich an den Arbeiten des Ausschusses für das transeuropäische Verkehrsnetz beteiligen. Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig vom Termin der Ausschusssitzung und übermittelt die relevanten Unterlagen."

Artikel 3

Nummer 4 (Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur) in Protokoll 37 erhält folgende Fassung:

"4. Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)".

Artikel 4

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. März 1999

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

F. Barbaso

(1) ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 45.

(2) ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 16.

(3) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

ANHANG

des Beschlusses Nr. 38/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

"Anlage 1

KARTEN GEMÄSS ANHANG I DER ENTSCHEIDUNG NR. 1692/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, HINZUGEFÜGT FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS

(siehe Anpassungen i), j) und k) unter Nummer 5 des Anhangs XIII des Abkommens)

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