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Document 32000R1668

Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht

OJ L 193, 29.7.2000, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 030 P. 125 - 126
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 030 P. 125 - 126
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 030 P. 125 - 126
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 030 P. 125 - 126
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 030 P. 125 - 126

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/11/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1668/oj

32000R1668

Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1668/2000 des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 845/72(4) wird jährlich für in der Gemeinschaft erzeugte Seidenraupen eine Beihilfe gewährt. In Übereinstimmung mit dem Konzept bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisationen im Rahmen der Agenda 2000 und um den Erzeugern einen Bezugsrahmen für die langfristige Produktionsplanung zu bieten, ist die Beihilfe auf unbefristete Zeit festzusetzen, ohne daß dies jedoch etwaigen später gerechtfertigten Überprüfungen vorgreift.

(2) Der Beihilfebetrag ist so festzusetzen, daß den Seidenraupenzüchtern eine angemessene Lebenshaltung gewährleistet wird.

(3) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 wird wie folgt geändert.

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen der Unterposition 0106 00 90 und Seidenraupeneier der Unterposition 0511 99 80 der Kombinierten Nomenklatur gewährt.

(2) Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, daß diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Samen enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 erlassen.

Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Mindestmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2, die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, und alle Kontrollmaßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(6) eingesetzten Verwaltungsausschuß für Flachs und Hanf, nachstehend 'Ausschuß' genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 86 E vom 24.3.2000, S. 9.

(2) Stellungnahme vom 16. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 17.

(4) ABl. L 100 vom 27.4.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2059/92 (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 19).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1.

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