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Document 32000R1667

Verordnung (EG) Nr. 1667/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

OJ L 193, 29.7.2000, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 030 P. 122 - 124
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 034 P. 62 - 64
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 034 P. 62 - 64

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1785

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1667/oj

32000R1667

Verordnung (EG) Nr. 1667/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0003 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1667/2000 des Rates

vom 17. Juli 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95(4) werden auf den Interventionspreis monatliche Zuschläge angewendet. Damit soll den Lagerhaltungs- und Finanzkosten für die Lagerung des Reises in der Gemeinschaft sowie der Notwendigkeit des Absatzes der Bestände nach Maßgabe der Marktbedürfnisse in bestimmtem Maße Rechnung getragen werden. In Übereinstimmung mit dem Konzept bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisationen im Rahmen der Agenda 2000 und um den Erzeugern einen Bezugsrahmen für die mehrjährige Produktionsplanung zu bieten, ist der Betrag der monatlichen Zuschläge auf unbefristete Zeit festzusetzen, ohne daß dies jedoch etwaigen später gerechtfertigten Überprüfungen vorgreift. Angesichts vor allem der stabilen Preise und Zinssätze ist es gerechtfertigt, die derzeit anwendbaren Zuschlagsbeträge beizubehalten.

(2) Im Rahmen der Stützungsregelung für die Reiserzeuger wurde mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/895 eine einzelstaatliche Grundfläche für jeden Erzeugermitgliedstaat mit Ausnahme Frankreichs und Griechenlands festgesetzt, für die zwei Grundflächen festgesetzt wurden. Es ist dem Antrag Griechenlands zu entsprechen, für die Nomoi Kavala und Ätolien-Akarnanien dieselbe Grundfläche zugrunde zu legen wie für Thessaloniki, Serrä und Phthiotis, da überall in diesen Nomoi traditionell Reis angebaut wird. Die Gesamtfläche jeder Grundfläche und der Betrag der Ausgleichszahlung bleiben unverändert.

(3) Bei dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/92 sind in dem Bemühen um Vereinfachung und Klarheit der Rechtsvorschriften auch alte Vorschriften zu streichen, die keine Berechtigung haben.

(4) Die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Auf dem Interventionspreis werden während der in Artikel 4 Absatz 1 genannten vier Monate monatliche Zuschläge angewendet. Der auf diese Weise für den Monat Juli erhaltene Preis gilt bis zum 31. August.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01 beläuft sich jeder monatliche Zuschlag auf 2 EUR/t."

2. In Artikel 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"(3) Die Ausgleichszahlungen werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zur besseren Ausrichtung der Erzeugung können die Ausgleichszahlungen durch Zu- und Abschläge je nach Sorte differenziert werden.

Die Ausgleichszahlungen erfolgen nach Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember.

(4) Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine einzelstaatliche Grundfläche eingeführt. Für Frankreich und Griechenland werden jedoch jeweils zwei Grundflächen eingeführt. Die Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>".

3. Artikel 20 wird aufgehoben.

4. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(6) eingesetzten Verwaltungsausschuß für Getreide (nachstehend 'Ausschuß' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 86 E vom 24.3.2000, S. 3.

(2) Stellungnahme vom 16.5.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 17.

(4) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98 (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 4).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

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