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Document 22000D0615(08)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2000 vom 31. März 2000 über die Änderung des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens

    ABl. L 141 vom 15.6.2000, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/32(3)/oj

    22000D0615(08)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2000 vom 31. März 2000 über die Änderung des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 141 vom 15/06/2000 S. 0057 - 0058


    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    nr. 32/2000

    vom 31. März 2000

    über die Änderung des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Überprüfung, die der Gemeinsame Ausschuß gemäß der in Anhang X des Abkommens aufgeführten Anpassung b) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates(1) vornahm, ergab, daß die darin vorgesehene Ausnahmeregelung mit einem begrenzteren Geltungsbereich aufrechterhalten werden sollte.

    (2) Die Vertragsparteien werden im Jahr 2003 eine neue Überprüfung vornehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Anpassung b) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates in Anhang X des Abkommens erhält folgende Fassung:

    "Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke in Programmen von Fernsehsendern, die hauptsächlich in einem EWR-/EFTA-Staat gesehen werden, zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Bei der Prüfung der Frage, ob die Anpassung für ein bestimmtes Programm oder einen bestimmten Werbespot gilt, wird unter anderem den folgenden Faktoren Rechnung getragen:

    - Wird die Sendung de facto hauptsächlich in einem der EWR-/EFTA-Staaten empfangen?

    - Sind die beworbenen Waren oder Leistungen im Empfangsland verfügbar?

    - Wird die Sprache des Landes, in dem die Sendungen empfangen werden, in den Programmen oder Werbespots benutzt?

    - Wird in den Werbespots auf Verkaufsstellen im Empfangsland verwiesen oder werden solche Verkaufsstellen genannt?

    - Werden die Preise in der Währung des Empfangslandes angegeben?

    Die Verwürfelung oder Störung auf andere Weise darf nicht dazu führen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen auf Werbespots für alkoholische Getränke beschränkt wird.

    Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahr 2003 gemeinsam überprüfen."

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(2).

    Artikel 3

    Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 31. März 2000

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

    (2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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