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Document 32000D0647

Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)

OJ L 79, 30.3.2000, p. 6–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/647(1)/oj

32000D0647

Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)

Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0006 - 0009


Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Februar 2000

über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 9. Dezember 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 des Vertrags zählt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen.

(2) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 das Ziel festgesetzt, bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Gesamtemissionen in der ganzen Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu erreichen.

(3) Das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen enthält weitere Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.

(4) Eine signifikante Reduzierung der CO2-Emissionen läßt sich in der Gemeinschaft nur durch zusätzliche Anstrengungen erreichen, vor allem da die auf den Energieverbrauch zurückzuführenden CO2-Emissionen zwischen 1995 und 2000 bei einem normalen Wirtschaftswachstum voraussichtlich um rund 3 % steigen werden. Daher sind weitere Maßnahmen unerläßlich.

(5) Mit der Entscheidung 93/389/EWG des Rates(4) wurde ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft errichtet.

(6) In ihrer Mitteilung vom 8. Februar 1990 über Energie und Umwelt stellte die Kommission den effizienteren Umgang mit der Energie als den Eckpfeiler künftiger Bemühungen um eine Verringerung der energiewirtschaftlich bedingten Umweltbelastungen heraus. In der Mitteilung der Kommission vom 29. April 1998 über "Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft - Ansätze für eine Strategie des rationalen Energieeinsatzes" wurde das wirtschaftliche Potential eines rationellen Energieeinsatzes mit dem Ziel einer Neuausrichtung auf die Steigerung der Energieeffizienz hervorgehoben.

(7) Ein besseres Energiemanagement, das vor allem eine Nutzung des umfangreichen Potentials zur Senkung der Energieintensität ermöglicht, ist als Beitrag zum Umweltschutz, zu einer größeren Energieversorgungssicherheit und zu einer nachhaltigen Entwicklung dringend geboten.

(8) Die Kommission hat gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Grünbuch vom 11. Januar 1995 und dem Weißbuch vom 13. Dezember 1995 ihren Standpunkt zur Zukunft der Energiepolitik in der Gemeinschaft sowie zu der Rolle dargelegt, die dem Energiesparen sowie Energieeffizienzmaßnahmen zukommen sollte.

(9) Artikel 158 des Vertrags sieht vor, daß die Gemeinschaft ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickelt und weiterverfolgt und sich insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Diese Aktionen erstrecken sich unter anderem auf den Energiebereich.

(10) Mit seinen Entscheidungen 91/565/EWG(5) und 96/737/EG(6) hat der Rat ein gemeinschaftliches Energieeffizienzprogramm (SAVE) zur Stärkung der Energieeffizienzinfrastrukturen in der Gemeinschaft beschlossen.

(11) Das SAVE-Programm ist ein wichtiges und notwendiges Hilfsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz.

(12) Daher sollte im Rahmen des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) gemäß der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates(7) ein spezifisches Programm zur Förderung der rationellen und effizienten Verwendung der Energieressourcen geschaffen werden. Dieses spezifische Programm träte an die Stelle des entsprechenden derzeitigen Instruments.

(13) Die Gemeinschaft hat anerkannt, daß das SAVE-Programm einen wichtigen Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur Reduzierung der CO2-Emissionen darstellt. In der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1991 über die Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der Energieprogrammierung auf regionaler Ebene, in den Schlußfolgerungen des Rates zu dieser Mitteilung und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1993(8) wurde festgestellt, daß diese Tätigkeiten fortgesetzt, erweitert und als Hilfsmittel bei der Verfolgung der Energiestrategie der Gemeinschaft genutzt werden sollten. Diese Initiative für regionale Aktionen sollte nun vollständig einbezogen werden.

(14) Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)(9) wird in der Entscheidung 1999/170/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002)(10) den Technologien für eine effiziente Energienutzung und erneuerbare Energieträger besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das SAVE-Programm stellt ein politisches Instrument zur Ergänzung jenes Programms dar.

(15) Durch das SAVE-Programm soll die Energieintensität des Endverbrauchs über das ansonsten zu erwartende Maß hinaus um einen weiteren Prozentpunkt pro Jahr verbessert werden.

(16) Der Rat stellte auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 1994 fest, daß das Ziel, die Co2-Emissionen zu stabilisieren, nur mit einem aufeinander abgestimmten Bündel von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum rationellen Energieeinsatz, die auf allen Ebenen der Erzeugung, der Umwandlung, des Transports und der Verwendung von Energie angebots- und nachfragebezogen ansetzen, und von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien realisiert werden kann und daß lokale Energiemanagementprogramme zu diesen Maßnahmen zählen.

(17) In seiner Entschließung vom 10. Oktober 1995 zu dem Grünbuch der Kommission über die Energiepolitik(11) hat das Europäische Parlament die Festlegung von Zielen und die Ausarbeitung eines gemeinsamen Programms für Energieeffizienz und Energieeinsparung gefordert, die mit den Zielen betreffend die Emissionen von Treibhausgasen, wie sie in Rio de Janeiro (1992), Berlin (1995) und danach in Kyoto (1997) vereinbart wurden, in Einklang stehen; ferner hat das Europäische Parlament ein gegenüber dem SAVE-I-Programm erheblich aufgestocktes SAVE-II-Programm gefordert und die Kommission gebeten klarzustellen, welche Rolle sie im Bereich der Energieeinsparung und der Energieeffizienz durch Ausarbeitung konkreter Vorhaben übernehmen will.

(18) Größere Energieeffizienz entlastet die Umwelt und vergrößert zugleich die Energieversorgungssicherheit - beides ihrem Wesen nach globale Aspekte. Ein hoher Grad an internationaler Zusammenarbeit ist notwendig, damit die besten Ergebnisse erzielt werden.

(19) Durch eine Verbesserung der Energieintensität des Endverbrauchs um 5 % zusätzlich zu der normalerweise zu erwartenden Verbesserung könnten bis zum Jahr 2000 die CO2-Emissionen um 180 bis 200 Mio. t gesenkt werden. Diese Werte ließen sich durch eine effizientere und rationellere Nutzung der Energiequellen weiter verbessern.

(20) Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, die auf nachfolgenden Tagungen des Europäischen Rates bestätigt wurden, sowie der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission vom Mai 1994 ist es aus politischen und wirtschaftlichen Erwägungen wünschenswert, das Programm für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas und auch für Zypern zu öffnen.

(21) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die Projekte einer gründlichen Vorabbeurteilung unterzogen werden, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftshilfe effizient verwendet und Doppelarbeit vermieden wird. Sie wird die Fortschritte und Ergebnisse der unterstützten Projekte sowie ergänzender Tätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energieträger systematisch überwachen und evaluieren.

(22) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) erlassen werden.

(23) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(13) bildet.

(24) Diese Entscheidung ersetzt die Entscheidung 96/737/EG des Rates, die daher aufzuheben ist -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor im Zeitraum 1998 bis 2002 ein spezifisches Programm zur Unterstützung legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Förderung der rationellen und effizienten Nutzung der Energieressourcen (SAVE), nachstehend "SAVE-Programm" genannt, durch.

Zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates genannten vorrangigen Zielen soll das SAVE-Programm

a) Anreize für Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen geben;

b) Investitionen mit dem Ziel der Energieeinsparung seitens der privaten und der öffentlichen Verbraucher sowie der Industrie fördern;

c) die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Energieintensität des Endverbrauchs schaffen.

(2) Die Gemeinschaftsfinanzierung wird im Rahmen des SAVE-Programms für Aktionen und Maßnahmen gewährt, die der Zielsetzung dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 2

Im Rahmen des SAVE-Programms werden folgende Gruppen von Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz finanziert:

a) Studien und andere damit zusammenhängende Aktionen, die der Einführung, Durchführung, Ergänzung und Evaluierung der Auswirkungen von Gemeinschaftsmaßnahmen (wie freiwillige Vereinbarungen, einschließlich verwandter Ziele und ihrer Überwachung, Aufträge an Normungsstellen, Zusammenarbeit beim Beschaffungswesen und Rechtsvorschriften) zur Verbesserung der Energieeffizienz dienen, Studien über die Auswirkung der Energiepreisgestaltung auf die Energieeffizienz, Studien im Hinblick auf die Einführung der Energieeffizienz als Kriterium in Gemeinschaftsprogrammen sowie Studien, die eine Koordinierung auf internationaler Ebene einschließen;

b) gezielte sektorbezogene Pilotaktionen zur Beschleunigung von Investitionen im Bereich der Energieeffizienz und/oder zur Verbesserung der Formen der Energienutzung, die von öffentlichen und privaten Unternehmen oder Organisationen, gegebenenfalls einschließlich unabhängiger lokaler Energiezentren oder -agenturen, sowie von vorhandenen gemeinschaftsweiten Netzen oder zeitweiligen Zusammenschlüssen von Organisationen und/oder Unternehmen, welche zur Ausführung der Projekte gebildet worden sind, durchgeführt werden;

c) von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen zur Förderung des Erfahrungsaustauschs, mit denen die Koordinierung zwischen internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Tätigkeiten durch geeignete Mittel für die Informationsverbreitung verbessert werden soll;

d) Maßnahmen wie unter Buchstabe c), die aber von anderer Seite als der Kommission vorgeschlagen werden;

e) Überwachung der Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz in der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie fortlaufende Evaluierung und Überwachung der im Rahmen des SAVE-Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen, unter Einschluß u. a. von konkreten Messungen (z. B. energy-auditing) vor und nach der Anwendung der Maßnahmen, Interventionen, Anreize usw.;

f) spezifische Aktionen zur Verbesserung des Energiemanagements auf regionaler und kommunaler Ebene und zur Förderung eines stärkeren Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen im Bereich der Energieeffizienz.

Artikel 3

(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstaben a), c) und e) genannten Aktionen und Maßnahmen gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(2) Bei den in Artikel 2 Buchstaben b), d) und f) genannten Aktionen und Maßnahmen beträgt der Finanzierungsanteil höchstens 50 % ihrer Gesamtkosten.

(3) Der Finanzierungsrestbetrag kann bei den in Artikel 2 Buchstaben b), d) und f) genannten Aktionen und Maßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder durch eine Kombination beider aufgebracht werden.

Artikel 4

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des SAVE-Programms wird für den in Artikel 1 bestimmten Zeitraum auf 66 Mio. EUR festgelegt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 5

(1) Für die finanzielle Abwicklung und die Durchführung des SAVE-Programms ist die Kommission zuständig.

Die Kommission trägt auch dafür Sorge, daß bei den Aktionen des SAVE-Programms eine Vorabbeurteilung, eine Überwachung und eine abschließende Evaluierung durchgeführt werden, in der nach Abschluß des Projekts die Auswirkungen, die Durchführung und die Erreichung der ursprünglichen Ziele beurteilt werden.

(2) Die ausgewählten Empfänger unterbreiten der Kommission alle sechs Monate sowie nach Abschluß des Projekts einen Bericht.

(3) Die Voraussetzungen und Leitlinien für die Unterstützung aller in Artikel 2 genannten Aktionen und Maßnahmen werden jährlich unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:

- Kriterien betreffend die Kosteneffizienz, das Einsparpotential und die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der CO2-Emissionen,

- Prioritätenliste gemäß Artikel 7,

- Zusammenhalt der Mitgliedstaaten im Bereich der Energieeffizienz.

Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen und Leitlinien wird die Kommission von dem Ausschuß nach Artikel 6 unterstützt.

Artikel 6

Die Kommission wird bei der Durchführung des SAVE-Programms von dem Ausschuß nach Artikel 4 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates unterstützt.

Wird auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Die Kommission erstellt jährlich eine Prioritätenliste für die Finanzierungen im Rahmen des SAVE-Programms. Diese Liste trägt der Komplementarität zwischen diesem Programm und den nationalen Programmen Rechnung, wobei die jährlich von den Mitgliedstaaten als Übersicht vorgelegten Informationen zugrunde gelegt werden. Vorrang erhalten diejenigen Bereiche, in denen die Komplementarität am größten ist.

Der Ausschuß nach Artikel 6 unterstützt die Kommission bei der Aufstellung der Prioritätenliste.

Artikel 8

Die Prüfung sowie die interne und externe Bewertung der Durchführung des SAVE-Programms erfolgen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates.

Artikel 9

Das SAVE-Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Regelungen, offen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen oder in den Assoziationsabkommen selbst hinsichtlich der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das SAVE-Programm steht ferner der Beteiligung Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den Regeln, die auch für die EFTA-/EWR-Länder gelten, und gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren offen.

Artikel 10

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Die Entscheidung 96/737/EG des Rates wird aufgehoben.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Pina Moura

(1) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 44.

(2) ABl. C 315 vom 13.10.1998, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 269), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 20) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2000.

(4) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31.

(5) ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34.

(6) ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 50.

(7) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

(8) ABl. C 255 vom 20.9.1993, S. 252.

(9) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(10) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 58.

(11) ABl. C 287 vom 30.10.1995, S. 34.

(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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