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Document 31998L0074

Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 276, 13.10.1998, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/02/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/74/oj

31998L0074

Richtlinie 98/74/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 276 vom 13/10/1998 S. 0007 - 0008


RICHTLINIE 98/74/EG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/55/EG (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 Buchstaben e), g) und h) der Richtlinie 93/75/EWG wird festgelegt, daß für die Anwendung der Richtlinie die zum 1. Januar 1996 gültigen Fassungen des MARPOL-Übereinkommens, des IBC-Codes und des IGC-Codes gelten.

Seit diesem Zeitpunkt wurden am MARPOL-Übereinkommen, dem IBC-Code und dem IGC-Code innerhalb der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) Änderungen vorgenommen.

Die am MARPOL-Übereinkommen vorgenommenen Änderungen traten mit der Entschließung MEPC.68(38) am 1. Januar 1998 in Kraft. Die am IBC-Code mit den Entschließungen MEPC.69(38), MSC.50(66) und MSC.58(67) und am IGC-Code mit den Entschließungen MSC.32(63) und MSC.59(67) vorgenommenen Änderungen traten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die am IBC-Code mit der Entschließung MEPC.73(39) vorgenommenen Änderungen traten am 10. Juli 1998 in Kraft.

Die IMO-Entschließung A.648(16), in der allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme niedergelegt werden, wurde durch die am 27. November 1997 von der Versammlung der IMO verabschiedete Entschließung A.851(20) ersetzt.

Die genannten Änderungen müssen in die Richtlinie aufgenommen werden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/75/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe e) wird der Satzteil "in der am ersten Januar 1996 gültigen Fassung" durch "in der am 1. Januar 1998 gültigen Fassung" ersetzt.

2. In Artikel 2 Buchstabe g) wird der Satzteil "in der am ersten Januar 1996 gültigen Fassung" durch "in der am 10. Juli 1998 gültigen Fassung" ersetzt.

3. In Artikel 2 Buchstabe h) wird der Satzteil "in der am ersten Januar 1996 gültigen Fassung" durch "in der am 1. Juli 1998 gültigen Fassung" ersetzt.

4. Artikel 2 Buchstabe j) erhält folgende Fassung:

"j) 'IMO-Entschließung A.851(20)' die von der Versammlung der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation auf ihrer zwanzigsten Tagung am 27. November 1997 angenommene Entschließung 851(20) über 'Allgemeine Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme, einschließlich Richtlinien über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder meeresverunreinigenden Stoffen';".

5. In Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil "IMO-Entschließung A.648(16)" durch "IMO-Entschließung A.851(20)" ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens 12 Monate nach deren Inkrafttreten nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 1998

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.

(2) ABl. L 215 vom 1. 8. 1998, S. 65.

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