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Document 31998L0034

    Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

    ABl. L 204 vom 21.7.1998, p. 37–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2015; Aufgehoben und ersetzt durch 32015L1535

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/34/oj

    31998L0034

    Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

    Amtsblatt Nr. L 204 vom 21/07/1998 S. 0037 - 0048


    RICHTLINIE 98/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a, 213 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 89/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    (2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Gemeinschaft.

    (3) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung von Normen oder technischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.

    (4) Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen.

    (5) Es ist unerläßlich, daß die Kommission schon vor dem Erlaß technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 5 des Vertrags gehalten, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.

    (6) Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein.

    (7) Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden; eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, daß den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.

    (8) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten öffentlich bekanntgeben, daß eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist.

    (9) Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt.

    (10) Aus dieser Sicht ist es wichtig, daß alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse berücksichtigt werden.

    (11) Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.

    (12) Es hat sich erwiesen, daß der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muß. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.

    (13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden.

    (14) Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung.

    (15) Der Binnenmarkt setzt voraus, daß die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche Rechtsakte der Gemeinschaft erläßt oder deren Erlaß vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, daß durch nationale Maßnahmen die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten der Gemeinschaft durch den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird.

    (16) In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrags verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, daß Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines verbindlichen Rechtsakts des Rates ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission angenommen wird. Die in der Vereinbarung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. Mai 1969 über die Stillhalteregelung und die Unterrichtung der Kommission (5) in der Fassung der Vereinbarung vom 5. März 1973 (6) vorgesehenen Fristen haben sich in solchen Fällen als unzureichend erwiesen; es ist deshalb erforderlich, längere Fristen vorzusehen.

    (17) Das in der Vereinbarung vom 28. Mai 1969 vorgesehene Verfahren einer Stillhalteregelung und der Unterrichtung der Kommission ist für die davon erfaßten Erzeugnisse, die nicht unter diese Richtlinie fallen, weiterhin anwendbar.

    (18) Um den Beschluß von Gemeinschaftsmaßnahmen durch den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat einen gemeinsamen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat.

    (19) Innerstaatliche technische Normen können in der Praxis dieselben Wirkungen auf den freien Warenverkehr ausüben wie technische Vorschriften.

    (20) Es ist deshalb erforderlich, die Unterrichtung der Kommission über Entwürfe von Normen unter den gleichen Bedingungen, wie sie für technische Vorschriften gelten, sicherzustellen. Gemäß Artikel 213 des Vertrags kann die Kommission zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

    (21) Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien über die von den Normungsgremien der anderen Mitgliedstaaten geplanten Normen unterrichtet werden.

    (22) Die systematische Notifizierungspflicht besteht nur für Gegenstände, die neu genormt werden, sofern diese auf nationaler Ebene vorgenommenen Maßnahmen Unterschiede in den nationalen Normen zur Folge haben können, die den Markt beeinträchtigen könnten. Jede weitere Notifizierung oder Mitteilung über die Fortschritte der nationalen Arbeiten soll davon abhängen, ob diejenigen, die zuvor über den Gegenstand der Normung unterrichtet worden sind, an diesen Arbeiten interessiert sind.

    (23) Die Kommission muß jedoch die nationalen Normungsprogramme teilweise oder vollständig anfordern können, um die Entwicklungen der Normung in bestimmten Wirtschaftszweigen zu überprüfen.

    (24) Das Europäische Normungssystem muß durch und für die Betroffenen angewandt werden, und zwar auf der Grundlage von Kohärenz, Transparenz, Offenheit, Konsens, Unabhängigkeit von Einzelinteressen, Effizienz und Entscheidungen unter Mitwirkung der einzelnen Staaten.

    (25) Das Funktionieren der Normung in der Gemeinschaft muß auf den grundlegenden Rechten der nationalen Normungsgremien beruhen, wie zum Beispiel der Möglichkeit, Normenentwürfe zu erhalten, die aufgrund der übermittelten Bemerkungen getroffenen Maßnahmen zu erfahren, an den nationalen Normungstätigkeiten teilzunehmen oder anstelle nationaler Normen die Ausarbeitung europäischer Normen zu fordern. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die in ihrer Macht stehenden gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, damit ihre Normungsgremien diese Rechte respektieren.

    (26) Die Bestimmungen hinsichtlich der Stillhaltefrist für die nationalen Normungsgremien während der Ausarbeitung einer europäischen Norm sind an die von diesen Gremien im Rahmen der europäischen Normungsgremien erlassenen Bestimmungen anzupassen.

    (27) Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuß einzusetzen, dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei der Prüfung innerstaatlicher Normenentwürfe und bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen.

    (28) Es ist zweckmäßig, den Ständigen Ausschuß zu den Entwürfen für Normungsaufträge im Sinne dieser Richtlinie anzuhören.

    (29) Diese Richtlinie soll die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. "Erzeugnis" Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;

    2. "technische Spezifikation" Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

    Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates (7) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

    3. "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

    4. "Norm" technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt:

    - internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

    - europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

    - nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

    5. "Normungsprogramm" Arbeitsplan einer anerkannten normenschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;

    6. "Normentwurf" Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wird;

    7. "europäisches Normungsgremium" eine in Anhang I aufgeführte Organisation;

    8. "nationales Normungsgremium" eine in Anhang II aufgeführte Organisation;

    9. "technische Vorschrift" technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.

    Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

    - die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;

    - freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

    - die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

    Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 1. Juli 1995 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

    Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen;

    10. "Entwurf einer technischen Vorschrift" Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift, einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

    Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrags zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission und die in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien werden über die neuen Gegenstände unterrichtet, für die die in Anhang II aufgeführten nationalen Gremien durch die Aufnahme in ihr Normungsprogramm beschlossen haben, eine Norm auszuarbeiten oder zu ändern, sofern es sich nicht um die identische oder äquivalente Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.

    (2) In den in Absatz 1 genannten Informationen wird insbesondere angegeben, ob es sich bei der Norm handelt um:

    - die nicht äquivalente Übertragung einer internationalen Norm;

    - eine neue nationale Norm;

    - die Änderung einer nationalen Norm.

    Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 5 vorgesehenen Ausschusses Regeln für die kodifizierte Vorlage dieser Informationen sowie ein Schema und Kriterien aufstellen, nach denen die Informationen abzufassen sind, um ihre Auswertung zu erleichtern.

    (3) Die Kommission kann die teilweise oder vollständige Übermittlung der Normungsprogramme verlangen.

    Diese Informationen stehen den Mitgliedstaaten bei der Kommission in einer Form zur Verfügung, die eine Beurteilung und den Vergleich der verschiedenen Normungsprogramme gestattet.

    (4) Gegebenenfalls ändert die Kommission Anhang II auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten.

    (5) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission über jede Änderung des Anhangs I.

    Artikel 3

    Die in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien sowie die Kommission erhalten auf Anforderung alle Normenentwürfe. Sie werden von den betroffenen Normungsgremien über die Maßnahmen unterrichtet, die aufgrund ihrer eventuellen Bemerkungen zu diesen Entwürfen getroffen wurden.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle gebotenen Maßnahmen, damit ihre Normungsgremien

    - die Informationen gemäß den Artikeln 2 und 3 übermitteln;

    - die Normenentwürfe so veröffentlichen, daß Bemerkungen auch von einer Partei eingehen können, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;

    - den anderen in Anhang II aufgeführten Gremien das Recht zur passiven oder aktiven Teilnahme (durch Entsendung eines Beobachters) an den geplanten Arbeiten einräumen;

    - sich nicht dagegenstellen, daß ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den Regeln der europäischen Normungsgremien behandelt wird, und keine Maßnahme ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnte.

    (2) Die Mitgliedstaaten sehen insbesondere von jeder Anerkennung, Zulassung oder Verwendung ab, bei der auf eine nationale Norm verwiesen wird, die in Widerspruch zu den Artikeln 2, 3 und zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Kraft gesetzt worden ist.

    Artikel 5

    Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 6

    (1) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr mit den Vertretern der in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien Sitzungen ab.

    (2) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach diese Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.

    (3) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,

    - die europäischen Normungsgremien zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist eine europäische Norm zu erarbeiten;

    - darauf hinzuwirken, daß die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen;

    - alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;

    - die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.

    (4) Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören

    a) vor jeder Änderung der Listen der Anhänge I und II (Artikel 2 Absatz 1);

    b) bei der Aufstellung der Regeln für die kodifizierte Vorlage der Angaben sowie des Schemas und der Kriterien, nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind (Artikel 2 Absatz 2);

    c) bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben;

    d) bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Systems;

    e) zu den Anträgen, die an die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Normungsgremien gerichtet sind.

    (5) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.

    (6) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.

    (7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.

    Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Normungsgremien während der Ausarbeitung nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich oder nach der Annahme einer europäischen Norm nichts unternehmen, was die angestrebte Harmonisierung beeinträchtigen könnte, und insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder überarbeitete nationale Norm veröffentlichen, die nicht vollständig mit einer bestehenden europäischen Norm übereinstimmt.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten der Normungsgremien, die diese auf Antrag der Behörden durchführen, um im Fall bestimmter Erzeugnisse technische Spezifikationen oder eine Norm zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse festzulegen.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 jeden unter Unterabsatz 1 fallenden Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift mit und legen die Gründe dar, die die Festlegung einer solchen Vorschrift rechtfertigen.

    Artikel 8

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

    Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

    Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

    Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (8) und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG (9) durchgeführt wird.

    Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.

    Im bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften nach Artikel 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können sich die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten nur auf den Aspekt der Maßnahme der möglicherweise ein Handelshemmnis darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt beziehen.

    (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

    (4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

    Der in Artikel 5 genannte Ausschuß und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

    (5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher Gemeinschaftsakte der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muß, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, daß die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.

    Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluß auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Gemeinschaft getroffen werden könnte.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei de Kommission an.

    (2) Die Mitgliedstaaten nehmen

    - den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten und

    - unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 einen anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten

    nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

    Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.

    (3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrags vorzuschlagen oder anzunehmen.

    (4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekanntgibt, daß der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrags vorgelegt worden ist.

    (5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 einen gemeinsamen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.

    (6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,

    - wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

    - wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet oder

    - sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Kommission oder vom Rat erlassen worden ist.

    (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich unverzüglich zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.

    Artikel 10

    (1) Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten

    - den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommen;

    - die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

    - die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

    - Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG (10) anwenden;

    - lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

    - lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

    (2) Artikel 9 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

    (3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich.

    (4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich.

    Artikel 11

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie. Die Verzeichnisse der Normungsvorhaben, mit denen die europäischen Normungsgremien gemäß dieser Richtlinie betraut worden sind, sowie Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen werden einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 12

    Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 13

    (1) Die in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien und Entscheidungen werden aufgehoben. Dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang III Teil B aufgeführten Umsetzungsfristen.

    (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 14

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 15

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. M. GIL-ROBLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CUNNINGHAM

    (1) ABl. C 78 vom 12.3.1997, S. 4.

    (2) ABl. C 133 vom 28.4.1997, S. 5.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. September 1997 (ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 79), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1998 (ABl. C 110 vom 8.4.1998, S. 1), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18.5.1998) und Beschluß des Rates vom 28. Mai 1998.

    (4) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 10.2.1996, S. 31).

    (5) ABl. C 76 vom 17.6.1969, S. 9.

    (6) ABl. C 9 vom 15.3.1973, S. 3.

    (7) Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. 22 vom 9.2.1965, S. 369/65). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22).

    (8) Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

    (9) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

    (10) Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 19. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228 von 11.8.1992, S. 24).

    ANHANG I

    EUROPÄISCHE NORMUNGSGREMIEN

    CEN

    Europäisches Komitee für Normung

    CENELEC

    Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung

    ETSI

    Europäisches Institut für Telekommunikationsstandard

    ANHANG II

    NATIONALE NORMUNGSGREMIEN

    1. BELGIEN

    IBN/BIN

    Institut belge de normalisation

    Belgisch Instituut voor Normalisatie

    CEB/BEC

    Comité électrotechnique belge

    Belgisch Elektrotechnisch Comité

    2. DÄNEMARK

    DS

    Dansk Standard

    NTA

    Telestyrelsen, National Telecom Agency

    3. DEUTSCHLAND

    DIN

    Deutsches Institut für Normung e.V.

    DKE

    Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE

    4. GRIECHENLAND

    ÅËÏÔ

    Åëëçíéêüò Ïñãáíéóìüò ÔõðïðïÀçóçò

    5. SPANIEN

    AENOR

    Asociación Española de Normalización y Certificación

    6. FRANKREICH

    AFNOR

    Association française de normalisation

    UTE

    Union technique de l'électricité - Bureau de normalisation auprès de l'AFNOR

    7. IRLAND

    NSAI

    National Standards Authority of Ireland

    ETCI

    Electrotechnical Council of Ireland

    8. ITALIEN

    UNI (1)

    Ente nazionale italiano di unificazione

    CEI (2)

    Comitato elettrotecnico italiano

    9. LUXEMBURG

    ITM

    Inspection du travail et des mines

    SEE

    Service de l'énergie de l'État

    10. NIEDERLANDE

    NNI

    Nederlands Normalisatieinstituut

    NEC

    Nederlands Elektrotechnisch Comité

    11. ÖSTERREICH

    ON

    Österreichisches Normungsinstitut

    ÖVE

    Österreichischer Verband für Elektrotechnik

    12. PORTUGAL

    IPQ

    Instituto Português da Qualidade

    13. VEREINIGTES KÖNIGREICH

    BSI

    British Standards Institution

    BEC

    British Electrotechnical Committee

    14. FINNLAND

    SFS

    Suomen Standardisoimisliitto SFS ry

    Finlands Standardiseringsförbund SFS rf

    THK/TFC

    Telehallintokeskus

    Teleförvaltningscentralen

    SESKO

    Suomen Sähköteknillinen Standardisoimisyhdistys SESKO ry

    Finlands Elektrotekniska Standardiseringsförening SESKO rf

    15. SCHWEDEN

    SIS

    Standardiseringen i Sverige

    SEK

    Svenska elektriska kommissionen

    ITS

    Informationstekniska standardiseringen

    (1) UNI und CEI haben in Zusammenarbeit mit dem Istituto Superiore delle Poste e Telecomunicazioni und dem Ministero dell'Industria die Arbeiten im Rahmen von ETSI an CONCIT (Comitato nazionale di coordinamento per le tecnologie dell'informazione) übertragen.

    ANHANG III

    TEIL A

    Aufgehobene Richtlinien und Entscheidungen

    (gemäß Artikel 13)

    Richtlinie 83/189/EWG des Rates und ihre nachfolgenden Änderungen

    Richtlinie 88/182/EWG des Rates

    Entscheidung 90/230/EWG der Kommission

    Entscheidung 92/400/EWG der Kommission

    Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    Entscheidung 96/139/EG der Kommission

    TEIL B

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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