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Document 31997D0639
97/639/EC: Commission Decision of 19 September 1997 on a common technical regulation for the attachment requirements for the terminal equipment interface for connection to 34 Mbit/s digital unstructured and structured leased lines (Text with EEA relevance)
97/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluß an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR)
97/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluß an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 271 vom 3.10.1997, p. 16–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
97/639/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluß an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 271 vom 03/10/1997 S. 0016 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluß an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/639/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat die Endeinrichtungen festgelegt, die eine gemeinsame technische Vorschrift erfordern, sowie das entsprechende Bedarfsprofil. Die entsprechenden harmonisierten Normen bzw. Teilnormen, die zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen notwendig und in gemeinsame technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden. Die mit dieser Entscheidung vorgesehene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Entscheidung legt Anforderungen für Endeinrichtungen fest, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz am Abschlußpunkt von digitalen, unstrukturierten 34 368-kbit/s-ONP-Mietleitungen (D34U) oder digitalen, strukturierten 34 368-kbit/s-ONP-Mietleitungen (D34S) mit einer Informations-Übertragungsrate von 33 920 kbit/s ohne Einschränkung des Binärwerts bestimmt sind und unter die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm fallen. (2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen festgelegt. Artikel 2 (1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben d) und f) der Richtlinie 91/263/EWG. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang zu entnehmen. (2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen und den Anforderungen aller weiteren einschlägigen Richtlinien genügen, insbesondere den Richtlinien 73/23/EWG (3) und 89/336/EWG (4) des Rates. Artikel 3 Die zur Durchführung der Verfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/263/EWG benannten Stellen müssen für Endeinrichtungen, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm anwenden bzw. deren Anwendung ein Jahr nach Annahme dieser Entscheidung sicherstellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. September 1997 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1. (2) ABl. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1. (3) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29. (4) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. ANHANG Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2: Business TeleCommunications (BTC) Digitale, unstrukturierte und strukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (D34U und D34S) Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen Sekretariat TBR 24 - Juli 1997 (mit Ausnahme des Vorworts) Zusatzinformation Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt. Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines Auftrags erstellt, der nach den einschlägigen Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilt wurde. Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist erhältlich bei: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F-06921 Sophia Antipolis Cedex Kommission der Europäischen Gemeinschaften GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel (1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.