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Document 31997D0487
97/487/EC: Commission Decision of 9 July 1997 on a common technical regulation for the general attachment requirements for terminal equipment to interface to Open Network Provision (ONP) four-wire analogue leased lines (Text with EEA relevance)
97/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR)
97/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 208 vom 2.8.1997, p. 47–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
97/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 208 vom 02/08/1997 S. 0047 - 0048
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/487/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die eine gemeinsame technische Vorschrift erfordern, sowie das entsprechende Bedarfsprofil angenommen. Die entsprechenden harmonisierten Normen bzw. Teilnormen, die zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen notwendig und in gemeinsame technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden. Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz am Abschlußpunkt von analogen ONP-4-Draht-Mietleitungen mit Sprachbandbreite in normaler oder Sonderqualität bestimmt sind und unter die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm fallen. (2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift mit allgemeinen Anschaltebedingungen für die in Absatz 1 erwähnten Endeinrichtungen eingeführt. Artikel 2 (1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstaben c), d) und f) der Richtlinie 91/263/EWG. Die Fundstelle dieser Norm ist dem Anhang zu entnehmen. (2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen und den Anforderungen aller weiteren einschlägigen Richtlinien genügen, insbesondere den Richtlinien 73/23/EWG (3) und 89/336/EWG (4) des Rates. Artikel 3 Die zur Durchführung der Verfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/263/EWG benannten Stellen müssen für Endeinrichtungen, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm anwenden bzw. deren Anwendung spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe dieser Entscheidung sicherstellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 1997 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29. (4) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. ANHANG Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2: Business TeleCommunications (BTC) ONP-4-Draht-Mietleitungen Mit Sprachbandbreite in normaler oder Sonderqualität (A40 und A4S) Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen Sekretariat TBR 17 - Januar 1997 (mit Ausnahme des Vorworts) Zusatzinformation Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt. Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines Auftrags erstellt, der nach den einschlägigen Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilt wurde. Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist erhältlich bei: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F-06921 Sophia Antipolis Cedex Kommission der Europäischen Gemeinschaften GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.