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Document 31997R0952

Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

OJ L 142, 2.6.1997, p. 30–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/952/oj

31997R0952

Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

Amtsblatt Nr. L 142 vom 02/06/1997 S. 0030 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 952/97 DES RATES vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (4) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Anläßlich neuer Änderungen dieser Verordnung ist im Interesse der Klarheit und Zweckmäßigkeit eine Neufassung angebracht.

(2) In der Gemeinschaft besteht auf der Ebene des Angebots und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den einzelnen Regionen eine unterschiedliche Lage.

(3) Das Fortdauern vorgenannter Mängel ist ein Hindernis für die Erreichung der Ziele nach Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags. Dies erschwert das Wachstum der landwirtschaftlichen Produktivität, den technischen Fortschritt, die Rationalisierung der Produktion, den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren sowie die Erreichung eines angemessenen Lebensstandards für die Landbevölkerung und die Marktstabilisierung. Darüber hinaus kann dadurch das Niveau der Verbraucherpreise beeinflußt werden.

(4) Dieser Lage kann durch den Zusammenschluß von Landwirten abgeholfen werden, so daß mit Hilfe gemeinsamer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Angebot zu konzentrieren und die Produktion den Erfordernissen des Marktes anzupassen, in den Wirtschaftsprozeß eingegriffen werden kann. Ein solcher Zusammenschluß muß in den betreffenden Regionen ab sofort gefördert werden, ohne dabei jedoch die Ausdehnung der geplanten Regelung auf andere Regionen, die ähnliche Bedürfnisse nachweisen könnten, zu verhindern.

(5) Allerdings muß durch ein System der Anerkennung sichergestellt werden, daß der Zusammenschluß der Betriebe im Rahmen von Organisationen erfolgt, die eine angemessene Regelung von Produktion und Vermarktung ermöglichen, ausreichende Garantien bezüglich der Stabilität und Effizienz ihrer Tätigkeit geben und durch ihre Stellung und ihre Wirtschaftstätigkeit dem Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den allgemeinen Zielen des Vertrags nicht entgegenstehen.

(6) Zur Förderung einer stärkeren Konzentration des Angebots, als dies auf der Ebene einer einzigen Gemeinschaft möglich ist, sollte neben dem Zusammenschluß von Landwirten im Rahmen von Erzeugergemeinschaften die Bildung von Vereinigungen dieser Gemeinschaften gefördert werden.

(7) Die Gewährung von Beihilfen zur Deckung eines Teils der Ausgaben für Gründung und Betrieb kann ein angemessener Anreiz sein für die Schaffung von Gemeinschaften und Vereinigungen sowie für die Anpassung der bestehenden Erzeugerorganisationen an die erforderlichen Voraussetzungen.

(8) Die den Vereinigungen gewährte Beihilfe ist jedoch auf einen globalen Hoechstbetrag zu begrenzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß jede der diesen Vereinigungen beitretenden Gemeinschaften bereits Beihilfen für Gründung und Betrieb in Anspruch genommen hat oder noch in Anspruch nimmt.

(9) Um die Anwendung der geplanten Regelung in allen Regionen der Gemeinschaft, in denen sie sich als erforderlich erweist, sicherzustellen, ist für Gemeinschaften und Vereinigungen die Gewährung von Beihilfen vorzuschreiben. Außerdem sollten die Hoechstgrenzen für diese Beihilfen festgesetzt, dabei jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Grenzen für gewisse Beihilfen zugunsten von Regionen oder Sektoren mit besonderen Schwierigkeiten zu überschreiten.

(10) Die besonderen Verzögerungen, die in Portugal bei der Bildung von Vereinigungen von Landwirten festgestellt wurden, machen in diesem Mitgliedstaat eine Intensivierung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (5) beschlossenen Maßnahmen erforderlich. Die vorliegende Verordnung greift, was die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen angeht, die Vorschriften der genannten Verordnung wieder auf. Diese ist daher insoweit aufzuheben.

(11) Es ist zweckmäßig, im Hinblick auf die Information der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten das Verzeichnis der anerkannten Gemeinschaften und Vereinigungen sowie der Widerrufe der Anerkennung, die im Laufe des vorhergehenden Jahres ausgesprochen wurden, zu Anfang jedes Jahres zu veröffentlichen.

(12) Die gesamten geplanten Maßnahmen sind von Bedeutung für die Gemeinschaft und bezwecken die Erreichung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags definierten Ziele, einschließlich der für das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlichen strukturellen Änderungen. Diese Maßnahmen stellen infolgedessen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (6) dar.

(13) Die Kommission muß sich Gewißheit darüber verschaffen können, daß die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser gemeinsamen Maßnahme getroffenen Bestimmungen die Voraussetzungen dieser Maßnahme erfuellen. Sie muß ferner in der Lage sein, jedes Jahr die praktischen Ergebnisse der Anwendung der gemeinsamen Maßnahme zu bewerten.

(14) Die Intervention des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft kann zur Verbesserung der Struktur des Angebots landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Gebieten, in denen eine solche Verbesserung erforderlich ist, beitragen; die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Vorausschätzungen der jährlichen Ausgaben nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (7) abgedeckt.

(15) Zur Erleichterung der späteren Durchführung bestimmter beabsichtigter Maßnahmen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission begründet. Diese kann im Rahmen des Ausschusses für Agrarstruktur und ländliche Entwicklung auf angemessene Weise gewährleistet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Behebung der in einigen Regionen festgestellten strukturellen Mängel in bezug auf das Angebot und die Vermarktung von Agrarerzeugnissen, die darin bestehen, daß die Erzeuger nicht in ausreichendem Maße organisiert sind, wird mit dieser Verordnung in den betreffenden Regionen eine Regelung eingeführt, mit der die Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen gefördert werden soll.

TITEL I Anwendungsbereich

Artikel 2

Diese Verordnung gilt

- in Italien,

- in Frankreich in den Regionen Languedoc-Roussillon, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Midi-Pyrénées, Korsika, den Departements Drôme und Ardèche sowie den überseeischen Departements,

- in Belgien,

- in Griechenland,

- in Spanien,

- in Portugal,

- in Irland,

- in Österreich,

- in Finnland.

Artikel 3

(1) Im Fall Italiens, Griechenlands, Spaniens, Portugals, Österreichs und Finnlands gilt diese Verordnung für folgende Erzeugnisse:

a) die im Aushang II des Vertrags aufgeführten Ackerbau- und Viehzuchterzeugnisse mit Ausnahme:

- der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (8),

- von Hopfen (KN-Code 1210),

- von Seidenraupen (KN-Code 0106 00 99);

b) die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

(2) Im Fall Frankreichs gilt die Verordnung für:

a) Wein aus frischen Weintrauben und teilweise gegorenem Traubenmost, auch stumm gemacht, einschließlich Mistellen (KN-Codes 2204 10, 2204 21, 2204 29 und 2204 30 10) in Languedoc-Roussillon, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Midi-Pyrénées und Korsika;

b) Riechmittelpflanzen einschließlich Lavendel (KN-Code ex 1211) in dem Gebiet Provence-Alpes-Côte d'Azur sowie in den Departements Drôme und Ardèche;

c) Tafeloliven (KN-Code 0710 80 10) in Languedoc-Roussillon, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Korsika sowie im Departement Drôme;

d) lebende Rinder (KN-Code 0102), Rindfleisch als ganze Tierkörper und Viertel von Rindern (KN-Codes ex 0201 und ex 0202), lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, die unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallen, frisches Obst und Gemüse, das unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fällt und nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfaßt wird, sowie Vanille (KN-Code 0905 00 00) und Pflanzen (KN-Code 1211) in den überseeischen Departements;

e) Olivenöl (KN-Code 1509) in den in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannten Regionen des Mutterlandes.

(3) Im Fall Belgiens gilt diese Verordnung für:

a) Getreide (KN-Codes 1001 bis 1005, 0709 90 60 und 0712 90 19);

b) lebende Rinder (KN-Code 0102, unter Ausschluß von KN-Code 0102 90 90);

c) Ferkel (KN-Code ex 0103);

d) Luzerne (KN-Code ex 1214).

(4) Im Fall Irlands gilt diese Verordnung für:

a) Getreide (KN-Codes 1001, 1003 und 1004);

b) Kartoffeln (KN-Code 0701 90);

c) lebende Rinder (KN-Code 0102, unter Ausschluß von KN-Code 0102 90 90) und Rindfleisch als ganze Tierkörper und Viertel von Rindern (KN-Codes ex 0201 und ex 0202);

d) lebende Schafe und Ziegen (KN-Code 0104) und Schaf- und Ziegenfleisch als ganze Tierkörper (KN-Code ex 0204).

TITEL II Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erkennen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen einschließlich der Zusammenschlüsse an,

a) die einen entsprechenden Antrag stellen;

b) die die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Voraussetzungen erfuellen;

c) sofern, wenn es sich um Gemeinschaften handelt:

- mindestens zwei Drittel der Mitglieder Betriebe bewirtschaften, die in den in Artikel 2 genannten Regionen liegen;

- mindestens die Hälfte der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) vermarkteten Erzeugnisse aus den in Artikel 2 genannten Regionen stammt.

Die Anerkennung erstreckt sich auf Tätigkeiten der Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse für jede der Regionen, auf die diese Verordnung Anwendung findet.

Artikel 5

(1) Erzeugergemeinschaften sind Gemeinschaften,

a) die zu dem Zweck gegründet wurden, die Erzeugung und das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger gemeinsam den Erfordernissen des Marktes anzupassen,

b) und die

- aus einzelnen Erzeugern oder

- aus einzelnen Erzeugern und aus Organisationen zur Erzeugung oder Verwertung von Agrarprodukten, in denen ausschließlich Agrarerzeuger zusammengeschlossen sind,

bestehen.

Unter "Erzeuger" ist jeder Inhaber eines auf dem Gebiet der Gemeinschaft gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs zu verstehen,

- der die in Artikel 3 genannten Ackerbau- und Viehzuchterzeugnisse produziert oder

- der als Erzeuger der Grundstoffe die in Artikel 3 genannten Verarbeitungserzeugnisse herstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten können, wenn ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Erzeugergemeinschaften anerkennen, denen auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Personen angehören. In diesem Fall müssen die Satzungen dieser Gemeinschaften gewährleisten, daß die in Absatz 1 genannten Mitglieder weiterhin die Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.

(3) Vereinigungen sind Zusammenschlüsse anerkannter Erzeugergemeinschaften und verfolgen auf breiterer Ebene die gleichen Ziele wie diese.

Artikel 6

(1) Die Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen müssen auf dem Sektor des oder der Erzeugnisse, für die sie anerkannt sind, folgende allgemeine Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen durch die Tätigkeiten, für die sie eine Anerkennung anstreben, zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen.

b) Sie müssen, soweit es sich um unter Artikel 5 Absatz 1 fallende Personen handelt,

- gemeinsame Regeln für die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse oder der Anwendung biologischer Praktiken,

- gemeinsame Regeln für die Vermarktung,

- Regeln für die Information über die Erzeugung, insbesondere Informationen über Ernte- und Angebotsmengen,

festlegen und anwenden.

c) Ihre Satzungen müssen für die Erzeuger, die Mitglieder von Erzeugergemeinschaften sind, sowie für anerkannte Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder einer Vereinigung sind, mindestens die Verpflichtung enthalten, die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen, für die sie der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung beitreten, entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung erstellten und überwachten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß diese Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt wird, daß die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen, für die sie anerkannt sind, im Namen der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung und auf ihre Rechnung oder auf ihre Rechnung, aber im Namen der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung oder auch im Namen und auf Rechnung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung im Markt anbietet. Die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung kann jedoch ihre Mitglieder ermächtigen, einen Teil der Produktion entsprechend dem Unterabsatz 1 im Markt anzubieten.

Bei Erzeugergemeinschaften gelten diese Verpflichtungen nicht für den Teil der Produktion, für den die Erzeuger vor Beitritt zur Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen oder Optionen eingeräumt haben, sofern die Erzeugergemeinschaft vor dem Beitritt von Umfang und Dauer dieser vertraglichen Verpflichtungen unterrichtet wurde.

d) Ihre Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, denen zufolge die Mitglieder einer Gemeinschaft oder einer Vereinigung, die ihre Mitgliedschaft aufgeben wollen, dies unter folgenden Voraussetzungen tun dürfen:

- Sie müssen der Gemeinschaft oder der Vereinigung nach deren Anerkennung mindestens drei Jahre lang angehört haben, und

- sie müssen der Gemeinschaft oder der Vereinigung mindestens zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden ihre Absicht schriftlich mitteilen.

Diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Anwendung, die in bestimmten Fällen die Gemeinschaft, die Vereinigung oder deren Gläubiger gegen die finanziellen Folgen schützen sollen, die sich aus dem Ausschieden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während des Haushaltsjahres verhindern sollen.

e) Sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen.

f) Sie müssen unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c) bei ihrer Bildung und für ihren gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung

- von Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften, die die Mitgliedschaft erwerben können, oder

- von deren Wirtschaftspartnern

unterlassen, die dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und der Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Vertrags zuwiderläuft; dies gilt insbesondere für Diskriminierungen, die die Staatsangehörigkeit oder den Niederlassungsort betreffen.

g) Sie müssen die Rechtspersönlichkeit oder die notwendige Rechtsfähigkeit besitzen, um nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

h) Sie müssen für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Anerkennung sind, eine getrennte Buchführung unterhalten. Diese Buchführung sowie die Buchführung für alle übrigen Tätigkeiten der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung können einer Nachprüfung unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob die Bedingung nach Buchstabe e) nach wie vor erfuellt ist, wie die Beihilfen zu berechnen sind und wie sie verwendet wurden.

i) Sie dürfen auf dem Gemeinsamen Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist.

j) Die Erzeugergemeinschaften, denen auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Organisationen angehören, müssen diesen Organisationen in ihrer Satzung ferner zur Auflage machen, daß sie ihren Mitgliedern die Einhaltung der unter den Buchstaben b) und c) vorgesehenen Bedingungen spätestens von dem Tag an vorschreiben,

- an dem die Anerkennung wirksam wird oder

- an dem sie einer Gemeinschaft beitreten, sofern der Beitritt nach der Anerkennung erfolgt.

(2) Die Vermarktung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b) und c) erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

- Konzentration des Angebots;

- Vorbereitung für den Verkauf;

- Angebot an die En-gros-Käufer.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (9) werden die Durchführungsbestimmungen festgelegt bezüglich:

a) wenn nötig, der Kriterien, denen die gemeinsamen Regeln nach Absatz 1 Buchstabe b) entsprechen müssen;

b) der Mindestanbaufläche, des Umsatzes oder der Produktion des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisgruppe, das oder die von den Mitgliedern stammt oder stammen, die die Erzeugergemeinschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e) zu vertreten haben, sowie, wenn nötig, der Mindestzahl ihrer Mitglieder;

c) der Gebietsausdehnung einschließlich der Mindestanbaufläche, des Umsatzes und des Teils der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisgruppe, das oder die von den Gemeinschaften stammen, die die Vereinigungen zu vertreten haben, sowie, wenn nötig, der als Mitglieder für die Vereinigung mindestens vorgeschriebenen Zahl an Erzeugergemeinschaften.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten

- beschließen über die Erteilung der Anerkennung binnen drei Monaten nach Antragstellung;

- teilen ihren Beschluß der Kommission binnen zwei Monaten mit.

Artikel 8

Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung wird widerrufen:

a) wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind;

b) wenn die Anerkennung auf unrichtigen Angaben beruht;

c) wenn die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung die Anerkennung widerrechtlich erlangt hat;

d) wenn die Kommission feststellt, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 17 dieser Verordnung anzuwenden ist.

Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c) erfolgt der Widerruf der Anerkennung rückwirkend, und die gemäß Artikel 10 gewährten Beihilfen werden eingezogen.

Artikel 9

Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein nach Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen unterteiltes Verzeichnis der während des Vorjahres anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen.

Sie veröffentlicht ebenfalls die während des Vorjahres ausgesprochenen Widerrufe.

TITEL III Beihilfen zugunsten der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen in den ersten drei Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen, um ihre Gründung zu fördern und ihren Betrieb zu erleichtern. Der Betrag dieser Beihilfen kann innerhalb von fünf Jahren ausgezahlt werden.

(2) Der Betrag der den nach dem 1. Juli 1985 anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährten Beihilfen in den fünf Jahren nach ihrer Anerkennung

a) ist im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr höchstens gleich 5 %, 5 %, 4 %, 3 % und 2 % des Wertes der Erzeugnisse, die von den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mitgliedern stammen und auf die sich die Anerkennung und die Vermarktung erstrecken;

b) darf die tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der betreffenden Gemeinschaft nicht übersteigen;

c) wird in jährlichen Tranchen während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung ausgezahlt.

(3) Der Betrag der den Vereinigungen gewährten Beihilfen

a) ist im ersten, zweiten und dritten Jahr höchstens gleich 60 %, 40 % und 20 % der tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten;

b) darf jedoch einen Gesamtbetrag von 120 000 ECU nicht übersteigen.

(4) Höhere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sätze können für bestimmte Regionen und für bestimmte Erzeugnisse, bei denen die Anpassung an die Bedingungen und die wirtschaftlichen Folgen der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Schwierigkeiten bereitet, für einen bestimmten Zeitraum vom Rat festgelegt werden, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt.

(5) Für Portugal werden die in Absatz 2 Buchstabe a) ausgewiesenen Prozentsätze verdoppelt, und die in Absatz 3 Buchstabe a) ausgewiesenen Prozentsätze betragen 100 %, 80 % und 40 %.

Artikel 11

(1) Die Beihilfen werden nur gewährt,

a) soweit eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung solche Beihilfen nicht bereits aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erhalten hat;

b) soweit tatsächlich zusätzliche Gründungs- und Betriebskosten durch die Anpassung von Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen an die Bedingungen des Artikels 6 entstehen, wenn es sich um Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen handelt, die aus bereits bestehenden Organisationen hervorgegangen sind oder von Erzeugern geschaffen wurden, die bereits bestehenden Organisationen angehören.

(2) Die Berechnung des Wertes der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse erfolgt jedes Jahr pauschal auf der Grundlage

a) des gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) vermarkteten Jahresvolumens;

b) der für die Erzeugung erzielten Durchschnittspreise.

(3) Die erforderlichen genauen Angaben zur Abgrenzung des Begriffs der tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe b) werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festgelegt.

TITEL IV Finanzielle und allgemeine Bestimmungen

Artikel 12

(1) Die Gesamtheit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 dar.

(2) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 findet Anwendung.

Artikel 13

Vor dem 1. Januar 1997 übermittelt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme, der sich auf die Informationen der Mitgliedstaaten stützt.

Artikel 14

Die Maßnahmen nach Artikel 10 sowie die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (10) ergebenden Beihilfen werden durch die jährlichen Ausgabenansätze nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 gedeckt.

Artikel 15

Die Beteiligung wird gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gezahlt. Für die Zahlung des Restbetrags oder die Rückerstattung müssen jedoch nicht nur die Bedingungen von Absatz 4 des genannten Artikels erfuellt sein, sondern der Kommission müssen auch vor dem 1. Juli des folgenden Jahres nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

- eine von den Mitgliedstaaten erstellte Erklärung über die im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und

- ein gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung erstellter Bericht über die Anwendung der Maßnahmen im Laufe des betreffenden Kalenderjahres.

Artikel 16

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 15 nach Anhörung des in Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschusses.

Artikel 17

Stellt die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (11) fest, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist,

- durch welche sich Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) zu einer Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung oder sich Gemeinschaften zu einer Vereinigung gemäß dieser Verordnung zusammenschließen oder

- durch welche die in Artikel 6 Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten gemeinsamen Regeln erlassen oder durchgeführt werden,

so gilt eine diesbezügliche Entscheidung erst vom Zeitpunkt der Feststellung an.

Artikel 18

Diese Verordnung läßt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, in dem von dieser Verordnung erfaßten Bereich zusätzliche Beihilfe zu gewähren, deren Bewilligungsbedingungen oder -modalitäten von denen dieser Verordnung abweichen oder deren Höhe die dort vorgesehenen Hoechstbeträge überschreitet, sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags gewährt werden.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a) spätestens einen Monat nach ihrer Annahme die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Anwendung dieser Verordnung;

b) einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung, und zwar jedes Jahr vor dem 31. März.

Artikel 20

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 wird hinsichtlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu entnehmen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 115 vom 19. 4. 1996, S. 60.

(2) Stellungnahme vom 13. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44).

(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(9) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12.1994, S. 11).

(10) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 (ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 1).

(11) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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