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Document 31997R0951

Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

OJ L 142, 2.6.1997, p. 22–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/1999; Aufgehoben durch 399R1257

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/951/oj

31997R0951

Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 142 vom 02/06/1997 S. 0022 - 0029


VERORDNUNG (EG) Nr. 951/97 DES RATES vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (4) ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Anläßlich neuer Änderungen dieser Verordnung ist im Interesse der Klarheit und Zweckmäßigkeit eine Neufassung angebracht.

(2) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (5), beschließt der Rat, unter welchen Bedingungen sich der Fonds an den Maßnahmen für die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele beteiligt, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6), genannt sind.

(3) Es ist festzulegen, an welchen Investitionen sich der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nachstehend "Fonds" genannt, beteiligt, wobei die derzeitige Lage der Agrarmärkte und des Agrar-Nahrungsmittelsektors einerseits sowie die Aussichten für die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Landwirtschaft andererseits zu berücksichtigen sind.

(4) Um eine einheitliche Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, ist die finanzielle Beteiligung des Fonds davon abhängig zu machen, daß die Investitionen in diesem Bereich im Rahmen von Sektorplänen erfolgen, die eine gründliche Analyse der Gegebenheiten in dem betreffenden Sektor sowie der geplanten Verbesserungen enthalten.

(5) Es ist angezeigt, daß die Kommission für diese Pläne gemeinschaftliche Förderkonzepte oder einzige Programmplanungsdokumente beschließt, und zwar im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Partnerschaft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte oder einzigen Programmplanungsdokumente, die für die Pläne im Zusammenhang mit den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgabe und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (7) definierten Zielen 1,6 und 5 b) beschlossenen wurden.

(6) Es ist ein wirksames Mittel vorzusehen, um die Kohärenz der Gemeinschaftsintervention mit der gemeinsamen Agrarpolitik sicherzustellen. Das wirksamste Mittel ist die Festlegung von Auswahlkriterien, anhand deren bestimmt werden kann, welche Investitionen vorrangig berücksichtigt werden müssen.

(7) Um die für eine Beteiligung erforderliche Transparenz sicherzustellen, sind die zuschußfähigen Ausgaben zu bestimmen.

(8) Die Rentabilität der Investitionen sowie die Beteiligung der Landwirte an den wirtschaftlichen Vorteilen der durchgeführten Maßnahmen müssen gewährleistet sein.

(9) Allgemein ist die Anwendung der Maßnahme auf die in Anhang II des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu beschränken. In bestimmten Fällen jedoch können auch Verarbeitungserzeugnisse, die nicht mehr in diesem Anhang aufgeführt sind, für die Landwirte von Bedeutung sein, da sie neue Absatzmöglichkeiten bieten und/oder zu einer höheren Wertschöpfung für das Grunderzeugnis führen.

(10) Im Rahmen der Reform der Strukturfonds wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 die neuen Interventionsformen des Fonds für die Verbesserung der Vermarktungs- und Verarbeitungsstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnissen festgelegt. Daher sind die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der genannten Verordnung festzulegen.

(11) Um den unterschiedlichen strukturellen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sind die Beteiligunssätze nach Gebietsgruppen zu staffeln.

(12) Um sicherzustellen, daß die Maßnahmen der Gemeinschaft mit denen des betreffenden Mitgliedstaats in Einklang stehen, und um die Komplementarität der Gemeinschaftsbeteiligung sicherzustellen, müssen die für eine Finanzierung durch den Fonds in Frage kommenden Investitionen von dem Mitgliedstaat kofinanziert werden.

(13) Es ist die Möglichkeit vorzusehen, bestimmte spezifische Durchführungsbestimmungen festzulegen, die der besonderen Natur der durch diese Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Aktion entsprechen, um ihre wirksame Durchführung zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ziele der gemeinsamen Maßnahme

(1) Es wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 und im Rahmen des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 definierten Ziels 5 a) eingeführt, durch die die Verbesserung und Rationalisierung der Be- und Verarbeitung oder der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gefördert werden soll. Diese Maßnahme trägt auch zur Verwirklichung der in dem genannten Artikel definierten Ziele 1, 6 und 5 b) bei.

(2) Um die Verbesserung und Rationalisierung der Be- und Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern, kann sich der Fonds an der Finanzierung von Investitionen beteiligen, die mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfuellen:

a) Sie müssen zur Ausrichtung der Erzeugung entsprechend der voraussichtlichen Marktentwicklung beitragen oder zur Schaffung neuer Absatzmöglichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse führen, insbesondere durch die Förderung der Produktion und Vermarktung neuartiger oder hochwertiger Erzeugnisse, einschließlich der Erzeugnisse des biologischen Landbaus.

b) Sie müssen geeignet sein, die Interventionsmechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen dadurch zu entlasten, daß sie dem langfristigen Strukturverbesserungsbedarf entsprechen.

c) Sie müssen in Gebieten getätigt werden, in denen die Anpassung an die wirtschaftlichen Folgen der Entwicklung auf den Märkten besonders schwierig ist, oder für diese Gebiete von Nutzen sein.

d) Sie müssen zur Verbesserung oder Rationalisierung der Vermarktungswege oder des Verarbeitungsprozesses bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen beitragen.

e) Sie müssen zur Verbesserung der Qualität, der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse oder zur besseren Nutzung der Nebenerzeugnisse, insbesondere durch Abfallverwertung, beitragen.

f) Sie müssen zur Anpassung der betroffenen Sektoren an die im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik entstehenden neuen Gegebenheiten beitragen.

g) Sie müssen die Einführung neuer, umweltverträglicher Technologien erleichtern.

h) Sie müssen der Verbesserung und der Überwachung der Qualität sowie der hygienischen Verhältnisse dienen.

TITEL I FORM UND BEDINGUNG DER PROGRAMMPLANUNG

Artikel 2 Pläne und gemeinschaftliche Förderkonzepte

(1) Um die Kohärenz der Entwicklung der Vermarktungs- und Verarbeitungssektoren mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken, insbesondere mit der gemeinsamen Agrarpolitik, sowie die Effizienz der Gemeinschaftsbeteiligung sicherzustellen, erfolgt die Finanzierung der Investitionen im Rahmen von Plänen zur strukturellen Verbesserung der verschiedenen Produktionszweige, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, sowie auf der Grundlage der entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepte.

(2) Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden in die Pläne einbezogen, die die Mitgliedstaaten für die Regionen erstellen und unterbreiten, die unter die Ziele 1 und 6 fallen.

(3) Für die nicht unter die Ziele 1 und 6 fallenden Regionen erstellen die Mitgliedstaaten Pläne, indem sie die Angaben über die Ziel-5 b)-Gebiete von den Angaben für ihr restliches Hoheitsgebiet unterscheiden.

Artikel 3 Inhalt der Pläne

Die Pläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) die Bestimmung der betreffenden Sektoren sowie die Gründe für diese Bestimmung;

b) die Ausgangslage sowie die Tendenzen, die sich daraus ableiten lassen, insbesondere in bezug auf

- die Bedeutung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und die Aussichten für den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

- die Lage in den Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere die vorhandenen Kapazitäten der betreffenden Unternehmen und ihr Standort;

c) die Ziele und die Mittel zur Durchführung der Pläne:

- die voraussichtliche Frist für die Durchführung der Pläne, die in der Regel drei bis sechs Jahre betragen sollte;

- den Bedarf, dem die Pläne entsprechen, sowie deren Ziele, insbesondere die angestrebten Kapazitäten und die erwarteten Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe;

- die bereits bestehenden Fördermaßnahmen für die von den Plänen erfaßten Sektoren;

- die zur Erreichung der Ziele vorgesehenen Mittel, insbesondere der globale Investitionsbetrag sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats;

- die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Umweltbehörden an der Ausarbeitung und der Durchführung der in den Plänen vorgesehenen Aktionen zu beteiligen und um die Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen im Umweltbereich zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Pläne für den ersten, 1994 beginnenden Durchführungszeitraum sind der Kommission bis spätestens 30. April 1994 vorzulegen.

Artikel 5

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden legen diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt vor.

Artikel 6 Fortschreibung und neue Pläne

Ist der vom Mitgliedstaat für die Durchführung eines Plans ursprünglich vorgesehene Zeitraum abgelaufen oder macht die Entwicklung der wirtschaftlichen Bedingungen eine Anpassung des Plans erforderlich, so muß die Fortschreibung oder ein neuer Plan außer den in Artikel 3 genannten Angaben eine Bilanz mit folgenden Einzelangaben enthalten:

a) die Ergebnisse im Vergleich zu den Vorausschätzungen des Plans, einschließlich der hierfür eingesetzten öffentlichen Mittel;

b) eine Beschreibung der Entwicklung der Lage im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor, der die Notwendigkeit eines neuen Plans oder einer Fortschreibung deutlich macht.

Artikel 7 Gemeinschaftliche Förderkonzepte

(1) Die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Pläne für Regionen, die nicht unter die Ziele 1 und 6 fallen, werden im Rahmen der Partnerschaft nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 so festgelegt, daß die Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 gewährleistet ist. Diese gemeinschaftlichen Förderkonzepte können nach demselben Verfahren jährlich überprüft werden, damit insbesondere die Nichtüberschreitung der verfügbaren Mittel für sämtliche in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 genannten Maßnahmen gewährleistet wird.

(2) Gemäß den Grundsätzen in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 enthalten die gemeinschaftlichen Förderkonzepte eine Beschreibung der für die Intervention der Gemeinschaft gewählten prioritären Schwerpunkte, den Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung, die aus dem Fonds bestritten werden kann, sowie die unverbindliche Angabe des für die Beteiligung des Fonds geplanten Beihilfesatzes.

(3) Für die Regionen, die unter die Ziele 1 und 6 fallen, werden die in Absatz 2 genannten Elemente gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte einbezogen.

(4) Für die nicht unter die Ziele 1 und 6 fallenden Regionen müssen die gemeinschaftlichen Förderkonzepte zwei unverbindliche Finanztabellen umfassen, von denen sich die eine auf die Ziel-5 b)-Gebiete und die andere auf das restliche Hoheitsgebiet bezieht.

Artikel 8 Auswahlkriterien

(1) Die in Betracht kommenden Investitionen müssen den Auswahlkriterien entsprechen, die Prioritäten setzen und festlegen, welche Investitionen von einer Gemeinschaftsbeteiligung ausgeschlossen sind.

(2) Die Auswahlkriterien werden entsprechend den Orientierungen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der gemeinsamen Agrarpolitik, festgelegt.

(3) Über die Auswahlkriterien und etwaige Änderungen entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. Die Entscheidung wird den Mitgliedstaaten bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

TITEL II FORMEN UND INTERVENTIONSBEDINGUNGEN

Artikel 9 Interventionsformen

Die Interventionen des Fonds erfolgen in einer der nachstehenden Formen:

a) Kofinanzierung operationeller Programme oder

b) Gewährung von Globalzuschüssen.

Artikel 10 Anträge auf Beteiligung und einziges Programmplanungsdokument

(1) Die Mitgliedstaaten

a) stellen Anträge auf Beteiligung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88;

b) teilen der Kommission die sich auf die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten können sowohl für die Regionen, die unter die Ziele 1 und 6 fallen, als auch für die nicht unter diese Ziele fallenden Regionen ein einziges Programmplanungsdokument vorlegen, das alle in den Plänen und Anträgen auf Beteiligung anzugebenden Informationen enthält. In diesem Fall erläßt die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 eine einzige Entscheidung über ein einziges Dokument.

Artikel 11 Investitionen und zuschußfähige Ausgaben

(1) Die Investitionen, die für eine Beteiligung des Fonds in Betracht kommen, müssen folgendes zum Gegenstand haben:

- die Rationalisierung und Entwicklung der Produktaufmachung, der Konservierung, der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Verwertung von Nebenerzeugnissen oder Produktionsrückständen sowie die Entsorgung oder Reinigung von Abfällen,

- die Verbesserung der Vermarktung, einschließlich einer größeren Transparenz bei der Preisbildung,

- die Anwendung neuer Verarbeitungsverfahren, einschließlich der Entwicklung neuer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse und der Erschließung neuer Märkte sowie innovationsfördernder Investitionen, oder

- die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.

(2) Besondere Priorität kann Investitionen zur Verbesserung der Vermarktungswege für Agrarerzeugnisse eingeräumt werden, insbesondere wenn diese Investitionen neue Absatzmöglichkeiten eröffnen, indem sie die Vermarktung neuartiger oder hochwertiger Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des sogenannten biologischen Landbaus erleichtern, deren Eigenschaften mit der Politik der Gemeinschaft im Lebensmittelbereich übereinstimmen.

(3) Die zuschußfähigen Ausgaben für Investitionen gemäß Absatz 1 können folgendes umfassen:

a) den Bau und den Erwerb von Immobilien, mit Ausnahme des Kaufs von Grund und Boden;

b) neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich EDV-Hardware und Software;

c) allgemeine Kosten, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Kosten für Durchführbarkeitsstudien in Höhe von bis zu 12 % der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kosten.

Artikel 12 Betroffene Erzeugnisse und Nutzen für die Erzeuger

(1) Die Investitionen müssen zur Verbesserung der Lage in den betreffenden Produktionszweigen für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beitragen; sie müssen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Sektoren insbesondere bewirken, daß die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang und auf Dauer teilhaben.

(2) Die Investitionen müssen sich auf die in Anhang II des Vertrags genannten Erzeugnisse beziehen, außer denen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (8) genannt sind. Berücksichtigt werden können jedoch auch Investitionen im Zusammenhang mit Waren der KN-Codes 4502, 4503 und 4504.

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Investitionen im Zusammenhang mit anderen Erzeugnissen berücksichtigen, sofern

- zwischen den Empfängern der Beihilfe und den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen oder

- es sich um Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage von in Anhang II des Vertrags genannten Erzeugnissen handelt und Beziehungen, die das Interesse der Erzeuger der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse beweisen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

(3) Die Investitionen müssen ausreichende Gewähr für Rentabilität bieten.

Artikel 13 Für eine Beteiligung nicht in Betracht kommende Investitionen

Nicht berücksichtigt werden die folgende Investitionen:

- auf der Einzelhandelsstufe;

- für die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern.

Artikel 14 Empfänger

Zuschüsse aus dem Fonds können natürliche oder juristische Personen oder ihre Zusammenschlüsse erhalten, die die Kosten der Investitionen tragen.

Artikel 15 Entscheidung über die Zuschußgewährung und Mittelbindung

(1) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 derselben Verordnung über die Beteiligung der Fonds.

(2) Die Entscheidung wird der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Behörde oder der in Artikel 16 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Stelle sowie dem betreffenden Mitgliedstaat bekanntgegeben.

TITEL III FINANZVORSCHRIFTEN UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16 Beteiligungssätze und Einzelheiten der Zuschußgewährung

(1) Die Beteiligung des Fonds darf im Verhältnis zu den zuschußfähigen Kosten der berücksichtigten Investitionen folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 50 % in den Regionen, die unter die Ziele 1 und 6 fallen;

b) 30 % in den übrigen Regionen.

(2) Die Beteiligung des Fonds erfolgt in der Regel in Form von Kapitalzuschüssen. Bei anderen Investitionsformen darf die Beteiligung den Gegenwert dieser Kapitalzuschüsse nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen sich an Investitionen mit mindestens 5 % der zuschußfähigen Kosten beteiligen.

(4) Die Beteiligung der Empfänger muß sich im Verhältnis zu den zuschußfähigen Kosten der Investitionen mindestens auf folgende Sätze belaufen:

a) 25 % in den Regionen, die unter die Ziele 1 und 6 fallen;

b) 45 % in den übrigen Regionen.

(5) Die Mitgliedstaaten können im Regelungsbereich dieser Verordnung Fördermaßnahmen treffen, die in bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen oder höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrags vereinbar sind.

Artikel 17 Auszahlung der Zuschüsse

(1) Zahlungen in Form von Vorschüssen oder zur Begleichung des Restbetrags gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erfolgen an die in Artikel 14 Absatz 1 jener Verordnung genannte Behörde oder die gemäß Artikel 16 Absatz 1 derselben Verordnung zwischengeschaltete Stelle. Der betreffende Mitgliedstaat wird von diesen Zahlungen unterrichtet.

(2) Die Behörde oder zwischengeschaltete Stelle überprüft die Belege über die Ausgaben der Endempfänger und vergewissert sich vor Auszahlung der Gemeinschaftsbeteiligung, daß die Ausgaben ordnungsgemäß getätigt wurden. Sie führt ferner Kontrollen vor Ort durch, um die Übereinstimmung der Angaben im Zuschußantrag mit den tatsächlichen Gegebenheiten nachzuprüfen.

(3) Die Behörde oder zwischengeschaltete Stelle übermittelt der Kommission jeweils zu Quartalsende eine Übersicht über die an die Empfänger geleisteten Zahlungen.

(4) Die Kommission erhält alljährlich einen Zwischenbericht.

Artikel 18 Kontrollen

Die Kontrollen erfolgen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88.

Artikel 19 Übergangsbestimmungen

(1) Die bis zum 31. Dezember 1993 im Rahmen dieser Verordnung eingereichten operationellen Programme, die nicht für eine Beteiligung aus dem Fonds in Betracht gezogen wurden, können in operationelle Programme aufgenommen werden, die während des Zeitraums 1994 bis 1999 zu finanzieren sind, sofern sie den Kriterien und Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und sich in ein gemeinschaftliches Förderkonzept einfügen. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 findet keine Anwendung.

(2) Die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Investitionen, bei denen die Arbeiten zwischen dem 1. Juli 1993 und 31. Dezember 1993 aufgenommen wurden und die nicht in operationelle Programme aufgenommen werden konnten, können während des Zeitraums 1994 bis 1999 finanziert werden, sofern sie den Kriterien und Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und sofern sie sich in einen Antrag auf Beteiligung einfügen, den der Mitgliedstaat spätestens bis 30. April 1994 zu stellen hat.

(3) Auf die operationellen Programme sind die Auswahlkriterien anzuwenden, die am Tag des Eingangs des Beteiligungsantrags gelten.

(4) Die Auszahlung der Zuschüsse für die Vorhaben nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erfolgt nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 20 Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erlassen.

Artikel 21

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 115 vom 19. 4. 1996, S. 53.

(2) Stellungnahme vom 13. Mai 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 (ABl. Nr. L 302 vom 25. 11. 1994, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44).

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(7) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11).

(8) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 965/96 (ABl. Nr. L 131 vom 1. 6. 1996, S. 1).

ANHANG

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