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Document 31997R0118

Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur AEnderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstaendige sowie deren Familienangehoerige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ueber die Durchfuehrung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

ABl. L 28 vom 30.1.1997, p. 1–229 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/118/oj

31997R0118

Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur AEnderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstaendige sowie deren Familienangehoerige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ueber die Durchfuehrung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 028 vom 30/01/1997 S. 0001 - 0229


VERORDNUNG (EG) Nr. 118/97 DES RATES vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstender Gründe:

Im Interesse der Folgerichtigkeit und Klarheit sind einzelne Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), anzupassen und andere Bestimmungen, die hinfällig und überfluessig geworden sind, aufzuheben. Diese Änderungen sind rein technischer Art und sollen die genannten Verordnungen verbessern.

Seit der letzten Aktualisierung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 (5) sind mehrere Änderungen eingetreten. Zur Verbesserung der Transparenz und Zugänglichkeit der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ist deshalb eine erneute Aktualisierung der obengenannten Verordnungen vorzunehmen; sie besteht darin, für die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und für die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eine Gesamtfassung in Anhang A Teil I bzw. Teil II vorzulegen; in einer Anlage zu Teil II dieses Anhangs sollte bereits jetzt der Wortlaut des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3095/95 (6) vorgelegt werden, der ab 1. Januar 1998 - in den Beziehungen mit der Französischen Republik ab 1. Januar 2002 - anzuwenden sein wird.

Der frühere Artikel 106 des EWG-Vertrags über die Zahlungsbilanz ist durch Artikel G des Vertrags über die Europäische Union aufgehoben worden; nach dem neuen Artikel 73b Absatz 2 des EG-Vertrags sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausnahmslos verboten.

Zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen im Zusammenhang mit sozialer Sicherheit ist eine Änderung der Regeln zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch einen verbindlichen, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich und zweckmäßig.

Die Änderungen nach dieser Verordnung stehen in Einklang mit Artikel 3b Absatz 3 des EG-Vertrags -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 82 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

2. Artikel 88 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten."

3. Artikel 100 wird aufgehoben.

Artikel 2

Titel, Erwägungsgründe, Inhaltsverzeichnis und Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erhalten den in Anhang A Teil I bzw. Teil II aufgeführten Wortlaut, in dem die in Artikel 1 festgelegten Änderungen berücksichtigt sind.

Anhang B enthält das Verzeichnis der Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 genannten Verordnungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FITZGERALD

(1) ABl. Nr. C 249 vom 27. 8. 1996, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996.

(3) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 10).

(4) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 10).

(5) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S 1.

ANHANG A

TEIL I

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (8) (9) (10) (11)

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (Artikel 1 bis 12) . 8

TITEL II: BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN (Artikel 13 bis 17a) . 13

TITEL III: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN . 17

Kapitel 1: Krankheit und Mutterschaft

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften (Artikel 18) . 17

Abschnitt 2: Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige (Artikel 19 bis 24) . 17

Abschnitt 3: Arbeitslose und deren Familienangehörige (Artikel 25) . 19

Abschnitt 4: Rentenantragsteller und deren Familienangehörige (Artikel 26) . 20

Abschnitt 5: Rentenberechtigte und deren Familienangehörige (Artikel 27 bis 34) . 20

Abschnitt 6: Verschiedene Vorschriften (Artikel 35) . 22

Abschnitt 7: Erstattung zwischen Trägern (Artikel 36) . 23

Kapitel 2: Invalidität

Abschnitt 1: Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist (Artikel 37 bis 39) . 23

Abschnitt 2: Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten (Artikel 40) . 24

Abschnitt 3: Verschlimmerung des Invaliditätszustands (Artikel 41) . 25

Abschnitt 4: Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen (Artikel 42 und 43) . 26

Kapitel 3: Alter und Tod (Renten) (Artikel 44 bis 51) . 27

Kapitel 4: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Abschnitt 1: Leistungsanspruch (Artikel 52 bis 59) . 32

Abschnitt 2: Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht (Artikel 60) . 34

Abschnitt 3: Sonstige Vorschriften (Artikel 61 und 62) . 35

Abschnitt 4: Erstattungen zwischen Trägern (Artikel 63) . 36

Kapitel 5: Sterbegeld (Artikel 64 bis 66) . 36

Kapitel 6: Arbeitslosigkeit

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften (Artikel 67 und 68) . 36

Abschnitt 2: Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben (Artikel 69 und 70) . 37

Abschnitt 3: Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten (Artikel 71) . 38

Kapitel 7: Familienleistungen (Artikel 72 bis 76) . 38

Kapitel 8: Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und Waisen (Artikel 77 bis 79) . 39

TITEL IV: VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER (Artikel 80 und 81) . 41

TITEL V: BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER (Artikel 82 bis 83) . 42

TITEL VI: VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN (Artikel 84 bis 93) . 43

TITEL VII: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN (Artikel 94 bis 145) . 45

ANHÄNGE

Anhang I: Persönlicher Geltungsbereich der Verordnung . 49

Anhang II: Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen - Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen - Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen . 53

Anhang IIa: Beitragsunabhängige Sonderleistungen . 57

Anhang III: Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf welche die Verordnung anzuwenden ist . 60

Anhang IV: Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt - Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung - Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann - Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung . 76

Anhang V: Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten . 81

Anhang VI: Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten . 85

Anhang VII: Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt . 101

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen.

Freizügigkeit der Personen, die eines der Fundamente der Gemeinschaft darstellt, gilt sowohl für Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitskräfte als auch für Selbständige im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs.

Wegen der großen Unterschiede beim persönlichen Geltungsbereich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Personen gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer und Selbständige bereitgestellten Systeme sozialer Sicherheit oder aufgrund der Ausübung einer Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit versichert sind.

Es ist angezeigt, die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.

Bei dieser Koordinierung ist innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, daß alle Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden.

Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für die Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen und für deren Berechnung zur berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter die Verordnung fallenden Gruppen von Personen unabhängig von deren Wohnort in der Gemeinschaft erreicht werden.

Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so daß eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.

Zahl und Reichweite der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder Selbständiger als Ausnahme von der allgemeinen Regel gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, sind so klein wie möglich zu halten.

Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Arbeitnehmer- oder Selbständigkeit ausübt.

Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die ein anderes Zugehörigkeitskriterium rechtfertigen, abzuweichen.

Bestimmte Leistungen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften können aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs, der Ziele und der Anwendungsregelungen derselben gleichzeitig zur sozialen Sicherheit und zur Sozialhilfe gehören, so daß eine Koordinierungsregelung, die den Besonderheiten der betreffenden Leistungen Rechnung trägt, in die Verordnung aufgenommen werden muß, um die Interessen der zu- und abwandernden Arbeitnehmer und Selbständigen im Einklang mit dem Vertrag zu schützen.

Diese Leistungen sind Personen, für die diese Verordnung gilt, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnlands oder des Wohnlands ihrer Familienangehörigen zu gewähren, wobei die in jedem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Wohnzeiten erforderlichenfalls ohne jegliche staatsangehörigkeitsbedingte Diskriminierung zu berücksichtigen sind.

Für Grenzgänger und Saisonarbeiter sind angesichts ihrer besonderen Lage insbesondere für den Fall der Krankheit und Arbeitslosigkeit einschlägige Regeln vorzusehen.

Bei Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft ist eine Sicherung für die Personen bereitzuhalten, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten.

Die besondere Lage der Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen macht Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung erforderlich, die diesem Sachverhalt gerecht werden.

Für Leistungen bei Invalidität sind Koordinierungsregeln vorzusehen, die die Eigenheiten der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen, so daß zwischen Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt, und Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen von dieser Dauer abhängt, unterschieden werden muß.

Wegen der Unterschiede der mitgliedstaatlichen Systeme ist es erforderlich, Koordinierungsregeln für den Fall der Verschlimmerung des Invaliditätszustands vorzusehen.

Für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, ist ein System zur Feststellung von Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene zu erarbeiten.

Eine nach der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsregelung berechnete und durch das Gemeinschaftsrecht abgesicherte Rente ist dann zu gewähren, wenn die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.

Zum Schutz der wandernden Erwerbspersonen und ihrer Hinterbliebenen gegen eine überspitzte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, Bestimmungen auszunehmen, durch welche die Anwendung dieser Vorschriften in Grenzen gehalten wird.

Bei Leistungen wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist die versicherungsrechtliche Stellung der Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, im Interesse ihrer Sicherung zu regeln.

Es sind besondere Bestimmungen für Sterbegeld vorzusehen.

Im Interesse der Mobilität der Arbeitskräfte unter besseren Voraussetzungen ist eine stärkere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten notwendig.

Zur Erleichterung der Arbeitssuche in anderen Mitgliedstaaten ist dem Arbeitslosen vor allem für begrenzte Zeit Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für ihn zuletzt gegolten haben, zuzuerkennen.

Bei der Bestimmung der Rechtsvorschriften für Familienleistungen gewährleistet das Kriterium Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Gleichbehandlung sämtlicher Arbeitnehmer und Selbständigen, die denselben Rechtsvorschriften unterliegen.

Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

Wegen der Besonderheit und Differenziertheit der einzelstaatlichen Systeme bei Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen in den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften sind für ihre Koordinierung besondere Regeln vorzusehen.

Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört, die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Es empfiehlt sich, die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem beratenden Ausschuß an der Prüfung der von der Verwaltungskommission behandelten Fragen zu beteiligen.

Es ist erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerecht werden, um die Anwendung der Koordinierungsregeln zu erleichtern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1 (10) (15) Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a) "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger": jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,

- wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder

- wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;

iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;

iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,

- wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

- wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war;

b) "Grenzgänger": jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Hoechstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann;

c) "Saisonarbeiter": jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monate überschreiten darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt;

d) "Flüchtling": mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegt ist;

e) "Staatenloser": mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen festgelegt ist;

f) i) "Familienangehöriger": jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat "Familienangehöriger" die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird;

ii) bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfuellen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des Arbeitnehmers oder Selbständigen;

g) "Hinterbliebener": jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Verstorbenen bestritten worden ist;

h) "Wohnort": der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;

i) "Aufenthalt": der vorübergehende Aufenthalt;

j) "Rechtsvorschriften": in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen,

i) die der Erfuellung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, oder

ii) die ein System schaffen, dessen Verwaltung von dem Träger gewährleistet wird, der auch die Systeme verwaltet, die durch in Unterabsatz 1 genannte Gesetze oder Verordnungen eingeführt worden sind,

jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 97 zu notifizieren und zu veröffentlichen.

Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß unter die Verordnung Nr. 3 fallende Regelungen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden.

Der Begriff "Rechtsvorschriften" umfaßt ferner nicht die Bestimmungen für Sondersysteme für Selbständige, deren Schaffung der Initiative der Betreffenden überlassen ist oder deren Geltung auf einen Teil des Gebietes des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist; dabei ist unerheblich, ob sie durch eine Entscheidung von Behörden zu Pflichtversicherungen erklärt worden sind oder ob ihr Geltungsbereich ausgeweitet wird oder nicht. Die betreffenden Sondersysteme sind in Anhang II aufgeführt;

k) "Abkommen über die soziale Sicherheit": jede zwei- oder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art;

l) "Zuständige Behörde": in jedem Mitgliedstaat der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

m) "Verwaltungskommission": die in Artikel 80 genannte Kommission;

n) "Träger": in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt;

o) "Zuständiger Träger":

i) der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder

ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder

iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger oder

iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;

p) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts": der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;

q) "Zuständiger Staat": der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

r) "Versicherungszeiten": die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

s) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer Selbständigentätigkeit": die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind;

sa) "Wohnzeiten": die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder unter denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

t) "Leistungen" und "Renten": sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;

u) i) "Familienleistungen": alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen;

ii) "Familienbeihilfen": regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden;

v) "Sterbegeld": jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe t) genannten Kapitalabfindungen.

Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

(2) Diese Verordnung gilt ferner für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbständigen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.

(3) Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist.

Artikel 3 Gleichbehandlung

(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wählbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden jedoch davon nicht berührt.

(3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt.

Artikel 4 (10) Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

(2a) Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfaßten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind.

(2b) Diese Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die in Anhang II Teil III genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist.

(3) Titel III berührt jedoch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen eines Reeders.

(4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.

Artikel 5 (10) Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an.

Artikel 6 Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt

Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit:

a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind;

b) Abkommen, die zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.

Artikel 7 (7) Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen, denen folgende Übereinkünfte zugrunde liegen:

a) die Übereinkommen, welche von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen worden sind, wenn sie durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ratifiziert und in diesem Staat oder in diesen Staaten in Kraft getreten sind;

b) die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschlossenen Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit.

(2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar:

a) die Abkommen vom 27. Juli 1950 und vom 30. November 1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer;

b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im Internationalen Verkehrswesen;

c) die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit.

Artikel 8 Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.

(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 97 Absatz 1 jedes zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 1 geschlossene Abkommen.

Artikel 9 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

(1) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nicht für Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.

Artikel 9a (7) Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, daß Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Artikel 10 Aufhebung der Wohnortklauseln - Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung

(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfuellt, solange diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder Selbständiger pflichtversichert ist.

Artikel 10a (10) Beitragsunabhängige Sonderleistungen

(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.

(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf in Absatz 1 genannte Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet.

(4) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte.

Artikel 11 Anpassung von Leistungen

Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieser Verordnung geschuldet werden.

Artikel 12 (9) (11) Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50 und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.

(2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.

(3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem Betreffenden gegenüber auch dann anwendbar, wenn er diese Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt.

(4) Die Invaliditätsrente, auf die nach den niederländischen Rechtsvorschriften in den Fällen Anspruch besteht, in denen der niederländische Träger gemäß Artikel 57 Absatz 5 oder Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) verpflichtet ist, sich an den Lasten für eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte Leistung bei Berufskrankheit zu beteiligen, verringert sich um den Betrag, der dem mit der Gewährung der Leistung bei Berufskrankheit beauftragten Träger des anderen Mitgliedstaats geschuldet wird.

TITEL II BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 13 (9) Allgemeine Regelung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

c) eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigeneigenschaft;

f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.

Artikel 14 Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:

i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;

ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;

b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.

3. Eine Person, die im Gebiet eins Mitgliedstaats abhängig in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 14a Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Arbeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.

3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

4. Besteht nach den Rechtsvorschriften, die nach den Absätzen 2 oder 3 für eine Person gelten müßten, für diese Person auch nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einem Altersversicherungssystem, so gelten für den Betreffenden die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen für ihn gelten würden, oder, falls dann die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten für ihn gelten würden, die Rechtsvorschriften, die diese Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.

Artikel 14b Sonderregelung für Seeleute

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. Eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, abhängig beschäftigt wird und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

2. Eine Person, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, ausübt und für eigene Rechnung eine Arbeit an Bord eines Schiffes ausführt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 14a Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

3. Eine gewöhnlich nicht auf See tätige Person, die eine Erwerbstätigkeit in den Hoheitsgewässern oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines in diesen Hoheitsgewässern oder in diesem Hafen befindlichen Schiffes, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, ausführt und die nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

4. Eine Person, die an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, abhängig beschäftigt ist und die ihr Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Arbeitsentgelt zahlt, gilt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Artikel 14c (5) Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben

Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen

- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und

- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

Artikel 14d (5) Verschiedene Bestimmungen

(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4 oder Artikel 14c Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre selbständige Tätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre abhängige Beschäftigung im Gebiet dieses Staates ausübte.

(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten und im Anhang 10 der in Artikel 98 genannten Verordnung aufgeführten Träger beantragt.

Artikel 15 Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung

(1) Artikel 13 bis 14d gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung.

(2) Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu

- einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung;

- einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden hat.

(3) Der Versicherte kann in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) jedoch auch dann der freiwilligen Versicherungen oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

Artikel 16 Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

(1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende Kraft.

(3) Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren Gewährung in den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tage des Dienstantritts wirksam.

Artikel 17 (9) Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Zwei der mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren.

Artikel 17a (9) Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden

Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt.

TITEL III BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL I KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

Artikel 18 Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Saisonarbeiter, selbst wenn es sich um Zeiten handelt, die vor dem Zeitpunkt einer Unterbrechung der Versicherung liegen, die länger gedauert hat, als es nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zulässig ist, unter der Voraussetzung, daß die Versicherung des Betreffenden nicht länger als vier Monate lang unterbrochen war.

Abschnitt 2 Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige

Artikel 19 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben.

Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, daß sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

Artikel 20 Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen

Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften diese Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch - außer in dringlichen Fällen - davon abhängig, daß zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat.

Artikel 21 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

(1) Der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob er dort wohnte, selbst wenn er für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat.

(2) Absatz 1 gilt für die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen entsprechend.

Wohnen diese jedoch im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnt, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes die Sachleistungen für Rechnung des Trägers des Wohnorts der betreffenden Personen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen.

(4) Der in Artikel 19 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige und seine in Artikel 19 bezeichneten Familienangehörigen erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben.

Artikel 22 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt und

a) dessen Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert oder

b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder

c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf:

i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;

ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel des Arbeitnehmers oder Selbständigen dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde.

Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen Anwendung.

Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe c) Ziffer i) auf die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnt, gilt jedoch folgendes:

a) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob der Arbeitnehmer oder Selbständige dort versichert wäre. Die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

b) Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung wird von dem Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, erteilt.

(4) Der Leistungsanspruch der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige selbst einen Leistungsanspruch nach Absatz 1 hat.

Artikel 22a (14) Sonderregelung für bestimmte Personengruppen

Abweichend von Artikel 2 dieser Verordnung gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) auch für Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen.

Artikel 22b (15) Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Aufenthalt im Erwerbstätigkeitsstaat

Für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 14b, Artikel 14c Buchstabe a) und Artikel 17 genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) für jeden Leistungen erfordernden Zustand bei Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Betreffenden ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder dessen Flagge das Schiff führt, auf dem die Betreffenden erwerbstätig sind.

Artikel 23 (A) Berechnung der Geldleistungen

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen der betreffenden Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.

Artikel 24 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

(1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer oder Selbständigen für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder eine andere Sachleistung von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Trägers, wenn der betreffende Arbeitnehmer oder Selbständige zur Zeit ihrer Gewährung bereits beim zweiten Träger Mitglied ist.

(2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz 1 anzuwenden ist.

Abschnitt 3 Arbeitslose und deren Familienangehörige

Artikel 25

(1) Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, auf den Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) Satz 2 Anwendung findet und der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt, erhält während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zeitraums:

a) Sachleistungen für Rechnungen des zuständigen Trägers vom Träger des Mitgliedstaats, in dem er eine Beschäftigung sucht, nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs der Geldleistungen nicht gewährt.

(2) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 Anwendung findet, erhält Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn gegolten hätten; diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes.

(3) Erfuellt ein Arbeitsloser. gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, so erhalten seine Familienangehörigen diese Leistungen in jenem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie wohnen oder sich aufhalten. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:

i) Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen;

ii) Geldleistungen von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Der zuständige Träger kann den in Absatz 1 genannten Zeitraum in Fällen höherer Gewalt bis zu der Hoechstdauer verlängern, die in den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist; innerstaatliche Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und während eines längeren Zeitraums erlauben, bleiben unberührt.

Artikel 25a (14) Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer

Der Träger eines Mitgliedstaats, der den in Artikel 23 Absatz 2 erfaßten Arbeitslosen Sach- und Geldleistungen schuldet und der Rechtsvorschriften anwendet, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft vorgesehen sind, ist befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Abschnitt 4 Rentenantragsteller und deren Familienangehörige

Artikel 26 Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger sowie seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die betreffenden Personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohnlandes oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Leistungen besteht oder bestuende, wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnten.

(2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er die fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.

(3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 entrichtet worden sind; sind keine Beiträge nach Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnortes die Kosten der gewährten Leistungen.

Abschnitt 5 Rentenberechtigte und deren Familienangehörige

Artikel 27 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht

Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre.

Artikel 28 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht

(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die Renten geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestuende, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:

a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Trägers, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte;

b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:

a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;

b) hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben; sofern die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers, für den die Rechtsvorschriften gelten, die für den Rentenberechtigten zuletzt gegolten haben.

Artikel 28a Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht

Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 28 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf diese Sachleistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der Träger befindet.

Artikel 29 Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen - Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt

(1) Familienangehörige eines zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Leistungen, als ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf die genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. Die Leistungen werden gemäß den nachstehenden Bedingungen gewährt:

a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners;

b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentner wohnt, erhalten

a) Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie bereits vor dem Wohnortwechsel für den gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterschaft Leistungen erhalten haben;

b) Geldleistungen, die gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts des Rentners können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

Artikel 30 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

Artikel 24 gilt entsprechend für Rentenberechtigte.

Artikel 31 Aufenthalt des Rentners und/oder der Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem, in dem sie wohnen

Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen,

a) Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners;

b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem gemäß Artikel 27 oder 28 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

Artikel 32 (15)

.....

Artikel 33 (7) Beiträge der Rentenberechtigten

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig.

Artikel 34 Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Anwendung der Artikel 28, 28a, 29 und 31 gilt der Bezieher von zwei oder mehr nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats geschuldeten Renten im Sinne dieser Vorschriften als Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente.

(2) Die Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbständige oder Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen.

Abschnitt 6 Verschiedene Vorschriften

Artikel 35 Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland - Vorher bestehende Erkrankung - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen

(1) Bestehen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absatz 1 oder des Artikels 31 die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind; ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe, so werden die Vorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer und deren Familienangehörige angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.

(2) Beinhalten die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes ein oder mehrere Sondersysteme für alle oder die meisten Berufsgruppen der Selbständigen, nach denen letzteren weniger günstige Sachleistungen gewährt werden, als sie Arbeitnehmer erhalten, so sind auf den Betreffenden und seine Familienangehörigen in den Fällen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i) und Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) oder Artikel 31 Buchstabe a) die Vorschriften der von der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung bestimmten Systeme anzuwenden,

a) sofern der Betreffende in dem zuständigen Staat in einem Sondersystem für Selbständige versichert ist, nach dem ebenfalls weniger günstige Sachleistungen gewährt werden, als sie die Arbeitnehmer erhalten, oder

b) sofern der Empfänger einer oder mehrerer Renten nach den Rechtsvorschriften des oder der die Rente schuldenden Mitgliedstaaten nur Anspruch auf die in einem Sondersystem für Selbständige vorgesehenen Sachleistungen hat, die ebenfalls weniger günstig sind als die Sachleistungen, die die Arbeitnehmer erhalten.

(3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung von Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung abhängt ist, gelten nicht für Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige, die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen.

(4) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind.

Abschnitt 7 Erstattung zwischen Trägern

Artikel 36 (15)

(1) Aufwendungen für Sachleistungen, die aufgrund dieses Kapitels vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu erstatten.

(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 98 entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst genau entsprechen.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattungen zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 2 ( 11) INVALIDITÄT

Abschnitt 1 Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist

Artikel 37 (11) Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.

(2) In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.

Artikel 38 (11) Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne der Absätze 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten so, als handelte es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte berücksichtigt, sofern der Betreffende dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt.

Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte berücksichtigt, sofern der Betreffende dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

Artikel 39 (11)(14) Feststellung der Leistungen

(1) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - erfuellt.

(2) Personen welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen, erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften.

(3) Personen welche keinen Leistungsanspruch nach Absatz 1 haben, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - noch Anspruch haben.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 vor, daß der Leistungsantrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer Kindern festgelegt wird, so berücksichtigt der zuständige Träger auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.

(5) Ist in den Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 bei Zusammentreffen mit Leistungen anderer Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 2 oder mit anderen Einkünften die Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften vorgesehen, so gelten Artikel 49a Absatz 3 und Artikel 46c Absatz 5 entsprechend.

(6) Der vollarbeitslose Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz gilt, erhält eine Invaliditätsrente vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, entsprechend den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob für ihn während seiner letzten Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gegolten hätten, wobei gegebenenfalls Artikel 38 und/oder Artikel 25 Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes.

Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Invalidität vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Werden nach den von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften die Leistungen anhand von Löhnen und Gehältern berechnet, so berücksichtigt dieser Träger gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die im Land der letzten Beschäftigung und im Wohnland bezogenen Löhne und Gehälter. Wurden im Wohnland keine Löhne oder Gehälter bezogen, so zieht der zuständige Träger entsprechend den Modalitäten, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, die im Land der letzten Beschäftigung bezogenen Löhne und Gehälter heran.

Abschnitt 2 Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten

Artikel 40 (11) Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4.

(2) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn eine der in Anhang IV Teil A erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhält die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen:

- Er muß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art geforderten Voraussetzungen erfuellen, jedoch ohne daß es erforderlich wäre, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;

- er darf nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfuellen, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, und

- er darf etwaige Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz nicht geltend machen.

(3) a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, für den diese Rechtsvorschriften galten und der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 jeder Zeitraum, für den er

i) wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder stattdessen weiter Lohn erhalten hat,

ii) wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgenden Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Leistungen im Sinne des vorliegenden Kapitels 2 und des Kapitels 3 erhalten hat,

so berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte, in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war.

b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch

i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder

ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat.

(4) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind.

Abschnitt 3 Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Artikel 41 (11)

(1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhält, gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger dieses Staats ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den Arbeitnehmer oder Selbständigen seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden.

b) Der Arbeitnehmer oder Selbständige erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben.

c) Ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher zur Zahlung verpflichteten Trägers erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet.

d) Ist in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer Träger und

i) ist das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe wie dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften begründet hat,

ii) ist dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Versicherten zuletzt galten, und begründet es einen Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage,

iii) handelt es sich bei den Rechtsvorschriften, die für den Versicherten seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Rechtsvorschriften gemäß Anhang IV Teil A,

so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung aufgrund der Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den Betrag der niederländischen Leistung gekürzt.

e) Hat der Betroffene in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so ist der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 38 zu gewähren.

(2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 49 Absatz 1 gewährt.

Abschnitt 4 Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen

Artikel 42 (11) Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen, werden - unbeschadet des Artikels 43 - durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren.

(2) Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt.

Artikel 43 (11) Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen

(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange der Betreffende die Voraussetzungen für ihren Bezug erfuellt.

(3) Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 39 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfuellt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfuellt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat.

(4) Die gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen bei Invalidität werden gemäß Kapitel 3 neu festgestellt, sobald der Berechtigte die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfuellt, die in Anhang IV Teil A nicht aufgeführt sind, oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält.

KAPITEL 3 (11) ALTER UND TOD (RENTEN)

Artikel 44 (11) Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten

(1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.

(2) Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.

(3) Dieses Kapitel betrifft weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die Waisenrenten; diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren.

Artikel 45 (11) (14) Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. In Anhang IV Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Systeme für Selbständige im Sinne dieses Absatzes aufgeführt. Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(4) Die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs selbst dann berücksichtigt, wenn sie in dem letztgenannten Staat in einem System gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 bereits berücksichtigt worden sind, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.

(5) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, daß der Betreffende zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den in Anhang VI für jeden betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Bestimmungen versichert ist.

(6) Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz bezieht, werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, gemäß den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften berücksichtigt, als ob er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Können im Aufenthaltsland des Betreffenden zurückgelegte Zeiten der Vollarbeitslosigkeit nur berücksichtigt werden, wenn dort selbst Beitragszeiten zurückgelegt worden sind, gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden.

Artikel 46 (11) Feststellung der Leistungen

(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfuellt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii) nach Absatz 2.

b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist.

In Anhang IV Teil C sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfuellt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.

(3) Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.

Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.

(4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von den zuständigen Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgrund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, nicht höher als die Summe, die diese Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels.

Artikel 46a (11) Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden.

(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können.

(3) Für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher Art oder einer Leistung unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften gelten folgende Vorschriften:

a) Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen.

b) Der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzüge berücksichtigt.

c) Der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, wird nicht berücksichtigt.

d) Sind Kürzungs-, Ruhens- bzw. Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art oder andere im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte bezieht, so kann die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder der im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte gekürzt werden.

Artikel 46b (11) Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung.

(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich:

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung

i) mit einer Leistung gleichen Typs, außer wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder

ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Leistungen und die Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufgeführt.

Artikel 46c (11) Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind

(1) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von zwei oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i), so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2) Handelt es sich um eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung, so werden die Leistung oder die Leistungen unterschiedlicher Art der anderen Mitgliedstaaten oder die sonstigen Einkünfte und alle in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgröße nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden und bei der Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigt.

(3) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 2, so gelten folgende Vorschriften:

a) Bei einer Leistung oder Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) werden die Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

b) Bei einer Leistung oder Leistungen, die nach Artikel 46 Absatz 2 berechnet werden, wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a) vor, daß bei der Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstige Einkünfte sowie alle anderen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, findet die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Teilung bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung.

(5) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch auf eine Leistung bei Bezug einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistung unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte nicht begründet werden kann, sinngemäß.

Artikel 47 (11) Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 gilt folgendes:

a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Hoechstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Hoechstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten. Diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet.

b) Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.

c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts bzw. -arbeitseinkommens, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat.

d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Entgelte, Einkommen oder Beträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts, -arbeitseinkommens oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen oder -beträge für Versicherungszeiten, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

f) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte oder Einkommen und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Buchstaben d) oder e) ermittelten Entgelte, Einkommen oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte, Einkommen oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt bzw. Arbeitseinkommen, das diesem Pauschalentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag entspricht.

g) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten.

(3) Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer von Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates.

(4) Müssen nach den vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats angewandten Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, so stellt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, wenn Artikel 45 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 zur Anwendung gelangt ist und in einem Mitgliedstaat bei der Feststellung der Rente lediglich Zeiten der Vollarbeitslosigkeit berücksichtigt werden können, für die Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) bzw. Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz in Anspruch genommen wurden, gemäß den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die Rente unter Zugrundelegung des Ecklohns fest, den er zur Berechnung dieser Leistungen herangezogen hat.

Artikel 48 (11) Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:

- die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt

und

- aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 - mit Ausnahme des Buchstabens b) - berücksichtigt.

(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfuellt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.

Artikel 49 (11) (15) Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfuellt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben

(1) Erfuellt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:

a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung.

b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:

i) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.

ii) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung.

Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben.

(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfuellt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn eine Person die bislang nach Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz aufgeschobene Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter beantragt.

(3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 50 (11) Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt

Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Artikel 51 (11) Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

(1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

(2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.

KAPITEL 4 ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Abschnitt 1 Leistungsanspruch

Artikel 52 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

Artikel 53 Grenzgänger - Sonderregelung

Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte.

Artikel 54 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

(1) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger.

(2) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige erhält nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten hat.

Artikel 55 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und

a) der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates aufhält oder

b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder

c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf:

i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;

ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel des Arbeitnehmers oder Selbständigen dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde.

Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer oder Selbständige im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.

Artikel 56 Wegeunfälle

Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.

Artikel 57 (7) Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist

(1) Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 - erfuellt sind.

(2) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfuellt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.

(3) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären.

(4) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wäre.

(5) Bei sklerogener Pneumokoniose werden die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten nach Artikel 45 Absatz 1 zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten zum Zeitpunkt des Beginns dieser Leistungen.

(6) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, auf welche weiteren Berufskrankheiten Absatz 5 erstreckt wird.

Artikel 58 Berechnung der Geldleistungen

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

(3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten.

Artikel 59 Kosten für den Transport des Verunglückten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt, sofern er vorher die Genehmigung hierzu erteilt hat; dabei sind die Gründe gebührend zu berücksichtigen, die den Transport rechtfertigen. Die Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten der Überführung bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

Abschnitt 2 Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht

Artikel 60 (7) (11)

(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Berufstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;

b) der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte;

c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß Artikel 57 Absatz 6 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats hat. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden Leistungen, die vor der Verschlimmerung geschuldet wurden;

d) die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung lassen sich nicht gegen den Empfänger von Leistungen anwenden, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden.

(2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 5 angewandt worden ist, gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger, der die Leistungen aufgrund des Artikels 57 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu berücksichtigen;

b) die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von den Trägern getragen, die gemäß Artikel 57 Absatz 5 an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. Hat der Verunglückte jedoch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrag zwischen den unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen.

Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften

Artikel 61 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

(1) Besteht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Betreffende befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht in diesem Gebiet eine derartige Versicherung, die jedoch keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger vorsieht, so werden diese Leistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gewährt, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.

(3) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.

(4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat.

(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.

(6) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern

1. für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und

2. für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

Artikel 62 Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen

(1) Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehrere Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei den in Artikel 52 oder Artikel 55 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern oder Selbständigen die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Arbeitnehmer angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.

(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann die Zeit berücksichtigen, für die bereits vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Leistungen gewährt worden sind.

Abschnitt 4 Erstattungen zwischen Trägern

Artikel 63

(1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten, die aufgrund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für seine Rechnung gewährt worden sind.

(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

KAPITEL 5 STERBEGELD

Artikel 64 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 65 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt

(1) Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Selbständiger, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.

(2) Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegelds nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Artikel 66 Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen

Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und der im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die diesem Rentner aufgrund des Artikels 28 gewährten Sachleistungen gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.

KAPITEL 6 ARBEITSLOSIGKEIT

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

Artikel 67 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3) Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor

- im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,

- im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten

nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

(4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung:

Artikel 68 Berechnung der Leistungen

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, sofern die Familienangehörigen bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben

Artikel 69 Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfuellt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) Der Arbeitslose muß vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b) der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfuellt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.

(2) Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat zurückkehrt; er verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.

(3) Absatz 1 kann zwischen zwei Beschäftigungszeiten nur einmal in Anspruch genommen werden.

(4) Handelt es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien, so lebt der Anspruch des Arbeitslosen, der nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums von drei Monaten dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst dann wieder auf, wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat.

Artikel 70 Zahlung der Leistungen und Erstattungen

(1) In den in Artikel 69 Absatz 1 bezeichneten Fällen werden die Leistungen vom Träger des Staates gezahlt, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht.

Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder Selbständige während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat, hat diese Leistungen zu erstatten.

(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungs- oder Zahlverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen ihren Trägern verzichten.

Abschnitt 3 Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten

Artikel 71

(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, gilt folgendes:

a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;

b) i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den der Arbeitslose gemäß Artikel 69 Leistungen nach den Rechtsvorschriften beanspruchen kann, die zuletzt für ihn gegolten haben.

(2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe b) Ziffer i) hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt.

KAPITEL 7 (8) FAMILIENLEISTUNGEN

Artikel 72 (8) Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Artikel 72a (9) (14) Vollarbeitslose Arbeitnehmer

Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, für den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) erster Satz gilt, bezieht für seine in demselben Mitgliedstaat wie er wohnenden Familienangehörigen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten; dabei ist gegebenenfalls Artikel 72 zu berücksichtigen. Diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.

Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Familienleistungen vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Artikel 73 (8) Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 74 (8) Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 75 (8) Gewährung der Leistungen

(1) Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten; in dem in Artikel 74 genannten Fall gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer oder der arbeitslose Selbständige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält.

(2) Der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnlands hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet.

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 vereinbaren, daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar oder über den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen an die natürliche oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.

Artikel 76 (8) Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen

(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden.

KAPITEL 8 LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN

Artikel 77 Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern

(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:

a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;

b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen

i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder

ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft.

Artikel 78 Waisen

(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2) Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:

a) Für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates;

b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:

i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder

ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft.

Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, gelten jedoch nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter.

Artikel 79 (7) Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen

(1) Die Leistungen nach den Artikeln 77 und 78 werden gemäß den nach diesen Artikeln bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten gewährt, als hätten für den Rentner oder den Verstorbenen ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.

Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt;

b) werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Dauer der Versicherungszeiten ab, so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 46 Absatz 2 ermittelten theoretischen Betrages berechnet.

(2) Führt die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer Zeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die Leistungen nach Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78 nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, denen der Rentenberechtigte oder der Verstorbene zuletzt unterstanden hat.

(3) Der Anspruch auf Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Absatz 2 und aufgrund der Artikel 77 und 78 ruht, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen.

TITEL IV VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Artikel 80 Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1) Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - im folgenden "Verwaltungskommission" genannt - gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen unterstützt.

(3) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.

Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen werden im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.

(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.

Artikel 81 Aufgaben der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt;

b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, für die diese Verordnung gelten soll;

c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse;

d) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung, insbesondere bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Verwaltungsverfahren;

e) sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und schließt die jährliche Rechnung zwischen diesen Trägern ab;

f) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist;

g) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen.

TITEL V BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Artikel 82 (B) Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - im folgenden "Beratender Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus 90 Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

a) zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer der Verwaltungskommission angehören muß;

b) zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats;

c) zwei Vertreter der Arbeitgeberverbände jedes Mitgliedstaats.

Für jede der in Unterabsatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche im Beratenden Ausschuß bemüht.

Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt worden sind.

(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. Dieser Antrag muß konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten.

(6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen, anzuhören. Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen.

(7) Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

Der Beratende Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird.

(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 83 Aufgaben des Beratenden Ausschusses

Der Beratende Ausschuß ist ermächtigt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder von sich aus

a) die allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen und die Probleme zu prüfen, die sich aus der Anwendung der im Rahmen von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Verordnungen ergeben;

b) für die Verwaltungskommission entsprechende Stellungnahmen abzugeben sowie Vorschläge für eine etwaige Änderung der Verordnungen zu unterbreiten.

TITEL VI VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 84 (7) Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander:

a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

(3) Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats können zur Durchführung dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(4) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit des Artikels 81 Buchstabe b) Gebrauch machen.

(5) a) Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der in Artikel 98 bezeichneten Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung die Datenschutzregelung des übermittelnden Staates.

Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaats.

b) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person oder in Übereinstimmung mit den übrigen im innerstaatlichen Recht festgelegten Garantien erfolgen.

Artikel 85 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

Artikel 86 (14) Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

(2) Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berechtigte Person in diesem Staat einen Antrag auf Familienleistungen gestellt, obwohl dieser Staat nicht vorrangig zuständig ist, so gilt der Zeitpunkt dieser ersten Antragstellung als Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht, sofern ein neuer Antrag im vorrangig zuständigen Staat durch die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigte Person gestellt wird. Dieser zweite Antrag muß innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr nach der Mitteilung über die Ablehnung des ersten Antrags oder die im ersten Mitgliedstaat eingestellte Zahlung der Leistungen gestellt werden.

Artikel 87 Ärztliche Gutachten

(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind.

(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt.

Artikel 88 Überweisung der aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat

Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 89 Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften

Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.

Artikel 90 (8)

. . . . . .

Artikel 91 Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt

Ein Arbeitgeber kann nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen werden, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates liegt.

Artikel 92 Einziehung von Beiträgen

(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten.

(2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen.

Artikel 93 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

(3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 und/oder Artikel 63 Absatz 3 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, für die sie zuständig sind, geschlossen, werden Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten wie folgt geregelt:

a) Gewährt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen im Hoheitsgebiet dieses Staates erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.

b) Für die Durchführung von Buchstabe a) gilt:

i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert;

ii) dieser Träger als leistungspflichtiger Träger.

c) Für Leistungen, die nicht unter die in diesem Absatz genannte Verzichtsvereinbarung fallen, gelten die Absätze 1 und 2.

TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 94 (7) (8) (11) (12) Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer

(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.

(3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.

(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.

(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 1972 oder nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.

(8) Im Fall der sklerogenen Pneumokoniose gilt Artikel 57 Absatz 5 für Geldleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die Aufwendungen hierfür vor dem 1. Oktober 1972 unter den betroffenen Trägern nicht geteilt werden konnten, weil diese Träger sich nicht geeinigt hatten.

(9) Familienbeihilfen, die in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern oder arbeitslosen Arbeitnehmern, die nach den französischen Rechtsvorschriften Leistungen aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit erhalten, für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen am 15. November 1989 zustehen, werden, soweit sie Leistungen übersteigen, die nach dem 16. November 1989 geschuldet würden, auch weiterhin nach Maßgabe der an dem erstgenannten Tage geltenden Sätze, Grenzen und Verfahrensweisen gewährt, solange die Betreffenden den französischen Rechtsvorschriften unterliegen. Dabei bleiben Unterbrechungen von weniger als einem Monat und Zeiten einer Leistungsgewährung wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit unberücksichtigt.

Die Einzelheiten der Durchführung dieses Absatzes, insbesondere die Aufteilung der Lasten aufgrund dieser Beihilfen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(10) Die Ansprüche der Betreffenden, deren Rente vor Inkrafttreten des Artikels 45 Absatz 6 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 6 neu festgestellt werden.

Artikel 95 (6) (12) Übergangsbestimmungen für die Selbständigen

(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon liegen.

(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.

(6) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juli 1982 oder nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, sofern der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.

(7) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juli 1982 oder nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung in den Gebieten, die am 3. Oktober 1990 Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, wenn der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.

Artikel 95a (11) Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 (1)

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.

(4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß den betreffenden Personen Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 95b (14) Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (2)

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 begründet keinen Anspruch für eine Zeit vor dem 1. Juni 1992.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit berücksichtigt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Leistungsansprüche auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Jede beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt worden ist oder geruht hat, wird auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, es sei denn, daß frühere Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

(5) Ansprüche der betreffenden Person, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 gewährt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 neu festgestellt werden.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden könnten.

(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

(8) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zum Entzug von Leistungen führen, die vor dem 1. Juni 1992 von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden und für die Artikel 10 der letztgenannten Verordnung gilt.

(9) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistungen erfuellte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, daß der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.

(10) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jede als Zulage zu einer Rente gewährte beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen des Wohnortes der betreffenden Person im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats nicht festgestellt worden ist oder geruht hat, auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, und zwar im ersteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung hätte gewährt werden müssen, und im letzteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Leistung geruht hat.

(11) Können unter Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende beitragsunabhängige Sonderleistungen während ein und desselben Zeitraums für ein und dieselbe Person gemäß Artikel 10a der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, und gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 10 vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, so kann die betreffende Person diese Leistungen nur bis zum Betrag der höchsten Sonderleistung kumulieren, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines der beteiligten Staaten Anspruch hätte.

(12) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 11 und insbesondere die Anwendung der in den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über Kürzung, Ruhen oder Wegfall hinsichtlich der in jenem Absatz genannten Leistungen und die Zuerkennung des Differenzausgleichs werden durch Beschluß der Verwaltungskommission und gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen von den beteiligten Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 96 Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern

Die nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 vor dem 1. Juli 1982 getroffenen Vereinbarungen gelten auch für Personen, auf die diese Verordnung mit Wirkung vom gleichen Tag ausgedehnt wurde, soweit nicht einer der an diesen Vereinbarungen beteiligten Mitgliedstaaten dagegen Einspruch erhebt.

Dieser wird nur dann wirksam, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats ihn der zuständigen Behörde des oder der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober 1983 mitteilt. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird der Verwaltungskommission zugeleitet.

Artikel 97 Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften

(1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme und bei Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem in diese Verordnung für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt.

(2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 98 Durchführungsverordnung

Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt.

ANHANG I (A) (B) (8) (9) (13) (14) (15)

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG

I. Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung)

A. BELGIEN

Gegenstandslos.

B. DÄNEMARK

1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt

a) für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt;

b) Für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) unterliegt.

2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat.

C. DEUTSCHLAND

Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung

a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;

b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und

- in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder

- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

D. SPANIEN

Gegenstandslos.

E. FRANKREICH

Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt

1. als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede nach Artikel L 311-2 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit ( Code de la securité sociale) sozialversicherungspflichtige Person, die die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich Tätigkeit oder Arbeitsentgeld nach Artikel L 313-1 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit für die Gewährung der finanziellen Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung, des Mutterschutzes oder der Invaliditätsversicherung erfuellt, oder die Person, die diese finanziellen Leistungen erhält;

2. als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung jede Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt und die gehalten ist, im Rahmen eines Versicherungssystems für Selbständige eine Altersversicherung einzugehen und entsprechend Beiträge zu entrichten.

F. GRIECHENLAND

1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besaßen.

2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen.

G. IRLAND

1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act (1981)] pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer gemäß dem Abschnitt 17A des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act (1981)] pflichtversichert und freiwillig versichert ist.

H. ITALIEN

Gegenstandslos.

I. LUXEMBURG

Gegenstandslos.

J. NIEDERLANDE

Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.

K. ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

L. PORTUGAL

Gegenstandslos.

M. FINNLAND

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

N. SCHWEDEN

Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) oder Selbständiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) oder Selbständiger (self-employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden.

II. Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung)

A. BELGIEN

Gegenstandslos.

B. DÄNEMARK

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger"

1. den Ehegatten eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder einer Person, der bzw. die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist, sofern der Ehegatte selbst keinen eigenständigen Leistungsanspruch nach der Verordnung hat, oder

2. ein Kind unter 18 Jahren, für das die elterliche Sorge von einer Person ausgeübt wird, die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist.

C. DEUTSCHLAND

Gegenstandslos.

D. SPANIEN

Gegenstandslos.

E. FRANKREICH

Der Begriff "Familienangehöriger" bezeichnet jede in Artikel L 512-3 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) genannte Person.

F. GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

G. IRLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 1970 (Health Acts 1947-1970) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt.

H. ITALIEN

Gegenstandslos.

I. LUXEMBURG

Gegenstandslos.

J. NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

K. ÖSTERREICH

Gegenstandslos.

L. PORTUGAL

Gegenstandslos.

M. FINNLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

N. SCHWEDEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen ist unter "Familienangehöriger" zu verstehen:

1. nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland:

1) der Ehegatte, sofern

a) diese Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen Selbständigen oder eine andere Person handelt, die gemäß der Verordnung leistungsberechtigt ist,

i) mit dem Ehegatten zusammenlebt oder

ii) zum Unterhalt des Ehegatten beiträgt,

und

b) der Ehegatte keine

i) Einkünfte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder

ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit

bezieht;

2) die für ein Kind sorgende Person, sofern

a) der Arbeitnehmer, Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person

i) mit ihr wie ein Ehemann oder eine Ehefrau zusammenlebt oder

ii) zu ihrem Unterhalt beiträgt

und

b) die betreffende Person keine

i) Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder

ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit

bezieht;

3) ein Kind für welches die Person, der Arbeitnehmer, der Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person Kindergeld bezieht oder beziehen könnte;

2. nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar:

jede Person, die im Sinne der Verordnung von 1973 über ärztliche Gruppenpraxen (Group Practice Scheme Ordinance) als unterhaltsberechtigt gilt.

ANHANG II (A) (B) (8) (10) (15)

(Artikel 1 Buchstaben j) und u) der Verordnung)

I. Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A. BELGIEN

Gegenstandslos.

B. DÄNEMARK

Gegenstandslos.

C. DEUTSCHLAND

Die für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke sowie andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, insbesondere Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.

D. SPANIEN

1. Ergänzend oder zusätzlich zu den Systemen der sozialen Sicherheit bestehende freie Versorgungssysteme von Einrichtungen für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit vom 6. Dezember 1941 und die dazu erlassene Verordnung vom 26. Mai 1943 gelten,

a) für ergänzend oder zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Sicherheit erfolgende Leistungen oder

b) für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit aufgrund von Nummer 7 der sechsten Übergangsbestimmung zum allgemeinen Gesetz über die soziale Sicherheit vom 30. Mai 1974 nicht vorgesehen ist und die deshalb nicht an die Stelle der Pflichtversicherungen der sozialen Sicherheit treten.

2. Vorsorge- und/oder Fürsorge- oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.

E. FRANKREICH

1. Nichtlandwirtschaftliche Selbständige:

a) Die in den Artikel L 658, L 659, L 663-11, L 663-12, L 682 und L 683-1 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit genannten Zusatzsysteme der Altersversicherung und Versicherungssysteme für den Fall der Invalidität und des Todes der Selbständigen.

b) Die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 66.509 vom 12. Juli 1966 genannten Zusatzleistungen

2. Landwirtschaftliche Selbständige:

Die in den Artikel 1049 und 1234.19 des Landwirtschaftsgesetzbuches im Bereich Krankheit/Mutterschaft/Alter und im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für die landwirtschaftlichen Selbständigen vorgesehenen Versicherungen.

F. GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

G. IRLAND

Gegenstandslos.

H. ITALIEN

Gegenstandslos.

I. LUXEMBURG

Gegenstandslos.

J. NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

K. ÖSTERREICH

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.

L. PORTUGAL

Gegenstandslos.

M. FINNLAND

Gegenstandslos.

N. SCHWEDEN

Gegenstandslos.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos.

II. Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A. BELGIEN

a) Die Geburtsbeihilfe.

b) Die Adoptionsprämie.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

Keine.

E. FRANKREICH

a) Die bis zum Alter von drei Monaten gewährte Kleinkinderbeihilfe.

b) Die Adoptionsbeihilfe.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Keine.

H. ITALIEN

Keine.

I. LUXEMBURG

a) Die vorgeburtlichen Beihilfen.

b) Die Geburtsbeihilfen.

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. ÖSTERREICH

Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.

L. PORTUGAL

Keine.

M. FINNLAND

Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

N. SCHWEDEN

Keine.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

III. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen:

A. BELGIEN

Keine.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

a) Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen.

b) Der Sozialzuschlag nach dem Rentenüberleitungsgesetz vom 28. Juni 1990.

D. SPANIEN

Keine.

E. FRANKREICH

Keine.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Keine.

H. ITALIEN

Keine.

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. ÖSTERREICH

Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen.

L. PORTUGAL

Keine.

M. FINNLAND

Keine.

N. SCHWEDEN

Keine.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

ANHANG IIa (B) (10) (12) (13) (14) (15)

BEITRAGSUNABHÄNGIGE SONDERLEISTUNGEN

(Artikel 10a der Verordnung)

A. BELGIEN

a) Beihilfen für Behinderte (Gesetz vom 27. Februar 1987).

b) Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 1. April 1969).

c) Garantierte Familienleistungen (Gesetz vom 20. Juli 1971).

B. DÄNEMARK

a) Nach dem Gesetz über Sozialhilfe zum Unterhalt von Rehabilitanten gezahlte pauschale Rehabilitationsbeihilfe.

b) Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung, durch das Gesetz Nr. 204 vom 29. März 1995 kodifizierte Fassung).

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

a) Leistungen gemäß dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982).

b) Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlaß Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981).

c) Beitragsunabhängige Invaliden- und Altersrenten sowie beitragsunabhängiges Kindergeld nach Artikel 132 Absatz 1, Artikel 136a, 137a, 138a, 154a, 155a, 156a, 167, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 169 und 170 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit in der Fassung des Gesetzes 26/90 vom 20. Dezember 1990, mit dem in das System der sozialen Sicherheit beitragsunabhängige Leistungen eingeführt worden sind.

E. FRANKREICH

a) Zusatzbeihilfe des "Fonds National de Solidarité" (Nationaler Solidaritätsfonds)(Gesetz vom 30. Juni 1956).

b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975).

c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952).

F. GRIECHENLAND

a) Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

b) Kindergeld für nicht erwerbstätige Mütter, deren Ehemänner ihren Wehrdienst ableisten (Gesetz 1483/84, Artikel 23 Absatz 1).

c) Kindergeld für nicht erwerbstätige Mütter, deren Ehemänner inhaftiert sind (Gesetz 1483/84, Artikel 23 Absatz 2).

d) Beihilfe bei ererbter hämolitischer Anämie (Gesetzeserlaß 321/69) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F222 oik.2204).

e) Beihilfe für Taubstumme (Ausnahmegesetz 421/37) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.422/oik.2205).

f) Beihilfe für Schwerbehinderte (Gesetzeserlaß 162/73) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.225 /oik.161).

g) Beihilfe für Spasmophilie (Gesetzeserlaß 162/72) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.224 /oik.2207).

h) Beihilfe bei schwerer geistiger Zurückgebliebenheit (Gesetzeserlaß 162/73) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/423/oik.2208).

i) Beihilfe für Blinde (Gesetz 958/79) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.421/oik.2209).

G. IRLAND

a) Arbeitslosenhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 2].

b) (Beitragsunabhängige) Alters- und Blindenrente [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 3].

c) (Beitragsunabhängige) Witwen- und Waisenrente [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 4].

d) Beihilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Act von 1990, Teil 3).

e) Betreuungsbeihilfe (Social Welfare Act von 1990, Teil 4).

f) Zuschlag zum Familieneinkommen (Social Welfare Act von 1984, Teil 3).

g) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Health Act von 1970, Artikel 69).

h) Mobilitätsbeihilfe (Health Act von 1970, Artikel 61).

i) Unterhaltsbeihilfe bei Infektionskrankheiten (Health Act von 1947, Artikel 5 und Artikel 44 Absatz 5).

j) Beihilfe für Versorgung zu Hause (Health Act von 1970, Artikel 61).

k) Beihilfe für Blinde (Blind Persons Act von 1920, Kapitel 49).

l) Rehabilitationsbeihilfe für Behinderte (Health Act von 1970, Artikeln 68, 69 und 72).

H. ITALIEN

a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 von 30. April 1969).

b) Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

c) Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 von 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

d) Blindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

e) Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 von 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990).

f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätsbeihilfen (Gesetze Nr. 222 vom 12. Juni 1984).

g) Monatliche Beihilfen für die ständige persönliche Betreuung von Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit pensioniert sind (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984).

I. LUXEMBURG

a) Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte (Gesetz von 16. April 1979).

b) Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz von 30. April 1980).

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. ÖSTERREICH

a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1995 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).

b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

L. PORTUGAL

a) Beitragsunabhängige Familienbeihilfen (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 von 27. Mai 1980).

b) Stillgeld (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

c) Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und behinderte Jugendliche (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

d) Beihilfe für den Besuch einer Sonderlehranstalt (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

e) Beitragsunabhängige Waisenrente (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

f) Beitragsunabhängige Invaliditätsrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

g) Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

h) Zusatzrente bei Vollerwerbsunfähigkeit (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980).

i) Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).

M. FINNLAND

a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69).

b) Behindertenbeihilfe(Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88).

c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78).

d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfuellen.

N. SCHWEDEN

a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962: 392, neu veröffentlicht 1976: 1014).

b) Behindertenbeihilfen die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120).

c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120).

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) ...

b) Beihilfe für Invalidenbetreuung [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 37, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 37].

c) Familieneinkommen [Gesetz von 1986 über soziale Sicherheit vom 25. Juli 1986, Abschnitt 20 bis 22, und Verordnung von 1986 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 5. November 1986, Artikeln 21 bis 23].

d) Unterstützungsbeihilfe [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 35, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 35].

e) Einkommensbeihilfe [Gesetz von 1986 über soziale Sicherheit vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22 und Abschnitt 23, und Verordnung von 1986 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 24].

f) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte vom 27. Juni 1991, Abschnitt 1, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) vom 24. Juli 1991, Artikel 3].

g) Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte vom 27. Juni 1991, Abschnitt 6, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) vom 24. Juli 1991, Artikel 8].

h) Einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act 1995 vom 28. Juni 1995, Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d) Ziffer ii)und Nummer 3, sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer ii) und Artikel 5).

ANHANG III (A) (B) (6) (7) (12) (14) (15)

BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DIE UNGEACHTET DES ARTIKELS 6 DER VERORDNUNG WEITERHIN ANZUWENDEN SIND - BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DEREN GELTUNGSBEREICH NICHT ALLE PERSONEN UMFASST, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG ANZUWENDEN IST

(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)

Allgemeine Bemerkungen

1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.

2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit, aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.

A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung)

1. BELGIEN-DÄNEMARK

Gegenstandslos.

2. BELGIEN-DEUTSCHLAND

a) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960.

b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).

3. BELGIEN-SPANIEN

Keine.

4. BELGIEN-FRANKREICH

a) Artikel 13, 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen von gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).

b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17. Januar 1948).

c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer.

5. BELGIEN-GRIECHENLAND

Artikel 15 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Abkommens vom 1. April 1958.

6. BELGIEN-IRLAND

Gegenstandslos.

7. BELGIEN-ITALIEN

Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948.

8. BELGIEN-LUXEMBURG

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 27. Oktober 1971 (Soziale Sicherheit in Übersee).

9. BELGIEN-NIEDERLANDE

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 4. Februar 1969 (berufliche Tätigkeit in Übersee).

10. BELGIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

11. BELGIEN-PORTUGAL

Artikel 1 und 5 der Vereinbarung vom 13. Januar 1965 (Soziale Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi) in der Fassung des durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1982 geschlossenen Abkommens.

12. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos.

13. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos.

14. BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND

a) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953.

b) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen.

16. DÄNEMARK-SPANIEN

Gegenstandslos.

17. DÄNEMARK-FRANKREICH

Keine.

18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

19. DÄNEMARK-IRLAND

Gegenstandslos.

20. DÄNEMARK-ITALIEN

Gegenstandslos.

21. DÄNEMARK-LUXEMBURG

Gegenstandslos.

22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

24. DÄNEMARK-PORTUGAL

Gegenstandslos.

25. DÄNEMARK-FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

26. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

27. DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

28. DEUTSCHLAND-SPANIEN

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973.

29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH

a) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950.

b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen von gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).

c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955.

d) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955.

e) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag.

f) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland).

30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND

a) Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 25. April 1961.

b) Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV, soweit sie diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14. Juni 1980.

c) Protokoll vom 7. Oktober 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6. Juli 1984.

31. DEUTSCHLAND-IRLAND

Gegenstandslos.

32. DEUTSCHLAND-ITALIEN

a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung).

b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).

33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG

Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag).

34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE

a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.

b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).

35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.

b) Ziffer 3 Buchstaben c) und d), Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a) und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

d) Ziffer 3 Buchstabe g) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt;

dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

f) Ziffer 19 Buchstabe b) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c) dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.

g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.

h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.

i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

36. DEUTSCHLAND-PORTUGAL

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6. November 1964.

37. DEUTSCHLAND-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.

b) Nummer 9 Buchstabe a) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

b) Nummer 8 Buchstabe a) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

39. DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit.

b) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960.

c) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960.

40. SPANIEN-FRANKREICH

Keine.

41. SPANIEN-GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

42. SPANIEN-IRLAND

Gegenstandslos.

43. SPANIEN-ITALIEN

Artikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.

44. SPANIEN-LUXEMBURG

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969.

b) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf Selbständige.

45. SPANIEN-NIEDERLANDE

Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974.

46. SPANIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

47. SPANIEN-PORTUGAL

Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969.

48. SPANIEN-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.

49. SPANIEN-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 4. Februar 1983 über soziale Sicherheit.

50. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

51. FRANKREICH-GRIECHENLAND

Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 des Allgemeinen Abkommens vom 19. April 1958.

52. FRANKREICH-IRLAND

Gegenstandslos.

53. FRANKREICH-ITALIEN

a) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948.

b) Briefwechsel vom 3. März 1956 (Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen).

54. FRANKREICH-LUXEMBURG

Artikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).

55. FRANKREICH-NIEDERLANDE

Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).

56. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine.

57. FRANKREICH-PORTUGAL

Keine.

58. FRANKREICH-FINNLAND

Keine.

59. FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine.

60. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Notenaustausch vom 27. und 30. Juli 1970 über die Lage in bezug auf die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs, die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind.

61. GRIECHENLAND-IRLAND

Gegenstandslos.

62. GRIECHENLAND-ITALIEN

Gegenstandslos.

63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos.

64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE

Artikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 13. September 1966.

65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

66. GRIECHENLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos.

67. GRIECHENLAND-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

69. GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos.

70. IRLAND-ITALIEN

Gegenstandslos.

71. IRLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos.

72. IRLAND-NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

73. IRLAND-ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

74. IRLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos.

75. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos.

76. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos.

77. IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit.

78. ITALIEN-LUXEMBURG

Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951.

79. ITALIEN-NIEDERLANDE

Artikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.

80. ITALIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

81. ITALIEN-PORTUGAL

Gegenstandslos.

82. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos.

83. ITALIEN-SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.

84. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE

Keine.

86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.

b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

87. LUXEMBURG-PORTUGAL

Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965.

88. LUXEMBURG-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

89. LUXEMBURG-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens.

90. LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

92. NIEDERLANDE-PORTUGAL

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979.

93. NIEDERLANDE-FINNLAND

Gegenstandslos.

94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die einem Drittstaat wohnen.

95. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

96. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine.

97. ÖSTERREICH-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

100. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos.

101. PORTUGAL-SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

102. PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.

b) In bezug auf die portugiesischen Arbeitnehmer für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Ende des in Artikel 220 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeitraums: Artikel 26 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 15. November 1978 in der Fassung des Briefwechsels vom 28. September 1987.

103. FINNLAND-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

B. Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)

1. BELGIEN-DÄNEMARK

Gegenstandslos.

2. . . . . .

3. BELGIEN-SPANIEN

Keine.

4. BELGIEN-FRANKREICH

a) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.

b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17. Januar 1948).

5. BELGIEN-GRIECHENLAND

Keine.

6. BELGIEN-IRLAND

Keine.

7. BELGIEN-ITALIEN

Keine.

8. BELGIEN-LUXEMBURG

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 27. Oktober 1971 (Soziale Sicherheit in Übersee).

9. BELGIEN-NIEDERLANDE

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 4. Februar 1969 (berufliche Tätigkeit in Übersee).

10. BELGIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

11. BELGIEN-PORTUGAL

Artikel 1 und 5 der Vereinbarung vom 13. Januar 1965 (Soziale Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi) in der Fassung des durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1982 geschlossenen Abkommens.

12. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos.

13. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos.

14. BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND

a) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953.

b) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen.

16. DÄNEMARK-SPANIEN

Gegenstandslos.

17. DÄNEMARK-FRANKREICH

Keine.

18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

19. DÄNEMARK-IRLAND

Gegenstandslos.

20. DÄNEMARK-ITALIEN

Gegenstandslos.

21. DÄNEMARK-LUXEMBURG

Gegenstandslos.

22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

24. DÄNEMARK-PORTUGAL

Gegenstandslos.

25. DÄNEMARK-FINNLAND

Keine.

26. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Keine.

27. DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

28. DEUTSCHLAND-SPANIEN

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973.

29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH

a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950.

b) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955.

c) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955.

d) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag.

e) Abschnitte II,III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland).

30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND

Protokoll vom 7. Oktober 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6. Juli 1984.

31. DEUTSCHLAND-IRLAND

Gegenstandslos.

32. DEUTSCHLAND-ITALIEN

a) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung).

b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).

33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG

Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag).

34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE

a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951.

b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).

35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.

b) Ziffer 20 Buchstabe a) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

d) Ziffer 3 Buchstabe g) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt;

dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

f) Ziffer 19 Buchstabe b) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c) dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt..

36. DEUTSCHLAND-PORTUGAL

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6. November 1964.

37. DEUTSCHLAND-FINNLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.

38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

39. DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit.

b) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960.

c) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960.

40. SPANIEN-FRANKREICH

Keine.

41. SPANIEN-GRIECHENLAND

Gegenstandslos.

42. SPANIEN-IRLAND

Gegenstandslos.

43. SPANIEN-ITALIEN

Artikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.

44. SPANIEN-LUXEMBURG

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969.

b) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf Selbständige.

45. SPANIEN-NIEDERLANDE

Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974.

46. SPANIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

47. SPANIEN-PORTUGAL

Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969.

48. SPANIEN-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.

49. SPANIEN-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 4. Februar 1983 über soziale Sicherheit 1985.

50. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

51. FRANKREICH-GRIECHENLAND

Keine.

52. FRANKREICH-IRLAND

Gegenstandslos.

53. FRANKREICH-ITALIEN

Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948.

54. FRANKREICH-LUXEMBURG

Keine.

55. FRANKREICH-NIEDERLANDE

Keine.

56. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine.

57. FRANKREICH-PORTUGAL

Keine.

58. FRANKREICH-FINNLAND

Gegenstandslos.

59. FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine.

60. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Notenwechsel vom 27. und 30. Juli 1970 über die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs, die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind.

61. GRIECHENLAND-IRLAND

Gegenstandslos.

62. GRIECHENLAND-ITALIEN

Gegenstandslos.

63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos.

64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE

Keine.

65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

66. GRIECHENLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos.

67. GRIECHENLAND-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen von 14. September 1984.

69. GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos.

70. IRLAND-ITALIEN

Gegenstandslos.

71. IRLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos.

72. IRLAND-NIEDERLANDE

Gegenstandslos.

73. IRLAND-ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

74. IRLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos.

75. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos.

76. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos.

77. IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

78. ITALIEN-LUXEMBURG

Keine.

79. ITALIEN-NIEDERLANDE

Keine.

80. ITALIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

81. ITALIEN-PORTUGAL

Gegenstandslos.

82. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos.

83. ITALIEN-SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.

84. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE

Keine.

86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.

b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

87. LUXEMBURG-PORTUGAL

Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965.

88. LUXEMBURG-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

89. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

90. LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

92. NIEDERLANDE-PORTUGAL

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Juli 1979.

93. NIEDERLANDE-FINNLAND

Gegenstandslos.

94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

95. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

96. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine.

97. ÖSTERREICH-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel I der Verordnung geltend machen können.

100. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos.

101. PORTUGAL-SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

102. PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.

103. FINNLAND-SCHWEDEN

Keine.

104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

ANHANG IV (B) (11) (13) (15)

(Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung)

A. Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt

A. BELGIEN

a) Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.

b) Die Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.

c) Die Rechtsvorschriften über die Invalidität im System der sozialen Sicherheit in Übersee und die Invaliditätsregelung für ehemalige Angestellte von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität.

E. FRANKREICH

1. Arbeitnehmer

Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter.

2. Selbständige

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität.

F. GRIECHENLAND

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung in der Landwirtschaft.

G. IRLAND

Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act, 1981).

H. ITALIEN

Keine.

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

a) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung.

b) Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung.

K. ÖSTERREICH

Keine.

L. PORTUGAL

Keine.

M. FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).

N. SCHWEDEN

Keine.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Großbritannien

Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit (Social Security Act 1975).

Artikel 14, 15 und 16 des Gesetzes von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit (Social Security Pensions Act 1975).

b) Nordirland

Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit in Nordirland [Social Security (Northern Ireland) Act 1975].

Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit in Nordirland [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975].

B. Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung

A. BELGIEN

Keine.

B. DÄNEMARK

Keine.

C. DEUTSCHLAND

Alterssicherung für Landwirte

D. SPANIEN

Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schiffahrt, die eine der im Königlichen Erlaß Nr. 2309 vom 23. Juli 1970 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.

E. FRANKREICH

Keine.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Keine.

H. ITALIEN

Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

- Ärzte (medici)

- Apotheker (farmacisti)

- Tierärzte (veterinari)

- Hebammen (ostetriche)

- Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

- Vermesser (geometri)

- Anwälte und Rechtsbeistände (avvocati e procuratori)

- Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

- Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

- Sozialrechtsberater (consulenti del lavoro)

- Notare (notai)

- Zollagenten (spedizionieri doganali).

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

Keine.

K. ÖSTERREICH

Keine.

L. PORTUGAL

Keine.

M. FINNLAND

Keine.

N. SCHWEDEN

Keine.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

C. Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann

A. BELGIEN

Keine.

B. DÄNEMARK

Alle Anträge auf Renten nach dem Gesetz über die Volksrente, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D aufgeführten Renten.

C. DEUTSCHLAND

Keine.

D. SPANIEN

Keine.

E. FRANKREICH

Keine.

F. GRIECHENLAND

Keine.

G. IRLAND

Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, beitragsbedingte Altersrenten und Witwenrenten.

H. ITALIEN

Alle Anträge auf Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer sowie der nachstehenden Gruppen von Selbständigen: Landwirte, Halbpächter, Pächter, Handwerker, Handel- und Gewerbetreibende.

I. LUXEMBURG

Keine.

J. NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrente nach dem Gesetz vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung, in geänderter Fassung.

K. ÖSTERREICH

Keine.

L. PORTUGAL

Alle Anträge auf Invaliditäts-, Alters- und Witwen- bzw. Witwerrenten.

M. FINNLAND

Keine.

N. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen

a) in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und

ii) eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i) kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

b) durch die durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt würden.

D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung

1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist.

a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität.

b) Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

c) Die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten.

d) Die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte.

e) Die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

f) Die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung.

g) Die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93).

h) Die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.

2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird.

a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird.

b) Die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

c) Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ("inabilità").

d) Die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten.

e) Die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

f) Die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.

3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit.

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.

Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

ANHANG V (15)

WECHSELSEITIGE ÜBEREINSTIMMUNG DER ERWERBSMINDERUNGSSTUFEN ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN (Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung)

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ANHANG VI (A) (B) (2) (7) (8) (9) (11) (12) (13) (14) (15)

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN

(Artikel 89 der Verordnung)

A. BELGIEN

1. Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung sich aus dem belgischen Kranken- und Invaliditäts-Pflichtversicherungssystem für Selbständige herleitet, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, einschließlich des Artikels 35 Absatz 1, unter folgenden Bedingungen:

a) Halten sich die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien auf, so wird ihnen folgendes gewährt:

i) für die medizinische Behandlung im Falle eines Krankenhausaufenthalts die in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Sachleistungen;

ii) hinsichtlich der anderen im belgischen System vorgesehenen Sachleistungen die Rückerstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger zu dem von den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Satz.

b) Wohnen die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien, so erhalten sie die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Sachleistungen, sofern sie an den zuständigen belgischen Träger den dafür im belgischen System vorgesehenen zusätzlichen Beitrag entrichten.

2. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung durch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt.

3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.

4. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.

5. Von Selbständigen nach den belgischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückgelegte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten betrachtet.

6. Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten, erfuellt sind, werden nur die an abhängiger Beschäftigung zurückgelegten Arbeitstage berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch insoweit berücksichtigt, als die Tage davor Arbeitstage in abhängiger Beschäftigung waren.

7. Bei der Anwendung des Artikels 72 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung werden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungs- und/oder Versicherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch der Voraussetzung unterliegt, daß in einem bestimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems für Arbeitnehmer erfuellt wurden.

8. Bei der Anwendung des Artikels 14a, Absätze 2, 3 und 4, des Artikels 14c Buchstabe a) und des Artikels 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird für die Berechnung des im Bezugsjahr erzielten Arbeitseinkommens, das der Festsetzung der Beiträge gemäß dem Sozialstatut dere Selbständigen zugrunde gelegt wird, der jahresdurchschnittliche Umrechnungskurs des Jahres, in dem diese Einkommen erzielt wurde, herangezogen.

Der Umrechnungskurs ist das jährliche Mittel der gemäß Artikel 107 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskurse.

9. Bei der Berechnung des theoretischen Betrags einer Invaliditätsrente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung stützt sich der zuständige belgische Träger auf das Einkommen, das der Betreffende in seinem zuletzt ausgeübten Beruf hatte.

10. Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Kranken- und Invalidenversicherung, die die Gewährung eines Leistungsanspruchs auch vom Bestehen einer Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig machen, in Belgien nicht länger versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind.

11. Hat der Betreffende nach Artikel 45 der Verordnung Anspruch auf eine belgische Leistung wegen Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

a) entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Gestaltung eines obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherungssystems, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung versichert war;

b) entsprechend den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 über die Schaffung eines Versicherungssystems für Selbständige für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung war.

B. DÄNEMARK

1. Die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit werden für die Aufnahme als Mitglied einer zugelassenen Arbeitslosenversicherungskasse berücksichtigt, als handele es sich um in Dänemark zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit.

2. Die in Artikel 19, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1 sowie in den Artikeln 22a, 29 und 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer, Selbständige, Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie deren Familienangehörige erhalten, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich in Dänemark aufhalten, Sachleistungen unter den Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (lov om offentlig sygesikring) in Gruppe 1 versichert sind.

3. a) Die Bestimmungen in den dänischen Rechtsvorschriften über Sozialrenten, die den Rentenanspruch davon abhängig machen, daß der Berechtigte in Dänemark wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer, Selbständige und deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen.

b) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Grenzgänger oder Saisonarbeiter in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder Saisonarbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

c) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der weder Grenzgänger noch Saisonarbeiter ist, vor dem 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeit mit dem Arbeitnehmer oder Selbständigen ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.

d) Gemäß Buchstaben b) und c) zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt.

Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

4. Die Verordnung berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. Eine Rente wird jedoch unter den für die dänischen Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gewährt, die während eines Jahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben.

5. a) Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, seine Berufstätigkeit im Gebiet Dänemarks ausgeübt hat, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark entsandt ist oder dort eine Dienstleistung erbringt.

b) Die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt wurde, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird.

6. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Tagegeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftsgeld vom 20. Dezember 1989 erfuellt sind, wenn die betreffende Person nicht während der gesamten, in dem genannten Gesetz festgesetzten Bezugszeiträume den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes:

a) Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieser Bezugszeiträume zurückgelegt wurden, in denen die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handele es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten;

b) es wird davon ausgegangen, daß während der so berücksichtigten Zeiten ein Selbständiger oder ein Arbeitnehmer (in den Fällen, in denen das berufliche Einkommen des letzteren nicht als Grundlage für die Berechnung des Tagegelds geeignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens gehabt hat, das bei der Berechnung des Tagegelds für die nach den dänischen Rechtsvorschriften während der Bezugszeiträume zurückgelegten Zeiten zugrunde gelegt wird.

7. Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 46c Absätze 1 und 3 der Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gelten nicht für die nach dänischen Rechtsvorschriften festgestellten Renten.

8. Zur Anwendung des Artikels 67 der Verordnung werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für in Dänemark versicherte Selbständige nach den dänischen Rechtsvorschriften berechnet.

9. Hat der Empfänger einer - gegebenenfalls vorgezogenen - dänischen Altersrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46a Absatz 1 der Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, Wohnzeiten in Dänemark zurückgelegt haben muß.

C. DEUTSCHLAND

1. Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

2. a) Die pauschale Anrechnungszeit wird ausschließlich nach den deutschen Zeiten ermittelt.

b) Für die Anrechnung deutscher rentenrechtlicher Zeiten auf die knappschaftliche Rentenversicherung gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

c) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

3. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland in ihrer Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht, die sämtlichen Trägern der Krankenversicherung proportional zur durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, ohne Rentner, auferlegt werden.

4. § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:

Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfuellung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn

a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;

b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;

c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

5. . . . . . .

6. . . . . . .

7. . . . . . .

8. . . . . . .

9. Sind die Kosten für Sachleistungen, die deutsche Träger des Wohnorts den bei zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten versicherten Rentnern oder deren Familienangehörigen gewähren, nach Monatspauschbeträgen abzurechnen, so gelten diese Kosten für den Finanzausgleich zwischen deutschen Trägern in der Rentenkrankenversicherung als Aufwendungen für Leistungen der deutschen Rentnerkrankenversicherung. Die den deutschen Trägern des Wohnorts von den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten erstatteten Pauschbeträge gelten als Einnahmen, die bei dem genannten Finanzausgleich zu berücksichtigen sind.

10. Bei Selbständigen wird der Bezug von Arbeitslosenhilfe davon abhängig gemacht, daß der Betreffende vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens ein Jahr lang eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt und sie nicht nur vorübergehend aufgegeben hat.

11. Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in einem Sondersystem für die Altersversicherung der Landwirte oder, falls es ein solches nicht gibt, in der Eigenschaft als Landwirt in dem allgemeinen System zurückgelegeten Versicherungszeiten werden auf die als Voraussetzung für die Begründung der Beitragspflicht nach § 27 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (GAL) notwendige Versicherungsdauer angerechnet, sofern der Betreffende

a) die Erklärung zur Begründung der Beitragspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgibt und

b) vor Abgabe der Erklärung zuletzt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Altershilfe der Landwirte beitragspflichtig war.

12. Für den Nachweis, der für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei selbständig tätigen Handwerkern erforderlichen 18 mit Pflichtbeiträgen belegten Jahre werden auch die Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Sondersystem für Handwerker oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem Sondersystem für Selbständige oder in dem allgemeinen System zurückgelegt hat.

13. Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Artikel 56 Gesundheits-Reformgesetz sind die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, während deren die betreffende Person Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall hatte, im erforderlichen Umfang wie nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie sich nicht mit nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten überschneiden.

14. Für die Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 200 Absatz 2 und § 561 Absatz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Versicherungsträger das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten.

15. Personen, die als griechische beamtete Lehrkräfte aufgrund ihrer Beschäftigung im deutschen Schuldienst neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben und nach dem 31. Dezember 1978 aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden sind, werden diese Pflichtbeiträge auf Antrag nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht noch keine sechs Kalendermonate verstrichen sind.

§ 210 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt nur für Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte entrichtet worden sind, sowie für die Anrechnungszeiten, die an diese mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten anschießen.

16. . . . . . .

17. Für die Gewährung von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit gemäß §§ 53 ff.Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen der Sachleistungsaushilfe berücksichtigt der Träger des Wohnorts Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

18. Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 der Verordnung als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist.

19. Als Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt auch die Zeit, in der die Erziehung eines Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, soweit dieser Arbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf oder Erziehungsurlaub gemäß § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt und er nicht eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt hat.

20. In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, sind die Vorschriften des Anhangs VI gleichfalls in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

D. SPANIEN

1. Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember 1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.

2. Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember 1979 werden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose angewandt, wenn die betreffende Person

a) im spanischen Gebiet wohnt oder

b) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert war oder

c) im Gebiet eines Drittstaates wohnt, im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Beiträge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

3. Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

4. a) In Anwendung des Artikels 47 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit.

b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

E. FRANKREICH

1. a) Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie die Beihilfe für alte Selbständige und die Altersbeihilfe in der Landwirtschaft werden entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französische Staatsangehörige geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmern und Selbständigen gewährt, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung im französischen Gebiet wohnen.

b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.

c) Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen Departements der Französischen Republik (Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Zeiten einer entgeltlichen oder gleichgestellten Beschäftigung oder, gegebenenfalls, Zeiten selbständiger Tätigkeit für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie auf die Beihilfe für alte Selbständige angerechnet werden.

2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.

3. Das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet:

- Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder in französischem Gebiet noch in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer oder der Selbständige ist.

- Der Arbeitnehmer oder der Selbständige muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder freiwillig weiterversichert war.

4. Wer nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen:

a) die Kleinkinderbeihilfe bis zum Alter von drei Monaten;

b) die Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung.

5. Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Systemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.

6. a) Grenzgänger, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnen und ihre Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich ausüben, erhalten in Anwendung von Artikel 19 der Verordnung im Gebiet dieser Departements die Sachleistungen gemäß der durch Dekret Nr. 46-1428 vom 12. Juni 1946 und Nr. 67-814 vom 25. September 1967 eingeführten Regelung für Elsaß-Lothringen.

b) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Leistungsempfänger gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 28 und 29 der Verordnung.

7. Unbeschadet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen, Beihilfen für die häusliche Beaufsichtigung von Kindern und Erziehungsbeihilfen nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt.

8. Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

F. GRIECHENLAND

1. . . . . . .

2. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung von griechischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen griechischer Abstammung gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, gemäß Unterabsatz 2.

Soweit die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfuellt sind, können in folgenden Fällen Beiträge entrichtet werden:

a) wenn die betreffende Person im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und zugleich in der Vergangenheit beim griechischen Rentenversicherungssystem pflichtversichert war, oder,

b) unabhängig vom Wohnort, wenn der Betreffende entweder in der Vergangenheit zehn aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Jahre lang in Griechenland gewohnt hat oder bei der griechischen Sozialversicherung 1 500 Tage pflichtversichert oder freiwillig versichert war.

3. Entgegen den einschlägigen OGA-Vorschriften gelten Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die für diese Risiken einen besonderen Zweig vorsehen, sofern sie mit Zeiten einer landwirtschaftlichen Beschäftigung in Griechenland zusammenfallen, als Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des OGA-Systems im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r) der Verordnung.

4. Im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften wird Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung unter der Voraussetzung angewandt, daß sich die dort genannte Neuberechnung nicht zum Nachteil des Betreffenden auswirkt.

5. In den Fällen, in denen die Satzungsbestimmungen der griechischen Hilfsrentenkassen (åðéêïõñéêÜ ôáìåßá) die Möglichkeit der Anerkennung bei griechischen Hauptversicherungsträgern (êýñéáò áóöÜëéóçò) zurückgelegter Zeiten der Rentenpflichtversicherung vorsehen, gelten diese Bestimmungen auch für Zeiten der Rentenpflichtversicherung, die nach Maßgabe der in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsvorschriften jedes beliebigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.

6. Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Sozialversicherung pflichtversichert sind, gelten als "Altersversicherte" im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2084/92.

G. IRLAND

1. Wohnen die in Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen, Arbeitslosen, Rentenantragsteller oder -berechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für die Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen.

2. Den in Irland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Irland gelten und der die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften erfuellt, um gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 leistungsberechtigt zu sein, wird die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt.

Die Kosten für die gewährten Leistungen gehen zu Lasten des Trägers, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist.

Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein aufgrund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist.

3. Wird ein den irischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall,

a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet Irlands ereignet und

b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er aufgrund seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, seine Abwesenheit vom Gebiet Irlands berücksichtigt wird.

4. . . . . .

5. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der lohnabhängigen Leistung, die in den irischen Rechtsvorschriften im Fall der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des in Betracht kommenden Steuerjahres (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer während dieses Steuerjahres angerechnet.

6. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der irischen Rechtsvorschriften war.

7. Bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 ist ein Arbeitnehmer, der nicht tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in den Fällen, in denen dies Voraussetzung für den Bezug von Altersrente ist, so zu behandeln, als habe er den Aufschub der Feststellung der Altersrente, auf die er nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, ausdrücklich beantragt.

8. . . . . . .

9. Kehrt ein Arbeitsloser nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, während dessen er gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Leistungen nach den Rechtsvorschriften Irlands weiterbezog, nach Irland zurück, kann er ungeachtet des Artikels 69 Absatz 2 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erheben, wenn er die Voraussetzungen nach den genannten Rechtsvorschriften erfuellt.

10. Nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können

i) im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht als nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß diesem Buchstaben berücksichtigt werden;

ii) Irland nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.

H. ITALIEN

Keine.

I. LUXEMBURG

1. Abweichend von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vor dem 1. Januar 1946 oder vor einem in einem zweiseitigen Abkommen festgelegten früheren Zeitpunkt nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt hat, nur insoweit berücksichtigt, als der Betreffende nach dem entsprechenden Zeitpunkt sechs Versicherungsmonate im luxemburgischen System nachweisen kann. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht kommen, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.

2. Bei der Gewährung des unveränderlichen Teils der luxemburgischen Renten werden die von nicht in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1972 an Wohnzeiten gleichgestellt.

3. Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung berührt nicht die luxemburgischen Rechtsvorschriften, nach denen die Krankenkasse ihre Genehmigung für eine Behandlung im Ausland nicht verweigern kann, wenn die notwendige Behandlung im Großherzogtum nicht möglich ist.

4. Bei der Anrechnung der Versicherungszeit nach Artikel 171,7 Sozialversicherungsordnung berücksichtigt der luxemburgische Träger die von der betreffenden Person nach Maßgabe der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um nach Maßgabe der von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten handelte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Betreffende zuletzt Versicherungszeiten nach luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

J. NIEDERLANDE

1. Krankheitskostenversicherung

a) Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften gilt für die Durchführung von Titel III Kapitel 1 als Sachleistungsberechtigter, wer nach dem niederländischen Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung versichert oder mitversichert ist.

b) . . . . . .

c) Für die Anwendung der Artikel 27 bis 34 der Verordnung werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Buchstabe b) (Invalidität) und Buchstabe c) (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 der Verordnung geschuldet werden, gleichgestellt:

- Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 6. Januar 1966 (Staatsblad 6) für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);

- Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 6. Oktober 1966 (Staatsblad 445) für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);

- Versorgungsbezüge nach dem Eisenbahnversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 15. Februar 1967 (Staatsblad 138) für Bedienstete der niederländischen Eisenbahnen und ihre Hinterbliebenen (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);

- Versorgungsleistungen nach der Regelung für die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen (RDV 1964 NS);

- Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung über das verfrühte Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß oder infolge einer vom Krankenkassenrat zu bezeichnenden Regelung.

d) Die in den Niederlanden wohnenden Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2, die Arbeitnehmer oder Selbständigen und deren Familienangehörigen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b) und den Artikeln 25 und 26, die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats haben, sind nicht nach dem Allgemeinen Gesetz über Besondere Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten) versichert.

2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW)

a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfuellt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.

In Abweichung von Artikel 7 AOW kann auch der Berechtigte, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, die Gleichstellung gemäß den obigen Voraussetzungen erlangen.

b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als berechtigte Person.

c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfuellt, zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienste eines dort ansässigen Arbeitgebers ausübte.

d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte und nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

e) Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

f) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 AOW und Artikel 47 Absatz 1 AWW (Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) ist der in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnende Ehegatte eines pflichtversicherten Arbeitnehmers oder Selbständigen berechtigt, sich nur für die Zeiten nach dem 2. August 1989, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den genannten Gesetzen pflichtversichert ist oder gewesen ist, aufgrund eben dieser Gesetze freiwillig zu versichern. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen endet.

Diese Berechtigung erlischt jedoch dann nicht, wenn die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen wegen dessen Todes beendet wurde und seine Witwe ausschließlich eine Rente nach dem Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (AWW) bezieht.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die freiwillig versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Welcher Beitrag vom Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen zu entrichten ist, der in der allgemeinen Altersversicherung und der allgemeinen Witwen- und Waisenversicherung pflichtversichert ist, wird gemäß den Bestimmungen über die Festsetzung des Pflichtversicherungsbeitrags festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Einkommen des Ehegatten in den Niederlanden bezogen wurde.

Für den Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der am 2. August 1989 oder danach pflichtversichert wurde, wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen festgesetzt, die für die Festsetzung des Beitrags zur freiwilligen Versicherung aufgrund der allgemeinen Altersversicherung und der allgemeinen Witwen- und Waisenversicherung gelten.

g) Die Berechtigung nach Buchstabe f) besteht nur; wenn der Ehegatte eines Arbeitnehmers oder Selbständigen innerhalb eines Jahres nach Beginn von dessen Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) mitgeteilt hat, daß er sich freiwillig versichern will.

Für Ehegatten von Arbeitnehmern oder Selbständigen, die am 2. August 1989 oder unmittelbar davor pflichtversichert wurden, beginnt die Einjahresfrist am 2. August 1989 zu laufen.

Die Regelung unter Buchstabe f) Unterabsatz 4 kann von dem nicht in den Niederlanden wohnenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 oder Artikel 17 der Verordnung gilt, nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich jener Ehegatte ausschließlich nach niederländischem Recht bereits freiwillig versichern kann oder konnte.

h) Die Buchstaben a), b), c), d) und f) gelten nicht für die Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach den Altersversicherungsrechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, und auch nicht für die Zeiten, in denen die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.

i) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt wurden.

3. a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie gegen diesen Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

b) Hat eine Witwe nach Buchstabe a) Anspruch auf eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung, so wird diese Rente nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten als nach diesen niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

c) Nach Buchstabe b) zu berücksichtigende Zeiten, die mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht.

d) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (AWW) zurückgelegt wurden.

4. a) Arbeitnehmer oder Selbständige, die nicht länger nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (WAO) und/oder nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung noch als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt.

b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a) Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt:

i) entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO), wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung versichert war;

ii) entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW), wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit:

- gegen dieses Risiko nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war, ohne die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung zu haben, oder

- nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko versichert war, aber nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungsansprüche geltend machen kann.

- Ist der nach Ziffer i) berechnete Leistungsbetrag niedriger als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Bestimmung unter Ziffer ii) ergibt, wird die Leistung in Höhe des letztgenannten Betrags gezahlt.

c) Bei der Berechnung der Leistungen, die entsprechend dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) oder entsprechend dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) festgestellt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger:

- vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

- nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegte Versicherungszeiten;

- nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW) nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten decken.

d) Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet.

5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen

a) Arbeitnehmer und Selbständige, auf die im Laufe eines Quartals das niederländische Gesetz über Familienbeihilfen (Algemene Kinderbisjlagwet) anwendbar wird und die am ersten Tag dieses Quartals den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, gelten ab diesem ersten Tag als nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert.

b) Der Betrag der Familienbeihilfe, auf die Arbeitnehmer und Selbständige Anspruch haben, die gemäß Buchstabe a) als nach dem niederländischen Gesetz über Familienbeihilfen versichert gelten, wird gemäß den Einzelheiten der in Artikel 98 der Verordnung genannten Durchführungsverordnung festgesetzt.

6. Anwendung einiger Übergangsbestimmungen

Artikel 45 Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der Übergangsbestimmungen der Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (Artikel 46), die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung und die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

K. ÖSTERREICH

1. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.

2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.

4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.

L. PORTUGAL

Die unter ein Sondersystem für Krankheitsfürsorge fallenden Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand sowie deren Familienangehörige können Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder dann, wenn sie sich im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben, soweit sie die vorherige Genehmigung des portugiesischen zuständigen Trägers dazu erhalten haben, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c), Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 gemäß Artikel 31 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ebenso in Anspruch nehmen wie die im Allgemeinen Sozialversicherungssystem erfaßten Arbeitnehmer und Selbständigen.

M. FINNLAND

1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.

2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegten Versicherungszeiten.

3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

N. SCHWEDEN

1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.

2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.

3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfuellt.

4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Hat eine Person ihren persönlichen Wohnsitz im Gebiet von Gibraltar oder war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar als Arbeitnehmer verpflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Vereinigten Königreich zurückgelegte Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag als im Gebiet von Gibraltar zurückgelegte Beschäftigungszeit, für welche die betreffende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar geleistet hat.

2. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfuellt sind,

so gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs jeweils unter der Voraussetzung, daß der Ehegatte oder frühere Ehegatte als Arbeitnehmer oder Selbständiger den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 3 als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch von einer verheirateten Frau, einem verwitweten Mann oder einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch von einer Witwe geltend gemacht wird, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keine Hinterbliebenenleistung bezog oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht.

3. a) Werden einer Person nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gezahlt, so gelten die von dieser Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit), das die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von einer Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland abhängig machen, als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

b) Gelten nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der die von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit) vorgeschriebene Voraussetzung

i) der Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfuellt, so gilt im Hinblick auch die Erfuellung dieser Voraussetzung dieser Arbeitnehmer oder Selbständige als dort anwesend;

ii) einer Anwesenheitszeit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfuellt, so gelten im Hinblick auf die Erfuellung dieser Voraussetzung die von diesem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

c) Für Ansprüche auf Familienbeihilfen (family allowances) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar gelten die Vorschriften der Buchstaben a) und b) entsprechend.

4. Die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Witwenpauschale (widow's payment) gilt im Zusammenhang mit Kapitel 3 der Verordnung als Hinterbliebenenrente.

5. Für die Anwendung des Artikels 10a Absatz 2 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Invalidenbetreuungsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfuellung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht.

6. Wird ein den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall

a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs ereignet und

b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er als Arbeitnehmer (employed earner) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder nach den Rechtsvorschriften von Nordirland oder als Arbeitnehmer (employed person) nach den Rechsvorschriften von Gibraltar versichert war, seine Abwesenheit von diesen Gebieten berücksichtigt wird.

7. Die Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Inkraftsetzung eines Abkommens über die soziale Sicherheit, das zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland geschlossen wurde.

8. Bei Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung bleiben sowohl die vom Versicherten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entrichteten gestaffelten Beiträge als auch die nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlenden gestaffelten Leistungen bei Alter außer Betracht. Um den Betrag dieser gestaffelten Leistungen erhöht sich der aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistungsbetrag, der entsprechend dem genannten Kapitel ermittelt wird; diese beiden Beträgen bilden die dem Versicherten tatsächlich geschuldete Leistung.

9. . . . . . .

10. Bei Anwendung der Verordnung über die beitragsfreien Sozialversicherungsleistungen und die Arbeitslosenversicherung (Gibraltar) gilt jede Person, auf die die vorliegende Verordnung anwendbar ist, als mit gewöhnlichem Wohnsitz in Gibraltar, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnt.

11. Für die Anwendung der Artikel 10, 27, 28, 28a, 29, 30 und 31 der Verordnung gilt das einem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Pflegegeld (attendance allowance) als Leistung bei Invalidität.

12. Für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung wird der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldeten Leistung, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts behandelt, als wohnte er im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats.

13.1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 15 jede Woche, während deren für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt:

a) Für Zeiten vom 6. April 1975 bis 5. April 1987:

i) Für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für diese Woche entrichtet;

ii) für jede Versicherungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet.

b) Für Zeiten ab dem 6. April 1987:

i) Für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie ein wöchentliches Entgelt bezogen, auf das Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von zwei Dritteln der für diese Woche gültigen Entgeltobergrenze entrichtet worden sind;

ii) für jede Versicherungs- Erwerbstätigkeits- oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 entrichtet.

c) für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit bzw. Zeit einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als seien ihr Beiträge bzw. Entgelte in dem Umfang gutgeschrieben worden, der erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr auf die Höhe zu bringen, die gefordert ist, damit dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitrags- bzw. Entgeltgutschrift wird.

13.2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gilt folgendes:

a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder des Absatzes 1 Buchstabe b) Ziffer i) dazu, daß dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, daß er in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist.

b) Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer acht gelassen.

13.3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für dieses Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die betreffende Person gegolten haben.

14. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.

15.1. Für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des theoretischen Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, gilt folgendes:

a) Die Worte "Arbeitsentgelte", "Beiträge" und "Zuschläge" in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung bezeichnen die Überschüsse an Entgeltfaktoren im Sinne des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975) oder gegebenenfalls der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975].

b) Der Durchschnitt der Überschüsse an Entgeltfaktoren wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (in der im vorstehenden Buchstaben a) genannten Auslegung) in der Weise berechnet, daß die Summe derjenigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verzeichneten Überschüsse durch die Zahl der Einkommensteuerjahre (einschließlich Teilen von Steuerjahren) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geteilt wird, die ab 6. April 1978 während der betreffenden Versicherungszeit zurückgelegt wurden.

15.2. Für die Berechnung des Beitrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, bezeichnen die Worte "Versicherungs- und Wohnzeiten" in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung die ab 6. April 1978 zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.

16. Kehrt ein Arbeitsloser nach Ablauf des Dreimonatszeitraums, während dessen er gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs weiterbezog, in das Vereinigte Königreich zurück, kann er ungeachtet des Artikels 69 Absatz 2 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erheben, wenn er die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellt.

17. Für die Begründung des Anspruchs auf Schwerbeschädigtengeld gilt für Arbeitnehmer oder Selbständige, die nach Titel II der Verordnung unter Ausschluß des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen oder unterlagen, folgendes:

a) Es wird davon ausgegangen, daß sie während des gesamten Zeitraums, während dessen sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige ausgeübt haben und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, im Vereinigten Königreich anwesend oder wohnhaft waren, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnten oder sich dort aufhielten.

b) Sie haben Anspruch darauf, daß Versicherungszeiten, die sie als Arbeitnehmer oder Selbständige im Hoheitsgebiet oder nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben, Zeiten der Anwesenheit oder des Wohnens im Vereinigten Königreich gleichgestellt werden.

18. Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung können

i) im Zusammenhang mit Titel III der Verordnung nicht aufgrund dieser Bestimmung als nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden.

ii) das Vereinigte Königreich nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 18, Artikel 38 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung machen.

19. Für eine Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger früher den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, gelten vorbehaltlich mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung und des Artikels 10b der Durchführungsverordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nach Ablauf des letzten der drei folgenden Tage nicht weiter:

a) dem Tag, an dem der Wohnsitz in den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) genannten anderen Mitgliedstaat verlegt wird;

b) dem Tag, an dem die dauernde oder vorübergehende Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit, während deren diese Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, eingestellt wird;

c) dem letzten Tag eines Zeitraums, in dem britische Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft (einschließlich Sachleistungen, für deren Gewährung das Vereinigte Königreich der zuständige Staat ist) oder Arbeitslosigkeit bezogen wurden und der

i) vor dem Tag des Wohnsitzwechsels in einen anderen Mitgliedstaat begann oder - bei späterem Beginn -

ii) unmittelbar auf die Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbständigentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat folgte, während diese Person noch Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag.

20. Die Tatsache, daß eine Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung, Artikel 10b der Durchführungsverordnung und Nummer 19 oben den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, steht folgender Regelung nicht entgegen:

a) Die Bestimmungen für Arbeitnehmer oder Selbständige in Titel III Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 sowie in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer oder Selbständiger bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war.

b) Für die Anwendung des Titels III Kapitel 7 und 8 der Verordnung oder des Artikels 10 oder 10a der Durchführungsverordnung wird sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger behandelt, sofern nach Buchstabe a) Leistungen des Vereinigten Königreichs gemäß Titel III Kapitel 1 zu zahlen sind.

ANHANG VII (B) (2) (5) (6) (15)

FÄLLE, IN DENEN EINE PERSON GLEICHZEITIG DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWEIER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGT

(Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung)

1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.

3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.

5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat, außer Luxemburg.

6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg.

7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat.

TEIL II

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (Artikel 1 bis 4) . 104

TITEL II: DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG (Artikel 5 bis 10a) . 105

TITEL III: DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN (Artikel 10b bis 14) . 107

TITEL IV: DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten (Artikel 15) . 110

Kapitel 2: Krankheit und Mutterschaft (Artikel 16 bis 34) . 112

Kapitel 3: Invalidität, Alter und Tod (Renten) (Artikel 35 bis 59) . 119

Kapitel 4: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Artikel 60 bis 77) . 125

Kapitel 5: Sterbegeld (Artikel 78 und 79) . 132

Kapitel 6: Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 80 bis 84) . 132

Kapitel 7: Familienleistungen (Artikel 85 bis 88) . 134

Kapitel 8: Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen (Artikel 90 bis 92) . 135

TITEL V: FINANZVORSCHRIFTEN (Artikel 93 bis 107) . 136

TITEL VI: VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN (Artikel 108 bis 117) . 140

TITEL VII: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN (Artikel 118 bis 122) . 142

ANHÄNGE

Anhang 1: Zuständige Behörden . 144

Anhang 2: Zuständige Träger . 146

Anhang 3: Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts . 168

Anhang 4: Verbindungsstellen . 184

Anhang 5: Weitergeltende Durchführungsbestimmungen zu zweiseitigen Abkommen . 191

Anhang 6: Leistungszahlungsverfahren . 202

Anhang 7: Banken . 204

Anhang 8: Gewährung der Familienleistungen . 205

Anhang 9: Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen . 207

Anhang 10: Träger und Stellen, die von den zuständigen Behörden bezeichnet worden sind . 209

Anhang 11: Systeme nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung . 225

Anlage: Artikel 95 . 227

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere auf Artikel 98,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind den Grundvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßte und den im Laufe der Jahre bei der Anwendung dieser Texte gesammelten Erfahrungen entsprechende Durchführungsvorschriften festzulegen.

Insbesondere sind die zuständigen Behörden und Träger der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Verbindungsstellen genau festzulegen, die befugt sind, direkt miteinander in Verbindung zu treten.

Außerdem sind die von den betreffenden Personen zur Erlangung von Leistungen beizubringenden und auszufuellenden Unterlagen anzugeben.

Die Regelungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsgruppen sind im einzelnen darzulegen.

Außerdem sind die Vorschriften über die Erstattung von Aushilfsleistungen und die Aufgaben des Rechnungsausschusses genau festzulegen.

Die Durchführungsvorschriften zum Verfahren für die Währungsumrechnung im Rahmen des Europäischen Währungssystems sind festzulegen.

Um den Verkehr zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist die Möglichkeit elektronischer Verarbeitung der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anfallenden Daten vorzusehen.

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung zu ändern, die die Kommission auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission erläßt; die Änderung dieser Anhänge stellt nämlich allein darauf ab, die von den betreffenden Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden gefaßten Beschlüsse in ein Gemeinschaftsinstrument aufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung

a) bezeichnet der Begriff "Verordnung" die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

b) bezeichnet der Begriff "Durchführungsverordnung" diese Verordnung;

c) gelten die in Artikel 1 der Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 2 Formblätter - Unterrichtung über Rechtsvorschriften - Merkblätter

(1) Die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinfachte Formblätter für ihre gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

(2) Die Verwaltungskommission kann für die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, für die die Verordnung gilt.

(3) Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter aus, die den betroffenen Personenkreis über seine Rechte und über die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften unterrichten.

Der Beratende Ausschuß wird vor der Festlegung dieser Merkblätter angehört.

Artikel 3 (7) Verbindungsstellen - Verkehr zwischen Trägern sowie zwischen Personen und Trägern

(1) Die zuständigen Behörden können Verbindungsstellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander verkehren können.

(2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats sowie jede Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält, kann sich unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wenden.

(3) Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, können dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Artikel 4 (9) Anhänge

(1) In Anhang 1 ist die zuständige Behörde bzw. sind die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(2) In Anhang 2 sind die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(3) In Anhang 3 sind die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthaltsorts jedes Mitgliedstaats aufgeführt.

(4) In Anhang 4 sind die Verbindungsstellen aufgeführt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichnet worden sind.

(5) In Anhang 5 sind die in Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116 und Artikel 121 der Durchführungsverordnung genannten Vorschriften aufgeführt.

(6) In Anhang 6 ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung das Verfahren für die Zahlung der Leistungen aufgeführt, das die zur Zahlung verpflichteten Träger der einzelnen Mitgliedstaaten anwenden.

(7) In Anhang 7 sind Name und Sitz der in Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezeichneten Banken aufgeführt.

(8) In Anhang 8 sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, in deren gegenseitigen Beziehungen Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung anzuwenden ist.

(9) In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittskosten der Sachleistungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zugrunde zu legen sind.

(10) In Anhang 10 sind die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden insbesondere aufgrund der folgenden Vorschriften bezeichnet worden sind:

a) Verordnung: Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17;

b) Durchführungsverordnung: Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 109, Artikel 110 und Artikel 113 Absatz 2.

(11) In Anhang 11 sind das System oder die Systeme aufgeführt, die in Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung genannt sind.

TITEL II DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG

Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung

Artikel 5 Anwendung der Durchführungsverordnung anstelle der Vereinbarungen zur Durchführung der Abkommen

Die Durchführungsverordnung tritt an die Stelle der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung genannten Abkommen; sie tritt ebenfalls an die Stelle der Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung genannten Abkommensbestimmungen, soweit diese Durchführungsbestimmungen nicht in Anhang 5 aufgeführt sind.

Durchführung des Artikels 9 der Verordnung

Artikel 6 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

(1) Erfuellt eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 9 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten) aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht aufgrund ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie aufgrund der genannten Artikel in dem in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten System oder, sofern ein System nicht bestimmt worden ist, in dem von ihr gewählten System zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zugelassen werden.

(2) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung dem Träger des in Betracht kommenden Mitgliedstaats eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem oder den Trägern ausgestellt, die die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die Person diese Zeiten zurückgelegt hat.

Durchführung des Artikels 12 der Verordnung

Artikel 7 (11) Grundregeln für die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

(1) Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2) Die jeweils zuständigen Träger erteilen einander für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie der Artikel 46a, 46b und 46c der Verordnung auf Anfrage alle erforderlichen Auskünfte.

Artikel 8 (5) Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1) Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten stattgefunden hat, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für diesen Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.

(2) Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger nach den Rechtsvorschriften Irlands und des Vereinigten Königreichs für dieselbe Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuerkannt, die für den Betreffenden zuletzt galten.

(3) In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung gelten folgende Vorschriften, wenn die betreffende Person oder ein Familienangehöriger aufgrund der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft hat:

a) Werden nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Mitgliedstaaten die Leistungen dem Empfänger in Form von Erstattungen gewährt, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, in dessen Gebiet sie erbracht wurden.

b) Wurden die Leistungen im Gebiet eines anderen als der beiden beteiligten Mitgliedstaaten erbracht, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, unter dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit fällt.

Artikel 8a Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den griechischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten

Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder einer seiner Familienangehörigen nach den griechischen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so werden diese Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften gewährt, denen der Betreffende zuletzt unterlag.

Artikel 9 (5) Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

(1) Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(2) Tritt der Tod im Gebiet eines Mitgliedstaats ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder tritt der Tod außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats bestehen, die für den Verstorbenen zuletzt galten, während der nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats erworbene Anspruch erlischt.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung die Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften jedes der beiden in Anhang VII aufgeführten beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt.

Artikel 9a Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Begibt sich ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen er während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 69 der Verordnung unterlag, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, nach Griechenland, wo er aufgrund einer früher nach griechischem Recht zurückgelegten Zeit der Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ebenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, so ruht der Anspruch auf Leistungen nach griechischem Recht während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung vorgesehenen Zeitraums.

Artikel 10 (12) (13) Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige

(1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen.

b) Wird jedoch

i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;

ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates.

(2) Hat ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Familienleistungen aufgrund früher nach griechischem Recht zurückgelegter Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, so ruht dieser Anspruch, wenn während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen.

(3) Werden nach Artikel 73 und/oder 74 der Verordnung Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet, so zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats zur Hälfte zu erstatten ist, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.

Artikel 10a (8) Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten

Galten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen während eines Zahlungszeitraums, wie er in den Rechtsvorschriften eines oder zweier beteiligter Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehen ist, nacheinander die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so sind folgende Vorschriften anzuwenden:

a) Die Familienleistungen, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten beanspruchen kann, entsprechen der Anzahl der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften geschuldeten täglichen Leistungen. Sehen die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten keine täglichen Familienleistungen vor, so werden die Familienleistungen im Verhältnis der Dauer gewährt, während der für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums galten.

b) Hat ein Träger während eines Zeitraums Familienleistungen gewährt, in dem diese von einem anderen Träger hätten gewährt werden müssen, so rechnen diese Träger sie untereinander ab.

c) Werden die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in anderen Einheiten ausgedrückt als denjenigen, die zur Berechnung der Familienleistungen nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen während desselben Zeitraums ebenfalls geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats dienen, so erfolgt die Umrechnung für die Anwendung der Buchstaben a) und b) nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung.

d) Abweichend von Buchstabe a) übernimmt im Rahmen der in Anhang 8 der Durchführungsverordnung genannten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Träger, der die Kosten der Familienleistungen aufgrund der ersten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Bezugszeitraums zu tragen hat, diese Kosten für den gesamten Zeitraum.

TITEL III DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Durchführung der Artikel 13 bis 17 der Verordnung

Artikel 10b (9) Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung

Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen, zu denen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiter für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung genannte Person gelten, werden nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt. Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften auf diese Person anwendbar werden, erkundigt sich bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 11 Formvorschriften bei Entsendung eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung und bei Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung

(1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten.

(2) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Arbeitnehmer zu beantragen.

Artikel 11a Formvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung und im Falle von Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung bei Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausübt

(1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Selbständigen in den Fällen des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 2 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Selbständigen gelten.

(2) Die in Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Selbständigen zu beantragen.

Artikel 12 Sondervorschriften für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zum deutschen System der sozialen Sicherheit

Gelten für einen Arbeitnehmer, dessen Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz nicht im Gebiet Deutschlands hat, aufgrund des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a), des Artikels 14 Absätze 1 und 2 oder des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung oder aufgrund einer nach Artikel 17 der Verordnung geschlossenen Vereinbarung die deutschen Rechtsvorschriften und hat der Arbeitnehmer keine feste Betriebsstätte im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort im Gebiet Deutschlands beschäftigt.

Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnort im Gebiet Deutschlands, so sind die deutschen Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er im Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn, Bonn, beschäftigt wäre.

Artikel 12a (5) Vorschriften für die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben

Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 14a Absätze 2 bis 4 und des Artikels 14c der Verordnung gilt folgendes:

1. a) Eine Person, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten verläuft, oder die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats selbständig tätig ist, unterrichtet davon den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet sie wohnt.

b) Sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet die Person wohnt, auf sie nicht anwendbar, so unterrichtet der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger seinerseits den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, dessen Rechtsvorschriften gelten.

2. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder,

ii) falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

b) Der letztgenannte Träger erteilt erforderlichenfalls dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gelten, die Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, welche der oder die Arbeitgeber und/oder die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften schulden.

3. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser Staaten verläuft, oder die in einem solchen Unternehmen eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person beschäftigt oder selbständig tätig ist,

ii) in dessen Gebiet die Person wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

4. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung für einen Arbeitnehmer, der nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sein Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für den Arbeitnehmer gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit ausübt,

ii) in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

5. a) Gelten nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig tätig ist, aber keinen Teil ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie wohnt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt, so unterrichtet der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, unverzüglich die von den zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten bezeichneten Träger.

b) Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Träger stellen im gemeinsamen Einvernehmen die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Buchstabens d) und gegebenenfalls des Artikels 14a Absatz 4 der Verordnung innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Tag fest, an dem einer der beteiligten Träger von den die Person betreffenden Tatsachen unterrichtet wurde.

c) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden, stellt dieser Person eine Bescheinigung darüber aus, daß diese Rechtsvorschriften für sie gelten, und sendet eine Abschrift dieser Bescheinigung an die übrigen beteiligten Träger.

d) Bei der Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 3 der Verordnung ist zu allererst zu berücksichtigen, wo die feste und ständige Wohnung liegt, von der aus die betreffende Person ihren Tätigkeiten nachgeht. Andernfalls sind Merkmale wie die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Zahl der erbrachten Dienstleistungen und das Einkommen aus diesen Tätigkeiten heranzuziehen.

e) Die beteiligten Träger tauschen alle Angaben aus, die zur Bestimmung der Haupttätigkeit der betreffenden Person und der Beiträge erforderlich sind, die nach den Rechtsvorschriften zu entrichten sind, welche als für die betreffende Person maßgebend festgestellt wurden.

6. a) Stellt der Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung gelten würden, fest, daß Absatz 4 des genannten Artikels gilt, so unterrichtet er hiervon die zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Träger; Absatz 5, insbesondere dessen Buchstabe b), bleibt hiervon unberührt; erforderlichenfalls wird im gemeinsamen Einvernehmen bestimmt, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person maßgebend sind.

b) Die Auskünfte nach Absatz 2 Buchstabe b) werden dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften als maßgebend festgestellt werden, von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten erteilt.

7. a) Gelten nach Artikel 14c Buchstabe a) der Verordnung für eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und im Gebiet eines andern Mitgliedstaats selbständig tätig ist, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde des letzteren Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person selbständig tätig ist,

ii) in dessen Gebiet die Person wohnt.

b) Absatz 2 Buchstabe b) gilt entsprechend.

8. Unterliegt die Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Arbeitnehmertätigkeit und eine selbständige Tätigkeit ausübt, nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so gelten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit die Nummern 1, 2, 3 und 4 und im Zusammenhang mit der Selbständigentätigkeit die Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.

Die Träger, die von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich hierüber gegenseitig.

Artikel 13 Ausübung des Wahlrechts durch das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen der konsularischen Dienststellen

(1) Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ist erstmalig innerhalb von drei Monaten nach dem Tag auszuüben, an dem der Arbeitnehmer bei der diplomatischen Vertretung oder der konsularischen Dienststelle eingestellt worden oder in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle getreten ist. Die Wahl wird am Tag des Dienstantritts wirksam.

Übt der Arbeitnehmer am Ende eines Kalenderjahres sein Wahlrecht erneut aus, so wird die Wahl am ersten Tag des folgenden Kalenderjahrs wirksam.

(2) Der Arbeitnehmer, der von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, zeigt dies dem Träger an, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat; gleichzeitig unterrichtet dieser seinen Arbeitgeber. Der Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats gemäß den Weisungen, die die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erteilt.

(3) Der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer sich entschieden hat, stellt diesem eine Bescheinigung darüber aus, daß für ihn für die Dauer seiner Beschäftigung in der betreffenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Dienststelle oder bei einem Angehörigen dieser Vertretung oder Dienststelle die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Artikel 14 Ausübung des Wahlrechts durch die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

(1) Das Wahlrecht nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags auszuüben. Die zum Abschluß dieses Vertrages befugte Behörde unterrichtet den Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat. Dieser Träger unterrichtet erforderlichenfalls alle anderen Träger desselben Mitgliedstaats.

(2) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, für dessen Rechtsvorschriften die Hilfskraft sich entschieden hat, stellt dieser eine Bescheinigung darüber aus, daß für sie für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hilfskraft im Dienst der Europäischen Gemeinschaften die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls die für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften zuständigen Träger.

(4) Hat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland beschäftigte Hilfskraft sich für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften entschieden, so sind diese so anzuwenden, als wäre die Hilfskraft an dem Ort beschäftigt, an dem die deutsche Regierung ihren Sitz hat. Der zuständige Behörde bestimmt den zuständigen Träger der Krankenversicherung.

TITEL IV DURCHFÜHRUNG DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER ZEITEN

Artikel 15 (A) (5) (11)

(1) Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45 Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung gilt folgendes:

a) Den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu ergänzen; die Versicherungs- oder Wohnzeiten dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung festzustellen sind, so nimmt jeder der in Betracht kommenden Träger diese Zusammenrechnung getrennt vor und berücksichtigt dabei, soweit Artikel 45 Absätze 2 und 3 und Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung nichts anderes bestimmen, sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, die für ihn galten. In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung berücksichtigen diese Träger für die Feststellung der Leistungen jedoch auch die aufgrund einer Pflichtversicherung im Rahmen der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, die sich überschneiden;

b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung zusammen, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt;

c) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist;

d) jede nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Versicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtversichert gewesen, so wird sie von dem Träger des Mitgliedstaats berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften er nach der betreffenden Zeit zum erstenmal pflichtversichert war;

e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird unterstellt, daß diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können;

f) ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Wohnzeiten davon abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, so verfährt der Träger der diese Rechtsvorschriften anwendet, wie folgt:

i) Er berücksichtigt die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nur, wenn sie innerhalb dieser Frist zurückgelegt worden sind, oder

ii) er verlängert diese Frist um die gesamte Dauer oder einen Teil der Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während dieser Frist zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, sofern es sich um Versicherungs- oder Wohnzeiten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats lediglich die Aussetzung der Frist zur Folge haben, innerhalb deren Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt sein müssen.

(2) Sind Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden, für die diese Verordnung nicht gilt, sind sie jedoch aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, für die diese Verordnung gilt, zu berücksichtigen, so gelten diese Zeiten als Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.

(3) Sind Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Einheiten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wir folgt umgerechnet:

a) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Sechstagewoche galt, oder um einen Selbständigen,

i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;

ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;

iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

b) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Fünftagewoche galt,

i) so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden;

ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche;

iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als zweihundertvierundsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

c) Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche galt,

i) so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden;

ii) so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche;

iii) so enstsprechen einander dreißig Tage und ein Monat;

iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, neunzig Tage und ein Vierteljahr;

v) so werden für die Umrechung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres ingesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.

Werden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so gelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats entsprechen, als ein ganzer Monat.

KAPITEL 2 KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Durchführung des Artikels 18 der Verordnung

Artikel 16 Bescheinigung über Versicherungszeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 18 der Verordnung hat der Arbeitnehmer oder Selbständige dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vorzulegen, die er nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für ihn galten, zurückgelegt hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen von dem Träger oder den Trägern des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für ihn galten. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei diesem Träger oder diesen Trägern an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfuellung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

Durchführung des Artikels 19 der Verordnung

Artikel 17 (14) Sachleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 19 der Verordnung sich und seine Familienangehörigen bei dem Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Legt der Arbeitnehmer oder Selbständige oder legen seine Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an.

(2) Diese Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(5) Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(6) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(7) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigen. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Übermittlung der begründeten Ablehnung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der Sachleistungen pauschal erstattet werden.

(8) Der Arbeitnehmer oder Selbständige oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der betreffenden Person und von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder eines Familienangehörigen. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche des Arbeitnehmers oder Selbständigen auf Sachleistungen verlangen.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Artikel 18 Geldleistungen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat sich für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

(3) Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, sobald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(4) Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(6) Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er der betreffenden Person seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel dieser Entscheidung.

(7) Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts die betreffende Person hiervon. Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Träges vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über die Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Hoechstdauer mit, für die die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Durchführung des Artikels 20 der Verordnung

Artikel 19 Sondervorschriften für Grenzgänger und deren Familienangehörige

Für Grenzgänger oder deren Familienangehörige dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind, sofern sich aus den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften oder einem Abkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten nichts Günstigeres ergibt.

Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung

Artikel 19a (15) Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Beschreibung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistungen berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen gilt in diesem Fall als der zuständige Träger.

Durchführung des Artikels 22 der Verordnung

Artikel 20 Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Sonderfall der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen sowie ihrer Familienangehörigen

(1) Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben; setzen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht voraus, daß der Arbeitgeber den zuständigen Träger kennt, so hat der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts Namen und Sitz dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrags schriftlich mitzuteilen. Hat der Arbeitnehmer die Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfuellt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt sind. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. In diesem Fall sind die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

(5) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(6) Die Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

Artikel 21 Sachleistungen bei Aufenthalt bei einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Andere als die in Artikel 20 der Durchführungsverordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen im Falle des Artikels 20 der Durchführungsverordnung, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung auf Antrag der betreffenden Person möglichst vor deren Ausreise aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Artikel 22 Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3). Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung der genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.

Artikel 23 Sachleistungen an Familienangehörige

Die Artikel 21 oder 22 der Durchführungsverordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen für die Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung genannten Familienangehörigen jeweils entsprechend.

Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung von Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.

Artikel 24 Geldleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Für die Gewährung der Geldleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 18 der Durchführungsverordnung entsprechend. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.

Durchführung des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 25 Bescheinigung über Familienangehörige, die für die Berechnung der Geldleistungen zu berücksichtigen sind

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen ausgestellt.

Die Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung.

Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(3) Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung gemäß Absatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

Durchführung des Artikels 25 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 26 Leistungen an Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Sach- und Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung für sich und seine Familienangehörigen dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose die genannte Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an.

Aus dieser Bescheinigung muß hervorgehen, daß die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfuellt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind.

(2) Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, bescheinigt auf einem dem Träger der Krankenversicherung dieses Ortes zuzuleitenden Doppel der Bescheinigung nach Artikel 83 der Durchführungsverordnung, daß die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung erfuellt sind, und gibt an, von welchem Zeitpunkt an diese Voraussetzungen erfuellt sind und von welchem Zeitraum an der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des zuständigen Trägers bezieht.

Diese Bescheinigung gilt für die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung festgelegte Zeit, solange die Voraussetzungen erfuellt sind. Der Träger der Arbeitslosenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, unterrichtet den Träger der Krankenversicherung innerhalb von drei Tagen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

(3) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(4) Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den er sich begeben hat, innerhalb von drei Tagen eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Außerdem hat er anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, und seine Anschrift im Aufenthaltsland mitzuteilen.

(5) Der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, teilt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung sowie dem Träger, bei dem der Arbeitslose als Arbeitsuchender gemeldet ist, innerhalb von drei Tagen den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit.

(6) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 4 der Verordnung unterrichtet der Träger der Krankenversicherung des Ortes, an den sich der Arbeitslose begeben hat, den zuständigen Träger der Krankenversicherung und den zuständigen Träger der Arbeitslosenversicherung unter Angabe von Gründen davon, daß er die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Geld- und Sachleistungen für gegeben hält; er fügt der Mitteilung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einen ausführlichen Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, über den Zustand des Erkrankten und die voraussichtliche Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung bei. Der zuständige Träger der Krankenversicherung entscheidet über die Weitergewährung der Leistungen an den erkrankten Arbeitslosen.

(7) Artikel 18 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Durchführung des Artikels 25 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 27 Sachleistungen an Familienangehörige von Arbeitslosen bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Artikel 17 der Durchführungsverordnung gilt für die Gewährung von Sachleistungen für Familienangehörige von Arbeitslosen, wenn die Familienangehörigen ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates haben, entsprechend. Bei der Eintragung der Familienangehörigen von Arbeitslosen, die Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung beziehen, ist die in Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Bescheinigung vorzulegen. Diese gilt für die Dauer der Gewährung von Leistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung.

Durchführung des Artikels 26 der Verordnung

Artikel 28 Sachleistungen an Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen

(1) Ein Rentenantragsteller hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, der in dem anderen Mitgliedstaat für die Sachleistungen zuständig ist.

(2) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

Durchführung der Artikel 28 und 28a der Verordnung

Artikel 29 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben

(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rentners von dem oder von einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Rentner die Voraussetzung für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt. Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie bei dem oder den zur Zahlung einer Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei dem für die Ausstellung der Bescheinigung befugten Träger an. Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts anhand der von ihm anerkannten Nachweise den Rentner und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat.

(3) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der Rentenanspruch gegenüber dem Träger des Wohnorts durch Vorlage des Empfangsscheins oder des Empfängerabschnitts der Anweisung der letzten Rentenzahlung nachzuweisen.

(5) Der Rentner oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel. Die zur Zahlung der Rente verpflichteten Träger unterrichten den Träger des Wohnorts des Rentners von solchen Änderungen.

(6) Erforderlichenfalls legt die Verwaltungskommission fest, wie der Träger zu bestimmen ist, zu dessen Lasten die Sachleistungen im Falle des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gehen.

Durchführung des Artikels 29 der Verordnung

Artikel 30 (14) Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als der Rentner haben

(1) Die Familienangehörigen haben sich für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, beim Träger ihres Wohnorts eintragen zu lassen; sie müssen hierbei Nachweise, die nach den von diesem Träger für die Zuerkennung solcher Leistungen für Familienangehörige von Rentnern anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß der Rentner für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. Der Träger des Wohnorts des Rentners stellt diese Bescheinigung aus; sie gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(2) Die Familienangehörigen haben dem Träger ihres Wohnorts bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Bescheinigung nach Absatz 1 vorzulegen, wenn nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften bei einem solchen Antrag die Vorlage der Rentenbescheinigung erforderlich ist.

(3) Der Träger des Wohnorts des Rentners unterrichtet den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von dem Ruhen oder dem Wegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel des Rentners. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen kann jederzeit den Träger des Wohnorts des Rentners um Auskünfte über dessen Ansprüche auf Sachleistungen ersuchen.

(4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Anspruch auf Sachleistungen berühren kann, insbesondere von jedem Wohnortwechsel.

Durchführung des Artikels 31 der Verordnung

Artikel 31 Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnort haben

(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er auf diese Leistungen Anspruch hat. Der Träger des Wohnorts des Rentners stellt diese Bescheinigung möglichst vor dessen Ausreise aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer für die Gewährung der Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats an. Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Träger des Wohnorts an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts des Rentners gilt in diesem Fall als der zuständige Träger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen für die in Artikel 31 der Verordnung genannten Familienangehörigen.

Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 32 Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie ihre Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1) In den Fällen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie deren Familienangehörige sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben - selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt -, wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2) Diese Arbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihr Name und Anschrift dieses Trägers anzugeben.

Durchführung des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 32a Sondersysteme für bestimmte Selbständige

In Anhang 11 werden das System oder die Systeme aufgeführt, die von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung erfaßt werden.

Durchführung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung

Artikel 33 Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind

Bei Anwendung des Artikels 35 Absatz 4 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft gewährt hat.

Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats

Artikel 34 (12)

(1) Konnten die Formvorschriften nach Artikel 20 Absätze 1 und 4 sowie nach den Artikeln 21, 23 und 31 der Durchführungsverordnung während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates nicht eingehalten werden, so sind die entstandenen Kosten auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

Sind der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger durch ein Abkommen gebunden, das entweder den Verzicht auf jegliche Erstattung oder eine pauschale Erstattung der nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Artikel 31 der Verordnung gewährten Leistungen vorsieht, so ist der Träger des Aufenthaltsorts außerdem verpflichtet, dem zuständigen Träger den Betrag zu überweisen, welcher der betreffenden Person nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Im Fall größerer Ausgaben kann der zuständige Träger der betreffenden Person einen angemessenen Vorschuß zahlen, nachdem diese ihren Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

(4) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 kann der zuständige Träger die Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen, sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten, von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Arbeitnehmer, der Selbständige oder der Rentner mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist. Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach Maßnahme von Absatz 4 vornehmen, ohne daß das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist.

KAPITEL 3 INVALIDITÄT, ALTER UND TOD (RENTEN)

Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

Artikel 35 (11) Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten, sowie im Fall des Artikels 40 Absatz 2 der Verordnung

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung, einschließlich der in Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung genannten Fälle, einen entsprechenden Antrag entweder bei dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität oder bei der Verschlimmerung des Invaliditätszustands für ihn galten, oder bei dem Träger des Wohnorts zu stellen, der den Antrag dem erstgenannten Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt; dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem erstgenannten Träger. Wurden jedoch Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung gewährt, so gilt der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den diese Geldleistungen gewährt wurden, gegebenenfalls als Tag der Antragstellung.

(2) Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung teilt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, dem ursprünglich leistungspflichtigen Träger mit, in welcher Höhe und ab wann die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Von diesem Zeitpunkt an entfallen die vor der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes geschuldeten Leistungen oder werden bis auf die Zulage nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung gekürzt.

(3) Im Fall des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung findet Absatz 2 keine Anwendung. In diesem Fall verlangt der Träger, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war, vom niederländischen Träger Auskunft über den von diesem geschuldeten Betrag.

Artikel 36 Anträge auf Leistungen bei Alter und für Hinterbliebene (mit Ausnahme der Leistungen für Waisen) sowie bei Invalidität in den von Artikel 35 der Durchführungsverordnung nicht erfaßten Fällen

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der Durchführungsverordnung, bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen. Galten diese Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts den Antrag dem Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten; er gibt hierbei den Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gibt als Tag der Antragstellung bei den letztgenannten Träger.

(2) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht galten, so kann er seinen Antrag bei dem Träger des Mitgliedstaats stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten.

(3) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag beim zuständigen Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.

Reicht der Antragsteller seinen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats ein, dessen Staatsangehöriger er ist, so übermittelt dieser Träger den Antrag dem zuständigen Träger.

(4) Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfuellt, festgestellt werden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung wünscht, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei Alter aufgeschoben wird.

Artikel 37 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung

Für die Einreichung der Anträge nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung gilt folgendes:

a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung des Formblatts zu stellen, das

i) im Fall des Artikels 36 Absatz 1 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, vorgeschrieben ist;

ii) im Fall des Artikels 36 Absätze 2 und 3 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, vorgeschrieben ist.

b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen.

c) Der Antragsteller hat, soweit möglich, entweder den bzw. die Versicherungsträger, bei dem bzw. denen der Arbeitnehmer oder Selbständige in den Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) versichert war, oder, falls es sich um einen Arbeitnehmer handelt, den bzw. die Arbeitgeber anzugeben, bei denen er in den Mitgliedstaaten beschäftigt war, und in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vorzulegen.

d) Wünscht der Antragsteller gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung, daß die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Altersrenten aufgeschoben wird, so hat er anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er Leistungen beantragt.

Artikel 38 Bescheinigung über die bei der Feststellung des Leistungsbetrags zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Der mit der Feststellung der Leistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 vom Antragsteller die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen, ausgenommen Kinder, verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfuellung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.

Artikel 39 (11) Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschließlich die in Anhang IV Teil A der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften galten

(1) Reicht ein Arbeitnehmer oder Selbständiger einen Antrag auf Leistungen wegen Invalidität ein und stellt der Träger fest, daß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden ist, so fordert er erforderlichenfalls bei dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten an, die sie nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn frühere, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten zur Erfuellung der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bestehenden Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

(3) Im Fall des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung übermittelt der Träger, der den Antrag bearbeitet hat, diesen mit Unterlagen dem Träger, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war.

(4) Die Artikel 41 bis 50 der Durchführungsverordnung sind bei der Bearbeitung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anträge nicht anzuwenden.

Artikel 40 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung

Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, außer in den Fällen, in denen Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung anzuwenden ist, durch einen Arzt seiner Wahl den Antragsteller untersuchen zu lassen.

Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene in den Fällen des Artikels 36 der Durchführungsverordnung

Artikel 41 Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers

(1) Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem sie gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den sie gemäß diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als "bearbeitender Träger" bezeichnet.

(2) Der bearbeitende Träger hat alle beteiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können.

Artikel 42 Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung der Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

(2) Die Übermittlung dieser Formblätter an die Träger aller anderen Mitgliedstaaten ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

Artikel 43 Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger

(1) Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem Träger der Versicherung im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) jedes Mitgliedstaats, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert war, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Arbeitsbescheinigungen bei.

(2) Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das genannte Formblatt durch folgende Angaben:

a) die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,

b) den Betrag der Leistung, die der Antragsteller allein aufgrund dieser Versicherungs- oder Wohnzeiten beanspruchen könnte, und

c) den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag.

Das ergänzte Formblatt ist dem bearbeitenden Träger zurückzusenden.

Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von dem Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, während die Berechnungen nach Buchstabe c) erheblich längere Zeit beanspruchen, so ist dem bearbeitenden Träger das Formblatt mit den Angaben nach den Buchstaben a) und b) zurückzusenden; die Angaben nach Buchstabe c) sind dem bearbeitenden Träger so bald wie möglich zu übermitteln.

(3) Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder dieser Träger das Formblatt durch Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und sendet es dem bearbeitenden Träger zurück.

Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von einem oder mehreren dieser Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, so ist dieser Betrag dem bearbeitenden Träger zusammen mit den Versicherungs- oder Wohnzeiten mitzuteilen; erfordert die Ermittlung dieses Betrages längere Zeit, so ist er dem bearbeitenden Träger mitzuteilen, sobald er ermittelt worden ist.

Nach Erhalt sämtlicher Formblätter mit Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten und gegebenenfalls des Betrages oder der Beträge, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines beteiligten Mitgliedstaats oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten geschuldet wird/werden, übermittelt der bearbeitende Träger je eine Ausfertigung des vollständig ausgefuellten Formblatts jedem beteiligten Träger, der den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag darin einträgt und das Formblatt dem bearbeitenden Träger zurücksendet.

(4) Stellt der bearbeitende Träger bei Erhalt der Angaben nach Absatz 2 oder 3 fest, daß Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 48 Absatz 2 oder 3 der Verordnung anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.

(5) Im Fall des Artikels 37 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung tragen die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller galten, bei denen er aber den Aufschub der Feststellung der Leistungen beantragt hat, in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nur die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die der Antragsteller nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

Artikel 44 Zur Entscheidung über die Invalidität befugter Träger

(1) Soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, ist allein der bearbeitende Träger befugt, die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung genannte Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers zu treffen. Er trifft diese Entscheidung, sobald erkennbar ist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung, erfuellt sind. Er teilt diese Entscheidung unverzüglich den anderen beteiligten Trägern mit.

(2) Sind unter Berücksichtigung des Artikels 45 der Verordnung die Voraussetzungen, die nach den vom bearbeitenden Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, abgesehen von den Voraussetzungen, die die Invalidität betreffen, nicht erfuellt, so teilt der bearbeitende Träger dies dem für Invalidität zuständigen Träger des beteiligten Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten, sofort mit. Dieser Träger ist befugt, die Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfuellt sind; er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.

(3) Gegebenenfalls ist unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuerst galten.

Artikel 45 Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen

(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.

(2) Besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, geht aber aus den Angaben, die dem bearbeitenden Träger nach Artikel 43 Absatz 2 oder 3 der Durchführungsverordnung gemacht wurden, hervor, daß der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein schon aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Anspruch auf Leistungen hat, so zahlt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger diese Leistungen als vorläufige Leistungen, sobald ihn der bearbeitende Träger davon unterrichtet hat, daß ihm diese Verpflichtung obliegt.

(3) Besteht in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten schon allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften eines jeden dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, so obliegt die Zahlung der vorläufigen Leistungen dem Träger, der den bearbeitenden Träger vom Bestehen eines solchen Anspruchs zuerst unterrichtet hat; der bearbeitende Träger hat die übrigen beteiligten Träger zu unterrichten.

(4) Der nach Absatz 1, 2 oder 3 zur Zahlung der Leistungen verpflichtete Träger unterrichtet hiervon sofort den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß die betreffende Maßnahme vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.

(5) Kann dem Antragsteller keine vorläufige Leistung nach Absatz 1, 2 oder 3 gezahlt werden, geht aber aus den Angaben hervor, daß ein Anspruch nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung besteht, so zahlt der bearbeitende Träger ihm einen angemessenen rückforderbaren Vorschuß, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung wahrscheinlich festgestellt wird.

(6) Zwei Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die Träger dieser Staaten beteiligt sind, andere Vorschriften über die Art und Weise der Zahlung vorläufiger Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

Artikel 46 (11) Für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung geschuldete Beträge, die nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht zu berücksichtigen sind

Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) bzw. b) der Verordnung gilt Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) der Durchführungsverordnung.

Der nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung nicht berücksichtigt worden sind. Diese Erhöhung wird nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats berechnet, nach denen die Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zurückgelegt worden sind.

Der Vergleich im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung erfolgt unter Berücksichtigung dieser Erhöhung.

Artikel 47 (11) Berechnung der geschuldeten Beträge, die den Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen

Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.

Artikel 48 (11) Mitteilung der Entscheidung der Träger an den Antragsteller

(1) Die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefaßten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.

(2) Zur gleichen Zeit, zu der der bearbeitende Träger dem Antragsteller die zusammenfassende Mitteilung nach Absatz 1 übersendet, übermittelt er jedem beteiligten Träger ein Doppel mit einer Zweitschrift der Entscheidungen der übrigen Träger.

Artikel 49 (11) Neuberechnung der Leistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 43 Absätze 3 und 4, des Artikels 49 Absätze 2 und 3 und des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 45 der Durchführungsverordnung entsprechend.

(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung unterrichtet der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, hiervon unverzüglich, gegebenenfalls über den bearbeitenden Träger, die betreffende Person und jeden der Träger, dem gegenüber sie einen Anspruch hat. In dem Bescheid sind die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anzugeben. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung des Bescheids an die betreffende Person.

Artikel 50 Maßnahmen zur beschleunigten Leistungsfeststellung

(1) a) i) Gelten für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, so übermittelt der zuständige Träger der Rentenversicherung des zweiten Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person bei diesem Träger eingetragen wird, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Stelle alle Angaben zur Person des Arbeitnehmers oder Selbständigen sowie den Namen des genannten zuständigen Trägers und die von ihm zugeteilte Versicherungsnummer unter Verwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel.

ii) Der in Ziffer i) bezeichnete Träger übermittelt der gemäß Ziffer i) bestimmten Stelle nach Möglichkeit ferner alle Angaben, die die spätere Feststellung der Renten erleichtern und beschleunigen können.

iii) Diese Angaben werden der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Stelle entsprechend den von der Verwaltungskommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

iv) Für die Anwendung der Ziffern i), ii) und iii) gelten Staatenlose und Flüchtlinge als Staatsangehörige des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuerst für sie galten.

b) Die beteiligten Träger stellen auf Antrag der betreffenden Person oder des Trägers, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt versichert ist, spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem sie das Rentenalter erreicht, den Versicherungsverlauf zusammen.

(2) Die Verwaltungskommission legt die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 51

(1) Wenn ein Empfänger, insbesondere von

a) Leistungen bei Invalidität,

b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,

c) Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden,

d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Berufstätigkeit gewährt werden,

e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,

f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Hoechstbetrag nicht überschreiten,

sich im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, so erfolgt die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Leistungsempfänger untersuchen zu lassen.

(2) Wird festgestellt, daß der Empfänger der in Absatz 1 genannten Leistungen während der Zeit, in der er diese Leistungen bezieht, beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder seine Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen den vorgeschriebenen Hoechstbetrag überschreiten, so hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts dem leistungspflichtigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat, hiervon Bericht zu erstatten. In diesem Bericht müssen insbesondere Angaben über die Art der von der betreffenden Person ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die Höhe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, über die sie während des letzten abgelaufenen Vierteljahres verfügte, das übliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das ein Arbeitnehmer oder Selbständiger der Berufsgruppe, der die betreffende Person vor ihrer Invalidität angehörte, in demselben Gebiet während eines von dem leistungspflichtigen Träger festzulegenden Bezugszeitraums bezogen hat, sowie gegebenenfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand der betreffenden Person enthalten sein.

Artikel 52

Wird die betreffende Person nach dem Ruhen der Leistungen, die sie bezog, wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt, so erteilen die beteiligten Träger einander alle für die Wiederaufnahme der Gewährung der Leistungen zweckdienlichen Auskünfte.

Zahlung der Leistungen

Artikel 53 Zahlungsweise

(1) Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Mitgliedstaats den Berechtigten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, die ihnen geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung dieser Leistungen auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Staates oder durch den Träger des Wohnorts dieser Berechtigten nach Maßgabe der Artikel 54 bis 58 der Durchführungsverordnung; zahlt der leistungspflichtige Träger die Leistungen an die Berechtigten unmittelbar, so teilt er dem Träger des Wohnorts dies mit. Die Zahlungsweise der Träger der Mitgliedstaaten ist in Anhang 6 aufgeführt.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen nur die zuständigen Träger dieser Mitgliedstaaten beteiligt sind, andere Verfahren für die Zahlung dieser Leistungen vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

(3) Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Abkommensbestimmungen über die Zahlung der Leistungen gelten weitere, soweit sie in Anhang 5 aufgeführt sind.

Artikel 54 Übermittlung der Aufstellung über die fälligen Beträge an die Zahlstelle

(1) Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, oder dem Träger des Wohnorts, die als "Zahlstelle" bezeichnet werden, eine Aufstellung über die fälligen Beträge, die dieser Stelle spätestens zwanzig Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

Artikel 55 Zahlung der fälligen Beträge auf das Konto der Zahlstelle

(1) Der leistungspflichtige Träger zahlt zehn Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder bei einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zugunsten dieser Stelle. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der leistungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.

(2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung vorgenommen wurde, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats gut, in dessen Gebiet diese Stelle ihren Sitz hat.

(3) Name und Sitz der in Absatz 1 genannten Banken sind in Anhang 7 aufgeführt.

Artikel 56 Zahlung der fälligen Beträge durch die Zahlstelle an den Berechtigten

(1) Die fälligen Beträge, die in der Aufstellung nach Artikel 54 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind, werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des leistungspflichtigen Trägers gezahlt. Diese Zahlungen erfolgen in der Art und Weise, die in den von der Zahlstelle anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, so stellt sie jede Zahlung ein. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Staates vornimmt.

(3) Die Zahlstelle teilt dem leistungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung mit. Bei Tod des Berechtigten oder dessen Ehegatten oder bei Wiederheirat einer Witwe oder eines Witwers teilt die Zahlstelle dem leistungspflichtigen Träger den Tag des Todes oder der Wiederheirat mit.

Artikel 57 Abschluß der Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung

(1) Die Konten über die Zahlungen nach Artikel 56 der Durchführungsverordnung werden am Ende jedes Zahlungszeitraums abgerechnet, um die tatsächlich an die Berechtigten, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen.

(2) Die Zahlstelle bestätigt, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Mitgliedstaats anzugeben ist, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, mit den Zahlungen übereinstimmt, die diese Stelle geleistet hat; die Bestätigung ist vom Vertreter der Zahlstelle zu unterzeichnen.

(3) Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der festgestellten Zahlungen.

(4) Die Differenz zwischen den Beträgen, die der leistungspflichtige Träger gezahlt hat, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der Zahlungen, die die Zahlstelle nachgewiesen hat, wird mit den Beträgen verrechnet, die der leistungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zu zahlen hat.

Artikel 58 Einbehaltung der mit der Leistungszahlung verbundenen Kosten

Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung der Leistungen verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, unter den Bedingungen, die in den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den dem Berechtigten zu zahlenden Beträgen einbehalten.

Artikel 59 Mitteilung des Wohnortwechsels des Berechtigten

Eine Person, der Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, hat dem leistungspflichtigen Träger oder den leistungspflichtigen Trägern sowie der Zahlstelle einen Wechsel des Wohnorts von dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines anderen Staates mitzuteilen.

KAPITEL 4 ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Durchführung der Artikel 52 und 53 der Verordnung

Artikel 60 Sachleistungen beim Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 52 Buchstabe a) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf diese Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung gegebenenfalls aufgrund von Auskünften des Arbeitgebers aus. Der Arbeitnehmer oder Selbständige hat außerdem dem Träger des Wohnorts eine Bestätigung des zuständigen Trägers über den Erhalt der Anzeige des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit vorzulegen, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt die betreffende Person diese Unterlagen nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie beim zuständigen Träger an und gewährt der betreffenden Person zunächst die Sachleistungen der Krankenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfuellt.

(2) Die Bescheinigung gilt so lange, bis der Träger des Wohnorts eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat. Die Bescheinigung eines französischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die gesamte voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, sofern nicht der zuständige Träger den Träger des Wohnorts vor Ablauf dieses Zeitraums von ihrem Widerruf unterrichtet.

(4) Die betreffende Person legt bei jedem Antrag auf Sachleistungen die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen erforderlich sind.

(5) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der Entlassung.

(6) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im voraus von jeder Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften Pauschalbetrag übersteigt.

Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich.

(7) Die betreffende Person hat den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit und von jedem Wechsel ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts. Auch der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts von der Beendigung der Versicherungszugehörigkeit oder dem Erlöschen der Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der betreffenden Person auf Sachleistungen verlangen.

(8) Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel, Laboranalysen und -untersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abgegeben oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Artikel 61 Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Geldleistungen, ausgenommen Renten, nach Artikel 52 Buchstabe b) der Verordnung sich innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

(2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.

(3) Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, so bald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(4) Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

(6) Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er dieser seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel davon.

(7) Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts sowie die betreffende Person hiervon. Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über ihre Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Hoechstdauer mit, für die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Durchführung des Artikels 55 der Verordnung

Artikel 62 Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1) Ein in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben. Hat der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfuellt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreißig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

(5) Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Absatz 6 vorlegen.

(6) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen in Fällen, in denen Sachleistungen aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung nach Möglichkeit vor der Ausreise der betreffenden Person aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(7) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Artikel 63 Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige bei Wohnortwechsel oder Rückkehr in das Wohnland sowie an Arbeitnehmer oder Selbständige, die die Genehmigung haben, sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.

Artikel 64 Geldleistungen, ausgenommen Renten, bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

Für die Gewährung anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt Artikel 61 der Durchführungsverordnung entsprechend. Der Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, braucht jedoch die in Artikel 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Anzeige über die Arbeitseinstellung nicht vorzulegen; die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wird hierdurch nicht berührt.

Durchführung der Artikel 52 bis 56 der Verordnung

Artikel 65 Anzeigen, Nachforschungen und Informationsaustausch zwischen Trägern bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eingetreten sind

(1) Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates anzuzeigen; gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Diese Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten; dem Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts ist ein Doppel zu übermitteln.

(2) Der Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, leitet dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen in zwei Ausfertigungen zu und erteilt auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.

(3) Sind bei einem Wegeunfall im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erforderlich, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck einen Beauftragten benennen; der zuständige Träger hat die Behörden dieses Mitgliedstaats davon zu unterrichten. Diese Behörden unterstützen den Beauftragten, insbesondere durch Bestimmung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall behilflich ist.

(4) Nach Beendigung der Behandlung wird dem zuständigen Träger ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand des Betroffenen sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden je nach Fall vom Träger des Wohnorts oder vom Träger des Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt.

(5) Der zuständige Träger unterrichtet auf Verlangen, je nach Fall, den Träger des Wohnorts oder den Träger des Aufenthaltsorts von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.

Artikel 66 Zweifel hinsichtlich eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

(1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Fall des Artikels 52 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als zur Krankenversicherung gehörig und werden als solche aufgrund der in den Artikeln 20 und 21 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung weiterhin gewährt.

(2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies sofort dem Träger des Wohnorts oder dem Träger des Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer oder Selbständige darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Sachleistungen, die die betreffende Person im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Durchführung des Artikels 57 der Verordnung

Artikel 67 (7) Verfahren bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

(1) Im Fall des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung wird die Anzeige der Berufskrankheit entweder dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann, oder dem Träger des Wohnorts übermittelt, der die Anzeige sodann dem genannten zuständigen Träger zuleitet.

(2) Stellt der im Absatz 1 genannte zuständige Träger fest, daß zuletzt unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem Träger des Mitgliedstaats.

(3) Stellt der Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung nicht erfuellen, so wird wie folgt verfahren:

a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Festlegungen und Gutachten, die der erste Träger veranlaßt hat, sowie ein Doppel der in Buchstabe b) genannten Entscheidung unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

b) Er unterrichtet die betreffende Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen sowie den Zeitpunkt angibt, zu dem das Aktenstück dem in Buchstabe a) genannten Träger übermittelt worden ist.

(4) Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Artikel 68 (7) Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung - Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs

(1) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats, unter dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingelegt, so hat dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 der Durchführungsverordnung übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihm später die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

(2) Besteht unter Berücksichtigung des Artikels 57 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung ein Leistungsanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften, die der letztgenannte Träger anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers festgelegt wird, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dieser Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er auf den Rechtsbehelf hin die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden von den Leistungen einbehalten, die der betreffenden Person geschuldet werden.

Artikel 69 (7) Aufteilung der Lasten, die durch Geldleistungen bei sklerogener Pneumokoniose entstehen

Für die Anwendung des Artikels 57 Absatz 5 der Verordnung gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Geldleistungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden - im folgenden als "zahlungsbeauftragter Träger" bezeichnet -, verwendet ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und eine Zusammenfassung aller Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten enthält, die der Betroffene nach den Rechtsvorschriften jedes der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

b) Der zahlungsbeauftragte Träger leitet dieses Formblatt sämtlichen Trägern der Altersversicherung zu, bei denen der Betroffene in diesen Mitgliedstaaten versichert war; jeder Träger trägt die Versicherungszeiten (Altersversicherung) oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in das Formblatt ein und sendet es an den zahlungsbeauftragten Träger zurück.

c) Der zahlungsbeauftragte Träger teilt sodann die Lasten zwischen sich und den anderen beteiligten zuständigen Trägern auf; er teilt diese Aufteilung mit den entsprechenden Begründungen, insbesondere zur Höhe der gewährten Geldleistungen und zur Berechnung der Aufschlüsselung, den beteiligten Trägern mit der Bitte um Zustimmung mit.

d) Der zahlungsbeauftragte Träger übermittelt den anderen beteiligten Trägern am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den sie nach der unter Buchstabe c) genannten Aufteilung schulden; jeder dieser Träger erstattet dem zahlungsbeauftragten Träger den geschuldeten Betrag so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten.

Durchführung des Artikels 58 Absatz 3 der Verordnung

Artikel 70 Bescheinigung über die bei der Berechnung der Geldleistungen, einschließlich Renten, zu berücksichtigenden Familienangehörigen

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem der mit der Feststellung der Geldleistungen beauftragte Träger seinen Sitz hat.

Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnorts der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. Artikel 25 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Der mit der Feststellung der Geldleistungen beauftragte Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Unterabsatz 1 von der betreffenden Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über seine Familienangehörigen verlangen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Ist im Fall des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften, die der in Betracht kommende Träger anwendet, Voraussetzung, daß die Familienangehörigen mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft leben, so ist bei Nichterfuellung dieser Voraussetzung der Nachweis, daß die Familienangehörigen überwiegend vom Antragsteller unterhalten werden, durch Unterlagen zu erbringen, aus denen die regelmäßige Übermittlung eines Teils des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens hervorgeht.

Durchführung des Artikels 60 der Verordnung

Artikel 71 Verschlimmerung einer Berufskrankheit

(1) In den in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Mitgliedstaats, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, jede Auskunft über die vorher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

(2) In dem in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung genannten Fall hat der für die Zahlung der Geldleistungen zuständige Träger dem anderen beteiligten Träger unter Angabe der entsprechenden Begründungen den Betrag, den dieser Träger infolge der Verschlimmerung übernehmen muß, mit der Bitte um Zustimmung mitzuteilen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres übersendet der erste Träger dem zweiten Träger eine Aufstellung über die im betreffenden Rechnungsjahr gezahlten Geldleistungen und gibt den Betrag an, den er schuldet; dieser Träger erstattet den betreffenden Betrag so bald wie möglich, und zwar innerhalb von höchstens drei Monaten.

(3) In dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 1 der Verordnung genannten Fall teilt der zahlungsbeauftragte Träger den beteiligten Trägern unter Angabe der entsprechenden Begründung Änderungen an der früheren Aufteilung mit der Bitte um Zustimmung mit.

(4) Absatz 2 gilt in dem in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) Satz 2 der Verordnung genannten Fall entsprechend.

Durchführung des Artikels 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung

Artikel 72 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

(1) In den in Artikel 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller zur Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, zur Begründung des Leistungsanspruchs oder zur Festsetzung des Leistungsbetrags dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder bei der ersten ärztlichen Feststellung der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die er früher oder später erlitten bzw. sich zugezogen hat, als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn galten, und zwar ohne Rücksicht auf die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(2) Der zuständige Träger berücksichtigt für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(3) Der zuständige Träger kann bei jedem Träger, der früher oder später zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften war. Ist dies der Fall, so gilt Absatz 2 entsprechend.

Durchführung des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 73 Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können

(1) In den Fällen des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung können die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sich an den in Anhang 3 der Durchführungsverordnung genannten nächstgelegenen Träger in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben - selbst wenn es sich um einen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie handelt - wenden, wenn die Leistungen der für die Arbeiter der Stahlindustrie zuständigen Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe gleichwertig sind; der betreffende Träger ist in diesem Fall zur Gewährung der Leistungen verpflichtet.

(2) Diese Arbeitnehmer können sich, falls die Leistungen des Sondersystems für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe günstiger sind, entweder an den Träger dieses Systems oder an den nächstgelegenen Träger des Systems für die Arbeiter der Stahlindustrie in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Aufenthalts- oder Wohnort haben, wenden. Der betreffende Träger hat im letztgenannten Fall die betreffende Person darauf hinzuweisen, daß die Leistungen des Trägers des genannten Sondersystems günstiger sind, und ihm Namen und Anschrift anzugeben.

Durchführung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 74 Berücksichtigung der Zeit, während der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind

Bei Anwendung des Artikels 62 Absatz 2 der Verordnung kann der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen zu gewähren hat, vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Auskunft darüber verlangen, für welche Zeit dieser bereits Leistungen für denselben Fall des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gewährt hat.

Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Renten, mit Ausnahme der Renten bei den unter Artikel 57 der Verordnung fallenden Berufskrankheiten

Artikel 75

(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger oder seine Hinterbliebenen hat bzw. haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie wohnen, bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger des Wohnorts einen Antrag zu stellen, der ihn sodann dem zuständigen Träger übermittelt. Für die Einreichung des Antrags gilt folgendes:

a) Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; er ist unter Verwendung der Formblätter zu stellen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

b) Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

(2) Der zuständige Träger teilt dem Antragsteller seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates mit; ein Doppel seines Bescheides übermittelt er der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Artikel 76

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die im Fall der Neufeststellung der Renten vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen erfolgen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Berechtigte befindet, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Berechtigten untersuchen zu lassen.

(2) Jede Person, die für sich selbst oder für eine Waise eine Rente bezieht, hat den leistungspflichtigen Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen bzw. in den Verhältnissen der Waise zu unterrichten, die den Anspruch auf die Rente ändern kann.

Zahlung der Renten

Artikel 77

Renten, die der Träger eines Mitgliedstaats Rentnern schuldet, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben, werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.

KAPITEL 5 STERBEGELD

Durchführung der Artikel 64, 65 und 66 der Verordnung

Artikel 78 Einreichung des Antrags auf Sterbegeld

Eine Person hat für den Bezug von Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dessen Gebiet sie ihren Wohnort hat, bei dem zuständigen Träger des Wohnorts einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Dem Antrag sind die Nachweise beizufügen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

Artikel 79 Bescheinigung über Zeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 64 der Verordnung hat der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vorzulegen, die der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, die zuletzt für ihn galten.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag je nach Fall von dem Träger der Krankenversicherung oder der Altersversicherung ausgestellt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige zuletzt versichert war. Legt der Antragsteller die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- und Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfuellung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

KAPITEL 6 LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT

Durchführung des Artikels 67 der Verordnung

Artikel 80 Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 67 Absätze 1, 2 oder 4 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, und dabei die ergänzenden Angaben zu machen, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, für die Erfuellung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

Durchführung des Artikels 68 der Verordnung

Artikel 81 Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen

Zur Berechnung der Leistungen, die von einem in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung genannten Träger zu erbringen sind, hat eine Person, die ihre letzte Beschäftigung nicht wenigstens vier Wochen lang im Gebiet des Mitgliedstaats ausgeübt hat, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vorzulegen, in der die Art der letzten in einem anderen Mitgliedstaat wenigstens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem diese ausgeübt wurde, angegeben sind. Legt die betreffende Person diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des letztgenannten Mitgliedstaats, bei dem die betreffende Person zuletzt versichert war, oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger an.

Artikel 82 Bescheinigung über die Familienangehörigen, die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind

(1) Zur Anwendung von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über ihre Familienangehörigen vorzulegen, die ihren Wohnort im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats haben, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.

(2) Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben. In ihr ist zu bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des genannten Mitgliedstaats geschuldet werden.

Diese Bescheinigung gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann erneuert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Erneuerung. Die betreffende Person hat dem zuständigen Träger sofort jedes Ereignis anzuzeigen, das eine Änderung der Bescheinigung erfordert. Eine solche Änderung wird mit dem Tag wirksam, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(3) Kann der Träger, der die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ausstellt, nicht bescheinigen, daß die Familienangehörigen nicht für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet werden, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so vervollständigt die betreffende Person diese Bescheinigung bei ihrer Vorlage beim zuständigen Träger durch eine Erklärung in diesem Sinne.

Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt für diese Erklärung entsprechend.

Durchführung des Artikels 69 der Verordnung

Artikel 83 Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

(1) Um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, hat der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung genannte Arbeitslose dem Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen, daß er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b) des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der zuständige Träger gibt in dieser Bescheinigung insbesondere folgendes an:

a) den Leistungsbetrag, der dem Arbeitslosen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen ist;

b) den Tag, von dem an der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates nicht mehr zur Verfügung stand;

c) die Frist, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung für die Eintragung als Arbeitsuchender in dem Mitgliedstaat, in den der Arbeitslose sich begeben hat, zugestanden wird;

d) die Hoechstdauer für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung;

e) die Umstände, die den Leistungsanspruch ändern können.

(2) Hat der Arbeitslose die Absicht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, so hat er die Bescheinigung nach Absatz 1 vor seiner Abreise zu beantragen. Legt der Arbeitslose diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie bei dem zuständigen Träger an. Die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates hat sich zu vergewissern, daß der Arbeitslose über alle ihm aufgrund des Artikels 69 der Verordnung und aufgrund dieses Artikels der Durchführungsverordnung obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist.

(3) Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, unterrichtet den zuständigen Träger von dem Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitslosen sowie vom Beginn der Leistungszahlung und zahlt die Leistungen des zuständigen Staates nach dem Verfahren, das die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, in den der Arbeitslose sich begeben hat.

Der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, führt die Kontrolle durch oder läßt sie durchführen wie bei einem Arbeitslosen, der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften bezieht. Er unterrichtet den zuständigen Träger über jeden in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Umstand, sobald er hiervon Kenntnis erhält, und unterbricht sofort die Zahlung der Leistungen, wenn diese zum Ruhen gebracht oder eingezogen werden müssen. Der zuständige Träger teilt ihm unverzüglich mit, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an die Ansprüche des Arbeitslosen sich durch diesen Umstand ändern. Erst nach Erhalt dieser Angaben kann die Zahlung der Leistungen gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Muß die Leistung gekürzt werden, so zahlt der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, diesem einen gekürzten Leistungsbetrag weiter mit dem Vorbehalt einer Abrechnung nach Erhalt der Antwort des zuständigen Trägers.

(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.

Durchführung des Artikels 71 der Verordnung

Artikel 84 Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat hatten

(1) In den Fällen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 der Verordnung gilt der Träger des Wohnorts für die Anwendung des Artikels 80 der Durchführungsverordnung als zuständiger Träger.

(2) Zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung hat der Arbeitslose dem Träger seines Wohnorts außer der Bescheinigung nach Artikel 80 der Durchführungsverordnung eine Bescheinigung des Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten, darüber vorzulegen, daß er keinen Leistungsanspruch nach Artikel 69 der Verordnung hat.

(3) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 2 der Verordnung verlangt der Träger des Wohnorts vom zuständigen Träger Angaben über die Ansprüche des Arbeitslosen gegenüber diesem letztgenannten Träger.

KAPITEL 7 (8) FAMILIENLEISTUNGEN

Durchführung des Artikels 72 der Verordnung

Artikel 85 (A) Bescheinigung über die Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit

(1) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person entweder von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Mitgliedstaats, bei dem sie vorher zuletzt versichert war, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an, es sei denn, daß der Träger der Krankenversicherung in der Lage ist, ihm ein Doppel der in Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung zu übersenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfuellung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

Durchführung des Artikels 73 und des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung

Artikel 86 (8)

(1) Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, bei dem zuständigen Träger einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Der Arbeitnehmer hat mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. Diese Bescheinigung wird entweder von den für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden des Wohnlandes dieser Familienangehörigen oder von dem für die Krankenversicherung zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Diese Bescheinigung ist jährlich zu erneuern.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, daß die Leistungen an eine andere Person als den Arbeitnehmer gezahlt werden können oder müssen, so hat der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch die Angaben über die Person zu machen (Name, Vorname, vollständige Anschrift), der die Familienleistungen im Wohnland zu zahlen sind.

(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, insbesondere zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung, besondere Vorschriften für die Zahlung der Familienleistungen vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen.

(5) Der Arbeitnehmer hat dem zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, folgendes mitzuteilen:

- jede Änderung in den Verhältnissen seiner Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen ändern kann;

- jede Änderung der Zahl seiner Familienangehörigen, für die Familienleistungen geschuldet werden;

- jeden Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts dieser Familienangehörigen;

- jede Berufstätigkeit, aufgrund deren Familienleistungen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben, geschuldet werden.

Artikel 87 (8)

. . . . . .

Durchführung des Artikels 74 der Verordnung

Artikel 88 (8)

Artikel 86 der Durchführungsverordnung gilt für die in Artikel 74 der Verordnung genannten arbeitslosen Arbeitnehmer oder Selbständigen entsprechend.

Artikel 89 (8)

. . . . . . .

KAPITEL 8 LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN

Durchführung der Artikel 77, 78 und 79 der Verordnung

Artikel 90

(1) Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung bei dem Träger ihres Wohnorts nach dem Verfahren, das die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(2) Wohnt der Antragsteller jedoch nicht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so kann er seinen Antrag entweder bei dem zuständigen Träger oder bei dem Träger seines Wohnorts stellen, der den Antrag sodann dem zuständigen Träger unter Angabe des Tages der Antragstellung übermittelt. Dieser Tag gilt als Tag der Antragstellung bei dem zuständigen Träger.

(3) Stellt der in Absatz 2 genannte zuständige Träger fest, daß der Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besteht, so übermittelt er den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben unverzüglich dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gegolten haben.

Gegebenenfalls ist nach dem gleichen Verfahren bis zu dem Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person die kürzeste ihrer Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt hat.

(4) Die Verwaltungskommission legt erforderlichenfalls nähere Einzelheiten für die Einreichung der Leistungsanträge fest.

Artikel 91

(1) Die nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen werden nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung gezahlt.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnen erforderlichenfalls den Träger, der für die Zahlung der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldeten Leistungen zuständig ist.

Artikel 92

Jede Person, der nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung Leistungen für Kinder eines Rentners oder für Waisen gezahlt werden, hat dem zur Zahlung dieser Leistungen verpflichteten Träger folgendes mitzuteilen:

- jede Änderung in den Verhältnissen der Kinder oder Waisen, die den Anspruch auf Leistungen ändern kann;

- jede Änderung der Zahl der Kinder oder Waisen, für die Leistungen geschuldet werden;

- jeden Wohnortwechsel der Kinder oder Waisen;

- jede Erwerbstätigkeit, aufgrund deren ein Anspruch auf Familienleistungen oder -zulagen für diese Kinder oder Waisen besteht.

TITEL V FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 93 Erstattung der Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), mit Ausnahme der in den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung genannten Leistungen

(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

(2) In den in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Verordnung genannten Fällen und bei Anwendung des Absatzes 1 gilt jeweils der Träger des Wohnorts des Familienangehörigen oder des Rentners als zuständiger Träger.

(3) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag, falls keine Vereinbarung nach Absatz 6 besteht, auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen, die den verfügbaren Angaben entnommen worden sind, pauschal berechnet. Die Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.

(4) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als die Sätze, die für Sachleistungen an Arbeitnehmer oder Selbständige gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattung der nach Artikel 18 Absatz 8 Satz 2 der Durchführungsverordnung gezahlten Geldleistungen entsprechend.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt werden.

Artikel 94 Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, die nicht in demselben Mitgliedstaat wohnen wie der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Familienangehörigen gewährt haben, die nicht im Gebiet desselben Mitgliedstaats wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der für jedes Kalenderjahr ermittelt wird und der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Familie mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Familien vervielfältigt und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Familie werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Familienangehörigen der Arbeitnehmer oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gelten, von den Trägern dieses Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit gewährt wurden, durch die Jahresdurchschnittszahl dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen mit Familienangehörigen geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 der Durchführungsverordnung aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Familien gleich der Jahresdurchschnittszahl der den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten unterliegenden Arbeitnehmer oder Selbständigen, deren Familienangehörige für den Bezug der vom Träger des jeweiligen anderen Mitgliedstaats zu gewährenden Sachleistungen in Betracht kommen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Familien wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

Artikel 95 (3) Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten je Rentner mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten je Rentner werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner, die im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gehen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

Durchführung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 96 Erstattung der von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Für die Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 der Verordnung gilt Artikel 93 der Durchführungsverordnung entsprechend.

Durchführung des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung

Artikel 97 Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung gezahlt hat, den Betrag, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können

- nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt oder nach anderen Verfahren gezahlt werden, oder

- auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

Artikel 98 (7)

. . . . . .

Gemeinsame Vorschriften für Erstattungen

Artikel 99 Verwaltungskosten

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung vereinbaren, daß die in den Artikeln 93 bis 98 der Durchführungsverordnung genannten Leistungsbeträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht werden. Dieser Prozentsatz kann bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich sein.

Artikel 100 Rückständige Forderungen

(1) Bei der Abrechnung zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten kann der leistungspflichtige Träger Erstattungsanträge für Leistungen außer Ansatz lassen, die während eines Kalenderjahres gewährt worden sind, das mehr als drei Jahre vor der Übermittlung dieser Anträge an eine Verbindungsstelle oder an einen leistungspflichtigen Träger des zuständigen Staates liegt.

(2) Bei Anträgen auf pauschal berechnete Erstattungen beginnt die Dreijahresfrist an dem Tag, an dem die nach den Artikeln 94 und 95 der Durchführungsverordnung festgelegten Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Artikel 101 (8) Stand der Forderungen

(1) Die Verwaltungskommission erstellt gemäß den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen.

(2) Die Verwaltungskommission kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen, die bei der Erstellung der in Absatz 1 genannten Übersicht über die Forderungen verwendet werden, vornehmen lassen, insbesondere um sich zu vergewissern, daß sie mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.

(3) Die Verwaltungskommission trifft die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen anhand des Berichtes eines Rechnungsausschusses, der ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegt. Die Verwaltungskommission regelt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung dieses Rechnungsausschusses.

Artikel 102 (8) Aufgaben des Rechnungsausschusses - Erstattungsverfahren

(1) Der Rechnungsausschuß hat

a) das erforderliche Zahlenmaterial zusammenzustellen und die Berechnungen zur Anwendung dieses Titels vorzunehmen;

b) der Verwaltungskommission regelmäßig über die Ergebnisse der Durchführung der Verordnungen, insbesondere der Finanzvorschriften, Bericht zu erstatten;

c) der Verwaltungskommission zu den Buchstaben a) und b) alle zweckdienlichen Anregungen zu unterbreiten;

d) der Verwaltungskommission Vorschläge aufgrund der Bemerkungen vorzulegen, die ihm gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung übermittelt worden sind;

e) die Verwaltungskommission mit Vorschlägen zur Durchführung des Artikels 101 der Durchführungsverordnung zu befassen;

f) alle Arbeiten, Studien und sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen durchzuführen, die die Verwaltungskommission ihm unterbreitet.

(2) Die Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung erfolgen für sämtliche zuständige Träger eines Mitgliedstaats zugunsten der forderungsberechtigten Träger eines anderen Mitgliedstaats über die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen. Die Stellen, über die die Erstattungen erfolgt sind, teilen der Verwaltungskommission die Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der von der Verwaltungskommission festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten mit.

(3) Werden die Erstattungen auf der Grundlage des tatsächlichen Betrags der gewährten Leistungen ermittelt, der sich aus der Rechnungsführung der Träger ergibt, so sind sie für jedes Kalenderhalbjahr im folgenden Kalenderhalbjahr vorzunehmen.

(4) Werden die Erstattungen auf der Grundlage von Pauschbeträgen ermittelt, so sind sie für jedes Kalenderjahr vorzunehmen; in diesem Fall zahlen die zuständigen Träger den forderungsberechtigten Trägern nach den von der Verwaltungskommission festgelegten Einzelheiten am ersten Tag eines jeden Kalenderhalbjahres Vorschüsse.

(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können andere Fristen für die Erstattung oder andere Einzelheiten für die Zahlung von Vorschüssen vereinbaren.

Artikel 103 Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieses Titels, insbesondere der Bestimmungen über die Zusammenstellung der statistischen Angaben und der Rechnungsunterlagen.

Artikel 104 (8) Aufnahme in den Anhang 5 der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten über Erstattungen

(1) Bestimmungen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnungen gelten und den in Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 93 Absatz 6, Artikel 94 Absatz 6 und Artikel 95 Absatz 6 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

(2) Bestimmungen, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet werden und den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen, sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Das gleiche gilt für Bestimmungen, die nach Artikel 97 Absatz 2 der Durchführungsverordnung vereinbart werden.

Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

Artikel 105

(1) Die Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und Prüfungen aller Art, die für die Gewährung oder Neufeststellung der Leistungen erforderlich sind, werden dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger erstattet, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden.

(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können jedoch andere Erstattungsverfahren, insbesondere Pauschalerstattungen, vereinbaren oder auf jede Erstattung zwischen Trägern verzichten.

Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen. Die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in dem genannten Anhang aufgeführt sind.

Gemeinsame Vorschriften für die Zahlung von Geldleistungen

Artikel 106

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats teilen der Verwaltungskommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen und nach den von ihr festgelegten Einzelheiten die Höhe der Geldleistungen mit, die von den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern Berechtigten gezahlt wurden, die ihren Wohnort oder Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben.

Artikel 107 (9) (11) (12) (14) Währungsumrechnung

(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5

wird für die Umrechnung von auf eine Landeswährung lautenden Beträgen in eine andere Landeswährung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der der Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

(2) Bezugszeitraum ist

- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

- der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden.

(4) Die Verwaltungskommission setzt auf Vorschlag des Rechnungsausschusses den Zeitpunkt fest, der bei der Festlegung der in den Fällen nach Absatz 1 anzuwendenden Umrechnungskurse zu berücksichtigen ist.

(5) Die in den von Absatz 1 erfaßten Fällen anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) In den von Absatz 1 nicht erfaßten Fällen erfolgt die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs.

TITEL VI VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 108 Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters

Der in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung genannte Arbeitnehmer hat zum Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters seinen Arbeitsvertrag mit dem Sichtvermerk der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats vorzulegen, in dessen Gebiet er sich zur Ausübung seiner Beschäftigung begibt oder in dessen Gebiet er seine Beschäftigung ausgeübt hat. Werden in diesem Mitgliedstaat keine Saisonarbeitsverträge abgeschlossen, so stellt der Träger des Beschäftigungslandes gegebenenfalls bei Beantragung von Leistungen eine Bescheinigung aus, in der anhand der Angaben der betreffenden Person der Saisoncharakter der Tätigkeit bescheinigt wird, die diese ausübt oder ausgeübt hat.

Artikel 109 Vereinbarung über die Beitragszahlung

Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung im dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, daß dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt.

Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder gegebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats bestimmt.

Artikel 110 Amtshilfe bei Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

Beabsichtigt der Träger eines Mitgliedstaats, der Leistungen gewährt hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber einer Person geltend zu machen, die diese Leistungen zu Unrecht bezogen hat, so leistet der Träger des Wohnorts dieser Person oder der von der zuständigen Behörde bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, dem erstgenannten Träger Hilfe.

Artikel 111 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der sozialen Sicherheit und Erstattungsanspruch der Fürsorgestellen

(1) Hat der Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Soweit der zuviel gezahlte Betrag nicht von den nachzuzahlenden Beträgen einbehalten werden kann, ist Absatz 2 anzuwenden.

(2) Hat der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

(3) Hat eine Person, für die die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen Regreßanspruchs auf die der genannten Person geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person zahlt.

Hat ein Familienangehöriger einer Person, für die die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem diese Person für den betreffenden Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen Regreßanspruchs auf die der betreffenden Person für den betreffenden Familienangehörigen geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu solchen Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person für den betreffenden Familienangehörigen zahlt.

Der leistungspflichtige Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; er überweist den einbehaltenen Betrag der forderungsberechtigten Stelle.

Artikel 112

Hat ein Träger unmittelbar oder über einen anderen Träger nicht geschuldete Zahlungen geleistet und können diese nicht wiedererlangt werden, so gehen die entsprechenden Beträge endgültig zu Lasten des erstgenannten Trägers, es sei denn, daß die nicht geschuldete Zahlung durch eine betrügerische Handlung zustande kam.

Artikel 113 Einziehung zu Unrecht gewährter Sachleistungen an Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen

(1) Erkennt der zuständige Träger den Anspruch auf Sachleistungen nicht an, so werden die Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen vom Träger des Aufenthaltsorts aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 oder des Artikels 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährt wurden, vom zuständigen Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthaltsorts für einen Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der Sachleistungen auf Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezogen hat, werden auch dann von dem in der genannten Bescheinigung als zuständig angegebenen Träger oder von einem zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten sonstigen Träger erstattet, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vorher an den Träger des Aufenthaltsorts gewandt hat und keinen Anspruch auf Sachleistungen hat.

(3) Der zuständige Träger oder - in dem in Absatz 2 genannten Fall - der als zuständig angegebene Träger oder der zu diesem Zweck bezeichnete Träger behält gegenüber dem Leistungsempfänger eine Forderung in Höhe des Wertes der zu Unrecht gewährten Sachleistungen. Die genannten Träger teilen dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß diese Forderungen mit, der hierüber eine Übersicht erstellt.

Artikel 114 Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den Träger, der die Leistungen zu gewähren hat

Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die nach Titel II der Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des Trägers, der Leistungen zu gewähren hat, bezieht eine Person, die, wenn solche Streitigkeiten nicht bestuenden, Leistungen beanspruchen könnte, vorläufige Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder, wenn die betreffende Person nicht im Gebiet eines der beteiligten Mitgliedstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Trägers, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

Artikel 115 Bestimmungen über ärztliche Gutachten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erstellt werden

Der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts, der gemäß Artikel 87 der Verordnung ärztliche Gutachten anfertigen soll, verfährt in der Art und Weise, die die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen.

Ist hierfür nichts bestimmt, so wendet er sich an den zuständigen Träger mit dem Verlangen um Auskunft, wie zu verfahren ist.

Artikel 116 Vereinbarungen über die Einziehung von Beiträgen

(1) Die nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung getroffenen Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2) Die zur Durchführung des Artikels 51 der Verordnung Nr. 3 getroffenen Vereinbarungen gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 aufgeführt sind.

Artikel 117 Elektronische Datenverarbeitung

(1) Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten oder dessen bzw. deren zuständige Behörden können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission die für die Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung vorgesehenen Formblätter für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen sowie die für die Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung vorgesehenen Datenübermittlungsvorgänge und -verfahren der elektronischen Datenverarbeitung anpassen.

(2) Die Verwaltungskommission wird die erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf eine allgemeine und einheitliche Gestaltung der sich aus Absatz 1 ergebenden Anpassungsmöglichkeiten durchführen, sobald die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung in den Mitgliedstaaten dies zuläßt.

TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 118 (6) (12) Übergangsvorschriften für Renten für die Arbeitnehmer

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für die Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Oktober 1972 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 3 bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält der Betreffende weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Oktober 1972 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.

Artikel 119 (6) (12) Übergangsvorschriften für Renten für die Selbständigen

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Juli 1982 oder vor dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung bzw. gemäß den vor diesem Datum in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Juli 1982 oder ab dem Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten bereits festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.

Artikel 119a (5) Übergangsvorschriften für Renten für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) am Schluß der Durchführungsverordnung

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar

a) für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt.

(2) Wird ab dem 1. Januar 1987 ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Tag für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung unbeschadet des Artikels 3 neu festgestellt.

(3) Die Ansprüche von Personen, für die vor dem 1. Januar 1987 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Rente festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 (4) neu festgestellt werden.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 ab 1. Januar 1987 oder ab dem Zeitpunkt der Begründung der Rentenansprüche, falls dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1987 liegt, erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 begründete, nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 120 (8)

. . . . . .

Artikel 121 Zusätzliche Durchführungsvereinbarungen

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung schließen. Diese Vereinbarungen sind in den Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(2) Vereinbarungen, die den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen entsprechen und am Tag vor dem 1. Oktober 1972 in Kraft waren, gelten weiter, sofern sie in Anhang 5 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

Artikel 122 Besondere Vorschriften für die Änderung bestimmter Anhänge

Die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Durchführungsverordnung können auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

ANHANG 1 (A) (B) (3) (4) (9) (13) (15)

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(Artikel 1 Buchstabe I) der Verordnung, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

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ANHANG 2 (A) (B) (2) (3) (7) (8) (9( (13) (14) (15)

Zuständige Träger (Artikel 1 Buchstabe o) der Verordnung und Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung)

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ANHANG 3 (A) (B) (2) (3) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

TRAEGER DES WOHNORTS UND TRAEGER DES AUFENTHALTSORTS (Artikel 1 Buchstabe p) der Verordnung und Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung)

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ANHANG 4 (A) (B) (2) (3) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

VERBINDUNGSSTELLEN (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

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ANHANG 5 (A) (B) (4) (7) (9) (12) (13) (14) (15)

WEITERGELTENDE DURCHFÜHRUNGSSBESTIMMUNGEN ZU ZWEISEITIGEN ABKOMMEN

(Artikel 4, Absatz 5, Artikel 5, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 104, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 116, Artikel 121 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

I. Wird in den Bestimmungen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf Bestimmungen von Abkommen oder der Verordnungen Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 36/63/EWG Bezug genommen, so werden diese Bezugnahmen jeweils durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen nicht durch Aufnahme in den Anhang II der Verordnung aufrechterhalten werden.

II. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen, von dem einzelne Bestimmungen in diesen Anhang aufgenommen sind, bleibt für diese Bestimmungen gültig.

1. BELGIEN-DÄNEMARK

Vereinbarung vom 23. November 1978 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 (Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 (Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle) der Durchführungsverordnung.

2. BELGIEN-DEUTSCHLAND

a) Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 20. Juli 1965 zur Durchführung der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens).

b) Artikel 9, Absatz 1 der Vereinbarung vom 20. Juli 1965 über die Durchführung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

c) Vereinbarung vom 6. Oktober 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

d) Vereinbarung vom 29. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

e) Vereinbarung vom 4. Dezember 1975 über den Verzicht auf Erstattung der an Arbeitslose gewährten Leistungen.

3. BELGIEN-SPANIEN

Keine

4. BELGIEN-FRANKREICH

a) Vereinbarung vom 22. Dezember 1951 zur Durchführung des Artikels 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben).

b) Verwaltungsvereinbarung vom 21. Dezember 1959 zur Ergänzung der gemäß Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 getroffenen Verwaltungsvereinbarung vom 22. Dezember 1951 (Arbeitnehmer im Bergbau und in gleichgestellten Betrieben).

c) Vereinbarung vom 8. Juli 1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Artikels 73 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

d) Vereinbarung zwischen Belgien und Frankreich vom 4. Juli 1984 über die ärztliche Kontrolle der Grenzgänger, die in einem Land wohnen und im anderen beschäftigt sind.

e) Vereinbarung vom 14. Mai 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

f) Vereinbarung vom 3. Oktober 1977 zur Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Einziehung von Beiträgen der sozialen Sicherheit).

g) Abkommen vom 29. Juni 1979 über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

h) Verwaltungsvereinbarung vom 6. März 1979 über die Verfahren zur Durchführung des Zusatzeinkommens vom 12. Oktober 1978 zum Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich in bezug auf dessen Bestimmungen für Selbständige.

i) Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

5. BELGIEN-GRIECHENLAND

Keine

6. BELGIEN-IRLAND

Briefwechsel vom 19. Mai 1981 und 28. Juli 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen und Leistungen für Arbeitslosigkeit im Rahmen des Titels III Kapitel 1 und 6 der Verordnung) und zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen).

7. BELGIEN-ITALIEN

a) Artikel 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, Artikel 24, Absätze 2 und 3 Artikel 28 Absatz 4 der durch die Nachträge Nr. 1 vom 10. April 1952, Nr. 2 vom 9. Dezember 1957 und Nr. 3 vom 21. Februar 1963 geänderten Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950.

b) Artikel 6, 7, 8 und 9 der Vereinbarung vom 21. Februar 1963 im Rahmen der Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

c) Vereinbarung vom 12. Januar 1974 in Anwendung des Artikels 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Vereinbarung vom 31. Oktober 1979 gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Durchführungsverordnung.

e) Briefwechsel vom 10. Dezember 1991 und 10. Februar 1992 über die Erstattung der gegenseitigen Forderungen nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung.

8. BELGIEN-LUXEMBURG

a) . . . . . .

b) . . . . . .

c) Vereinbarung vom 28. Januar 1961 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

d) Vereinbarung vom 1. August 1975 über den in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehenen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen aus der Versicherung Krankheit-Mutterschaft an Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land wie diese haben.

e) Vereinbarung vom 16. April 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

f) . . . . . .

9. BELGIEN-NIEDERLANDE

a) Artikel 9 bis 15 und Artikel 17 Unterabsatz 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 1964 über Familien- und Geburtsbeihilfen.

b) Vereinbarung vom 21. März 1968 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit sowie Verwaltungsvereinbarung vom 25. November 1970 der genannten Vereinbarung.

c) Vereinbarung vom 24. Dezember 1980 über Krankenversicherung (Gesundheitsvorsorge) in der geänderten Fassung.

d) Vereinbarung vom 12. August 1982 über Versicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität.

10. BELGIEN-ÖSTERREICH

Keine

11. BELGIEN-PORTUGAL

Keine

12. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

13. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos

14. BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Briefwechsel vom 4. Mai 1976 und vom 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle).

b) Briefwechsel vom 18. Januar 1977 und vom 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai und vom 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung).

15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND

a) Artikel 8 bis 14 der Vereinbarung vom 4. Juni 1954 über die Durchführung des Abkommens vom 14. August 1953.

b) Abkommen vom 27. April 1979 über:

i) den teilweisen gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (teilweiser Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Erstattungsverzicht bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sowie verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen).

ii) Artikel 93 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (Verfahrensweise bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags bei Sachleistungen wegen Krankheit und Mutterschaft).

16. DÄNEMARK-SPANIEN

Vereinbarung vom 1. Juli 1990 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

17. DÄNEMARK-FRANKREICH

Abkommen vom 29. Juni 1979 über den Verzicht auf Erstattung bei Sachleistungen, wegen Krankheit, Mutterschaft und Arbeitsunfall, mit Ausnahme der Leistungen nach Artikel 28, Artikel 28a und Artikel 29 Absatz 1 sowie Artikel 31 der Verordnung, Abkommen vom 29. Juni 1979 über den Verzicht auf Erstattung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Abkommen vom 29. Juni 1979 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle.

18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND

Vereinbarung vom 8. Mai 1986 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

19. DÄNEMARK-IRLAND

Briefwechsel vom 22. Dezember 1980 und 11. Februar 1981 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Sachleistungen der Kranken-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung sowie der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen (Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung).

20. DÄNEMARK-ITALIEN

Briefwechsel vom 12. November 1982 und 12. Januar 1983 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen bei Krankheiten und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung).

21. DÄNEMARK-LUXEMBURG

Abkommen vom 19. Juni 1978 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle.

22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE

a) Briefwechsel vom 30. März 1979 und 25. April 1979 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweiser gegenseitiger Erstattungsverzicht bei Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit).

b) Briefwechsel vom 30. März und 25. April 1979 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der nach Artikel 69 der Verordnung gezahlten Leistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung).

23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 13. Februar 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

24. DÄNEMARK-PORTUGAL

Gegenstandslos

25. DÄNEMARK-FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

26. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

27. DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 zu Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der

a)Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen

b) . . . . . . .

c) Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung)

2. Briefwechsel vom 5. März und 10. September 1984 über die Nichtanwendung der Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar.

28. DEUTSCHLAND-SPANIEN

Vereinbarung vom 25. Juni 1990 über die Erstattung der Aufwendungen bei Sachleistungen bei Krankheit.

29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH

a) Artikel 2 bis 4 und 22 bis 28 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1952 zur Durchführung des allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950.

b) Artikel 1 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten).

c) Abkommen vom 14. Oktober 1977 über den Verzicht auf Erstattung nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

d) Vereinbarung vom 26. Mai 1981 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen im Krankheitsfall, die nach Artikel 32 der Verordnung an Rentner, die ehemalige Grenzgänger waren, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen gewährt werden).

e) Abkommen vom 26. Mai 1981 nach Artikel 92 der Verordnung (Einziehung und Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen).

f) Abkommen vom 26. Mai 1981 über die Durchführung des Artikels 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen).

30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND

a) Artikel 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Oktober 1962 und zweite Verwaltungsvereinbarung vom 23. Oktober 1972 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961.

b) Vereinbarung vom 11. Mai 1981 über die Erstattung von Familienbeihilfen

c) Abkommen vom 11. März 1982 über die Erstattungen von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung.

31. DEUTSCHLAND-IRLAND

Abkommen vom 20. März 1981 nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für Sachleistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (gegenseitiger Erstattungsverzicht bei den Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

32. DEUTSCHLAND-ITALIEN

a) Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Rentenzahlung).

b) Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 73 Absatz 4 und des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten).

c) Vereinbarung vom 5. November 1968 über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern der Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deutschen zuständigen Träger der Krankenversicherung.

33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG

a) Artikel 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 1963 über die Durchführung des Artikels 73 Absatz 4 und des Artikels 74 Absatz 5 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Familienangehörige der Versicherten).

b) Vereinbarung vom 9. Dezember 1969 über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 36/63/EWG vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen welche bei Krankheit, Rentenberechtigten, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörigen gewährt wurden.

c) Abkommen vom 14. Oktober 1975 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

d) Abkommen vom 14. Oktober 1975 über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge der sozialen Sicherheit.

e) Vereinbarung vom 25. Januar 1990 über die Durchführung der Artikel 20 und 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung.

34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE

a) Artikel 9, Artikel 10 Absätze 2 bis 5, Artikel 17, 18, 19 und 21 der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Krankenversicherung und Rentenzahlung).

b) Vereinbarung vom 27. Mai 1964 über den Verzicht auf Erstattung von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle in den Rentenversicherungen.

c) Vertrag vom 21. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

d) Vereinbarung vom 3. September 1969 über den Verzicht auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 36/63/EWG vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit Rentenberechtigten, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörigen gewährt wurden.

e) Vereinbarung vom 22. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

f) Abkommen vom 11. Oktober 1979 über die Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (Mindestbetrag für die Eintreibung von Sozialversicherungsbeiträgen).

g) Vereinbarung vom 1. Oktober 1981 über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen nach den Artikeln 93, 94 und 95 der Durchführungsverordnung.

h) Abkommen vom 15. Februar 1982 über die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung bei Familienangehörigen von Grenzgängern.

35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.

36. DEUTSCHLAND-PORTUGAL

Keine

37. DEUTSCHLAND-FINNLAND

Keine

38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

Keine

39. DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 8, 9, 25 bis 27 und 29 bis 32 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 über die Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960.

b) Abkommen vom 29. April 1977 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen.

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 28. September 1983 über die Nichtanwendung der Vereinbarungen über den Verzicht auf die Erstattung der nach Artikel 69 der Verordnung gewährten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auf Selbständige in den Beziehungen mit Gibraltar.

40. SPANIEN-FRANKREICH

Keine

41. SPANIEN-GRIECHENLAND

Gegenstandslos

42. SPANIEN-IRLAND

Gegenstandslos

43. SPANIEN-ITALIEN

Keine

44. SPANIEN-LUXEMBURG

Keine

45. SPANIEN-NIEDERLANDE

Keine

46. SPANIEN-ÖSTERREICH

Keine

47. SPANIEN-PORTUGAL

Die Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 1970

48. SPANIEN-FINNLAND

Keine

49. SPANIEN-SCHWEDEN

Keine

50. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

51. FRANKREICH-GRIECHENLAND

Keine

52. FRANKREICH-IRLAND

Briefwechsel vom 30. Juli und 26. September 1980 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung).

53. FRANKREICH-ITALIEN

a) Artikel 2 bis 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. April 1950 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948 (Zulage zu französischen Arbeitsunfallrenten).

b) Briefwechsel vom 14. Mai 1991 und 2. August 1991 betreffend die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung.

c) Ergänzende Briefwechsel vom 22. März und 15. April 1994 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung.

54. FRANKREICH-LUXEMBURG

a) Vereinbarung vom 24. Februar 1962 nach Artikel 51 der Verordnung Nr. 3 und die zur Durchführung dieser Vereinbarung getroffene Verwaltungsvereinbarung vom gleichen Tag.

b) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers gewährt werden, die nicht in demselben Land wie dieser wohnen.

c) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf die in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehene Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung, die ehemaligen Grenzgängern, deren Familienangehörigen oder deren Hinterbliebenen gewährt werden.

d) Vereinbarung vom 2. Juli 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972.

55. FRANKREICH-NIEDERLANDE

. . . .

b) Vereinbarung vom 28. April 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung von Rentenantragstellern und deren Familienangehörigen sowie von Familienangehörigen von Rentenberechtigten im Rahmen der Verordnung.

c) Vereinbarung vom 28. April 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle aufgrund des Artikels 105 der Durchführungsverordnung.

56. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine

57. FRANKREICH-PORTUGAL

Keine

58. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen).

. . . .

c) Briefwechsel vom 25. März 1977 und vom 28. April 1977 zu Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

59. GRIECHENLAND-IRLAND

Gegenstandslos

60. GRIECHENLAND-ITALIEN

Gegenstandslos

61. GRIECHENLAND-LUXEMBURG

Gegenstandslos

62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE

Briefwechsel vom 8. September 1992 und 30. Juni 1993 über die Verfahrensweisen bei der Erstattung zwischen Trägern.

63. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

Keine

64. GRIECHENLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos

65. GRIECHENLAND-FINNLAND

Keine

66. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Keine

67. GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos

68. IRLAND-ITALIEN

Gegenstandslos

69. IRLAND-LUXEMBURG

Briefwechsel vom 26. September 1975 und vom 5. August 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung).

70. IRLAND-NIEDERLANDE

a) Briefwechsel vom 28. Juli 1978 und 10. Oktober 1978 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweise gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten).

b) Briefwechsel vom 22. April und vom 27. Juli 1987 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Erstattungsverzicht bei Leistungen nach Artikel 69 der Verordnung) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Erstattungsverzicht bei Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Durchführungsverordnung).

71. IRLAND-ÖSTERREICH

Keine

72. IRLAND-PORTUGAL

Gegenstandslos

73. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

74. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos

75. IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarungen über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

76. ITALIEN-LUXEMBURG

Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1955 über die Einzelheiten der Durchführung des Allgemeinen Abkommens über die soziale Sicherheit (Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft).

77. ITALIEN-NIEDERLANDE

a) Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 11. Februar 1955 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952 (Krankenversicherung).

b) Vereinbarung vom 27. Juni 1963 zur Durchführung des Artikels 75 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4 (Erstattung der Sachleistungen für Rentenberechtigte und für ihre Familienangehörigen).

78. ITALIEN-ÖSTERREICH

Keine

79. ITALIEN-PORTUGAL

Gegenstandslos

80. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

81. ITALIEN-SCHWEDEN

Keine

82. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 1. Februar und 16. Februar 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

83. LUXEMBURG-NIEDERLANDE

a) Vereinbarung vom 1. November 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

b) Vereinbarung vom 3. Februar 1977 über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 26, Artikel 28 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 gewährte Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung.

c) Vereinbarung vom 20. Dezember 1978 über die Erhebung und Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.

84. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 22. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

85. LUXEMBURG-PORTUGAL

Keine

86. LUXEMBURG-FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

87. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Keine

88. LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Briefwechsel vom 28. November 1975 und vom 18. Dezember 1975 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für aufgrund von Artikel 69 der Verordnung erbrachte Leistungen).

b) Briefwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für aufgrund der Kapitel 1 und 4 des Titels III der Verordnung erbrachte Sachleistungen sowie in Artikel 105 der Durchführungsverordnung genannte Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle).

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 27. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter a) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen Luxemburg und Gibraltar zu- und abwandern.

89. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

90. NIEDERLANDE-PORTUGAL

a) Artikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980.

b) Vereinbarung vom 11. Dezember 1987 über die Erstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

91. NIEDERLANDE-FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung.

92. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Keine

93. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954.

b) Briefwechsel vom 8. Januar 1976 und vom 28. Januar 1976 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Artikel 69 der Verordnung gewährte Leistungen).

c) Briefwechsel vom 18. Juli und 18. Oktober 1983 über die Nichtanwendung der unter Buchstabe b) erwähnten Vereinbarung auf Selbständige, die zwischen den Niederlanden und Gibraltar zu- und abwandern.

d) Briefwechsel vom 25. April und vom 26. Mai 1986 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) in der geänderten Fassung.

94. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

95. ÖSTERREICH-FINNLAND

Vereinbarung vom 23. Juni 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

96. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

97. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt.

c) Vereinbarung vom 30. November 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.

98. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

99. PORTUGAL-SCHWEDEN

Keine

100. PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom 15. November 1978 über die ärztliche Behandlung.

101. FINNLAND-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

102. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

103. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

ANHANG 6 (A) (B) (4) (7) (9) (13)

LEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN

(Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Allgemeine Bemerkungen

Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.

A. BELGIEN

Unmittelbare Zahlung

B. DÄNEMARK

Unmittelbare Zahlung

C. DEUTSCHLAND

1. Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter, Tod):

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

2. Rentenversicherung der Angestellten und knappschaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter, Tod):

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu den Niederlanden: Zahlungen über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

3. Alterssicherung der Landwirte: Unmittelbare Zahlung

4. Unfallversicherung:

a) im Verhältnis zu Spanien, Griechenland, Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

b) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung, sofern in besonderen Fällen nichts anderes vorgesehen ist

D. SPANIEN

Unmittelbare Zahlung

E. FRANKREICH

1. Alle Systeme, außer dem System der Seeleute: Unmittelbare Zahlung

2. System der Seeleute: Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt

F. GRIECHENLAND

Unmittelbare Zahlung

G. IRLAND

Unmittelbare Zahlung

H. ITALIEN

a) Arbeitnehmer

1. Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:

a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich (ausgenommen die französischen Bergarbeiterkassen), Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

b) im Verhältnis zu Deutschland und den französischen Bergarbeiterkassen: Zahlung über die Verbindungsstellen

2. Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Unmittelbare Zahlung

b) Selbständige: Unmittelbare Zahlung

I. LUXEMBURG

Unmittelbare Zahlung

J. NIEDERLANDE

1. im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich: Unmittelbare Zahlung

2. im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

K. ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung

L. PORTUGAL

Unmittelbare Zahlung

M. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung

N. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Unmittelbare Zahlung

ANHANG 7 (A) (B)

BANKEN

(Artikel 4 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 8 (B) (12) (13)

GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Buchstabe d) und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)

Artikel 10a Buchstabe d) der Durchführungsverordnung gilt für:

A. Arbeitnehmer und Selbständige

a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Deutschland,

- Belgien und Spanien,

- Belgien und Frankreich,

- Belgien und Griechenland,

- Belgien und Irland,

- Belgien und Luxemburg,

- Belgien und Österreich,

- Belgien und Portugal,

- Belgien und Finnland,

- Belgien und Schweden,

- Belgien und Vereinigtes Königreich,

- Deutschland und Spanien,

- Deutschland und Frankreich,

- Deutschland und Griechenland,

- Deutschland und Irland,

- Deutschland und Luxemburg,

- Deutschland und Österreich,

- Deutschland und Portugal,

- Deutschland und Finnland,

- Deutschland und Schweden,

- Deutschland und Vereinigtes Königreich,

- Spanien und Österreich,

- Spanien und Finnland,

- Spanien und Schweden,

- Frankreich und Luxemburg,

- Frankreich und Österreich,

- Frankreich und Finnland,

- Frankreich und Schweden,

- Irland und Österreich,

- Irland und Schweden,

- Luxemburg und Österreich,

- Luxemburg und Finnland,

- Luxemburg und Schweden,

- Niederlande und Österreich,

- Niederlande und Finnland,

- Niederlande und Schweden,

- Österreich und Portugal,

- Österreich und Finnland,

- Österreich und Schweden,

- Österreich und Vereinigtes Königreich,

- Portugal und Frankreich,

- Portugal und Irland,

- Portugal und Luxemburg,

- Portugal und Finnland,

- Portugal und Schweden,

- Portugal und Vereinigtes Königreich,

- Finnland und Schweden,

- Finnland und Vereinigtes Königreich,

- Schweden und Vereinigtes Königreich.

b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Dänemark und Deutschland,

- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal.

B. Selbständige

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Niederlande.

C. Arbeitnehmer

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Niederlande.

ANHANG 9 (A) (B) (2) (12) (14)

BERECHNUNG DER JAHRESDURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 9, Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a) und Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

Für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung in Fällen, in denen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung gilt, werden jedoch die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen unter Berücksichtigung des Systems für Krankheit und Mutterschaft für Selbständige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen berechnet.

B. DÄNEMARK

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme berechnet, die aufgrund des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Gesetzes über die Krankenhauspflege und - im Zusammenhang mit Rehabilitation - des Gesetzes über Sozialhilfe eingeführt worden sind.

C. DEUTSCHLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:

1. Für die Anwendung des Artikels 94 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung:

a) Ortskrankenkassen

b) Betriebskrankenkassen

c) Innungskrankenkassen

d) Die Bundesknappschaft

e) Die Seekasse

f) Ersatzkassen für Arbeiter

g) Ersatzkassen für Angestellte

h) Landwirtschaftliche Krankenkassen

je nachdem, welche Kasse die Leistungen gewährt hat

2. Für die Anwendung des Artikels 95 Absatz 3 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung:

a) Ortskrankenkassen

b) Bundesknappschaft

je nachdem, welche Kasse die Leistungen gewährt hat

D. SPANIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen des Staatlichen Spanischen Gesundheitssystems berechnet.

E. FRANKREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

F. GRIECHENLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des von dem ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (IKA) (Institut für Sozialversicherung) verwalteten allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

G. IRLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (health services) berechnet, welche die in Anhang 2 genannten Gesundheitsämter gemäß den "Health Acts" (Gesundheitsgesetzen) von 1947 bis 1970 gewähren.

H. ITALIEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom italienischen Staatlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet.

I. LUXEMBURG

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Einbeziehung aller Krankenkassen und der Vereinigung der Krankenkassen berechnet.

J. NIEDERLANDE

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit berechnet.

Zur Berücksichtigung der Auswirkungen der nebenstehenden Versicherungen wird jedoch eine Kürzung vorgenommen:

1. Invaliditätsversicherung (Arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO)

2. Versicherung für besondere Krankheitskosten (Verzekering tegen bijzondere ziektekosten, AWBZ)

K. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen berechnet.

L. PORTUGAL

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen berechnet.

M. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

N. SCHWEDEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen berechnet, die der Nationale Gesundheitsdienst im Vereinigten Königreich gewährt.

ANHANG 10 (A) (B) (2) (3) (7) (8) (9) (12) (13) (14) (15)

TRAEGER UND STELLEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEZEICHNET WORDEN SIND (Artikel 4 Absatz 10 der Durchführungsverordnung)

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ANHANG 11 (A) (B) (7)

SYSTEME NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG

(Artikel 4 Absatz 11 der Durchführungsverordnung)

A. BELGIEN

System zur Ausweitung der Krankenversicherung (Sachleistungen) auf Selbständige

B. DÄNEMARK

Keine

C. DEUTSCHLAND

Keine

D. SPANIEN

Keine

E. FRANKREICH

Keine

F. GRIECHENLAND

1. Versicherungskasse der Handwerker und Kleingewerbetreibenden (TEBE)

2. Versicherungskasse für Kaufleute

3. Krankenkassen für Rechtsanwälte

a) Vorsorgekasse Athen

b) Vorsorgekasse Piräus

c) Vorsorgekasse Saloniki

d) Krankenkasse für Provinzanwälte (ÔÕÄÅ)

4. Renten- und Versicherungskasse der im Gesundheitswesen tätigen Personen

G. IRLAND

Keine

H. ITALIEN

Keine

I. LUXEMBURG

Keine

J. NIEDERLANDE

Keine

K. ÖSTERREICH

Keine

L. PORTUGAL

Keine

M. FINNLAND

Keine

N. SCHWEDEN

Keine

O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

Anlage (5)

Artikel 95 (14)

Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben

(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

(2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten pro Kopf mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner und Familienangehörigen vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

(3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten pro Kopf werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner und ihrer Familienangehörigen geteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.

b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner und ihrer Familienangehörigen, die im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des anderen Mitgliedstaats gehen.

(4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck an Hand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

(5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden.

(1) ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1.

(3) Dieser Artikel gilt bis zum 1. Januar 1998. Im Verhältnis zur Französischen Republik gilt er jedoch noch bis zum 1. Januar 2002. Siehe Anlage.

(4) ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5.

(5) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1998. Im Verhältnis zur Französischen Republik gilt er jedoch erst ab 1. Januar 2002.

ANHANG B

ÄNDERUNGSWERKE DER VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1408/71 UND (EWG) Nr. 574/72

A. Dokumente betreffend den Beitritt Spaniens und Portugals (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).

B. Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 1), abgeändert durch die Entscheidung 95/1/EG des Rates (ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1).

1. Aktualisierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S.6).

2. Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1; spanische Fassung: DO Edición especial, 1985 (05.V4), p. 142; portugiesische Fassung: JO Edição Especial, 1985 (05.F4), p. 142; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 61; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 61).

3. Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassung der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grönland (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7; spanische Fassung: DO Edición especial, 1985 (05.04), p. 148; portugiesische Fassung: JO Edição Especial, 1985 (05.04), p. 148; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 67; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 67).

4. Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 zur Änderung der Anhänge 2, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 73; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 73).

5. Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 355 von 16. 12. 1986, S. 5; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 86; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 86).

6. Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 143; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 143).

7. Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 154; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 154).

8. Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (04), s. 165; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (04), s. 165).

9. Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 46; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 46).

10. Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 124; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 124).

11. Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 130; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 130).

12. Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (05), s. 151; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (05), s. 151).

13. Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1; schwedische Fassung: EGT, Specialutgåva 1994, område 05 (06), s. 63; finnische Fassung: EYVL:n erityispainos 1994, alue 05 (06), s. 63).

14. Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 1).

15. Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S.10).

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