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Document 31996D0642
96/642/EC: Commission Decision of 8 November 1996 setting up an Energy Consultative Committee
96/642/EG: Beschluß der Kommission vom 8. November 1996 über die Einsetzung eines Beratenden Energieausschusses
96/642/EG: Beschluß der Kommission vom 8. November 1996 über die Einsetzung eines Beratenden Energieausschusses
OJ L 292, 15.11.1996, p. 34–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2001; Aufgehoben durch 32001D0546
96/642/EG: Beschluß der Kommission vom 8. November 1996 über die Einsetzung eines Beratenden Energieausschusses
Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0034 - 0036
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. November 1996 über die Einsetzung eines Beratenden Energieausschusses (96/642/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Weißbuch der Kommission "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (KOM (95)682) vom 13. Dezember 1995 war die Einsetzung eines Beratenden Energieausschusses vorgesehen. In der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1996 werden mit Genugtuung Umfang und Transparenz der Konsultationen festgestellt, die auf der Grundlage dieses Weißbuchs mit den Organisationen der Energieversorgungsunternehmen und der Energieverbraucher in der Gemeinschaft durchgeführt worden sind; die Kommission wird aufgefordert, diese Konsultationen im Rahmen einer gemeinschaftlichen Energiepolitik fortzusetzen. Die nationalen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten des Sektors erkennen die Notwendigkeit eines Dialogs zwischen den Vertretern des Energiesektors und den Dienststellen der Kommission an. Dieser Dialog soll es der Kommission ermöglichen, sachdienliche Stellungnahmen zu den Zielen der europäischen Energiepolitik und ihrer Umsetzung zu erhalten. Durch das auf den EG-Vertrag und den Euratom-Vertrag gestützte Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung soll der technische Fortschritt im Bereich der nicht-nuklearen wie der nuklearen Energie sichergestellt werden. Es ist ein Beratender Energieausschuß einzusetzen, dessen Aufbau und Organisation den Zielen der Kommission gerecht werden können. Es ist für die Kommission wichtig, ein alle Akteure des Energiesektors repräsentierendes Organ konsultieren zu können. Es empfiehlt sich, diesem Ausschuß eine den gewonnenen Erfahrungen entsprechende Satzung zu geben - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Bei der Kommission wird ein Beratender Energieausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt. (2) Der Ausschuß setzt sich aus eminenten Persönlichkeiten der Sektoren Energiegewinnung und -verteilung, der Verbraucher und der Gewerkschaften des Energiesektors sowie aus einer Vertretung der Umweltschutzorganisationen zusammen. Artikel 2 Aufgabe (1) Der Ausschuß kann von der Kommission zu allen Fragen der gemeinschaftlichen Energiepolitik konsultiert werden. (2) Der Ausschuß legt der Kommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Berichte vor. Die Beratungen des Ausschusses unterliegen keiner Abstimmung. (3) Ersucht die Kommission den Ausschuß gemäß Absatz 2 um eine Stellungnahme oder einen Bericht, so kann sie dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb derer die Stellungnahme oder der Bericht vorzulegen ist. Artikel 3 Zusammensetzung (1) Der Ausschuß besteht aus einunddreißig (31) Mitgliedern. (2) Die Sitze verteilen sich wie folgt: - fünfzehn (15) Mitglieder als Vertreter der Berufsorganisationen des Energiesektors insgesamt; - acht (8) Mitglieder als Vertreter der Energieverbraucher; - sechs (6) Mitglieder als Vertreter der Arbeitnehmergewerkschaften des Sektors; - ein (1) Mitglied als Vertreter des Umweltschutzes; - ein (1) Vertreter der Dienststellen der Kommission. Artikel 4 Ernennung (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt. (2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt. (3) Die europäischen Organisationen des Energiesektors (Industrie, Verbraucher, Gewerkschaften) und die Umweltschutzorganisationen schlagen auf Ersuchen der Kommission eine Liste von drei Personen für jeden zu besetzenden Sitz (Mitglieder und Stellvertreter) vor. (4) Die für einen zu besetzenden Sitz von den Organisationen vorgeschlagenen Personen müssen verschiedener Nationalität sein. (5) Unbeschadet des Artikels 11 nimmt ein stellvertretendes Mitglied an den Sitzungen des Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe (im Sinne des Artikels 10) nur im Fall der Verhinderung oder Abwesenheit des Mitglieds teil. Artikel 5 Mandat (1) Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt drei (3) Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Die Kommission behält sich jedoch vor, das Mandat vorzeitig zu beenden. (2) Nach Ablauf ihres Mandats bleiben die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden. (3) Das Mandat eines Mitglieds endet vor Ablauf der festgelegten Dauer durch Rücktritt oder im Todesfall. Das Mandat eines Mitglieds endet auch, wenn die Organisation, die seine Kandidatur vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt. Das ausgeschiedene Mitglied wird für die verbleibende Dauer des Mandats nach dem Verfahren des Artikels 4 ersetzt. (4) Für die Tätigkeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt. Artikel 6 Veröffentlichung Die Liste der Mitglieder des Ausschusses wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Artikel 7 Vorsitz (1) Der Ausschuß wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die Dauer von drei Jahren einen Präsidenten. Die Wahl findet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder statt. (2) Alle drei Jahre wählt der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus den Reihen seiner Mitglieder drei (3) stellvertretende Vorsitzende, die die Industrie, die Verbraucher beziehungsweise die Gewerkschaften vertreten. (3) Der Präsident und die stellvertretenden Vorsitzenden, deren Mandat abläuft, bleiben im Amt, bis sie ersetzt oder wiedergewählt werden. (4) Endet das Mandat des Präsidenten oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so werden diese für die verbleibende Dauer des Mandats nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren ersetzt. Artikel 8 Präsidium (1) Das Präsidium des Ausschusses besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Das Präsidium übernimmt die Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses. (3) Das Präsidium kann die Berichterstatter aller in Artikel 10 genannten Arbeitsgruppen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Artikel 9 Sekretariat Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuß, das Präsidium und die Arbeitsgruppen wahr. Artikel 10 Arbeitsgruppen (1) Zur Erreichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels kann der Ausschuß: a) Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann ein Mitglied ermächtigen, sich in einer Arbeitsgruppe durch einen namentlich benannten Sachverständigen vertreten zu lassen. Der so benannte Stellvertreter genießt in den Sitzungen der Arbeitsgruppe die gleichen Vorrechte wie das von ihm vertretene Mitglied; b) der Kommission vorschlagen, Sachverständige zur Teilnahme an bestimmten Arbeiten einzuladen. (2) Die Arbeitsgruppen bestehen aus höchstens elf (11) Mitgliedern. (3) Die Einsetzung einer Arbeitsgruppe setzt eine vorherige Haushaltsbewilligung der Kommission voraus. Artikel 11 Beobachter Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil. Artikel 12 Stellungnahmen und Berichte Der Ausschuß übermittelt seine Stellungnahmen oder Berichte der Kommission. Wurde eine angeforderte Stellungnahme oder ein Bericht einstimmig vom Ausschuß angenommen, so werden die gemeinsamen Schlußfolgerungen im Protokoll festgehalten. Wurde eine Stellungnahme oder ein Bericht nicht einstimmig angenommen, so teilt der Ausschuß der Kommission die zum Ausdruck gebrachten abweichenden Ansichten mit. Artikel 13 Sitzungen (1) Die Sitzungen des Ausschusses und des Präsidiums finden am Sitz der Kommission statt. (2) Der Ausschuß und das Präsidium werden auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder einberufen. Artikel 14 Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrags sind die Mitglieder des Ausschusses verpflichtet, die Arbeiten vertraulich zu behandeln. Artikel 15 Überprüfung Die Kommission kann diesen Beschluß nach Anhörung des Ausschusses aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ändern. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Brüssel, den 8. November 1996 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission