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Document 21996D1114(10)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 291 vom 14.11.1996, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/47(2)/oj

21996D1114(10)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 291 vom 14/11/1996 S. 0041 - 0041


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 37/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 (1) geändert.

Die Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Kapitel I des Anhangs XX des Abkommens wird nach Nummer 2a (Richtlinie 91/692/EWG des Rates) folgende neue Nummer eingefügt:

"2aa. 394 D 0741: Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 42)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 23. Juli 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 237 vom 19. 9. 1996, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 42.

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