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Document 31996D0170

96/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1996 zur Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 und des Anhangs I der Entscheidung 89/651/EWG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für diese Erhebungen

OJ L 47, 24.2.1996, p. 23–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Siehe 31989D0651 und Stillschweigend aufgehoben durch 32002R0143

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/170/oj

31996D0170

96/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1996 zur Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 und des Anhangs I der Entscheidung 89/651/EWG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für diese Erhebungen

Amtsblatt Nr. L 047 vom 24/02/1996 S. 0023 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Februar 1996 zur Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 und des Anhangs I der Entscheidung 89/651/EWG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für diese Erhebungen (96/170/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/677/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 werden eventuelle Änderungen am Katalog der Erhebungsmerkmale für die Erhebungen 1995 bis 1997 wie auch an den Begriffsbestimmungen für diese Erhebungsmerkmale und an den Abgrenzungen der Regionen und Erhebungsbezirke nach dem Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung festgelegt, d. h. durch Kommissionsentscheidung nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

Nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden muß daher der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 an die Besonderheiten der Landwirtschaft dieser Länder angepaßt werden.

Die Ergebnisse der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaften überein, wenn die im Merkmalskatalog enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden.

Infolgedessen ist auch die Entscheidung 89/651/EWG der Kommission (3) anzupassen, durch welche die im Rahmen der Strukturerhebungen für den Zeitraum 1988 bis 1997 anzuwendenden Definitionen, Regionen und Erhebungsbezirke festgelegt sind. Es ist zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit auch die Begriffsbestimmungen für aus anderen Gründen neu hinzugekommene Erhebungsmerkmale hinzuzufügen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 und Anhang I der Entscheidung 89/651/EWG werden im Hinblick auf die Strukturerhebungen 1995 und 1997 nach Maßgabe der Anhänge I und II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 1996

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 269 vom 20. 10. 1994, S. 38.

(3) ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989, S. 1.

ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird durch folgenden Anhang I ersetzt:

"ANHANG I

MERKMALSKATALOG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

A. Geographische Lage des Betriebs 01 Erhebungsbezirk 02 Benachteiligtes Gebiet ja/nein

a) Berggebiet ja/nein

B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Befragung) 01 Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei einer natürlichen Person (1)? ja/nein

02 Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber) zugleich der Betriebsleiter? ja/nein

a) Falls die Antwort zur Frage B/02 'nein' ist, ist der Betriebsleiter ein Familienangehöriger des Betriebsinhabers? ja/nein

03 Landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsleiters (2):

- ausschließlich praktische Erfahrung ja/nein

- Grundausbildung ja/nein

- umfassende landwirtschaftliche Ausbildung ja/nein

04 Besteht für den Betrieb eine landwirtschaftliche Buchführung für Zwecke der Betriebsleitung (2)? ja/nein

C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Betriebsflächenzersplitterung Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

ha/a

01 in Eigentum /

02 in Pacht /

03 in Teilpacht oder in anderen Besitzformen /

Zahl der Teilstücke

04 Zahl der Teilstücke, aus denen die landwirtschaftlich genutzte Fläche besteht (3) ....................

D. Ackerland ha/a

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut):

01 Weichweizen und Spelz /

02 Hartweizen /

03 Roggen /

04 Gerste /

05 Hafer /

06 Körnermais (4) /

07 Reis /

08 Sonstige Getreide /

ha/a

09 Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide):

/

a) darunter im Reinanbau für Futterzwecke: Erbsen, Puff- und Ackerbohnen, Wicken, Süßlupinen (1) /

b) andere (im Reinanbau und als Gemenge) (1) /

10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) /

11 Zuckerrüben (ohne Saatgut) /

12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) (2) /

13 Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaaten; ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse) /

darunter:

a) Tabak (3) /

b) Hopfen (3) /

c) Baumwolle (4) /

d) andere Ölsaaten oder Textilpflanzen und sonstige Handelsgewächse:

/

i) Ölsaaten (insgesamt) /

darunter:

- Raps und Rübsen (3) /

- Sonnenblumen (5) /

- Soja (6) /

ii) Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen (7) /

iii) andere Handelsgewächse (2) /

darunter:

- Zuckerrohr (8) /

Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

14 - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen /

darunter:

a) Feldanbau (2) /

b) Gartenbaukulturen (2) /

15 - unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen /

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):

16 - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen (2) /

17 - unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen /

18 Futterpflanzen:

a) Ackerwiesen und -weiden /

b) sonstige (2) /

ha/a

19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) /

20 sonstige Kulturen auf dem Ackerland (1) /

21 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird /

22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird /

E. Haus- und Nutzgärten (2) /

F. Dauergrünland (3) /

01 Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden /

02 Ertragsarme Weiden /

G. Dauerkulturen 01 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) (1):

/

a) Obst- (Frischobst) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen /

b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen (4) /

c) Schalenobstarten (4) /

02 Zitrusanlagen /

03 Olivenanlagen:

/

a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt (5) /

b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt (5) /

04 Rebanlagen:

davon Erträge normalerweise bestimmt für:

/

a) Qualitätswein /

b) anderen Wein /

c) Tafeltrauben /

d) Rosinen (6) /

05 Reb- und Baumschulen (7) /

06 Sonstige Dauerkulturen (7) /

07 Dauerkulturen unter Glas (8) /

H. Sonstige Flächen 01+03 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen) und sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) /

ha/a

02 Forstfläche:

davon:

/

a) nicht kommerziell (1) /

b) kommerziell (1) /

und/oder c) Laubwald (1) /

d) Nadelwald (1) /

e) Mischwald (1) /

I. Vergesellschaftete Kulturen und Folgekulturen, Champignons, Bewässerung, Gewächshäuser, Stillegung von Ackerland 01 Nachfolgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas) (2) /

darunter:

a) Getreide (D/01 bis D/08), ausgenommen für Futterzwecke (2) /

b) Hülsenfrüchte (D/09), ausgenommen für Futterzwecke (2) /

c) Ölsaaten (D/13i), ausgenommen für Futterzwecke (2) /

d) sonstige nachfolgende Nebenkulturen (2) /

02 Champignons (3) /

03 Bewässerte Fläche (4):

a) bewässerbare Flächen, insgesamt /

b) Fläche der mindestens einmal im Jahr bewässerten Kulturen (1) /

darunter:

1. Hartweizen /

2. Mais /

3. Kartoffeln /

4. Zuckerrüben /

5. Sonnenblumen /

6. Soja /

7. Futterpflanzen /

8. Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) /

9. Zitrusfrüchte /

10. Rebanlagen /

04 Grundfläche der genutzten Gewächshäuser 05 Vergesellschaftete Kulturen (1):

/

a) landwirtschaftliche Kulturen (einschließlich Grünland) - Forstpflanzen (1) /

b) Dauerkulturen - Kulturen auf Zeit (1) /

c) Dauerkulturen - Dauerkulturen (1) /

d) sonstige (1) /

(1) In Frankreich werden die landwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Bewirtschaftung (GAEC), die landwirtschaftlichen Betriebe mit beschränkter Haftung (EARL) und die De-facto-Zusammenschlüsse zu den von einer natürlichen Person geleiteten landwirtschaftlichen Betrieben gezählt.

(2) Fakultativ.

(3) Fakultativ. Im Fall Italiens betrifft die Zahl der Teilstücke die Gesamtfläche des Betriebs.

(4) Fakultativ für Finnland und Schweden.

(1) Fakultativ für das Vereinigte Königreich, Finnland und Schweden.

(2) Fakultativ für Finnland und Schweden.

(3) Fakultativ für Portugal.

(4) Fakultativ, außer für Griechenland, Spanien und Italien.

(5) Fakultativ, außer für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal.

(6) Fakultativ, außer für Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien.

(7) Fakultativ für das Vereinigte Königreich, Portugal, Finnland und Schweden.

(8) Fakultativ, außer für Spanien.

(1) Fakultativ für Finnland.

(2) Fakultativ für Dänemark, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Finnland und Schweden.

(3) Griechenland, Italien, Finnland und Schweden können die Positionen 01 und 02 zusammenfassen.

(4) Fakultativ, außer für Griechenland, Spanien, Italien und Portugal.

(5) Fakultativ für Frankreich.

(6) Fakultativ, außer für Griechenland und Spanien.

(7) Fakultativ für Finnland und Schweden.

(8) Fakultativ für Portugal, Finnland und Schweden.

(1) Fakultativ.

(2) Fakultativ für Finnland und Schweden.

(3) Fakultativ für Portugal, Finnland und Schweden.

(4) Fakultativ für Deutschland.

(1) Fakultativ für Griechenland, Spanien, Irland, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(2) Fakultativ für die Niederlande für die Erhebung 1995.

(3) Fakultativ für Dänemark, Finnland und Schweden.

(4) Fakultativ, außer für Dänemark, Finnland und Schweden.

(5) Fakultativ.

(1) Fakultativ für Deutschland, Finnland und Schweden.

(2) Fakultativ, außer für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal.

(3) Fakultativ für Finnland und Schweden.

(4) Fakultativ für Dänemark, Deutschland, Irland, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

(5) Fakultativ.

07 Einrichtung zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (Festmist, Jauche und Gülle) (1) (2):

a) Haben Sie in Ihrem Betrieb Einrichtungen zur Lagerung von:

i) Festmist? ja/nein

ii) Jauche? ja/nein

iii) Gülle? ja/nein

b) Verfügbare Lagerkapazität für:

ohne zwischenzeitliche Leerung ausreichend für wie viele volle Monate?

i) Festmist . . . m2 (3) . . . Monate (4)

ii) Jauche . . . m3 (3) . . . Monate (4)

iii) Gülle . . . m3 (3) . . . Monate (4)

ha/a

08 Flächen, die einer Beihilferegelung unterliegen, unterteilt in:

/

a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfaßt unter D/22) /

b) Flächen, die zum Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfaßt unter D und G) /

c) in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfaßt unter F/01 und F/02) /

d) ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfaßt unter H/02) /

e) sonstige (bereits erfaßt unter H/01 und H/03) /

J. Viehbestand (am Erhebungsstichtag) Zahl der Tiere

01 Einhufer Rinder:

02 unter einem Jahr:

a) männlich (5) b) weiblich (5) 1 Jahr bis unter 2 Jahre:

03 männliche Tiere 04 weibliche Tiere 2 Jahre und älter:

05 männliche Tiere 06 Färsen 07 Milchkühe 08 sonstige Kühe Schafe und Ziegen:

09 Schafe (jeden Alters):

a) weibliche Zuchttiere b) sonstige Schafe 10 Ziegen (jeden Alters) (1):

a) weibliche Zuchttiere (2) b) sonstige Ziegen (2) Schweine:

11 Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg 12 Zuchtsauen von 50 kg und mehr 13 Andere Schweine Gefluegel:

14 Masthähnchen und -hühnchen 15 Legehennen 16 Sonstiges Gefluegel (Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner) (3) 17 Weibliche Zuchtkaninchen (4) Zahl der Bienenstöcke

18 Bienen (5) 19 Sonstige Tiere (5) ja/nein

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

L 07 Falls der Betriebsinhaber zugleich auch Leiter des Betriebes ist, übt er eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:

- hauptberuflich? - nebenberuflich? (Zutreffendes ankreuzen)

L 08 Übt der im Betrieb beschäftigte Ehegatte des Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:

- hauptberuflich? - nebenberuflich? (Zutreffendes ankreuzen)

L 09 Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus (1):

- hauptberuflich? - nebenberuflich? (Anzahl der Personen)

L 10 Gesamtzahl der unter L 01 bis L 06 nicht aufgeführten, äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) (2).

Zahl der äquivalent vollzeitlichen 'Arbeitstage' in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung einsetzen (3).

(1) Fakultativ für Dänemark, die Niederlande, Finnland und Schweden.

(2) Fakultativ für diejenigen Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, auf einzelstaatlicher Ebene für dieses Merkmal eine globale Schätzung anzugeben.

(3) Das Vereinigte Königreich kann unter dieser Position die Zahl der 'Arbeitswochen' äquivalent angeben."

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 89/651/EWG wird wie folgt geändert:

In Titel "A. GEOGRAPHISCHE LAGE DES BETRIEBES" wird Punkt "A/01 Bezirke" durch folgende Definitionen und Erläuterungen ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Titel "I. VERGESELLSCHAFTETE KULTUREN UND NEBENKULTUREN, CHAMPIGNONS, BEWÄSSERUNG, GEWÄCHSHÄUSER, STILLEGUNG VON ACKERLAND" sind folgende Punkte hinzugefügt:

"I/07 Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (Festmist, Jauche und Gülle)

I. Festmist: Kot von Haustieren, mit und ohne Einstreu, eventuell mit geringen Harnanteilen

Jauche: Harn von Haustieren, eventuell mit geringen Kot- und Wasseranteilen

Gülle: Flüssigmist, d. h. Gemisch der Kot- und Harnausscheidungen von Haustieren, auch vermischt mit Wasser, eventuell mit geringen Einstreuanteilen

I/08 Flächen, die einer Beihilferegelung unterliegen,

unterteilt in:

a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfaßt unter D/22)

b) Flächen, die zum Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfaßt unter D und G)

c) in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfaßt unter F/01 und F/02)

d) ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfaßt unter H/02)

e) sonstige (bereits erfaßt unter H/01 und H/03)

I. Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe zur Förderung der Stillegung von Ackerland hat, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (1), sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission (3) und gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften

II. Dazu gehören nur Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe hat, die sich auf das Bezugsjahr der Erhebung bezieht"

(1) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12.

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