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Document 31995R3094

Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau

ABl. L 332 vom 30.12.1995, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998; Ersetzt durch 31998R1540

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3094/oj

31995R3094

Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau

Amtsblatt Nr. L 332 vom 30/12/1995 S. 0001 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 3094/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e) sowie die Artikel 94 und 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (4) endet am 31. Dezember 1995.

Im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern ein Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie (5) geschlossen.

Die derzeit geltenden Vorschriften der Richtlinie werden vorläufig verlängert werden müssen, wenn das OECD-Übereinkommen nicht zum 1. Januar 1996 in Kraft tritt.

Das Übereinkommen sollte am 1. Januar 1996 nach Hinterlegung aller Urkunden über die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien in Kraft treten.

Das Übereinkommen sieht die Beseitigung aller unmittelbaren Beihilfen für den Schiffbau vor, mit Ausnahme von Sozialbeihilfen sowie von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen innerhalb bestimmter Hoechstgrenzen.

Mittelbare Unterstützungsmaßnahmen für den Schiffbau in Form von Kreditfazilitäten und Kreditgarantien für Reeder sind nach dem Übereinkommen zulässig, sofern sie mit der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe übereinstimmen.

Das OECD-Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie und die darauf aufbauenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind von größter Bedeutung.

Die Befugnisse, über die die Kommission nach den Artikeln 85, 86, 92 und 93 des Vertrags verfügt, ermöglichen es ihr, bei wettbewerbsschädigenden Maßnahmen oder Praktiken tätig zu werden; die von der Kommission gegen derartige Maßnahmen oder Praktiken seitens der Werften eingeleiteten Gegenmaßnahmen sind in dem Jahresbericht zu behandeln, der den Mitgliedstaaten vorzulegen ist.

Das genannte Übereinkommen kann drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Schiffbau" den in der Gemeinschaft durchgeführten Neubau folgender Seeschiffe mit Eigenantrieb:

- Schiffe mit einem Raumgehalt von mindestens 100 BRZ für die Beförderung von Personen und/oder Gütern;

- Schiffe mit einem Raumgehalt von mindestens 100 BRZ für Sonderdienste (z. B. Schwimmbagger und Eisbrecher, mit Ausnahme von Schwimmdocks und beweglichen Off-shore-Bauwerken);

- Schlepper mit einer Leistung von mindestens 365 kW;

- Fischereifahrzeuge mit einem Raumgehalt von mindestens 100 BRZ für Ausfuhren aus der Gemeinschaft;

- unfertige Gehäuse der genannten Schiffe, die freischwimmend und beweglich sind.

Ausgenommen sind jedoch Kriegsschiffe und Änderungen oder Hinzufügungen, die an sonstigen Schiffen ausschließlich für militärische Zwecke vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß es sich bei den Maßnahmen oder Praktiken in bezug auf diese Schiffe, Änderungen oder Hinzufügungen nicht um verschleierte Aktionen zugunsten der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie handelt, die mit dieser Verordnung unvereinbar sind;

b) "Schiffsreparatur" die in der Gemeinschaft durchgeführte Reparatur oder Instandsetzung der unter Buchstabe a) definierten Handelsseeschiffe mit Eigenantrieb;

c) "Schiffsumbau" vorbehaltlich des Artikels 5 den in der Gemeinschaft durchgeführten Umbau der unter Buchstabe a) definierten Handelsseeschiffe mit Eigenantrieb, sofern der Umbau zu einer durchgreifenden Änderung am Ladeprogramm, am Schiffsrumpf oder an der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung führt;

d) "Seeschiff mit Eigenantrieb" ein Seeschiff, dessen ständiges Antriebs- und Steuerungssystem alle Merkmale der Hochseetüchtigkeit aufweisen;

e) "OECD-Übereinkommen" das Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie;

f) "Beihilfen" die in den Artikeln 92 und 93 des Vertrags vorgesehenen staatlichen Beihilfen. Dieser Begriff umfaßt nicht nur die vom Staat selbst, sondern auch die von den Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen gewährten Beihilfen sowie Beihilfeelemente, die möglicherweise in den mittelbar oder unmittelbar getroffenen Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Schiffbau-, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturbetrieben enthalten sind und nach der normalen marktwirtschaftlichen Anlagepraxis nicht wirklich zum haftenden Kapital gezählt werden können;

g) "verbundenes Unternehmen" eine natürliche oder juristische Person,

i) in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Werft steht oder

ii) die unmittelbar oder mittelbar, durch Aktienbeteiligung oder auf andere Weise, im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Werft steht. Die Kontrolle wird vermutet, wenn die eine Person oder Werft einen Anteil von mehr als 25 % an der anderen besitzt oder kontrolliert.

Artikel 2

(1) Die mittelbar oder unmittelbar speziell für den Schiffbau, den Schiffsumbau und die Schiffsreparatur gewährten Beihilfen im Sinne dieser Verordnung, die von den Mitgliedstaaten oder ihren Gebietskörperschaften oder die aus sonstigen öffentlichen Mitteln in welcher Form auch immer finanziert werden, können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Dies gilt nicht nur für die die genannten Tätigkeiten ausführenden Unternehmen, sondern auch für verbundene Unternehmen.

(2) Die gemäß dieser Verordnung gewährten Beihilfen dürfen keine diskriminierenden Bedingungen gegenüber den aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen enthalten.

KAPITEL II ALS VEREINBAR GELTENDE MASSNAHMEN

Artikel 3

Sozialbeihilfen

(1) Beihilfen zur Deckung der Kosten von Maßnahmen, die ausschließlich Arbeitnehmern zugute kommen, die ihre Ansprüche auf Altersruhegeld verlieren, entlassen werden oder auf andere Weise von dem betreffenden Schiffbau-, Schiffsumbau- oder Schiffsreparaturunternehmen nicht mehr beschäftigt werden, dürfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern diese Unterstützung mit der Einstellung oder der Beschränkung der Tätigkeit der Werft, dem Konkurs des Unternehmens oder der Umstellung auf andere Tätigkeiten als den Schiffbau, den Schiffsumbau oder die Schiffsreparatur zusammenhängt.

(2) Nach diesem Artikel beihilfefähige Kosten sind insbesondere:

- Zahlungen an Arbeitnehmer, die entlassen werden oder vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter in den Ruhestand treten;

- Kosten für Beratungsdienste für Arbeitnehmer, die entlassen wurden bzw. entlassen werden sollen oder vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter in den Ruhestand versetzt sind, einschließlich Zahlungen von Werften zur Erleichterung der Gründung von kleinen Unternehmen, wobei letztere von den betreffenden Werften unabhängig sein müssen und ihre Tätigkeit nicht hauptsächlich im Schiffbau, im Schiffsumbau und in der Schiffsreparatur bestehen darf,

- Zahlungen an Arbeitnehmer für berufliche Umschulung.

Artikel 4

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

(1) Öffentliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungszwecke zugunsten der Schiffbau-, der Schiffsumbau- und der Schiffsreparaturindustrie können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie folgendes betreffen:

i) Grundlagenforschung;

ii) industrielle Grundlagenforschung, sofern die Intensität der Beihilfen auf 50 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt ist;

iii) angewandte Forschung, sofern die Intensität der Beihilfen auf 35 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt ist;

iv) Entwicklung, sofern die Intensität der Beihilfen auf 25 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt ist.

(2) Die höchstzulässige Intensität der Beihilfen für Forschung und Entwicklung kleiner und mittlerer Werftunternehmen (6) liegt 20 Prozentpunkte über den in Absatz 1 Ziffern ii), iii) und iv) genannten Prozentsätzen.

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen im Bereich Forschung und Entwicklung:

a) "Beihilfefähige Kosten" sind ausschließlich

i) Kosten für Geräte, Material, Grundstücke und Gebäude, soweit sie für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt genutzt werden;

ii) Kosten für Forscher, Techniker und sonstige Kräfte, soweit sie mit einem bestimmten Forschungs- und Entwicklungsprojekt befaßt sind;

iii) Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, einschließlich zugekaufter Forschung, Fachkenntnis, Patente usw.;

iv) Gemeinkosten (Infrastruktur und Hilfsdienste), soweit sie mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt in Zusammenhang stehen und sofern ihr Anteil an den Gesamtkosten des Projekts bei industrieller Grundlagenforschung 45 %, bei angewandter Forschung 20 % und bei Entwicklung 10 % nicht übersteigt.

b) "Grundlagenforschung" ist Forschungstätigkeit, die von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zur Erweiterung des allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Wissens unabhängig ausgeübt wird und mit der keine gewerblichen oder geschäftlichen Ziele verfolgt werden.

c) Als "industrielle Grundlagenforschung" gelten neue theoretische und experimentelle Arbeiten, deren Ziel ein besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik im allgemeinen ist, wie sie in einem Industriezweig oder in einem bestimmten Unternehmen angewandt werden könnten.

d) Als "angewandte Forschung" gelten Studien und experimentelle Arbeiten auf der Basis der Ergebnisse der Grundlagenforschung, welche die Verwirklichung bestimmter praktischer Ziele, z. B. die Schaffung neuer Waren, Produktionsprozesse und Dienstleistungen, erleichtern sollen. Die angewandte Forschung führt in der Regel zur Ausarbeitung eines ersten Prototyps und umfaßt nicht die Arbeiten, deren Hauptziel die Konzeption, die Entwicklung oder die Prüfung bestimmter Waren oder Dienstleistungen ist, die für die Vermarktung vorgesehen sind.

e) Als "Entwicklung" gelten Arbeiten, die auf der systematischen Anwendung wissenschaftlichen und technischen Wissens bei der Konzeption, der Entwicklung, der Prüfung oder der Evaluierung potentieller neuer Waren, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen oder der Verbesserung bestehender Waren oder Dienstleistungen beruhen und mit deren Hilfe bestimmte Qualitätsziele erreicht werden sollen. Diese Phase umfaßt in der Regel das der Produktion vorausgehende Stadium, wozu Pilot- und Demonstrationsprojekte gehören, nicht jedoch die industrielle Anwendung und die gewerbliche Nutzung.

f) Die spezifisch der Schiffbau-, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturindustrie gewährten Beihilfen für Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem folgende Projekte:

i) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von der Schiffbau-, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturindustrie oder von Forschungsinstituten durchgeführt werden, die von dieser Industrie kontrolliert oder finanziert werden;

ii) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von der Schiffahrtindustrie oder Forschungsinstituten durchgeführt werden, die von dieser Industrie kontrolliert oder finanziert werden, wenn diese Projekte mit dem Schiffbau, dem Schiffsumbau oder der Schiffsreparatur in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

iii) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von Universitäten, öffentlichen oder unabhängigen privaten Forschungsinstituten und anderen Industriezweigen in Zusammenarbeit mit der Schiffbau-, Schiffsumbau- oder Schiffsreparaturindustrie durchgeführt werden.

iv) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von Universitäten, öffentlichen oder unabhängigen privaten Forschungsinstituten und anderen Industriezweigen durchgeführt werden, wenn zur Zeit der Durchführung des Projekts bei vernünftiger Betrachtungsweise abzusehen ist, daß die Ergebnisse insbesondere für die Schiffbau-, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturindustrie von wesentlicher Bedeutung sein werden.

(4) Informationen über die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung sind umgehend, mindestens jedoch einmal im Jahr zu veröffentlichen.

Artikel 5

Mittelbare Stützungsmaßnahmen

(1) Unterstützungen für Reeder oder Dritte in Form staatlich garantierter Kredite und Bürgschaften, die als Beihilfen für den Schiffbau oder den Schiffsumbau, jedoch nicht für die Reparatur von Schiffen, verfügbar sind, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn diese Maßnahmen mit der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe (7) bzw. Übereinkünften zur Änderung oder zur Ersetzung dieser Vereinbarung übereinstimmen.

(2) Aus stichhaltigen Gründen gewährte Beihilfen für den Schiffbau oder den Schiffsumbau in Form von Entwicklungshilfe zugunsten eines Entwicklungslandes können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten OECD-Vereinbarung bzw. Übereinkünften zur Änderung oder Ersetzung dieser Vereinbarung entsprechen.

(3) Beihilfen, die ein Mitgliedstaat seinen Reedern oder Dritten in diesem Staat für den Bau oder den Umbau von Schiffen gewährt, dürfen den Wettbewerb zwischen Werften in diesem Mitgliedstaat und Werften in anderen Mitgliedstaaten bei Auftragsvergabe nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen.

(4) Im Sinne dieses Artikels gilt als "Schiffsumbau" der in der Gemeinschaft durchgeführte Umbau von Handelsseeschiffen mit Eigenantrieb im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) mit einem Raumgehalt von mindestens 1000 BRZ, sofern der Umbau eine durchgreifende Änderung des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes, des Antriebssystems oder der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung mit sich bringt.

Artikel 6

Spanien, Portugal und Belgien

In Spanien, Portugal und Belgien können in Form von Investitionshilfen gewährte Umstrukturierungsbeihilfen und alle Beihilfen für Sozialmaßnahmen, die nicht unter Artikel 3 fallen und nach dem 1. Januar 1996 gezahlt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Freigabe der genannten Beihilfen setzt die Einzelnotifizierung an die Kommission und die vorherige Zustimmung der Kommission bis zum 31. Dezember 1996 voraus und unterliegt folgenden Hoechstgrenzen und Zahlungsfristen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 7

Sonstige Maßnahmen

(1) Unter außergewöhnlichen Umständen können vorbehaltlich des Artikels 92 des Vertrags weitere Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Liegt nach Ansicht der Kommission ein solcher Fall vor, so ist sie ermächtigt, nach Anhörung des aufgrund des Artikels 113 des Vertrags eingesetzten besonderen Ausschusses nach Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Übereinkommens bei der Gruppe der Vertragsparteien um eine Ausnahmeregelung zu ersuchen.

(2) Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in bezug auf Sicherheit und Umwelt kann vorbehaltlich des Artikels 92 des Vertrags eine höhere Beihilfeintensität als die Beihilfeintensität gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern ii), iii) und iv) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Liegt nach Auffassung der Kommission ein solcher Fall vor, so ist sie ermächtigt, gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2 des OECD-Übereinkommens bei der Gruppe der Vertragsparteien um Genehmigung des Projekts zu ersuchen.

(3) Sind nach dieser Verordnung eingeräumte Maßnahmen Gegenstand von Streitbeilegungsverfahren vor einer Sondergruppe gemäß Artikel 8 des OECD-Übereinkommens oder im Fall von Exportkrediten Gegenstand von Konsultationsmechanismen nach der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe, so legt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft nach Anhörung des aufgrund des Artikels 113 des Vertrags eingesetzten besonderen Ausschusses fest.

KAPITEL III ÜBERWACHUNGSVERFAHREN

Artikel 8

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen für den Schiffbau und die Schiffsreparatur gelten außer Artikel 93 des Vertrags die in Absatz 2 vorgesehenen besonderen Mitteilungsvorschriften.

(2) Folgendes wird von den Mitgliedstaaten im voraus der Kommission mitgeteilt und nicht ohne deren Genehmigung durchgeführt:

a) neue sowie bestehende Beihilferegelungen oder Änderungen bestehender Beihilferegelungen nach dieser Verordnung;

b) Beschlüsse, auf die in dieser Verordnung genannten Unternehmen eine allgemeine Beihilferegelung einschließlich allgemein geltender Beihilferegelungen mit regionaler Zweckbestimmung anzuwenden, damit die Vereinbarkeit mit Artikel 92 des EG-Vertrags geprüft werden kann;

c) einzelne Fälle einer Anwendung der Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 oder wenn dies von der Kommission bei der Genehmigung der betreffenden Beihilferegelung ausdrücklich vorgesehen wurde.

Artikel 9

(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der in Kapitel II enthaltenen Beihilfebestimmungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

a) monatliche Berichte über die öffentlich unterstützten Kreditfazilitäten für jeden Schiffbau- und Schiffsumbauauftrag, die gemäß dem Formblatt 1 im Anhang vor Ende des auf den Monat der Vertragsunterzeichnung folgenden Monats vorzulegen sind;

b) sofern in den Mitgliedstaaten offizielle Bürgschafts- und Versicherungsregelungen für Schiffe bestehen, Berichte, die bis zum 1. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres vorzulegen sind, in denen die Ergebnisse dieser Regelungen, die gezahlten Forderungen, die Einnahmen aus Prämien und Gebühren, die Einnahmen aus Rückforderungen und sonstige von der Kommission angeforderte geeignete Informationen aufgeführt sind;

c) Abschlußberichte über jeden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten Schiffbau- und Schiffsumbauauftrag, die gemäß dem Formblatt 2 im Anhang vor Ende des auf den Abschlußmonat folgenden Monats vorzulegen sind;

d) Jahresberichte, die gemäß dem Formblatt 3 im Anhang bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres mit Einzelheiten der jeder einzelnen inländischen Werft während des Vorjahres insgesamt gewährten finanziellen Förderung vorzulegen sind;

e) bei Werften mit einer Kapazität zum Bau von Handelsschiffen mit einem Raumgehalt von mehr als 5 000 BRZ Jahresberichte, die gemäß dem Formblatt 4 im Anhang spätestens zwei Monate nach der Genehmigung des Jahresberichts der Werft durch die jährliche Hauptversammlung vorzulegen sind und die öffentlich zugängliche Angaben über die Kapazitätsentwicklung und die Eigentumsstruktur enthalten.

(2) Anhand der ihr nach Artikel 8 und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben erstellt die Kommission jährlich einen Gesamtbericht, der als Grundlage für die Beratungen mit den einzelstaatlichen Sachverständigen dienen soll.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des OECD-Übereinkommens (8).

Sollte das genannte Übereinkommen jedoch nicht am 1. Januar 1996 in Kraft treten, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 304 vom 15. 11. 1995, S. 21.

(2) ABl. Nr. C 339 vom 18. 12. 1995.

(3) Stellungnahme vom 23. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/73/EG (ABl. Nr. L 351 vom 31. 12. 1994, S. 10).

(5) ABl. Nr. C 375 vom 30. 12. 1994, S. 3.

(6) Kleine und mittlere Werftunternehmen werden im Sinne dieser Verordnung definiert als Unternehmen mit weniger als 300 Beschäftigten, deren Jahresumsatz 20 Mio. ECU nicht übersteigt und die zu nicht mehr als 25 % im Eigentum eines Großunternehmens sehen.

(7) ABl. Nr. C 375 vom 30. 12. 1994, S. 38.

(8) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des OECD-Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ANHANG

Formblatt 1

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

BERICHT ÜBER BEIHILFEN ZUGUNSTEN VON REEDERN UND SONSTIGEN DRITTEN FÜR DEN SCHIFFBAU ODER SCHIFFSUMBAU

1. Name und Staatsangehörigkeit des Beihilfeempfängers .

.

2. Vertragspreis .

3. Kredite

- Art (z. B. Exportkredite, Inlandskredite usw.): .

- Höhe: .

- Rückzahlungszeitraum: .

- Häufigkeit der Zahlungen: .

- Zinssatz: .

4. Bürgschaften

- Höhe: .

- gezahlte Prämie: .

- Dauer: .

- sonstige Bedingungen: .

.

5. Monat der Beihilfegewährung .

6. Angaben zum Vertrag (Neubau oder Umbau)

- Schiffsart und Werft-Nr.: .

- Tragfähigkeit (DWT): .

- Bruttoraumzahl (BRZ): .

- gewichtete Bruttoraumzahl (GBRZ): .

- ausführende Werft:

- Land: .

- Name: .

- Datum der Fertigstellung und Datum der Ablieferung: .

Kontaktperson für weitere Auskünfte: .

Datum: .

Stellung: .

Unterschrift: .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 2

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Formblatt 3

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

BERICHT ÜBER DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER BESCHÄFTIGTEN ODER DES UNTERNEHMENS

Name des Unternehmens: .

Beihilfefähige Kosten (einschließlich genauer Angaben über die Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer unter Nummer 1)Erhaltene BeihilfenArtHöheRechtsgrundlage (einschließlich des Datums der Genehmigung durch die Kommission)1. Sozialbeihilfen:

a) Entlassungsabfindungen

b) Zahlungen für vorzeitigen Ruhestand

c) Umstellungszahlungen

d) Umschulung

2. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

a) Grundlagenforschung

b) Industrielle Grundlagenforschung

c) angewandte Forschung

d) Entwicklung

3. Allgemein geltende Beihilfen (mit Angabe der Art der Unterstützung)

Kontaktperson für weitere Auskünfte: .

Datum: .

Stellung: .

Unterschrift: .

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Formblatt 4

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BERICHT ÜBER WERFTEN, IN DENEN HANDELSSCHIFFE MIT EINEM RAUMGEHALT VON MEHR ALS 5 000 BRZ GEBAUT WERDEN KÖNNEN

1. Name des Unternehmens (.)2. Zur Verfügung stehende Gesamtkapazität (.) (GBRZ)3. Angaben über Schiffswerft/LiegeplatzDock oder LiegeplatzMaximale Schiffsgröße (BRZ)(.)(.)(.)(.)(.)(.)4. Beschreibung von Vorhaben künftiger Kapazitätsaufstockungen bzw. -verringerungen

5. Eigentumsstruktur (Kapitalstruktur, Anteil des direkten und indirekten öffentlichen Eigentums)

6. Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, einschließlich - sofern verfügbar - getrennter Abschlüsse für die Schiffbautätigkeiten der Holdinggesellschaft)

7. Übertragung öffentlicher Mittel (einschließlich Bürgschaften, Anleihen usw.)

8. Befreiungen von finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen (einschließlich Steuervergünstigungen usw.)

9. Kapitalbeiträge (einschließlich Eigenkapitalanlagen, Kapitalrücknahme, Dividenden, Anleihen und ihre Rückzahlung usw.)

10. Forderungsübernahme

11. Verlustübertragung.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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