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Document 31995R2997

Verordnung (EG) Nr. 2997/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in Rußland und der Ukraine

OJ L 312, 23.12.1995, p. 37–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2997/oj

31995R2997

Verordnung (EG) Nr. 2997/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in Rußland und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0037 - 0049


VERORDNUNG (EG) Nr. 2997/95 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in Rußland und der Ukraine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (2), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (4), insbesondere auf Artikel 11,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Am 15. Januar 1994 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte auf Antrag des "Comité de Liaison des Industries de Ferro-Alliages" im Namen des folgenden Gemeinschaftsherstellers:

- Péchiney Électrométallurgie, Frankreich ("PEM").

Nachdem die Società Italiana per il magnesio e leghe di magnesio S.P.A. ("SAIM") mit Sitz in Bozen, Italien, Anfang 1992 ihre Magnesiumherstellung eingestellt hat, ist PEM angeblich der einzige noch verbleibende Hersteller von Rohmagnesium in der Gemeinschaft.

(3) Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der Ware mit Ursprung in den vorgenannten Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(4) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und den Antragsteller und gab den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

Mehrere Hersteller in den betroffenen Ländern und mehrere Einführer nahmen schriftlich Stellung. Einige Parteien beantragten darüber hinaus eine Anhörung.

(5) Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt ausführliche Informationen von dem antragstellenden Gemeinschaftshersteller, von einem Hersteller in Kasachstan, jeweils zwei Herstellern in Rußland und der Ukraine sowie von drei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft.

(6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Antragstellender Gemeinschaftshersteller:

- PEM;

b) Hersteller im Vergleichsland:

- Hydro Magnesium, Porsgrunn, Norwegen;

c) unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

- Ayrton & Partners, London, Vereinigtes Königreich,

- Deutsche Erz- und Metall-Union GmbH, Hannover, Deutschland,

- Sassoon Metals & Chemicals, Brüssel, Belgien.

(7) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 ("Untersuchungszeitraum").

(8) Da sich die Ermittlung des Normalwertes anhand der Lage in einem Vergleichsland als schwierig erwies, überstieg die Untersuchung den normalen Zeitraum von einem Jahr.

II. WARE, GLEICHARTIGE WARE

(9) Bei der Ware, auf die sich der Antrag und die Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens beziehen, handelt es sich um Magnesium in Rohform. Diese Ware wird in verschiedenen Reinheitsgraden angeboten, wobei die Palette von Magnesiumlegierungen mit einem Zusatz an Aluminium und Zink bis hin zu reineren Qualitäten mit einem geringfügigen Gehalt an Verunreinigungen reicht. Magnesium in Rohform fällt unter die KN-Codes 8104 11 00 und 8104 19 00.

(10) Magnesium wird hauptsächlich durch eines der zwei folgenden Verfahren gewonnen:

- thermisches Verfahren,

- elektrolytisches Verfahren.

Bei beiden Verfahren kann eine Vielzahl von Ausgangsstoffen wie Dolomit, Carnallit, Meerwasser oder Mischungen davon verwendet werden. Die Wahl der Ausgangsstoffe und des Herstellungsverfahrens hat keine Auswirkungen auf die materiellen Eigenschaften oder die Verwendung der Fertigerzeugnisse.

Magnesium in Rohform wird üblicherweise in Form von Rohblöcken vermarktet, deren Gewicht zwischen einigen hundert Gramm und mehreren hundert Kilogramm schwanken kann.

(11) Rohmagnesium wird hauptsächlich für die folgenden Zwecke verwendet (nach Bedeutung geordnet):

- Herstellung von Aluminiumlegierungen (dafür können sowohl reines Magnesium als auch Magnesiumlegierungen verwendet werden),

- strukturelle Anwendungen (auch dafür können sowohl reines Magnesium als auch Magnesiumlegierungen verwendet werden),

- Entschwefelung von Hochofen-Gußerzeugnissen,

- chemische Reduktion und

- Herstellung von Kugelgraphitguß.

(12) Trotz gewisser Unterschiede in der Zusammensetzung und in der Form dienen die verschiedenen Arten von Rohmagnesium den gleichen Verwendungszwecken, sind weitgehend austauschbar und stehen folglich miteinander im Wettbewerb und können nicht klar voneinander abgegrenzt werden.

(13) Anhand der Untersuchung wurde der Schluß gezogen, daß die in Kasachstan, Rußland und der Ukraine hergestellte und von dort ausgeführte Ware zu der vorgenannten Kategorie von Rohmagnesium gehört.

Die grundlegenden technischen Eigenschaften und die Verwendungszwecke des aus den betroffenen Exportländern in die Gemeinschaft ausgeführten Rohmagnesiums sind mit denjenigen des in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Rohmagnesiums identisch oder ähneln ihnen, so daß die Exportware als gleichartige Ware anzusehen ist.

(14) Was die Frage anbetrifft, ob das auf dem Inlandsmarkt verkaufte Rohmagnesium einerseits und das aus den Ausfuhrländern in die Gemeinschaft exportierte beziehungsweise vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der EU verkaufte Rohmagnesium andererseits eine einzige gleichartige Ware bilden, so bestätigte die Untersuchung, daß das Rohmagnesium, das auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes (siehe Randnummer 20) verkauft wird, dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Rohmagnesium gleichartig ist. Diese Schlußfolgerung wurde gezogen, obwohl das auf den beiden Märkten verkaufte Magnesium Unterschiede in der Form und im Gehalt an Verunreinigungen aufweist, denn die materiellen Eigenschaften, die Vermarktungsstrukturen und die Verwendungszwecke sind insgesamt identisch beziehungsweise ähnlich.

(15) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß das in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Rohmagnesium sowohl der im Vergleichsland verkauften Ware als auch der aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft exportierten Ware im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gleichartig ist.

III. DUMPING

A. Kasachstan

(16) Anhand der Eurostat-Statistiken stellte die Kommission fest, daß die Einfuhren aus Kasachstan in der Gemeinschaft einen Marktanteil von deutlich weniger als 1 % besaßen. Den Angaben des kooperierenden Herstellers in diesem Land war dagegen zu entnehmen, daß er keinerlei Rohmagnesium zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft hatte. Gleichzeitig deuteten die von der Kommission eingeholten Informationen darauf hin, daß der fragliche Hersteller die Produktion der betreffenden Ware aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland erheblich verringert hatte. Obwohl die Angaben des Ausführers über die Exportmengen nicht mit den Einfuhrstatistiken übereinstimmten, betrachtete die Kommission die Einfuhren mit Ursprung in Kasachstan als geringfügig. Entsprechend der gängigen Praxis der Gemeinschaft wurde daher keine Dumpingberechnung für die Einfuhren von Magnesium mit Ursprung in diesem Land vorgenommen.

B. Rußland und Ukraine

1. Normalwert

(17) Da weder Rußland noch die Ukraine im Rahmen dieses Antidumpingverfahrens als Marktwirtschaftsländer angesehen werden, ermittelte die Kommission die Normalwerte, die mit den Ausfuhrpreisen zu vergleichen waren, gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand des Normalwertes in einem Vergleichsland mit Marktwirtschaft.

(18) Der Antragsteller hatte Japan als Vergleichsland vorgeschlagen und gemeint, die Wahl dieses Landes sei angemessen, da das Volumen des japanischen Inlandsmarktes im Vergleich zu den angeblich gedumpten Ausfuhren repräsentativ sei. Außerdem hatte der Antragsteller geltend gemacht, die Preise und Kosten in Japan würden durch das normale Spiel der Marktkräfte bestimmt, da der betreffende japanische Markt offen und wettbewerbsorientiert sei.

Die Kommission forderte den Antragsteller jedoch auf, Angaben über alternative Vergleichsländer vorzulegen, da Japan ihrer Auffassung nach im Hinblick auf den Rohstoffzugang und die angewandte Produktionstechnologie nicht mit Rußland und der Ukraine vergleichbar war, so daß die Wahl dieses Landes nicht angemessen schien.

(19) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens wurden Kanada und die USA als alternative Vergleichsländer aufgeführt.

Die Kommission holte von allen bekannten Herstellern in diesen alternativen Vergleichsländern Informationen ein. Ein Hersteller in den USA, mit dem die Kommission Kontakt aufgenommen hatte, beschloß schließlich, nicht an dem Verfahren mitzuarbeiten.

Dagegen war ein Hersteller in Kanada zur Mitarbeit am Verfahren bereit. Das Volumen seiner Inlandsverkäufe wurde jedoch im Vergleich zu den Exporten aus den betroffenen Ländern nicht als repräsentativ angesehen; außerdem unterschied sich das Produktionsverfahren dieses Herstellers deutlich von demjenigen der Hersteller in den betroffenen Ausfuhrländern. Daher konnten weder Kanada noch die USA als angemessene Vergleichsländer angesehen werden.

(20) Nach der Einleitung des Verfahrens zog die Kommission noch ein viertes Herstellungsland, nämlich Norwegen, in Betracht. Obwohl Norwegen in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens nicht als mögliches Vergleichsland genannt worden war, gelangte die Kommission anhand der verfügbaren allgemeinen Wirtschaftsinformationen zu der Auffassung, daß dieses Land eine weitere Alternative bot.

Der einzige bekannte norwegische Hersteller war zur Mitarbeit an dieser Untersuchung bereit. Nach der Prüfung der für die Wahl eines Vergleichslandes maßgeblichen Faktoren (z. B. Vergleichbarkeit des Rohstoffzugangs und der Produktionstechnologie, Repräsentativität der Inlandsverkäufe) kam die Kommission zu dem Schluß, daß Norwegen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung ein angemessenes Vergleichsland darstellte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es weltweit nur wenige Magnesiumhersteller gibt, so daß in diesem Wirtschaftszweig alle Hersteller und die von ihnen angewandten Produktionsverfahren und -technologien bekannt sind.

Die Wahl Norwegens als Vergleichsland stützt sich auf folgende Faktoren:

- Die fragliche Ware wird auf dem Inlandsmarkt in erheblichen Mengen verkauft.

- Die Inlandsverkäufe sind im Vergleich zu den Ausfuhren aus Rußland und der Ukraine repräsentativ, da sie deutlich mehr als 5 % dieser Exporte ausmachen.

- Nach Norwegen werden große Mengen Rohmagnesium aus Drittländern eingeführt, so daß der norwegische Markt wettbewerbsorientiert ist.

- Bei den betreffenden Hersteller in Norwegen handelt es sich um ein größeres Unternehmen, das auf allen Produktionsstufen ein äußerst effizientes Produktionsverfahren anwendet und in den vergangenen Jahren regelmäßig in diese Produktion investiert hat.

- Die grundlegende Produktionstechnologie dieses Herstellers ist mit derjenigen in Rußland und der Ukraine vergleichbar.

- Der Rohstoffzugang in Norwegen ist weitgehend ähnlich wie in Rußland und der Ukraine, wenn nicht sogar besser, da die wichtigsten Ausgangsstoffe (Dolomit und Meerwasser) aus Norwegen selbst bezogen werden, wo auch preisgünstige elektrische Energie in erheblichen Mengen zur Verfügung steht. Der Standort des Betriebs ist im Hinblick auf den Transport sowohl des Ausgangsstoffes als auch des Fertigerzeugnisses günstig.

Wie unter Randnummer 14 dargelegt, gab es zwischen dem norwegischen Magnesium und dem aus den betroffenen Ausfuhrländern exportierten Magnesium geringfügige Unterschiede in der Form und im Gehalt an Verunreinigungen; dennoch gelangte die Kommission aufgrund der obigen Erwägungen zu der Auffassung, daß die Wahl Norwegens als Vergleichsland für die beiden betroffenen Ausfuhrländern insgesamt angemessen ist.

(21) Die Heranziehung ein und desselben Vergleichslandes für beide Ausfuhrländer ist dadurch gerechtfertigt, daß die Produktionsbetriebe in Rußland und in der Ukraine noch zu Zeiten der UdSSR gegründet wurden und nach wie vor die gleiche Produktionstechnologie anwenden. Dies wurde durch die übermittelten Informationen bestätigt.

(22) Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des norwegischen Herstellers im Vergleich zu den Exporten jedes der beiden Ausfuhrländer in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Diese Untersuchung ergab, daß auf die Inlandsverkäufe des norwegischen Herstellers jeweils deutlich mehr als 5 % der betreffenden Exportverkäufe entfielen.

(23) Die Kommission prüfte ferner, ob es sich bei den Inlandsverkäufen dieses Herstellers insgesamt um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, d. h., ob diese Verkäufe gewinnbringend waren und zu Marktbedingungen erfolgten. Dabei zeigte sich, daß der betreffende Hersteller die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in ausreichenden Mengen gewinnbringend verkauft hatte.

Daher wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung anhand der Kosten des Herstellers im normalen Handelsverkehr ermittelt, d. h. anhand seiner variablen und fixen Herstellungskosten zuzüglich eines Betrages für Verkaufs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten sowie für einen angemessenen Gewinn. Die Untersuchung ergab, daß das Unternehmen im Untersuchungszeitraum seine Produktion erheblich eingeschränkt hatte, da die von diesem Antidumpingverfahren betroffenen Ausfuhrländer auch ihre Exporte nach Norwegen deutlich erhöht und dadurch eine Verschlechterung der Marktbedingungen hervorgerufen hatten. Aus diesem Grund berichtigte die Kommission die Herstellungskosten des Unternehmens, um dessen Kosten im normalen Handelsverkehr zu ermitteln.

(24) Wie oben dargelegt, war das Volumen der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens nicht ausreichend; da es sich bei diesem Unternehmen um den einzigen Magnesiumhersteller in Norwegen handelte und keine Angaben über denselben Geschäftszweig vorlagen, mußte die Kommission die Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Grundverordnung auf einer anderen angemessenen Grundlage ermitteln. Aus den unter Randnummer 76 angegebenen Gründen hielt die Kommission eine Gewinnspanne von 5 % für angemessen und notwendig, um die erforderlichen Investitionen zu finanzieren.

2. Ausfuhrpreis

a) Allgemeine Erwägungen

(25) Der Hafen von Rotterdam war im Untersuchungszeitraum die Drehscheibe des internationalen Rohmagnesiumhandels und insbesondere des Handels mit der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab, daß mehrere Abnehmer (vor allem Großhändler) die Ware entweder in Zollagern in Rotterdam kauften oder sie dort in Zollager verbrachten, nachdem sie sie auf der Stufe fob Ausfuhrland gekauft hatten.

Entsprechend der Nachfrage auf dem Markt wurde die Ware dann aus den Zollagern an Kunden innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft weiterverkauft. Die kooperierenden Hersteller und Ausführer in den betroffenen Exportländern machten geltend, sie hätten die Ware in mehreren Fällen an Abnehmer innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft verkauft, ohne die Endbestimmung der Ware zu kennen (siehe Randnummern 30 bis 33).

(26) Kennzeichnend für den Magnesiummarkt im Untersuchungszeitraum war nach den Angaben der Hersteller und Ausführer in den betroffenen Exportländern ferner, daß Rohmagnesium aus den staatlichen strategischen Vorratslagern der ehemaligen UdSSR verkauft wurde. Nach der Auflösung der UdSSR und der Gründung mehrerer unabhängiger Staaten auf ihrem ehemaligen Hoheitsgebiet sei die strenge zentrale Kontrolle über die strategischen Magnesiumlager weggefallen, und das eingelagerte Magnesium sei zum Teil exportiert worden. Dieses Magnesium sei zu Billigpreisen angeboten worden, da die Ware häufig qualitativ minderwertig gewesen und nicht über traditionelle Verkaufskanäle vermarktet worden sei. Dieses Magnesium wurde jedoch effektiv nur in unerheblichen Mengen in die Gemeinschaft verkauft, da es dort nur in sehr begrenztem Maße wirtschaftlich genutzt werden konnte, denn die einzelnen eingelagerten Rohblöcke waren mit Paraffin überzogen und eingepackt, um sie vor Oxidation zu schützen. Solche Rohblöcke müssen vor ihrer Verwendung in einem äußerst arbeitsintensiven und somit in der Gemeinschaft kostspieligen Verfahren gereinigt werden. Daher wurde dieses Magnesium von keinem der kooperierenden Einführer gekauft.

(27) Bei der Berechnung der Ausfuhrpreise für Rußland und die Ukraine berücksichtigte die Kommission insbesondere die Stellungnahmen der Ausführer und Behörden in Rußland. Diese Parteien beantragten, die Kommission solle in diesem Verfahren etwaige nachteilige Auswirkungen der Ausfuhren von Magnesium aus den Vorratslagern auf den Gemeinschaftsmarkt unberücksichtigt lassen, da die Kontrolle über die fraglichen Ausfuhren in der Zwischenzeit wiederhergestellt sei.

Außerdem machten diese Parteien geltend, etwaige nachteilige Auswirkungen der vorgenannten Exporte in der Vergangenheit sollten nicht dazu führen, daß die Zukunftsperspektiven derjenigen Magnesiumhersteller in Rußland beeinträchtigt werden, die sich nicht am Handel mit dem eingelagerten Magnesium beteiligt hatten. Zur Stützung ihrer Behauptung verwiesen sie darauf, daß die fraglichen Exporte von Unternehmen getätigt worden seien, die traditionell nicht in diesem Geschäftszweig tätig seien.

Obwohl die Kommission die Richtigkeit dieser Behauptungen schon deswegen nicht prüfen konnte, weil zum Teil auf Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum Bezug genommen wurde, bemühte sie sich festzustellen, ob die Ausfuhren von Rohmagnesium aus den strategischen Vorratslagern der ehemaligen UdSSR besondere Auswirkungen gehabt hatten. Anhand der Eurostat-Einfuhrstatistiken untersuchte sie die Einfuhren von Rohmagnesium aus allen Ländern auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR und stellte dabei fest, daß in der Gemeinschaft Einfuhren mit Ursprung in Ländern getätigt worden waren, die nach den vorliegenden Informationen die fragliche Ware nicht herstellen. Diese Einfuhren beliefen sich auf rund 1 000 Tonnen und wurden durchschnittlich zu einem Preis von rund 1 700 ECU/Tonne verkauft. Gleichzeitig wurde anhand der vorgenannten Informationen festgestellt, daß die durchschnittlichen Einfuhrpreise für Magnesium mit Ursprung in Rußland bzw. der Ukraine deutlich höher waren.

Auf Estland, Lettland und Litauen entfielen im Untersuchungszeitraum mehr als 90 % der Einfuhren aus den obengenannten Ländern ohne eigene Magnesiumproduktion. Dies entspricht rund 11 % der Gesamteinfuhren mit Ursprung in den Ländern auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft.

Allerdings deutete nichts darauf hin, daß die Länder ohne Magnesiumproduktion ausschließlich oder in beträchtlichen Mengen Magnesium aus den Vorratslagern ausführten, denn ihre Exporte wiesen ein erhebliches Volumen auf, während das fragliche Material, wie unter Randnummer 26 dargelegt, in der Gemeinschaft offensichtlich nur in sehr begrenztem Maße verwendet werden konnte. Da zudem der weitaus größte Teil dieser Ausfuhren offiziell seinen Ursprung in den drei baltischen Staaten hatte und die russischen Hersteller nach eigenen Angaben einen Teil ihrer Exportverkäufe in die Gemeinschaft über diese Staaten abwickelten, war nicht auszuschließen, daß die fraglichen Exporte neu hergestelltes Magnesium betrafen, das lediglich in den Ländern ohne Magnesiumproduktion umgeladen worden war.

Allerdings bestätigten die während der Untersuchung eingeholten Informationen, daß das Magnesium aus den Vorratslagern im allgemeinen billiger verkauft wurde. Der Unterschied zwischen den Einfuhrpreisen der vorgenannten Länder ohne Magnesiumproduktion einerseits und der von diesem Antidumpingverfahren betroffenen Ausfuhrländer andererseits könnte somit darauf hindeuten, daß es sich bei der Ware aus den Ländern ohne eigene Produktion um Magnesium aus den Vorratslagern handelte.

(28) Die Kommission kam vorläufig zu dem Schluß, daß die Exporte, die ihren Ursprung gemäß den Zollanmeldungen in Ländern ohne Magnesiumherstellung hatten, bei der Berechnung der Ausfuhrpreise für die von dieser Untersuchung betroffenen Ausfuhrländer nicht berücksichtigt werden sollten. Wegen der niedrigen Einheitspreise und des unklaren Warenursprungs bei den vorgenannten Exporten ist nicht auszuschließen, daß die fraglichen Waren aus den Vorratslagern stammten. Da sich bekanntlich der Bestand in den Vorratslagern inzwischen deutlich verringert hat und die fraglichen Verkäufe nur ein vorübergehendes Phänomen waren, erschien dieses Vorgehen am ehesten angemessen.

b) Rußland

(29) Bei der Untersuchung der Exporte von Rohmagnesium mit Ursprung in Rußland stützte sich die Kommission auf die Eurostat-Statistiken und die Angaben der kooperierenden russischen Hersteller über ihre Exporte in die Gemeinschaft. Dabei stellte sie fest, daß die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrvolumen deutlich höher waren als die von den russischen Herstellern angegebenen Exportmengen. Daraufhin suchte die Kommission nach den Gründen und prüfte insbesondere, ob der Export von Magnesium aus den strategischen Vorratslagern den Zahlenunterschied erklären konnte. Da bekanntlich das eingelagerte Material in der Regel sehr viel billiger verkauft wurde als neu hergestelltes Magnesium (siehe Randnummer 26) und die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Ausfuhrpreise (rund 1 900 ECU/Tonne) ähnlich hoch waren wie die von den kooperierenden russischen Herstellern angegebenen Preise, hielt es die Kommission für unwahrscheinlich, daß der Zahlungsunterschied auf die Einfuhren von Rohmagnesium aus den Vorratslagern zurückzuführen war.

(30) Ein russischer Hersteller gab bei der Beantwortung des Fragebogens an, er habe eine erhebliche Menge Magnesium an zwei Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft verkauft, wobei diese Verkäufe alle seine Exporte ausmachten. Während bei allen diesen Exportgeschäften die Ware in Zollager in Rotterdam verbracht wurde, stellte der Hersteller die entsprechenden Rechnungen für Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft aus. Der Hersteller betrachtete diese Verkäufe daher nicht als Exporte in die Gemeinschaft und beantragte, die betreffenden Verkaufspreise und Warenmengen bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises bzw. des Exportvolumens nicht zu berücksichtigen. Aus den vorliegenden Angaben ging hervor, daß die zwei fraglichen Abnehmer Handelsgesellschaften waren, die die Ware nicht selbst verarbeiteten, sondern an andere Verwender weiterverkauften; der Hersteller gab dabei an, die Endbestimmung der an diese Handelsgesellschaften verkauften Ware nicht zu kennen.

Die Kommission stellte jedoch fest, daß eine der betroffenen Handelsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit dem russischen Hersteller geschäftlich verbunden war, so daß berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, daß der Hersteller die Endbestimmung dieser Exportverkäufe kannte. Da das Volumen der fraglichen Verkäufe der Menge entsprach, um die die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Importe das von den russischen Ausführern angegebene Importvolumen überstiegen, betrachtete die Kommission die Verkäufe des russischen Herstellers an die geschäftlich verbundene Gesellschaft in der Schweiz als Exportverkäufe in die Gemeinschaft.

(31) Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Bestimmung der Exportpreise und -volumen alle Exportgeschäfte zu berücksichtigen, die der eine russische Hersteller angegeben hatte, und darüber hinaus auch die Verkäufe, die der andere Hersteller als Geschäfte mit seiner verbundenen Handelsgesellschaft in der Schweiz ausgewiesen hatte.

c) Ukraine

(32) Ein ukrainischer Hersteller machte folgendes geltend:

- Er habe zwar Magnesium an Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft, doch habe er vielfach nicht gewußt, ob die fragliche Ware effektiv in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

- Er habe eine beträchtliche Menge Magnesium an einen Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft verkauft, so daß diese Verkäufe nicht als Exporte in die Gemeinschaft angesehen werden sollten, da er die Ware zur Ausfuhr in ein Drittland verkauft habe und die Bestimmung der fraglichen Ware nicht überprüfen konnte.

(33) Bei der Prüfung dieser Behauptungen stützte sich die Kommission auf die Eurostat-Einfuhrstatistiken für Magnesium mit Ursprung in der Ukraine. Das für den Untersuchungszeitraum ausgewiesene Importvolumen von rund 3 000 Tonnen war deutlich höher als die Mengen, die nach den Angaben der ukrainischen Ausführer insgesamt zum Verbrauch in der Gemeinschaft exportiert wurden.

Außerdem stellte die Kommission anhand der Angaben des betroffenen ukrainischen Herstellers über seine Verkäufe an den Abnehmer in dem Drittland fest, daß die Waren zwar einem Unternehmen in einem Drittland in Rechnung gestellt wurden, aber von dem ukrainischen Hersteller effektiv an Endabnehmer in der Gemeinschaft versandt wurden. Folglich war dem ukrainischen Hersteller die Bestimmung der Waren bekannt. Die von den kooperierenden Einführern übermittelten Informationen bestätigten diese Feststellungen.

Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß der betreffende ukrainische Hersteller zwar erhebliche Mengen Magnesium über ein Unternehmen in einem Drittland verkauft hatte, aber zum Zeitpunkt des Verkaufs eindeutig wußte, daß diese Verkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren.

Dieselben Schlußfolgerungen gelten auch für die Verkäufe dieses Herstellers an Abnehmer in der Gemeinschaft, bei denen der Hersteller angeblich die Endbestimmung der Ware nicht kannte.

Bei der Ermittlung des Exportvolumens und der Exportpreise dieses ukrainischen Herstellers betrachtete die Kommission daher alle Warensendungen, die an einen Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, als Exportverkäufe in die Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage wichen die Zahlenangaben der ukrainischen Hersteller und die Eurostat-Angaben nur noch minimal voneinander ab, was darauf hindeutet, daß dieses Vorgehen den tatsächlichen Exporten von Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft Rechnung trägt.

d) Methodik

(34) Da alle Exporte an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft gingen, wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet, die die kooperierenden Hersteller in den Ausfuhrländern angegeben hatten. Diese Exportpreise wurden dabei gegebenenfalls anhand der Angaben der kooperierenden Einführer überprüft.

3. Vergleich

(35) Mehrere Hersteller in den Ausfuhrländern beantragten eine Berichtigung des Normalwertes, der anhand der Lage in einem Vergleichsland ermittelt wurde, um gemäß der gängigen Praxis der Gemeinschaft bestimmten natürlichen komparativen Vorteilen der Ausfuhrländer Rechnung zu tragen.

Zwar wird solchen Anträgen in geeigneten Fällen stattgegeben, doch können die natürlichen komparativen Vorteile keine Kosten- oder Preisvorteile einschließen, die Unternehmen in Nicht-Marktwirtschaftsländern genießen. In diesem Antidumpingverfahren werden weder Rußland noch die Ukraine als Marktwirtschaftsländer angesehen, denn aufgrund der Struktur ihrer Inlandsmärkte können weder die Preise noch die Kosten im Inland eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes bilden.

(36) Dementsprechend konnte mehreren Berichtigungsanträgen der betroffenen Ausführer nicht stattgegeben werden, da sie sich auf Kostenvorteile insbesondere in folgenden Bereichen bezogen:

- Fertigungslohnkosten,

- Abschreibungsbeträge,

- Umweltschutzkosten,

- Verkaufskosten,

- Rohstoffkosten.

(37) Was die spezifischen natürlichen komparativen Vorteile anbetrifft, so machten die Hersteller Vorteile auf folgenden Gebieten geltend:

- Rohstoffzugang,

- Energieeffizienz des Herstellungsprozesses,

- Umfang der Hilfskräfte in den betreffenden Unternehmen.

Dazu ist generell darauf hinzuweisen, daß die betroffenen Hersteller in mehreren Fällen nicht die erforderlichen genauen Zahlenangaben zur Stützung ihrer Anträge vorlegten. So weigerten sich beispielsweise zwei Unternehmen, ihr genaues Produktionsvolumen anzugeben, weil diese Information vertraulich sei. Ohne diese Angaben hielt es die Kommission jedoch für unmöglich, etwaige Vorteile aufgrund des Produktionsumfangs zu prüfen. Außerdem übermittelten zwei Hersteller Informationen über einen Zeitraum, der nicht dem Untersuchungszeitraum entsprach.

(38) Dennoch prüfte die Kommission die Lage der Hersteller in den Ausfuhrländern und stützte sich dabei auch auf öffentlich zugängliche Informationen von Branchenspezialisten. Dabei kam sie zu folgenden Schlußfolgerungen:

- Während der Gemeinschaftshersteller Magnesium nach dem thermischen Verfahren herstellt, das nach Aussagen der Hersteller in den Ausfuhrländern energieaufwendig ist, wendet der Hersteller in dem Vergleichsland das elektrolytische Verfahren an. Auf dieses Verfahren greifen auch die Hersteller in den Ausfuhrländern zurück. Somit werden die Kostenvorteile aufgrund dieses Herstellungsverfahrens automatisch zugunsten der betroffenen Ausführer berücksichtigt.

- Die Hersteller in den Ausfuhrländern verwenden bei der Magnesiumherstellung hauptsächlich Carnallit als Ausgangsstoff, der Hersteller im Vergleichsland dagegen Dolomit und Meerwasser. Den während der Untersuchung eingeholten technischen Angaben war nicht zu entnehmen, daß die Verwendung des einen oder des anderen Rohstoffes deutlich effizienter ist. Was den Rohstoffzugang anbetrifft, so bezieht der Hersteller im Vergleichsland den Dolomit aus einem inländischen Tagebau. Der zweite Rohstoff, d. h. Meerwasser, ist dem betreffenden Hersteller leicht zugänglich, da sich sein Betrieb an der Küste befindet. Etwaige Nachteile bei der Verwendung von Dolomit werden durch den besonders leichten Zugang zum Meerwasser ausgeglichen.

- Zur Energieeffizienz des Herstellungsprozesses stellte die Kommission anhand der Angaben des Herstellers im Vergleichsland sowie derjenigen der Hersteller in den Ausfuhrländern fest, daß die Lage im Vergleichsland nicht schlechter ist als in den Ausfuhrländern. Der Hersteller im Vergleichsland wendet offensichtlich ganz im Gegenteil ein besonders energiesparsames Verfahren an. Hier ist daran zu erinnern, daß der Hersteller im Vergleichsland auf die gleiche grundlegende Produktionstechnologie zurückgreift wie die Hersteller in den Ausfuhrländern, nämlich das elektrolytische Verfahren, das angeblich energieeffizienter ist als das alternative thermische Verfahren.

(39) Daher waren die Berichtigungsanträge der betroffenen Hersteller wegen der spezifischen natürlichen komparativen Wettbewerbsvorteile nach Auffassung der Kommission unbegründet. Die Kommission hielt somit eine Berichtigung der Normalwerte nicht für gerechtfertigt.

(40) Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung zur Berücksichtigung der tatsächlichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten berichtigt, um diese Preise auf die Stufe ab Staatsgrenze, d. h. die gleiche Stufe wie den Normalwert, zu bringen.

Einige betroffene Hersteller machten geltend, daß ihre Exportverkäufe nicht auf derselben Handelsstufe erfolgten wie die Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland. Sie behaupteten insbesondere, ihre Verkäufe gingen an unabhängige Großhändler in der Gemeinschaft, während der Hersteller im Vergleichsland seine Ware an Endabnehmer verkaufen würde.

Die bestehenden Unterschiede wurden gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Normalwertes für den Hersteller im Vergleichsland auf Großhandelsstufe berücksichtigt.

4. Dumpingspanne

(41) Der Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Normalwert ergab, daß die Ab-Werk-Preise bei allen Exportgeschäften der Hersteller niedriger waren als der Normalwert, wobei das Dumping den Beträgen entsprach, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg. Diese Beträge wurden für alle Exportgeschäfte zusammengefaßt; insgesamt erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes Grenze der Gemeinschaft, folgende Werte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV. SCHÄDIGUNG

A. Volumen des Gemeinschaftsmarktes

(42) Den im Rahmen dieses Antidumpingverfahrens übermittelten Angaben über die Rohmagnesiumverkäufe in der Gemeinschaft und den Einfuhrstatistiken war zu entnehmen, daß sich der Gesamtverbrauch von Rohmagnesium, gemessen in Tonnen, in vier Jahren in der Gemeinschaft wie folgt entwickelte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Kumulierung der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern

(43) Im Einklang mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane prüfte die Kommission, ob die Auswirkungen der Magnesiumeinfuhren aus den zwei betroffenen Ländern auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kumulativ bewertet werden sollten, und stützte sich dabei auf die folgenden Kriterien:

- absoluter und relativer Umfang der Einfuhren aus den betroffenen Ausfuhrländern im Untersuchungszeitraum,

- Vergleichbarkeit der eingeführten Waren im Hinblick auf die materiellen Eigenschaften und die Austauschbarkeit bei der Endverwendung,

- Ähnlichkeit des Marktverhaltens.

(44) Gemessen an der Größe des Gemeinschaftsmarktes waren weder die Einfuhren aus Rußland noch diejenigen aus der Ukraine im Untersuchungszeitraum unerheblich, denn sie erreichten einen Marktanteil von rund 13 % bzw. 7 %. Außerdem waren die Preise dieser Einfuhren im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niedrig.

Außerdem bestätigte die Untersuchung, daß das Rohmagnesium mit Ursprung in den beiden betroffenen Ländern der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ware gleichartig ist (siehe Randnummer 14).

(45) Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die betreffenden Einfuhren entsprechend der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane kumuliert werden sollten.

C. Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren in der Gemeinschaft

(46) Ausgehend von den Erwägungen unter den Randnummern 26 bis 33 zu den verschiedenen Importkanälen zeigte sich, daß sich die gedumpten Einfuhren von Rohmagnesium mit Ursprung in Rußland und der Ukraine in die Gemeinschaft deutlich erhöht hatten, und zwar von rund 2 000 Tonnen im Jahr 1991 auf etwa 6 000 Tonnen im Jahr 1992 und rund 9 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, d. h. allein seit 1992 um 50 %.

Gemessen am sichtbaren Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft stieg damit der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 4 % im Jahr 1991 auf 11 % im Jahr 1992 und 20 % im Untersuchungszeitraum.

(47) Nach Auffassung der Kommission ist dieser Anstieg des Verkaufsvolumens und des Marktanteils innerhalb so kurzer Zeit ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

D. Preise der gedumpten Einfuhren

(48) Das Rohmagnesium aus Rußland und der Ukraine wurde stets zu niedrigen Preisen angeboten, wobei es zu einer erheblichen Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kam. Ein genauer Vergleich der Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum mit den Preisen der Gemeinschaftshersteller auf einer vergleichbaren Handelsstufe - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden - ergab Preisunterbietungsspannen zwischen 30 % und 40 %. Dieser Vergleich wurde anhand detaillierter, nach Geschäftsvorgängen aufgeschlüsselter Verkaufsberichte der russischen und ukrainischen Ausführer und Hersteller sowie der Gemeinschaftshersteller vorgenommen.

Anhand der Angaben der betroffenen Ausführer war es der Kommission nicht möglich, die Preisentwicklung über einen längeren Zeitraum, d. h. von 1990 bis 1993, zu prüfen. Daher wurde anhand der Eurostat-Einfuhrstatistiken für 1990 und 1991 (Verwendung der Angaben über die UdSSR) sowie anhand der Angaben der betroffenen Ausführer für die Jahre 1992 und 1993 eine Schätzung vorgenommen; dabei ließ sich, ausgehend von einem Index 100 im Jahr 1990, die folgende Entwicklung der Ausfuhrpreise in ECU/Tonne erkennen:

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E. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(49) Die jährliche Gesamtproduktion des Gemeinschaftsherstellers ging seit 1990 ständig zurück. Zu einem besonders starken Einbruch kam es zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum, als das Produktionsniveau um 25,1 % von 74 auf 56 % des Niveaus von 1990 zurückging.

(50) Entsprechend der Produktion gingen auch die jährlichen Verkäufe der Gemeinschaftshersteller an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft seit 1990 zurück, und zwar um 41,7 % zwischen 1991 und 1992 und um 36,9 % zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum, d. h., ausgehend von einem Index 100 im Jahr 1990, von 50 im Jahr 1992 auf 32 im Untersuchungszeitraum.

(51) Der Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging somit noch stärker zurück als das Produktionsvolumen, so daß sich die Lagerbestände zwischen 1991 und 1992 um 129,1 % und zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum nochmals um 1,2 % erhöhten.

(52) Aufgrund des Absatzrückgangs verringerte sich der Marktanteil des Gemeinschaftsherstellers von 17 % im Jahr 1991 auf 9 % im Jahr 1992 und letztlich 7 % im Untersuchungszeitraum.

(53) Da ein Gemeinschaftshersteller seine Produktion einstellte, verringerte sich die gesamte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1990 und 1993 erheblich, und zwar um rund 30 %. Dennoch verzeichnete der einzige verbleibende Gemeinschaftshersteller eine Verringerung seiner Kapazitätsauslastung.

(54) Die Schließung des Betriebs des einen Gemeinschaftsherstellers und die Einschränkung der Produktion des anderen Gemeinschaftsherstellers in Anbetracht der immer umfangreicheren Billigeinfuhren führten zu hohen Arbeitsplatzverlusten. Zwischen 1990 und 1993 verringerte sich die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um mehr als die Hälfte.

(55) Ausgehend von einem Index 100 im Jahr 1990 entwickelten sich die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie folgt:

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Somit bemühte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, 1993 seine finanziellen Verluste zu begrenzen, nachdem er seine Preise 1991 und 1992 im Vergleich zu 1990 stark gesenkt hatte. Die Anhebung der Preise im Jahr 1993 hatte jedoch weitere Absatzeinbußen zur Folge.

(56) Der starke Rückgang des Produktions- und Absatzvolumens, die Verringerung der Kapazitätsauslastung und der Anstieg der Lagerbestände führten zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum zu hohen Verlusten bei den Gemeinschaftsherstellern, obwohl sie sich bemühten, ihre Kosten durch einen erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen zu senken, ihre finanzielle Lage durch eine Anhebung der Preise zwischen 1992 und 1993 zu verbessern und die Effizienz des Herstellungsprozesses durch technische Anpassungen zu erhöhen. Diese negative Rentabilitätsentwicklung hat inzwischen dazu geführt, daß die Lebensfähigkeit des einzigen verbleibenden Gemeinschaftsherstellers insgesamt gefährdet ist.

Daher wird der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde.

V. SCHADENSURSACHE

A. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(57) Der rapide Anstieg der gedumpten Magnesiumeinfuhren mit Ursprung in Rußland und der Ukraine zu Preisen, die eine deutliche Unterbietung der Preise der Gemeinschaftshersteller erkennen ließen, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (insbesondere den Marktanteileinbußen) und mit dem Rückgang der Marktpreise in der Gemeinschaft zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum zusammen.

(58) Als Rohstoffmarkt ist der Magnesiummarkt preisempfindlich, so daß die Unterbietung der Preise durch einige Anbieter einen allgemeinen Preisdruck hervorrief. In Anbetracht der Billigeinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ausfuhrländern hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Wahl, entweder seine Preise beizubehalten und Absatzverluste zu erleiden oder sich ungeachtet der Auswirkungen auf die Rentabilität an die Billigpreise anzupassen. Die unter Randnummer 55 beschriebene Preisentwicklung zeigt, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchte, 1991 und 1992 den niedrigen Preisen zu folgen und daraufhin erhebliche Einkommensverluste erlitt. Nach der Durchführung eines Umstrukturierungsprogramms hob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum seine Preise wieder an, um seine finanzielle Lage zu verbessern, verzeichnete jedoch aufgrund des Absatzrückgangs weiterhin hohe Verluste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum bei Verkäufen an Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft deutlich höher waren. Dieser Unterschied zeigt, daß die Marktpreise in der Gemeinschaft besonders niedrig waren.

(59) Die russischen Hersteller behaupteten, ihre Exporte in die Gemeinschaft könnten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Schaden zugefügt haben, da die Ware der Gemeinschaftshersteller für andere Segmente des Magnesiummarktes bestimmt gewesen sei, so daß der direkte Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den russischen Herstellern äußerst begrenzt gewesen sei.

(60) Dazu stellt die Kommission fest, daß Magnesium, wie unter Randnummer 11 dargelegt, für verschiedene Zwecke verwendet wird, sich jedoch nicht nach seinen Verwendungszwecken unterscheiden läßt. Außerdem ergab die Untersuchung, daß es sich bei dem Magnesium aus Rußland und der Ukraine um eine Standardqualität handelt, die von den Einführern an Kunden verkauft wird, welche in den gleichen Industriezweigen tätig sind wie die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(61) Ferner machten vor allem die russischen Ausführer geltend, daß das antragstellende Unternehmen, PEM, zu einer Unternehmensgruppe gehöre und Rohmagnesium an andere Unternehmen der gleichen Gruppe verkaufe, so daß diese Verkäufe nicht mit den Einfuhren aus den zwei betroffenen Ausfuhrländern im Wettbewerb stuenden.

(62) Angesichts des Umfangs des dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugefügten Schadens allein bei seinen Verkäufen an unabhängige Abnehmer - sie machten ungefähr die Hälfte seiner Gesamtverkäufe aus - hielt es die Kommission nicht für erforderlich, der Frage nachzugehen, ob die Verkäufe innerhalb der Unternehmensgruppe zu Marktbedingungen erfolgten oder nicht.

(63) Da der Markt für Rohmagnesium äußerst transparent ist, mußten sich die Einfuhren aufgrund ihres hohen Marktanteils und der starken Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in jedem Fall erheblich auf das allgemeine Preisniveau auswirken.

B. Sonstige Faktoren

(64) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die betroffenen gedumpten Einfuhren (z. B. die Einfuhren aus anderen Ländern, das Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft selbst, die Entwicklungen auf dem betreffenden Gemeinschaftsmarkt) die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten.

(65) Wie unter Randnummer 42 dargelegt, war die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohmagnesium unruhig, da ein allgemeiner Nachfragerückgang zu einer Schrumpfung dieses Marktes führte. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß sich die sinkende Nachfrage auf das tatsächliche Produktions- und Absatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte, doch lassen sich insbesondere die Marktanteileinbußen dieses Wirtschaftszweigs nicht allein durch den Nachfragerückgang erklären.

Was die Preisentwicklung anbetrifft, so deutet der unter Randnummer 58 genannte Preisunterschied darauf hin, daß der Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt besonders stark war.

(66) Die Hersteller in Rußland behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei ausschließlich auf den Konjunkturabschwung auf dem Magnesiummarkt zurückzuführen. Sie kamen zu dem Schluß, daß die Ausfuhren mit Ursprung in Rußland den Schaden nicht verursacht haben könnten.

(67) Dazu stellt die Kommission fest, daß der Konjunkturabschwung zweifelsohne zu den Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug, aber die Probleme durch die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt deutlich verstärkt wurden.

(68) Zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum führte die Gemeinschaft Rohmagnesium noch aus anderen Herstellungsländern als Rußland und der Ukraine ein. Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich diese Einfuhren aus den einzelnen Ausfuhrländern, gemessen in Tonnen, entwickelten:

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Dabei ergaben sich folgende Marktanteile:

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Die Einfuhren aus den anderen Drittländern gingen also insgesamt zurück, so daß sich auch ihr Marktanteil insgesamt verringerte. Dies trifft auch für jedes Drittland einzeln betrachtet zu, außer für Kanada. Den Einfuhrstatistiken war jedoch zu entnehmen, daß der Anstieg bei den Einfuhren aus Kanada bei weitem nicht so stark war wie bei den Einfuhren mit Ursprung in Rußland und der Ukraine, Kanada einen relativ geringen Marktanteil besaß und die Preise der Einfuhren aus Kanada deutlich höher waren als die Preise der von dieser Untersuchung betroffenen Ausführer. Außerdem deuteten die der Kommission vorliegenden Angaben nicht darauf hin, daß die Einfuhren mit Ursprung in Kanada gedumpt waren.

Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Einfuhren aus den anderen Drittländern nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sein konnten.

C. Schlußfolgerung

(69) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren von Rohmagnesium mit Ursprung in Rußland und der Ukraine aufgrund ihres hohen Volumens und ihrer niedrigen Preise für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind. Gleichzeitig stellte sie fest, daß sich die Lage im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschlechtert hatte, weil eine rückläufige Geschäftsentwicklung in den Abnehmerbetrieben insgesamt zu einem Nachfragerückgang auf dem Magnesiummarkt geführt hatte. Dies ändert jedoch nichts an der Schlußfolgerung, daß die fraglichen gedumpten Einfuhren die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

VI. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(70) Mit Antidumpingmaßnahmen sollen unlautere Handelspraktiken beseitigt werden, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorrufen. Ziel dieser Abhilfemaßnahmen ist die Wiederherstellung eines effizienten Wettbewerbs, der als solcher im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(71) Die Untersuchung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Schaden erlitten hat, der sich insbesondere in Absatz- und Marktanteileinbußen, einem Produktionsrückgang, einem Abbau von Arbeitsplätzen und damit einhergehenden hohen finanziellen Verlusten zeigt. Ohne die Einführung von Abhilfemaßnahmen wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährdet, wie dies die Einstellung der Produktion eines Gemeinschaftsherstellers belegt.

(72) Die russischen Hersteller machten geltend, die Produktionskapazität des verbleibenden Gemeinschaftsherstellers reiche zur Deckung der Nachfrage nach Rohmagnesium in der Gemeinschaft nicht aus, so daß Einfuhren unerläßlich seien.

Außerdem vertraten die russischen Ausführer und die Vertreter der russischen Regierung die Ansicht, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Verfahren liege nicht im Interesse der Gemeinschaft, da dadurch der Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt geschmälert würde, auf dem nur noch ein einziger Hersteller tätig sei. Dies sei insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Marktsituation wahrscheinlich, denn die Nachfrage nach Magnesium sei nach einem Rückgang zwischen 1991 und dem Untersuchungszeitraum wieder deutlich gestiegen, während weltweit mehrere Hersteller ihre Produktion eingestellt hätten oder beabsichtigten, dies zu tun, so daß sich die Lücke zwischen Nachfrage und Angebot weltweit noch vergrößern würde.

(73) Die Kommission prüfte, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen effektiv zu einer spürbaren Verringerung des Wettbewerbs führen könnte. Zunächst erscheint die Schlußfolgerung nicht gerechtfertigt, daß die russischen und ukrainischen Ausführer durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden, denn andere Ausführer, die kein Dumping betreiben, sind auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent.

Bisher wurde die Magnesiumnachfrage in der Gemeinschaft traditionell zu einem großen Teil durch Einfuhren aus Drittländern, insbesondere aus Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika, gedeckt. Zwischen Anfang 1991 und dem Ende des Untersuchungszeitraums erhöhte sich dabei der Anteil der Einfuhren aus den beiden von dieser Untersuchung betroffenen Exportländern.

Es kann angemessenerweise davon ausgegangen werden, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zur Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit geben wird, seine Marktposition zu stark auszubauen und dadurch eine Verringerung des Wettbewerbs hervorzurufen. Vielmehr dürften die traditionellen Lieferanten in den anderen Ausfuhrländern als den beiden von diesem Verfahren betroffenen Ländern ihre Exporte in die Gemeinschaft wiederaufnehmen bzw. steigern. Denn während die Produktion in Japan, im ehemaligen Jugoslawien, in der Gemeinschaft und in den USA eingeschränkt wurde, nahm ein Hersteller in Kanada in den vergangenen Jahren die Produktion von Magnesium in großem Umfang auf, und 1996 soll in Israel eine ganz neue Produktionsstätte in Betrieb gehen. Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß realistischerweise weder von akuten Versorgungsengpässen auf dem Gemeinschaftsmarkt noch von einer Verringerung der Zahl der Wettbewerber auszugehen ist. Diese Schlußfolgerung wird dadurch untermauert, daß die Aluminiumhersteller als Hauptabnehmer von Rohmagnesium über eine ähnlich gute Verhandlungsposition verfügen wie die Magnesiumhersteller.

(74) Die Abnehmer von Rohmagnesium nahmen bei der Kommission nicht zu den möglichen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf ihre Lage Stellung. Sie haben vermutlich kurzfristig von den gedumpten Billigeinfuhren profitiert. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß Magnesium in Rohform in erster Linie als Legierungselement in der Aluminiumproduktion sowie für die Entschwefelung von Hochofen-Gußerzeugnissen verwendet wird und in diesen Verwendungsbereichen nur einen relativ geringen Teil der gesamten Produktionskosten ausmacht, so daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Verfahren, wenn überhaupt, nur minimale Auswirkungen auf die Abnehmer haben wird. Insgesamt gelangte die Kommission daher zu der Auffassung, daß etwaige begrenzte Vorteile der Abnehmer bei Anhalten der jetzigen Situation nicht ausreichen, um dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen gegen die unlauteren Einfuhren von Magnesium in Rohform zu verweigern.

(75) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit des einzigen Gemeinschaftsherstellers Antidumpingmaßnahmen einzuführen.

VII. VORLÄUFIGER ZOLL

(76) Anhand der vorgenannten Schlußfolgerungen zu dem Dumping, der Schädigung, der Schadensursache und dem Interesse der Gemeinschaft prüfte die Kommission, in welcher Form und in welcher Höhe Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohmagnesium wiederherzustellen.

Dazu berechnete sie die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur Deckung seiner Kosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns benötigt. Bei der Ermittlung der Produktionskosten ließ die Kommission bestimmte Kosten des Gemeinschaftsherstellers im Zusammenhang mit seinen Umstrukturierungsmaßnahmen unberücksichtigt, denn sie hielt es für angemessen, in den Zielpreis keine Kosten einzubeziehen, die voraussichtlich in Zukunft nicht wieder anfallen. Die Kommission war davon überzeugt, daß auch der Gemeinschaftshersteller diese außergewöhnlichen Kosten intern bei seinen Geschäfts- und Rentabilitätsprognosen nicht berücksichtigte.

Als angemessenen Gewinn legte die Kommission eine Umsatzrendite von 5 % zugrunde; diese Gewinnspanne stellt nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft das absolute Minimum dar, um die Aufrechterhaltung seiner Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Die Kommission hielt diesen Zielgewinn für ausreichend, da es sich bei der Ware um ein ausgereiftes Erzeugnis handelt, für das nur geringe Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie in Fertigungsanlagen erforderlich sind.

(77) Auf dieser Grundlage wurde unter Berücksichtigung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein Mindesteinfuhrpreis berechnet, der es diesem Wirtschaftszweig ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben.

Da die Schadensschwelle, die sich bei dieser Berechnung ergab, höher war als die Dumpingspanne der beiden betroffenen Ausfuhrländer, sollte der Zoll gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung nur auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden.

Aufgrund der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der homogenen Natur der Ware und der möglichen Preisschwankungen aufgrund der Nachfrage nach Erzeugnissen der nachgelagerten Betriebe erscheint ein variabler Zoll in diesem Verfahren am ehesten angemessen. Ein variabler Zoll gibt den russischen und ukrainischen Ausführern zudem die Möglichkeit, ihre Ausfuhrerlöse zu maximieren, und gewährleistet gleichzeitig die Beseitigung des schädigenden Dumpings.

Daher hat die Kommission beschlossen, auf die Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in Rußland und der Ukraine einen variablen Zoll unter Zugrundelegung eines cif-Mindestpreises frei Grenze der Gemeinschaft von 2 735 bzw. 2 701 ECU/Tonne einzuführen.

(78) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für die Zwecke dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Magnesium in Rohform der KN-Codes 8104 11 00 und 8104 19 00 mit Ursprung in Rußland und der Ukraine wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Antidumpingzoll auf die vorgenannte Ware mit Ursprung in Rußland entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 2 735 ECU/Tonne und dem cif-Preis Grenze der Gemeinschaft, sofern letzterer niedriger ist.

(3) Der Antidumpingzoll auf die vorgenannte Ware mit Ursprung in der Ukraine entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 2 701 ECU/Tonne und dem cif-Preis Grenze der Gemeinschaft, sofern letzterer niedriger ist.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5) Die Abfertigung der unter Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls abhängig.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1995

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.

(5) ABl. Nr. C 11 vom 15. 1. 1994, S. 4.

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