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Document 31995L0043
Commission Directive 95/43/EC of 20 July 1995 to Council Directive 92/51/EEC on a second general system for the recognition of professional education and training to supplement Directive 89/48/EEC
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
OJ L 184, 3.8.1995, p. 21–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 002 P. 246 - 258
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 003 P. 121 - 133
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 003 P. 121 - 133
No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/08/1995 S. 0021 - 0033
RICHTLINIE 95/43/EG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (1), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Prüfung eines begründeten Antrags auf Aufnahme von Ausbildungsgängen in das Verzeichnis in Anhang C oder in Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG achtet die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 insbesondere darauf, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand verfügt wie ein Absolvent eines postsekundären Ausbildungsgangs nach Artikel 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich Ziffer i) und ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausüben kann. Die Niederlande haben einen begründeten Antrag zur Änderung der Anhänge C und D, Österreich hat einen begründeten Antrag zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/51/EWG eingereicht. Die in Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG für die Niederlande aufzunehmenden Ausbildungsgänge ähneln in ihrer Struktur und Dauer sowie in dem Verantwortungs- und Tätigkeitsniveau, das sie vermitteln, den bereits in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgängen. In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie nicht für Tätigkeiten, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind, einschließlich Richtlinien, die für die Ausübung der in Anhang B genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten, auch wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats einen der besonders "strukturierten Bildungs- und Ausbildungsgänge", auf die Anhang D Bezug nimmt, abgeschlossen hat. Die in Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG für die Niederlande und Österreich aufzunehmenden Ausbildungsgänge ähneln in ihrer Struktur und Dauer einigen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgängen und einigen bereits in Anhang D aufgeführten Ausbildungsgängen und haben durchgehend eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren. In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/51/EWG und damit die allgemeine Regelung wirksam angewandt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsgänge in Anhang D aufgeführt sind, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Diplome. Zur besseren Verständlichkeit der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG sollen die geänderten Listen im Anhang veröffentlicht werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 der Richtlinie 92/51/EWG - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG werden entsprechend dem Anhang I zu dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 Das entsprechend geänderte Verzeichnis der Ausbildungsgänge der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG ist dieser Richtlinie als Anhang II beigefügt. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Oktober 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten nehmen dabei entweder in den neuen Vorschriften selbst oder durch einen entsprechenden Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten der Bezugnahme werden von den Mitgliedstaaten geregelt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 20. Juli 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25. (2) ABl. Nr. L 217 vom 23. 8. 1994, S. 8. ANHANG I A. Anhang C wird wie folgt geändert: 1. a) Unter Nummer "1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" wird dem Abschnitt "In Luxemburg" nach dem letzten Gedankenstrich "Erzieher ('éducateur(trice)')" die folgende Überschrift und der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "In den Niederlanden: - veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ('dierenartsassistent').". b) Unter Nummer "1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" wird der Überschrift "Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen:" nach dem letzten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "- oder im Fall des veterinärmedizinischen Assistenten ('dierenartsassistent') in den Niederlanden mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule ('MBO'-System) oder alternativ dazu eine mindestens dreijährige Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystems ('LLW'), die beide mit einer Prüfung abgeschlossen werden.". 2. a) Unter Nummer "3. Seeschiffahrt, a) Schiffsführung" wird unter der Überschrift "In den Niederlanden" der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "- VTS-Beamter ('VTS-funktionaris'),". b) Unter Nummer "3. Seeschiffahrt, a) Schiffsführung" wird unter "die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen" der Gedankenstrich "- in den Niederlanden einen Studiengang von 14 Jahren umfassen, davon mindestens 2 Jahre Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum," durch den folgenden Gedankenstrich ersetzt: "- in den Niederlanden: - für den Deckoffizier in der Küstenschiffahrt (mit Ergänzung) ('stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)') und diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ('diploma motordrijver') einen Studiengang von 14 Jahre umfassen, davon mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum, - für den VTS-Beamten ('VTS-functionaris') einen Studiengang von mindestens 15 Jahren, der eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ('HBO') oder eine berufsbildenden mittleren Schule ('MBO') umfaßt, woran sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden,". 3. a) Unter Nummer "4. Technischer Bereich" wird unter der Überschrift "In den Niederlanden" folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- Zahnprothetiker ('tandprotheticus'),". b) Unter Nummer "4. Technischer Bereich" wird unter der Überschrift "In den Niederlanden" der der Einrückung "Gerichtsvollzieher" nachfolgende Abschnitt durch den folgenden Abschnitt ersetzt: "Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen - im Fall des Gerichtsvollziehers ('gerechtsdeurwaarder') einen Studiengang und eine berufliche Ausbildung mit einer Gesamtdauer von 19 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind und durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen werden, ergänzt durch eine dreijährige theoretische und praktische Ausbildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, - im Fall des Zahnprotetikers ('tandprotheticus') einen Studiengang und eine berufliche Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, davon eine achtjährige Grundschulzeit, eine vierjährige allgemeine Sekundarschulzeit, eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung, die eine theoretische und praktische Ausbildung zum Zahntechniker umfaßt, ergänzt durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker, die mit einer Prüfung abschließt.". B. Anhang D wird durch folgende Abschnitte ergänzt: a) "In den Niederlanden Folgende reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge: - reglementierte Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die die erfolgreiche Absolvierung von acht Jahren Grundschule sowie vier Jahre allgemeine mittlere Sekundarschulausbildung ('MAVO') oder berufsvorbereitende Sekundarschulausbildung ('VBO') oder eine allgemeine höhere Sekundarschulausbildung voraussetzen und die den Abschluß eines dreijährigen oder vierjährigen Lehrgangs an einer Schule für mittlere Berufsausbildung ('MBO') erfordern, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird; - reglementierte Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die die erfolgreiche Absolvierung von acht Jahren Grundschule, an die sich ein vierjähriger berufsvorbereitender Sekundarschulbesuch ('VBO') oder eine allgemeine Sekundarschulausbildung anschließen, und die den Abschluß einer mindestens vierjährigen Berufsausbildung im Lehrsystem erfordern, welche mindestens einen Tag wöchentlich theoretischen Unterricht an einer Schule und an den anderen Tagen die praktische Ausbildung in einem berufsbildenden Zentrum oder im Betrieb umfaßt und durch eine Prüfung auf Sekundär- oder Tertiär-Ebene abgeschlossen wird. Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgänge.". b) "In Österreich - Bildungs- und Ausbildungsgänge berufsbildender höherer Schulen und höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten (einschließlich der Sonderformen), die der Struktur und dem Niveau nach in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Reifeprüfung einschließlich einer Berufsbefähigungsprüfung abgeschlossen wird. - Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge der Meisterschulen und Meisterklassen sowie der Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen, die der Struktur und dem Niveau nach in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 13 Jahre und umfaßt nach der neunjährigen Schulpflicht entweder mindestens drei Jahre Ausbildung an einer berufsbildenden Fachschule oder mindestens drei Jahre Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule, die jeweils mit einer Prüfung abschließen, ergänzt durch den erfolgreichen Abschluß eines mindestens einjährigen Ausbildungsgangs an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtausbildungsdauer mindestens 15 Jahre, unter Einschluß von Zeiten der Berufstätigkeit (Berufserfahrung), die vor den Ausbildungsgängen an diesen Bildungseinrichtungen liegen oder durch Teilzeitlehrgänge an diesen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden. Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgänge.". ANHANG II "LISTE DER BESONDERS STRUKTURIERTEN BILDUNGS- UND AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DES UNTERABSATZES 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER II (ANHANG C DER RICHTLINIE 92/51/EWG) 1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich Die folgenden Ausbildungsgänge: in Deutschland - Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, - Krankengymnast (in)/Physiotherapeut(in) (1), - Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in), - Logopäde/Logopädin, - Orthoptist(in), - staatlich anerkannte(r) Erzieher(in), - staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in), - medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in), - medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in), - medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik, - veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in), - Diätassistent(in), - Pharmazieingenieur bis zum 31. März 1994 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, - Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpflege, - Sprachtherapeut(in), in Italien - Zahntechniker ('odontotecnico'), - Optiker ('ottico'), - Fußpfleger ('podologo'), in Luxemburg - medizinisch-technischer Radiologie-Assistent ('assistant(e) technique médical(e) en radiologie'), - medizinisch-technischer Labor-Assistent ('assistant(e) technique médical(e) de laboratoire'), - Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ('infirmier(ière) psychiatrique'), - medizinisch-technische/r Chirurgie-Assistent/in ('assistant(e) technique médical(e) en chirurgie'), - Kinderpfleger/-schwester ('infirmier(ière) puériculteur(trice)'), - Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ('infirmier(ière) anesthésiste'), - geprüfter Masseur/in ('masseur(euse) diplomé(e)'), - Erzieher/in ('éducateur(trice)'), in den Niederlanden - veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ('dierenartsassistent'), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen: i) entweder mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird, ii) oder mindestens zweieinhalb Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird, (1) Die Berufsbezeichnung 'Physiotherapeut(in)' wird seit dem 1. Juni 1994 anstelle der bisherigen Bezeichnung 'Krankengymnast(in)' verliehen. Jedoch können Berufsangehörige, die vor diesem Datum ihr Diplome erhalten haben, auf Wunsch weiter die alte Berufsbezeichnung 'Krankengymnast(in)' weiterführen. iii) oder mindestens zwei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule, die durch eine Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird, iv) oder im Fall des veterinärmedizinischen Assistenten ('dierenartsassistent') in den Niederlanden mindestens drei Jahre berufliche Ausbildung an einer Fachschule ('MBO'-System) oder alternativ dazu eine mindestens dreijährige Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystem ('LLW'), die beide mit einer Prüfung abgeschlossen werden. in Österreich - Kontaktlinsenoptiker, - Fußpfleger, - Hörgeräteakustiker, - Drogist, die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 14 Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung über den Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und Lehrlingsausbildung verleiht, - Masseur, der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von 14 Jahren und umfaßt eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Berufspraxis und -ausbildung und einen einjährigen Berufslehrgang unterteilt ist und durch eine Prüfung über den Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung verleiht, - Kindergärtner/in, - Erzieher, die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 13 Jahren und umfassen fünf Jahre Berufsausbildung in einer entsprechenden Schule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum 'Meister', für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten) Die folgenden Ausbildungsgänge: in Dänemark - Optiker ('optometrist'), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtlänge von 14 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die in eine zweieinhalbjährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, die durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels 'mester' verleiht, - Orthopädiemechaniker ('orthopædimekaniker'), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 12,5 Jahren und umfassen eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung, die in eine sechsmonatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine dreijährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels 'mester' verleiht, - Orthopädieschuhmacher ('ortopædiskomaker'), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 13,5 Jahren und umfassen eine viereinhalbjährige Berufsausbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine zweieinhalbjährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist und durch eine anerkannte Prüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht auf Führung des Titels 'mester' verleiht. in Deutschland - Augenoptiker, - Zahntechniker, - Bandagist, - Hörgeräteakustiker, - Orthopädiemechaniker, - Orthopädieschuhmacher, in Luxemburg - Augenoptiker ('opticien'), - Zahntechniker ('mécanicien dentaire'), - Hörgeräteakustiker ('audioprothésiste'), - Orthopädiemechaniker-Bandagist ('mécanicien orthopédiste-bandagiste'), - Orthopädieschuhmacher ('orthopédiste-cordonnier'), die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 14 Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Betrieb und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben und durch eine Prüfung abgeschlossen wird; das Bestehen dieser Prüfung ist erforderlich, um die unter den Begriff 'Handwerk' fallende Tätigkeit als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter mit vergleichbarer Verantwortung ausüben zu können. in Österreich - Bandagist, - Miederwarenerzeuger, - Optiker, - Orthopädieschuhmacher, - Orthopädietechniker, - Zahntechniker, - Gärtner, die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 14 Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine mindestens zweijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und Lehrlingsausbildung und auf Führen des Titels 'Meister' verleiht, die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen auf dem Gebiet Land- und Forstwirtschaft führt: - Meister in der Landwirtschaft, - Meister in der ländlichen Hauswirtschaft, - Meister im Gartenbau, - Meister im Feldgemüsebau, - Meister im Obstbau und in der Obstverwertung, - Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft, - Meister in der Molkerei und Käsewirtschaft, - Meister in der Pferdewirtschaft, - Meister in der Fischereiwirtschaft, - Meister in der Gefluegelwirtschaft, - Meister in der Bienenwirtschaft, - Meister in der Forstwirtschaft, - Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, - Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung, die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Betrieb und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine dreijährige berufliche Praxis unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung für den betreffenden Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Lehrlingsausbildung und auf das Führen des Titels 'Meister' verleiht. 3. Seeschiffahrt a) Schiffsführung Die folgenden Ausbildungsgänge: in Dänemark - Kapitän der Handelsmarine ('skibsfører'), - Erster Offizier ('overstyrmand'), - Steuermann, Wachoffizier ('enestyrmand, vagthavende styrmand'), - Wachoffizier ('vagthavende styrmand'), - Schiffsbetriebsmeister ('maskinchef'), - leitender technischer Offizier ('1. maskinmester'), - leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ('1. maskinmester/vagthavende maskinmester'), in Deutschland - Kapitän AM, - Kapitän AK, - nautischer Schiffsoffizier AMW, - nautischer Schiffsoffizier AKW, - Schiffsbetriebstechniker CT - Leiter von Maschinenanlagen, - Schiffsmaschinist CMa - Leiter von Maschinenanlagen, - Schiffsbetriebstechniker CTW, - Schiffsmaschinist CMaW - technischer Alleinoffizier, in Italien - nautischer Offizier ('ufficiale di coperta'), - technischer Offizier ('ufficiale di macchina'), in den Niederlanden - Deckoffizier in der Küstenschiffahrt (mit Ergänzung) ('stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)'), - diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ('diploma motordrijver'), - VTS-Beamter ('VTS-functionaris'), die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen, die: - in Dänemark eine Grundschule von neun Jahren umfassen, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt: i) für den Wachoffizier durch eine einjährige berufliche Fachausbildung, ii) für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung, - in Deutschland eine Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, davon eine dreijährige Berufsgrundausbildung und eine einjährige Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt, - in Italien eine Gesamtdauer von 13 Jahren haben, davon mindestens fünf Jahre berufliche Ausbildung, die mit einer Prüfung abgeschlossen und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt werden, - in den Niederlanden i) für den Deckoffizier in der Küstenschiffahrt (mit Ergänzung) ('stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)') und diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ('diploma motordrijver') einen Studiengang von 14 Jahren umfassen, davon mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum, ii) für den VTS-Beamten ('VTS-functionaris') einen Studiengang von mindestens 15 Jahren, der eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ('HBO') oder einer berufsbildenden mittleren Schule ('MBO') umfaßt, woran sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden, und die im Rahmen des internationalen STCW-Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) anerkannt sind. b) Hochseefischerei Die folgenden Ausbildungsgänge: in Deutschland - Kapitän BG/Fischerei, - Kapitän BK/Fischerei, - nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei, - nautischer Schiffsoffizier BKW/Fischerei, in den Niederlanden - technischer Deckoffizier V ('stuurman werktuigkundige V'), - Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ('werktuigkundige IV visvaart'), - Deckoffizier auf Fischereifahrzeugen ('stuurman IV visvaart'), - technischer Deckoffizier VI ('stuurman werktuigkundige VI'), die Bildungs- und Ausbildungsgängen entsprechen, die: - in Deutschland eine Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, davon eine dreijährige Berufsgrundausbildung und eine einjährige Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis - anschließt, - in den Niederlanden einen Studiengang zwischen 13 und 15 Jahren umfassen, davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Fachschule, ergänzt durch ein zwölfmonatiges Praktikum, und die im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sind. 4. Technischer Bereich Die folgenden Ausbildungsgänge: in Italien - Vermessungstechniker ('geometra'), - staatlich geprüfter Landwirt ('perito agrario'), diese Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine technische Sekundarschulausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei drei Jahre der Berufsbildung gewidmet sind, die durch das technische Abitur abgeschlossen und wie folgt ergänzt werden: i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung, ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch den Abschluß eines mindestens zweijährigen Praktikums, daran schließt sich die staatliche Prüfung an. Die folgenden Ausbildungsgänge: in den Niederlanden - Gerichtsvollzieher ('gerichtsdeurwaarder'), - Zahnprothetiker ('tandprotheticus'), diese Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen i) im Falle des Gerichtsvollziehers ('gerechtsdeurwaarder') einen Studiengang und eine berufliche Ausbildung mit einer Gesamtdauer von 19 Jahren, davon eine achtjährige Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei vier Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind und durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen werden, ergänzt durch eine dreijährige theoretische und praktische Ausbildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, ii) im Falle des Zahnprothetikers ('tandprotheticus') einen Studiengang und eine berufliche Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und drei Jahren Teilzeitausbildung, davon eine achtjährige Grundschulzeit, eine vierjährige allgemeine Sekundarschulzeit, eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung, die eine theoretische und praktische Ausbildung zum Zahntechniker umfaßt, ergänzt durch eine dreijährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker, die mit einer Prüfung abschließt. in Österreich - Förster, - technisches Büro, - Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe, - Arbeitsvermittlung, - Vermögensberater, - Berufsdetektiv, - Bewachungsgewerbe, - Immobilienmakler, - Immobilienverwalter, - Werbeagentur, - Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer), - Inkassoinstitut, die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige berufliche Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, - Berater in Versicherungsangelegenheiten, der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von 15 Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und eine dreijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird, - planender Baumeister, - planender Zimmermeister, die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 18 Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundärschulausbildung und eine mindestens fünfjährige berufliche Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, die das Recht zur Berufsausübung und Lehrlingsausbildung verleiht, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht ('Maria-Theresianisches Privileg'). 5. Bildungs- und Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ('National Vocational Qualifications') bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ('Scottish Vocational Qualifications') zugelassen sind Die Bildungs- und Ausbildungsgänge: - medizinisch-wissenschaftlicher Laborant ('medical laboratory scientific officer'), - Bergbau-Elektroingenieur ('mine electrical engineer'), - Bergbauingenieur ('mine mechanical engineer'), - anerkannter Sozialarbeiter im Bereich Geisteskrankheiten ('approved social worker - Mental Health'), - Bewährungshelfer ('probation officer'), - Zahnheilkundiger ('dental therapist'), - Zahnpfleger ('dental hygienist'), - Augenoptiker ('dispensing optician'), - Bergwerksbeauftragter ('mine deputy'), - Konkursverwalter ('insolvency practitioner'), - zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ('licensed conveyancer'), - Prothetiker ('prosthetist'), - erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ('first mate - Freight/Passenger ships - unrestricted'), - zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ('second mate - freight/passenger ships - unrestricted'), - dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ('third mate - freight/passenger ships - unrestricted'), - Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ('deck officer - freight/passenger ships - unrestricted'), - technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung in bezug auf das Handelsgebiet ('engineer officer freight/passenger ship - unlimited trading area'), und - Warenzeichenmakler ('trade mark agent'), führen zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ('National Vocational Qualifications' - NVQ) zugelassen sind oder vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ('National Council for Vocational Qualifications') bestätigt oder als gleichwertig anerkannt werden bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ('Scottish Vocational Qualifications') zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ('National Framework of Vocational Qualifications') des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil zum komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung anderer. - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln. LISTE DER BESONDERS STRUKTURIERTEN BILDUNGS- UND AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE b) UNTERABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH (ANHANG D DER RICHTLINIE 92/51/EWG) Im Vereinigten Königreich: Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ('National Council for Vocational Qualifications') als nationale berufliche Befähigungsnachweise ('National Vocational Qualifications' - NVQ) zugelassen sind bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ('Scottish Vocational Qualifications') zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ('National Framework of Vocational Qualifications') des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung anderer, - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln. In Deutschland: Folgende reglementierte Ausbildungen: - die zum Beruf des (der) technischen Assistenten(in) und des (der) kaufmännischen Assistenten(in), zu den sozialen Berufen sowie zum Beruf des (der) staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, die den mittleren Bildungsabschluß voraussetzen und folgende Ausbildungsabschnitte umfassen: i) entweder mindestens drei Jahre (1) berufliche Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird, ii) oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird, iii) oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum an einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird; - die zum Beruf des (der) staatlich geprüften Technikers(in), Betriebswirts(in), Gestalters(in) und Familienpflegers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch oder eine gleichwertige Bildung (von mindestens 9 Schuljahren) sowie den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen Berufsschulausbildung voraussetzen und im Anschluß an eine mindestens zweijährige Berufspraxis eine Vollzeitausbildung von mindestens zwei Jahren bzw. eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfassen; - die reglementierten Bildungs- und Weiterbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die in der Regel den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch (von mindestens 9 Jahren) und eine abgeschlossene Berufsausbildung (gewöhnlich drei Jahre) voraussetzen und eine mindestens zweijährige (gewöhnlich dreijährige) Berufspraxis sowie eine Prüfung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung umfassen, für die in der Regel der Besuch von berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen (mindestens 1 000 Stunden) oder eine Vollzeitausbildung (mindestens ein Jahr) vorausgesetzt wird. Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Ausbildungsgänge mittels dieser Anlage. In den Niederlanden: - Reglementierte Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die die erfolgreiche Absolvierung von acht Jahren Grundschule sowie vier Jahre allgemeine mittlere Sekundarschulausbildung ('MAVO') oder berufsvorbereitende Sekundarschulausbildung ('VBO') oder eine allgemeine höhere Sekundarschulausbildung voraussetzen und die den Abschluß eines dreijährigen oder vierjährigen Lehrgangs an einer Schule für mittlere Berufsausbildung ('MBO') erfordern, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. (1) Die Mindestdauer von drei Jahren kann auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Betreffende entweder die allgemeine Hochschulreife (13 Schuljahre) oder die Fachhochschulreife (12 Schuljahre) nachweisen kann. - Reglementierte Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die die erfolgreiche Absolvierung von acht Jahren Grundschule, an die sich ein vierjähriger berufsvorbereitender Sekundarschulbesuch ('VBO') oder eine allgemeine Sekundarschulausbildung anschließen, und die den Abschluß einer mindestens vierjährigen Berufsausbildung im Lehrsystem erfordern, welche mindestens einen Tag wöchentlich theoretischen Unterricht an einer Schule und an den anderen Tagen die praktische Ausbildung in einem berufsbildenden Zentrum oder im Betrieb umfaßt und durch eine Prüfung auf Sekundär- oder Tertiär-Ebene abgeschlossen wird. Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgänge. In Österreich: - Bildungs- und Ausbildungsgänge berufsbildender höherer Schulen und höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten (einschließlich der Sonderformen), die der Struktur und dem Niveau nach in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Reifeprüfung einschließlich einer Berufsbefähigungsprüfung abgeschlossen wird. - Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge der Meisterschulen und Meisterklassen sowie der Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen, die der Struktur und dem Niveau nach in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 13 Jahre und umfaßt nach der neunjährigen Schulpflicht entweder mindestens drei Jahre Ausbildung an einer berufsbildenden Fachschule oder mindestens drei Jahre Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule, die jeweils mit einer Prüfung abschließen, ergänzt durch den erfolgreichen Abschluß eines mindestens einjährigen Ausbildungsgangs an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtausbildungsdauer mindestens 15 Jahre, unter Einschluß von Zeiten der Berufstätigkeit (Berufserfahrung), die vor den Ausbildungsgängen an diesen Bildungseinrichtungen liegen oder durch Teilzeitlehrgänge an diesen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden. Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgänge."