EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1489

Verordnung (EG) Nr. 1489/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

OJ L 145, 29.6.1995, p. 75–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1489/oj

31995R1489

Verordnung (EG) Nr. 1489/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0075 - 0080


VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1488/95 der Kommission (4) sind Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse festgelegt worden.

Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den in Absatz 4 Buchstabe b) aufgeführten Kosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 228 des Vertrages geschlossenen Abkommen festgesetzt.

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 2 des vorgenannten Absatzes aufgeführten Notierungen und Preise.

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Tomaten/Paradeiser (5*), Zitronen, Orangen, Äpfeln, Pfirsichen und Nektarinen der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Qualitätsnormen, Tafeltrauben der Kategorien Extra und I, Mandeln ohne Schale, Haselnüssen sowie Walnüssen in der Schale.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates (6) ist der Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) untersagt worden. Dieses Handelsverbot gilt nicht für die in den Artikeln 2, 4, 5 und 7 der Verordnung aufgeführten Fälle. Dem ist bei der Festsetzung der Erstattungen Rechnung zu tragen.

Die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (8), dienen der Umrechnung des in Drittlandswährung ausgedrückten Betrages und bilden die Grundlage für die Bestimmung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses der Währung der Mitgliedstaaten. Die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung dieser Umrechnungskurse sind niedergelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/95 (10).

Zwecks Anpassung der vorgenannten Vorschriften an die jetzige Marktlage bzw. an ihre voraussichtliche Entwicklung, insbesondere an die Notierungen und Preise für Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel, empfiehlt es sich, die Erstattungen entsprechend den Anhängen dieser Verordnung festzusetzen.

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 muß die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht werden, ohne zu einer Diskriminierung zwischen den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zu führen. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, daß die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aufgrund des saisonalen Charakters der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Sätze der Ausfuhrerstattungen und die für eine Erstattung im Sektor Obst und Gemüse in Betracht kommenden Mengen sind für die vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 zu erteilenden Lizenzen mit Voraussetzung der Erstattung in Anhang I dieser Verordnung festgesetzt.

Für die Ausfuhren ohne Erstattungsvorausfestsetzung sind die indikativen Preise und die indikativen Mengen in Anhang II dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 14a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (11) über Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden nicht auf die in Absatz 1 genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.

(5*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte.

(6) ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14.

(7) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(10) ABl. Nr. L 107 vom 12. 5. 1995, S. 4.

(11) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG I

SÄTZE UND MENGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER LIZENZEN MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

INDIKATIVE SÄTZE UND MENGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER LIZENZEN OHNE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top