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Document 21994D1229(06)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/94 vom 2. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    ABl. L 339 vom 29.12.1994, p. 89–89 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/29(2)/oj

    21994D1229(06)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/94 vom 2. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0089 - 0089


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/94 vom 2. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang XIII wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWG-Abkommens (1) geändert.

    Die Richtlinie 94/23/EG der Kommission vom 8. Juni 1994 zur Änderung - im Hinblick auf die Festsetzung von Mindestnormen für die Prüfung der Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen - der Richtlinie 77/143/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) vor der Anpassung der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:

    "- 394 L 0023: Richtlinie 94/23/EG der Kommission vom 8. Juni 1994 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1994, S. 6)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 94/23/EG in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 2. Dezember 1994 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende H. HAFSTEIN

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