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Document 31993D0500
93/500/EEC: Council Decision of 13 September 1993 concerning the promotion of renewable energy sources in the Community (Altener programme)
93/500/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm)
93/500/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm)
ABl. L 235 vom 18.9.1993, p. 41–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997
93/500/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm)
Amtsblatt Nr. L 235 vom 18/09/1993 S. 0041 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0036
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (93/500/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 130s und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat (Minister für Umwelt und Energie) hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 einvernehmlich festgestellt, daß unter der Annahme, daß andere führende Staaten andere ähnliche Verpflichtungen eingehen, und unter Anerkennung der Ziele, die von einer Reihe von Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um die Stabilisierung oder Verringerung der Emissionen bis zu bestimmten Terminen zu erreichen, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bereit sind, Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft insgesamt auf dem Stand von 1990 zu erreichen. Ferner hat er festgestellt, daß Mitgliedstaaten, die von einem relativ niedrigen Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau ausgehen, berechtigt sind, CO2-Ziele und/oder -Strategien zu verfolgen, die ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, während sie gleichzeitig eine effizientere Energienutzung bei ihren Wirtschaftstätigkeiten anstreben. In ihrer Mitteilung an den Rat über eine Gemeinschaftsstrategie zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen und zur Verbesserung der Energieeffizienz hat die Kommission die Maßnahmen genannt, welche die Gemeinschaft zur Begrenzung der CO2-Emissionen durchführen sollte. Auf seiner Tagung vom 13. Dezember 1991 hat der Rat die Kommission aufgefordert, förmliche Vorschläge für die Annahme strategischer Maßnahmen der Gemeinschaft vorzulegen. Eine wesentlich gesteigerte Nutzung der erneuerbaren Energieträger stellt einen Beitrag zur Stabilisierung der CO2-Emissionen dar. Nach Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel, die Umweltqualität zu verbessern und die natürlichen Ressourcen umsichtig und rationell zu verwenden, wie es durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger möglich ist. Die Entwicklung erneuerbarer Energieträger kann zu einer spürbaren Verringerung der verunreinigenden Emissionen beitragen, die durch den Einsatz fossiler Brennstoffe entstehen. Die Förderung der erneuerbaren Energieträger hilft, die Emission von Treibhausgasen zu reduzieren und der Gefahr der Erwärmung der Erdatmosphäre entgegenzuwirken; daher ist eine umfassende internationale Zusammenarbeit wünschenswert, um nennenswerte Erfolge zu erzielen. Da im Vertrag sonst keine Befugnisse in bezug auf die Energieaspekte des in Artikel 2 genannten Programms vorgesehen sind, ist auch auf Artikel 235 zurückzugreifen. Gemäß der Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (4) sollte der Beitrag neuer und erneuerbarer Energiequellen zur Ersetzung traditioneller Brennstoffe spürbar erhöht werden, damit diese Energiequellen einen wirksamen Beitrag zur Gesamtenergiebilanz leisten können. Bestimmte erneuerbare Energiequellen sind heute auf dem Markt nur in schmalen Anteilen vertreten und unter anderem deswegen noch nicht wettbewerbsfähig, weil im derzeitigen Preissystem die ökologischen Kosten der wichtigsten traditionellen Energiequellen nicht immer vollständig berücksichtigt werden. Um künftig den Anteil der erneuerbaren Energieträger an der Energieversorgung zu steigern, müssen die Mitgliedstaaten diese Verzerrungen vermeiden. In seiner Empfehlung vom 9. Juni 1988 zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien in der Gemeinschaft (5) hat der Rat seine Absicht bekräftigt und verdeutlicht, eine Politik zur Förderung der erneuerbaren Energieträger zu betreiben. Bei der Prüfung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in seiner Entschließung vom 16. September 1986 für 1995 vorgesehenen energiepolitischen Ziele hat der Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 8. November 1988 erklärt, er messe den erneuerbaren Energieträgern für die künftige Energieversorgung besondere Bedeutung zu. Die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger und insbesondere die Nutzung der Biomasse bringen wirtschaftliche Vorteile für die Beschäftigung der örtlichen Bevölkerung mit sich, die so an Ort und Stelle verbleiben kann. Durch die Förderung und Verbreitung der erneuerbaren Energieträger in allen Regionen der Gemeinschaft lässt sich entsprechend Artikel 130a des Vertrages der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der Gemeinschaft stärken. Zu diesem Zweck müssen die gemeinschaftlichen Richtwerte berücksichtigt und - damit sie unter Berücksichtigung der besonderen Rahmenbedingungen jedes einzelnen Mitgliedstaats erreicht werden - entsprechende Fördermittel bereitgestellt werden. Es sollte ein Programm mit fünfjähriger Laufzeit vorgesehen werden. Die für die Durchführung dieses mehrjährigen Programms für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 40 Millionen ECU. Dieser Betrag ist für die Finanzierung des Programms für den Zeitraum 1993 - 1997 bestimmt, sofern er in den Rahmen der ab 1. Januar 1993 geltenden mittelfristigen finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft eingefügt werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Energiepolitik dadurch zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen beizutragen, daß sie die in Anhang I angegebenen gemeinschaftlichen Richtwerte im Bereich der erneuerbaren Energieträger berücksichtigen. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft unterstützt eine Reihe von Aktionen zur Förderung der erneuerbaren Energieträger im Rahmen des ALTENER-Programms (gezielte Aktionen zur Vergrösserung des Marktanteils der erneuerbaren Energieträger), im folgenden "Programm" genannt. (2) Das Programm hat eine Laufzeit von fünf Jahren. (3) Die für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltenen Mittel der Gemeinschaft belaufen sich auf 40 Millionen ECU für den Zeitraum 1993 - 1997, sofern dieser Betrag in den Rahmen der ab dem 1. Januar 1993 geltenden mittelfristigen finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft eingefügt werden kann. (4) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) fest. Artikel 3 Im Rahmen des Programms werden vier Arten von Aktionen zur Förderung der erneuerbaren Energieträger finanziert: a) Studien und technische Untersuchungen zur Festlegung von Normen oder technischen Vorschriften; b) Unterstützungsmaßnahmen für die Initiativen der Mitgliedstaaten zur Erweiterung bzw. Schaffung der Infrastrukturen für erneuerbare Energieträger. Diese Initiativen umfassen: - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbildung und Information im Bereich erneuerbare Energieträger, die so weitgehend wie möglich auf die Energiewirtschaft und die Energieendverbraucher abgestimmt sind; - die in Anhang II aufgeführten sektorspezifischen Aktionen; c) Maßnahmen zur Förderung der Schaffung eines Informationsnetzes zur Verbesserung der Koordinierung der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Tätigkeiten durch Bereitstellung geeigneter Mittel für einen Informationsaustausch und zur Bewertung der Auswirkungen der verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen; d) Studien, Evaluierungen und andere geeignete Maßnahmen zur Beurteilung der technischen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile der industriellen Nutzung der Biomasse zur Energiegewinnung, insbesondere Wärme- und Elektrizitätserzeugung. Artikel 4 (1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstabe a) vorgesehenen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft übernommen. (2) Der Anteil der finanziellen Beteiligung an den in Artikel 3 Buchstaben b) und c) genannten Maßnahmen liegt zwischen 30 % und 50 % ihrer Gesamtkosten. In Ausnahmefällen, die vor dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuß hinreichend begründet werden müssen, kann dieser Anteil höher als 50 % sein, darf jedoch 60 % nicht überschreiten. (3) Der Anteil der finanziellen Beteiligung an den in Artikel 3 Buchstabe d) genannten Maßnahmen beträgt höchstens 30 % der Gesamtkosten. (4) Die Finanzierung des Restbetrags der in Artikel 3 Buchstaben b), c) und d) genannten Maßnahmen kann entweder durch öffentliche oder private Mittel oder eine Kombination solcher Mittel sichergestellt werden. Artikel 5 (1) Die Kommission stellt im Benehmen mit dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuß alljährlich die Leitlinien für die in Artikel 3 Buchstaben b), c) und d) genannten Unterstützungsmaßnahmen auf. (2) Die Initiativvorhaben im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) und das Verzeichnis der Stellen, die sie durchführen sollen, werden der Kommission alljährlich von den Mitgliedstaaten vorgelegt; die Kommission entscheidet über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und deren Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 1. Die Kommission schließt mit diesen Stellen Verträge über die Unterstützungsmaßnahmen. Artikel 6 (1) Die Durchführung des Programms obliegt der Kommission. (2) Bei der Durchführung der Aktionen nach Artikel 3 Buchstaben a), b) und c) wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 an. (3) Bei der Durchführung der Aktionen nach Artikel 3 Buchstabe d) wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 an. Artikel 7 (1) Bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Aktionen wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. (2) Bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Aktionen wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Monat von dieser Mitteilung an. Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 8 (1) Im dritten Jahr der Laufzeit dieses Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die erzielten Ergebnisse vor. Mit diesem Bericht verbunden sind Vorschläge für Änderungen, die aufgrund dieser Ergebnisse gegebenenfalls erforderlich sind. (2) Nach dem Auslaufen des Programms bewertet die Kommission die erzielten Ergebnisse, die Anwendung dieser Entscheidung und die Übereinstimmung zwischen den nationalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen. Sie erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß hierüber Bericht. Artikel 9 Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. September 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) ABl. Nr. C 179 vom 16. 7. 1992, S. 4. (2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993. (3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 7. (4) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1988, S. 46. (6) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1). ANHANG I Gemeinschaftliche Richtwerte im Hinblick auf die Verringerung der Kohlendioxidemissionen durch Förderung der erneuerbaren Energieträger auf Gemeinschaftsebene Die Kohlendioxidemissionen im Jahr 2005 könnten sich auf folgende Weise um 180 Millionen Tonnen reduzieren lassen: A. Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger an der Deckung des Gesamtenergiebedarfs von rund 4 % im Jahr 1991 auf 8 % im Jahr 2005 (1). Hierzu müsste die Erzeugung erneuerbarer Energieträger von 43 Millionen Tonnen RÖE im Jahr 1991 auf rund 109 Millionen Tonnen RÖE im Jahr 2005 gesteigert werden. B. Verdreifachung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (ohne grosse Wasserkraftwerke). Hierzu müssten Kapazität und Produktion aller Kraftwerke (grosse Wasserkraftwerke ausgenommen), die mit erneuerbaren Energieträgern arbeiten, von 8 GW und 25 TWh im Jahr 1991 auf 27 GW und 80 TWh im Jahr 2005 erhöht werden. C. Ausbau des Marktanteils der Biokraftstoffe am Gesamtverbrauch der Kraftfahrzeuge auf 5 %. Hierzu müssten im Jahr 2005 11 Millionen Tonnen RÖE Biokraftstoff erzeugt werden. (1) In den Energiebilanzen, die dem Ziel A zugrunde liegen, wird der mittels verschiedener alternativer Energiequellen erzeugte Strom nach den für das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berechnungsmethoden wiedergegeben. ANHANG II Nichterschöpfende Beispielliste für sektorspezifische Aktionen gemäß Artikel 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich 1. Pilotaktionen zur Einführung einer "Garantie für die Solarenergieausbeute" auf dem Markt für Sonnenkollektoren und solare Warmwasserbereiter. 2. Pilotaktionen zur Einführung von Biokraftstoffen als Ersatz für Erdölprodukte im Verkehrssektor. 3. Pilotstudien im Bereich der integrierten Mittelplanung ( "Least Cost Planning") und der Nachfragesteuerung ( "Demand Side Management"). 4. Drittfinanzierte Pilotprojekte im Rahmen des europäischen Drittfinanzierungsnetzes (ohne direkte Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung). 5. Garantie für finanzielle Risiken bei geologischen Unsicherheitsfaktoren bei der Entwicklung geothermischer Ressourcen. 6. Aufstellung lokaler Pläne für die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger. 7. Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur in den Mitgliedstaaten für die Unterstützung der Investoren bei der Erstellung von Prefeasibility-Studien. 8. Pilotaktionen zur Ausstattung neuer oder bestehender Gebäude mit Solarzellen. 9. Pilotaktionen bei der Planung von Windenergieparks. 10. Pilotaktionen zur Integration bioklimatischer Systeme in die Architektur.