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Document 31992L0030

Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis

OJ L 110, 28.4.1992, p. 52–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 003 P. 133 - 138
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 003 P. 133 - 138

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/06/2000; Aufgehoben durch 300L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/30/oj

31992L0030

Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis

Amtsblatt Nr. L 110 vom 28/04/1992 S. 0052 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0133


RICHTLINIE 92/30/EWG DES RATES vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 erster und dritter Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 83/350/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis (3) hat die erforderlichen Grundlagen für eine Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis gelegt. Nach der Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Mitgliedstaaten wird der Grundsatz der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nunmehr in der gesamten Gemeinschaft angewendet.

Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, muß sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden müssen mit den rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden, die zur Durchführung einer solchen Beaufsichtigung erforderlich sind.

Für Unternehmensgruppen, deren Aktivitäten unterschiedlich sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen dieser Gruppen zu beurteilen. Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten Konsolidierungstechniken vorschreiben, die zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignet sind. Die zuständigen Behörden müssen zumindest über Möglichkeiten verfügen, um für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfuellung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die unterschiedliche Finanzaktivitäten ausüben, muß eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden.

Begrenzungsnormen für Risiken, die ein Kreditinstitut für ein gemischtes Unternehmen, dessen Tochtergesellschaft es ist, sowie für andere Tochtergesellschaften dieses gemischten Unternehmens übernimmt, können sich als zweckmässig erweisen. Es ist jedoch besser, diese Frage in allgemeiner Form im Rahmen einer künftigen Richtlinie zur Begrenzung der Großkredite zu regeln.

Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufriedenstellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden verfügen diesbezueglich über die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) und in den Artikeln 5 und 11 der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (5) aufgeführten Befugnisse, um eine umsichtige und ordnungsgemässe Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können auch für Gruppen mit Strukturen, die nicht von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden, geeignete Beaufsichtigungstechniken einsetzen. Es empfiehlt sich daher, die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend zu ergänzen, um auch diese Strukturen, sollten sie sich ausbreiten, mit abzudecken.

Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis muß sich auf alle Aktivitäten erstrecken, die im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG definiert sind. Somit sind alle Unternehmen, die diese Aktivitäten in der Hauptsache ausüben, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Daher muß die in der Richtlinie 83/350/EWG enthaltene Definition für Finanzinstitute zur Einbeziehung dieser Aktivitäten erweitert werden.

Hinsichtlich der Konsolidierung der Finanzinstitute, deren Geschäfte hauptsächlich Marktrisiken ausgesetzt sind und besonderen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Koordinierung der Methode für die Beaufsichtigung der Marktrisiken auf konsolidierter Basis im Rahmen einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten möglich, für die die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt hat. Diese Harmonisierung betrifft unter anderem die Bedingungen, unter denen entgegengesetzte Positionen innerhalb der Gruppe aufgerechnet werden dürfen, sowie den Fall, daß diese Finanzinstitute Gegenstand besonderer aufsichtsrechtlicher Bestimmungen betreffend ihre finanzielle Stabilität sind. Dies bedeutet, daß die zuständigen Behörden die Finanzinstitute, die vornehmlich mit Marktrisiken behafteten Tätigkeiten nachgehen, nach von ihnen unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der betreffenden Risiken festgelegten Methoden in die konsolidierte Aufsicht einbeziehen, solange die künftige Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung für Marktrisiken noch nicht in Kraft getreten ist.

Nach Erlaß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und Finanzinstituten (6), die zusammen mit der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (7) die Konsolidierungsregeln für die zu veröffentlichenden konsolidierten Jahresabschlüsse der Kreditinstitute festlegt, ist es nunmehr möglich, die Methoden, die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis anzuwenden sind, noch genauer anzugeben.

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Einheitlichen Europäischen Akte. Sie ermöglicht insbesondere eine in der gesamten Gemeinschaft einheitliche Anwendung der Aufsichtsregeln, die bereits durch andere Gemeinschaftsakte festgelegt worden sind und auf konsolidierter Basis beachtet werden müssen. Die vorliegende Richtlinie ist insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (8) erforderlich.

Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis muß insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems dienen.

Es erscheint ratsam, daß Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem grösstmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen.

Aufgrund der umfangreichen Änderungen, die an der Richtlinie 83/350/EWG vorzunehmen sind, empfiehlt es sich, sie vollständig durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

- "Kreditinstitut": ein Kreditinstitut gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen, die der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG entsprechen und in einem Drittland zugelassen sind;

- "Finanzinstitut": ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG aufgeführt sind;

- "Finanz-Holdinggesellschaft": ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind und wenn mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;

- "gemischtes Unternehmen": ein Mutterunternehmen, das kein Finanzinstitut oder Kreditinstitut ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;

- "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten": ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

- "Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;

- "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt;

- "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluß ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

- "zuständige Behörden": diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute innehaben.

Artikel 2

Anwendungsbereich Diese Richtlinie findet auf alle Kreditinstitute, die die Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG erhalten haben, und auf alle Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft Anwendung.

Die Unternehmen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd ausgeschlossen sind, werden - mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten - für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie wie Finanzinstitute behandelt.

Artikel 3

Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (1) Jedes Kreditinstitut, das ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an solchen Instituten hält, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis seiner konsolidierten Finanzlage nach Maßgabe des Artikels 5 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung.

(2) Jedes Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis der konsolidierten Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft nach Maßgabe des Artikels 5 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung. Die Konsolidierung der Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft bedeutet auf keinen Fall, daß die zuständigen Behörden gehalten sind, eine Kontrollfunktion über die Finanz-Holdinggesellschaft auf individueller Basis auszuüben.

(3) Die Mitgliedstaaten oder die gemäß Artikel 4 mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall auf die Einbeziehung eines Kreditinstituts, eines Finanzinstituts oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,

- wenn das einzubeziehende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;

- wenn das einzubeziehende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des einzubeziehenden Unternehmens, entweder niedriger als 10 Millionen ECU oder niedriger als 1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, ist. Wenn mehrere Unternehmen die genannten Kriterien erfuellen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in bezug auf die erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung sind, oder

- wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der finanziellen Situation des einzubeziehenden Unternehmens in bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute ungeeignet oder irreführend wäre.

(4) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch Anwendung einer der in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fälle einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtert.

(5) Die Beaufsichtigung der Solvabilität, der gemäß den Marktrisiken gebotenen Eigenkapitalausstattung und die Überwachung der Großkredite entsprechend den geltenden einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen gemäß dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis. Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einbeziehung der Finanz-Holdinggesellschaften in die Überwachung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 2.

Die Beachtung der in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/646/EWG festgelegten Beschränkungen ist Gegenstand einer Beaufsichtigung und Kontrolle auf der Basis der konsolidierten oder unterkonsolidierten Finanzlage des Kreditinstituts.

(6) Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß in allen Unternehmen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind.

(7) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen anderer Richtlinien brauchen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Vorschriften gemäß Absatz 5 nicht auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und insbesondere den Vorschriften gemäß Absatz 5 unterliegt.

In beiden vorstehend genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe gewährleisten.

Falls die zuständigen Behörden diese Vorschriften auf der Basis einer Einzelbetrachtung anwenden, können sie für die Berechnung der Eigenmittel von Artikel 2 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/299/EWG Gebrauch machen.

(8) Wenn ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines anderen Kreditinstituts ist und in einem anderen Mitgliedstaat seine Zulassung erhalten und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Kreditinstitut die Vorschriften gemäß Absatz 5 auf der Basis der Einzelbetrachtung oder gegebenenfalls auf der Basis der Unterkonsolidierung an.

(9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Beratenden Bankenausschuß.

(10) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 6 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

Artikel 4

Für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörden (1) Wenn das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in

Artikel 3

der Richtlinie 77/780/EWG erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeuebt.

(2) Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeuebt.

Wenn jedoch in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeuebt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Wenn es kein als Kreditinstitut zugelassenes Tochterunternehmen in dem Mitgliedstaat gibt, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (einschließlich des Mitgliedstaats, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat), um einvernehmlich diejenigen zuständigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vornehmen sollen. Wird keine Übereinstimmung darüber erzielt, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von denjenigen zuständigen Behörden durchgeführt, die das Kreditinstitut zugelassen haben, das die höchste Bilanzsumme hat; falls die Bilanzsumme gleich ist, erfolgt die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch diejenigen zuständigen Behörden, die zuerst die in Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG erwähnte Zulassung erteilt haben.

(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können von den Regeln des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 einvernehmlich abweichen.

(4) Die in Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 erwähnten Übereinkünfte sehen konkrete Maßnahmen der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen vor, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziele zu erreichen.

(5) Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 5

Form und Umfang der Konsolidierung (1) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, verlangen.

Jedoch kann aufgrund der Verantwortlichkeit anderer Aktionäre oder Gesellschafter und wenn deren ausreichende Solvabilität gegeben ist, die anteilmässige Konsolidierung auch in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen nach Auffassung der zuständigen Behörden die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, auf diesen Kapitalanteil beschränkt ist. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter muß - gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung - ausdrücklich festgelegt werden.

(2) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die anteilmässige Konsolidierung der Beteiligungen verlangen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.

(3) In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daß die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn

- ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluß auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben;

- zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese vertraglich oder satzungsmässig formalisiert sein muß;

- sich die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstituten mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daß die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(5) Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, so werden die Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.

Artikel 6

Von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen zu erteilende Auskünfte (1) Bis zur späteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, daß in dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, daß sie sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 7 Absatz 7.

Artikel 7

Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine rechtlichen Hindernisse es den in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen oder den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen oder den in Artikel 3 Absatz 10 genannten Tochterunternehmen verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Beaufsichtigung gemäß dieser Richtlinie zweckdienlich sind.

(2) Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 4 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanz-Holdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten keinesfalls bedeutet, daß die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden, die in Artikel 6 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, daß die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 3 Absatz 10 genannten Tochterunternehmen ausüben.

(4) Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

(5) Die aufgrund der Vorschriften dieser Richtlinie erlangten Informationen und insbesondere der vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG.

(6) Die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Finanz-Holdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

(7) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanz-Holdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 6 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 10 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, daß die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.

(8) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß - unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen - gegen die Finanz-Holdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstossen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstösse oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Eingreifen der Justizbehörden erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg der Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanz-Holdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.

Artikel 8

Drittländer (1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln

- für Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, und

- für Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist.

(2) In den Abkommen gemäß Absatz 1 soll insbesondere sichergestellt werden,

- daß einerseits die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und ausserhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und

- daß andererseits die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten.

(3) Die Kommission prüft zusammen mit dem in Artikel 11 der Richtlinie 77/780/EWG vorgesehenen Beratenden Bankenausschuß das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.

Artikel 9

Schlußbestimmungen (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 beziehen die zuständigen Behörden die Finanzinstitute, deren Geschäfte hauptsächlich Marktrisiken ausgesetzt sind, nach von ihnen unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der betreffenden Risiken festgelegten Methoden in die konsolidierte Beaufsichtigung ein, solange die künftige Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung für Marktrisiken nicht in Kraft getreten ist.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

(1) Die Richtlinie 83/350/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben.

(2) In folgenden Bestimmungen wird die Angabe "Richtlinie 83/350/EWG" durch "Richtlinie 92/30/EWG" ersetzt:

- Artikel 5 der Richtlinie 89/299/EWG;

- Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 89/646/EWG;

- Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/647/EWG.

(3) In Artikel 1 Ziffer 5 der Richtlinie 89/646/EWG und in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/647/EWG wird die Bestimmung des Begriffs "zuständige Behörden" durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt:

"diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute haben".

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 6. April 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 106, und ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992. (2) ABl. Nr. C 102 vom 18. 4. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 18. (4) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1). (5) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. (6) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1. (7) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60). (8) ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16.

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