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Document 31991D0359
91/359/EEC: Commission Decision of 15 July 1991 allocating import quotas for chlorofluorocarbons for the period 1 July 1991 to 31 December 1992
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Juli 1991 zur Zuteilung von Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 (91/359/EWG)
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Juli 1991 zur Zuteilung von Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 (91/359/EWG)
OJ L 193, 17.7.1991, p. 42–43
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Juli 1991 zur Zuteilung von Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 (91/359/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0042 - 0043
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15 . Juli 1991 zur Zuteilung von Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum 1 . Juli 1991 bis 31 . Dezember 1992 ( 91/359/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 594/91 des Rates vom 4 . März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen ( 1), in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 594/91 unterliegt die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen mit Ursprung in Drittländern in die Gemeinschaft mengenmässigen Beschränkungen . Gemäß Artikel 5 der obengenannten Verordnung ist die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen mit Ursprung in Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, in die Gemeinschaft untersagt . Im Zusammenhang mit der obengenannten Verordnung hat die Kommission eine Bekanntmachung an Einführer von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Europäischen Gemeinschaft ( 2 ) veröffentlicht und daraufhin Anträge auf Zuteilung von Einfuhrquoten erhalten . In Artikel 12 dieser Verordnung ist das Verfahren für die Beschlußfassung zur Durchführung der obengenannten Verordnung festgelegt . Die in diesem Beschluß festgelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des in Artikel 12 der obengenannten Verordnung vorgesehenen Ausschusses überein - BESCHLIESST : Einziger Artikel Für Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die der Verordnung ( EWG) Nr . 594/91 unterliegen und in Anhang I dieser Verordnung unter der Gruppe I aufgeführt sind, gelten vom 1 . Juli 1991 bis 31 . Dezember 1992 die im Anhang festgelegten Einfuhrquoten . Brüssel, den 15 . Juli 1991 Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 36 vom 12 . 2 . 1991, S . 12 . ANHANG Einfuhrquoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 594/91 Einführer Menge ( 1 ) 1 . BHP Supplies 123 2 . Du Pont de Nemours 51 3 . Helm AG 212 4 . ICI 510 5 . K& K-Horgen Ltd 343 6 . Montefluos 340 7 . Produits Chimiques Billancourt 204 8 . Proquisa 255 9 . RA Bennett Ltd 127 10 . Rhône-Poulenc ISC Division 104 ( 1 ) Die jeweiligen Mengen sind entsprechend dem in Anhang I der Verordnung ( EWG) Nr . 594/91 angegebenen Ozonabbaupotential ( ODP ) in gewichteten Tonnen ausgedrückt . Sie stimmen mit den errechneten Werten überein, die in der obengenannten Verordnung zugrunde gelegt werden .