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Document 31991L0357

Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen

OJ L 193, 17.7.1991, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 038 P. 61 - 64
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 038 P. 61 - 64

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/11/2003; Aufgehoben durch 32002L0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/357/oj

31991L0357

Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0034 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0061


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13 . Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen ( 91/357/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2 . April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Bei der Etikettierung besteht das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG darin, den Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und die Verwendung der Futtermittel zu unterrichten .

Die mengemässige Bestimmung der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel für Nutztiere wirft derzeit bei der Kontrolle Schwierigkeiten auf, insbesondere aufgrund der Art der verwendeten Erzeugnisse sowie der Kompliziertheit der erzielten Mischung oder des Herstellungsverfahrens der Mischfuttermittel .

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt empfiehlt es sich daher, zumindest bei für Nutztiere bestimmten Mischfuttermitteln eine flexible Angabeformel vorzusehen, die sich auf die Angabe der Ausgangserzeugnisse des Futtermittels ohne Erwähnung der Menge beschränkt; es hat sich ferner als erforderlich erwiesen, die Schaffung von Kategorien vorzusehen, die es ermöglichen, mehrere Ausgangserzeugnisse unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenzufassen .

Die Richtlinie 79/373/EWG sieht vor, daß - unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse - bis zum 22 . Januar 1991 Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Ausgangserzeugnisse gebildet werden .

Für Mischfuttermittel für Heimtiere wurden in der Richtlinie 82/475/EWG der Kommission ( 3 ) bereits Kategorien von Ausgangserzeugnissen festgelegt; es empfiehlt sich, entsprechende Bestimmungen für die Mischfuttermittel zu erlassen, die für andere Tiere als Heimtiere im Sinne der Richtlinie 79/373/EWG bestimmt sind .

Hingegen ist es nicht möglich, Kategorien festzulegen, in denen alle als Bestandteil der Mischfuttermittel in Frage kommenden Ausgangserzeugnisse zusammengefasst sind . Der Hersteller muß deshalb zusätzlich diejenigen Ausgangserzeugnisse angeben, die unter keine der im Anhang festgelegten Kategorien fallen .

Die Ausgangserzeugnisse der Kategorie 12 "Erzeugnisse von Landtieren" müssen unter anderem die Bedingungen der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27 . November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG ( 4 ) erfuellen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Sofern gemäß Artikel 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG die Angabe des spezifischen Namens des Ausgangserzeugnisses durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden kann, der das Ausgangserzeugnis angehört, dürfen auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett des Mischfuttermittels für andere Tiere als für Heimtiere nur die im Anhang definierten Kategorien angegeben werden .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 22 . Januar 1992 nachzukommen . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 13 . Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 86 vom 6 . 4 . 1979, S . 30 . ( 2 ) ABl . Nr . L 27 vom 31 . 1 . 1990, S . 35 . ( 3 ) ABl . Nr . L 213 vom 21 . 7 . 1982, S . 27. ( 4 ) ABl . Nr . L 363 vom 27 . 12 . 1990, S . 51 .

ANHANG

KATEGORIEN VON AUSGANGSERZEUGNISSEN, DIE DIE ANGABE DES SPEZIFISCHEN NAMENS DES AUSGANGSERZEUGNISSES BEI DER KENNZEICHNUNG VON MISCHFUTTERMITTELN FÜR ANDERE TIERE ALS HEIMTIERE ERSETZEN KÖNNEN

Kategorie Definition 1 . Getreide Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind . 2 . Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Getreidekörnern Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern, ausser Ölen, die in Kategorie 15 enthalten sind . Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trochensubstanz nicht übersteigen . 3 . Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder Hülsen befreit worden sind . 4 . Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Ölsaaten Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten und Ölfrüchten, ausser Ölen und Fetten, die in Kategorie 15 enthalten sind . Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz . 5 . Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Körnerleguminosen Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse ausser Ölsaatenleguminosen, die in den Kategorien 3 und 4 enthalten sind. Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen . 6 . Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Knollen und Wurzeln Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, ausser aus Zuckerrüben, die in Kategorie 7 enthalten sind . Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen . 7 . Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckergewinnung Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr . Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen . 8 . Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten, mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz . 9 . Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futterpflanzenteile mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz . 10 . Erzeugnisse mit hohem Rohfasergehalt Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trockensubstanz wie Stroh, Hülsten, Spreu, ausgenommen die in den Kategorien 4, 8 und 9 enthaltenen Erzeugnisse . 11 . Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Kategorie 15 enthaltenen separierten Milchfette . 12 . Erzeugnisse von Landtieren Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates von warmblütigen Landtieren - ausgenommen der in Kategorie 15 enthaltenen Fette -, die soweit wie technisch möglich frei sind von Hufen, Hörnern, Borsten, vom Inhalt des Verdauungstrakts von Säugetieren sowie von nicht hydrolisierten Federn und Haaren . Ausgenommen sind auch Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Kategorie 14 enthalten sind . 13 . Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeugnisse, die in Kategorie 15 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Kategorie 14 enthalten sind . 14 . Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche Asche in der Trockensubstanz enthalten . 15 . Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung . 16 . Back - und Teigwaren Abfall - und Überschusserzeugnisse aus der Back - und Teigwarenherstellung .

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