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Document 21990A1231(06)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias - Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias

OJ L 379, 31.12.1990, p. 25–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 017 P. 235 - 242
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 006 P. 177 - 184
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 006 P. 177 - 184
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 109 P. 95 - 102

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1990/3941/oj

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21990A1231(06)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias - Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0025 - 0032


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DIE VEREINIGTE REPUBLIK TANSANIA,

nachstehend "Tansania" genannt,

IM GEISTE der Zusammenarbeit aufgrund des AKP-EWG-Abkommens und eingedenk der Beziehungen enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Tansania,

IN ANBETRACHT des Bestrebens von Tansania, die rationelle Bewirtschaftung seiner Fischbestände durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

EINGEDENK der Tatsache, daß die Gemeinschaft und Tansania das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und Tansania in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor seiner Küste errichtet hat, innerhalb deren es zum Zwecke der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts die Hoheitsgewalt ausübt,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei zu beiderseitigem Vorteil zu fördern und auszubauen,

IN DER FESTEN ABSICHT, ihre Beziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen im Bereich der Seefischerei zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten und Bedingungen für Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für beide Parteien festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln festzulegen, die künftig auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft (nachstehend "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt) in den Gewässern Anwendung finden sollen, die nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und anderen völkerrechtlichen Regelungen der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von Tansania unterstehen (nachstehend "Fischereizone Tansanias" genannt).

Artikel 2

(1) Tansania gestattet Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Tansanias nach Maßgabe dieses Abkommens.

(2) Diese Fangtätigkeit fällt unter die Gesetze Tansanias.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Fischereifahrzeuge die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeit in der Fischereizone Tansanias geltenden Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und anderen völkerrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(2) Die Behörden Tansanias unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften.

Artikel 4

(1) Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Tansanias nach Maßgabe dieses Abkommens setzt den Besitz einer gültigen Fanglizenz voraus.

(2) Die Lizenzen werden von den Behörden Tansanias innerhalb der im Protokoll genannten Grenzen erteilt.

(3) Die auf Antrag der Gemeinschaft erfolgende Erteilung einer Lizenz durch die tansanischen Behörden ist für die betreffenden Reeder gebührenpflichtig.

(4) Das Antragsverfahren, die Geltungsdauer der Lizenzen, die Höhe der Gebühren, die Zahlungsweise sowie die zulässigen Fischereizonen sind im Anhang angegeben.

(5) Eine Lizenz wird für ein Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Artikel 5

Die Parteien verpflichten sich, Maßnahmen direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze im Indischen Ozean vor allem für die grossen Wanderfischarten zu gewährleisten und diesbezuegliche Forschungen zu erleichtern.

Artikel 6

Fischereifahrzeuge, denen der Fischfang in der Fischereizone Tansanias nach Maßgabe dieses Abkommens gestattet ist, sind verpflichtet, den tansanischen Behörden nach den Bestimmungen des Anhangs Fangmeldungen und andere sachdienliche Angaben zu übermitteln.

Artikel 7

Als Gegenleistung für die nach Artikel 2 eingeräumten Fischereimöglichkeiten zahlt die Gemeinschaft Tansania einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen des Protokolls, unbeschadet der Finanzierungen, die Tansania im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens in Anspruch nehmen kann.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Ausübung der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Tansanias über seine Fischereizone vereinbaren die Parteien, zur Überwachung der Durchführung, Auslegung und ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuß einzusetzen.

(2) Der Gemischte Ausschuß tritt auf Antrag einer der Parteien zusammen. Die Parteien beraten das Datum und die Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses mindestens 30 Tage im voraus.

(3) Eventülle Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens bilden Gegenstand von Beratungen zwischen den Parteien.

Artikel 9

(1) Beschließen die Behörden Tansanias aufgrund von Entwicklungen der Bestandslage Erhaltungsmaßnahmen, welche die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft berühren, so finden im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs und des Protokolls zu diesem Abkommen zwischen den Parteien Beratungen statt.

(2) Bei diesen Beratungen wird von dem Grundsatz ausgegangen, daß jede nennenswerte Einschränkung der

im Protokoll vorgesehenen Fischereirechte eine entsprechende Herabsetzung des von der Gemeinschaft zu zahlenden finanziellen Ausgleichs mit sich bringt.

(3) Jede von den Behörden Tansanias beschlossene Erhaltungsmaßnahme gründet sich auf objektive, wissenschaftliche Kriterien und gilt unbeschadet der zwischen Entwicklungsländern in demselben geographischen Gebiet geschlossenen Sonderabkommen einschließlich gegenseitiger Fischereivereinbarungen gleichermassen für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und Fischereifahrzeuge anderer Drittländer.

Artikel 10

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte der einen oder anderen Partei in Seerechtsfragen.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Republik Tansania andererseits.

Artikel 12

Der Anhang und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens; soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt der Hinweis auf dieses Abkommen als Hinweis auf den Anhang und das Protokoll.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Wird es nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf dieses Dreijahres-Zeitraums gekündigt, so bleibt es für jeweils drei weitere Jahre in Kraft, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Dreijahres-Zeitraums gekündigt wird.

(2) Im Fall der Kündigung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein. Vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um einvernehmlich gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen. Sie können nach gemeinsamer Absprache auch zu jedem anderen Zeitpunkt in Verhandlungen eintreten.

Artikel 14

Dieses in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasste Abkommen, von dem jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE TANSANIAS

1. Lizenzanträge und -erteilung

a) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften reicht über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Tansania bei dem für Fischerei zuständigen Ministerium Tansanias mindestens 30 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag des Reeders für jedes Schiff ein, dessen Fischereitätigkeit nach diesem Abkommen geplant ist. Jedem Antrag ist ein Beleg über die Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr beizufügen. Der Antrag erfolgt auf den von Tansania bereitgestellten Formblättern, von denen ein Muster in Anlage 1 wiedergegeben ist.

b) Jede Lizenz wird dem Reeder für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann und im Fall höherer Gewalt muß die Lizenz für ein Schiff durch eine Lizenz für ein anderes Gemeinschaftsschiff derselben Art ersetzt werden. Im letzteren Fall ist für die verbleibende Geltungsdauer keine Gebühr zu entrichten.

c) Die Lizenzen werden von der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Tansania 15 Werktage nach Einreichung der Anträge bei den tansanischen Behörden abgeholt.

d) Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen.

e) Die Behörden Tansanias teilen vor Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die gewünschte Währung.

f) Die Lizenzgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Dienstleistungsgebühren.

2. Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlungsbedingungen

a) Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

b) Die Lizenzgebühr wird auf 20 ECU je in der Fischereizone Tansanias gefangene Tonne festgesetzt. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt nach Zahlung eines pauschalen Gebührenvorschusses an Tansania in Höhe von 1 000 ECU pro Jahr für jeden Thunfisch-Wadenfänger, was der Gebühr für 50 Tonnen in der Fischereizone Tansanias gefangenen Thunfisch pro Jahr entspricht, und in Höhe von 200 ECU pro Jahr für jeden Langleinenfischer, was der Gebühr für 10 Tonnen in der Fischereizone Tansanias gefangenen Thunfisch und andere Wanderarten pro Jahr entspricht.

Die Endabrechnung über die fälligen Gebühren für das betreffende Fischwirtschaftsjahr wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für jedes Schiff auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den Reedern (nach dem Muster in Anlage 2) gemacht und von den für die Überprüfung der angegebenen Fangmengen zuständigen wissenschaftlichen Instituten (ORSTOM und das Spanische Ozeanographische Institut) bestätigt wurden. Etwaige fällige Restbeträge werden von den Reedern innerhalb von 30 Tagen auf ein von den tansanischen Behörden angegebenes Konto überwiesen.

Fällt der für die tatsächlichen Fangeinsätze fällige Betrag niedriger aus als die Vorschußzahlung, so wird die entsprechende Differenz dem Reeder nicht erstattet.

3. Beobachter

a) Zur Kontrolle der in der Fischereizone Tansanias getätigten Fänge nehmen die Schiffe auf Beschluß der tansanischen Behörden einen von diesen Behörden benannten Beobachter an Bord. Dem Beobachter werden jegliche Erleichterungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu Räumlichkeiten und der Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Anwesenheit des Beobachters darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Er erhält geeignete Versorgung und Unterkunft an Bord.

Gehalt und Sozialabgaben des Beobachters werden von den tansanischen Behörden getragen.

Verlässt ein Schiff die Fischereizone Tansanias mit einem tansanischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzuegliche Rückkehr nach Tansania auf Kosten des Reeders gesorgt.

b) Die tansanischen Behörden können die Schiffe auffordern, unter denselben Bedingungen wie oben einen Biologen an Bord zu nehmen. Es kann allerdings nicht gefordert werden, daß die Schiffe gleichzeitig einen Beobachter und einen Biologen an Bord nehmen.

4. Funkverbindungen

Während ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Tansanias teilen die Schiffe alle drei Tage ihre Position und ihre Fangmenge mit. Auch bei Einfahren und Verlassen der Fischereizone Tansanias werden die Position des Schiffes und die an Bord befindliche Fangmenge mitgeteilt. Rufzeichen, Frequenz und Arbeitszeiten der Funkstation werden zusammen mit der Lizenz bekanntgegeben.

5. Fischereizonen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft haben Zugang zu der gesamten Fischereizone Tansanias.

6. Verbot von Schußwaffen

Das Mitführen von Schußwaffen, auch zum persönlichen Schutz, ist auf sämtlichen Schiffen, die in der Fischereizone Tansanias Fischfang betreiben dürfen, untersagt.

7. Eigentum an seltenen Arten

Alle aufgrund ihrer Seltenheit oder im Interesse der biologischen Forschung geschützten Meerestierarten, die von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Fischereizone Tansanias gefangen werden, sind Eigentum der tansanischen Behörden und werden so rasch wie möglich und in bestmöglichem Zustand in einem tansanischen Hafen kostenlos angelandet.

8. Verstösse

a) Verstösse werden nach tansanischem Recht behandelt.

b) Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Tansania wird zusammen mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts binnen 48 Stunden von jedem angeblichen Verstoß eines Schiffs unterrichtet, das im Besitz einer im Rahmen dieses Abkommens erteilten gültigen Fanglizenz ist.

9. Schiffsinspektion

Die Schiffe sind ferner gehalten, die für Kontrollen und Überwachung zuständigen Beamten Tansanias an Bord kommen zu lassen und in der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR DEN FANG VON THUNFISCH IN DER FISCHEREIZONE TANSANIAS

TEIL A

1. Name des Eigners: ......

2. Anschrift des Eigners: ......

3. Geschäftsanschrift des Eigners: ......

TEIL B

(Für jedes Schiff auszufuellen)

1. Geltungsdauer: ......

2. Name des Schiffs: ......

3. Baujahr: ......

4. Ursprünglicher Flaggenstaat: ......

5. Derzeit geführte Flagge: ......

6. Jahr der Übernahme: ......

7. Hafen und Registriernummer: ......

8. Fangmethode: ......

9. Bruttoregistertonnen (BRT): ......

10. Rufzeichen: ......

11. Länge über alles (m): ......

12. Bug (m): ......

13. Seitenhöhe (m): ......

14. Konstruktionsmaterial des Schiffsrumpfs: ......

15. Maschinenleistung (Brems-PS): ......

16. Geschwindigkeit (Knoten): ......

17. Kabinenraum-Kapazität: ......

18. Brennstofftank-Fassungsvermögen (m³): ......

19. Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden) und Gefriersystem: ......

.20. Farbe des Schiffsrumpfs: ......

21. Farbe der Aufbauten: ......

22. Funkanlage:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

23. Navigations- und Ortungsgeräte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Jedem Erstantrag sind zwei Farbaufnahmen des Schiffs in Seitenansicht beizufügen.

Die Richtigkeit obiger Angaben wird bestätigt.

...... (Datum)

...... (Unterschrift)

Appendice 2

CATCH AND EFFORT RECORD

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Fischerei vor der Küste Tansanias

Artikel 1

(1) Nach Artikel 2 des Abkommens werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens die nachstehenden Fangmöglichkeiten eingeräumt:

- für Hochsee-Thunfisch-Wadenfänger: Lizenzen für 46 Schiffe;

- für Oberflächen-Langleinenfischer auf Thunfisch und andere Wanderarten: Lizenzen für 8 Schiffe.

(2) Ausserdem wird auf der ersten oder einer späteren Sitzung des in Artikel 8 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses die Möglichkeit erörtert werden, Fangrechte für Grundfisch- und Krebstierarten unter Bedingungen einzuräumen, die einschließlich des entsprechenden finanziellen Ausgleichs der Gemeinschaft von diesem Ausschuß festzulegen sind.

Artikel 2

(1) Der finanzielle Ausgleich nach Artikel 7 des Abkommens wird für die Geltungsdauer dieses Protokolls auf 1 050 000 ECU festgesetzt, zahlbar in drei gleichen Jahresraten.

(2) Mit diesem Betrag sind die in Artikel 1 des Abkommens genannten Fangmöglichkeiten bis zu einer jährlichen Hoechstmenge von 7 000 Tonnen in der Fischereizone Tansanias gefangenen Thunfisch und andere Wanderarten abgedeckt. Übersteigt die jährlich von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Tansanias gefangene Menge diese Grenze, so erhöht sich der obengenannte Ausgleich um 50 ECU für jede zusätzlich gefangene Tonne.

(3) Die Verwendung dieses Betrags unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Tansanias.

(4) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von Tansania bezeichneten Stelle überwiesen.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft leistet ferner während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Beitrag von 430 000 ECU zur

Finanzierung von wissenschaftlichen und technischen Programmen (einschließlich Ausrüstung, Infrastruktur usw.), die der besseren Erforschung der Fischbestände in der Fischereizone Tansanias sowie dem Erwerb und/oder der Erhaltung von Anlagen zur strukturellen Verbesserung des Fischerei-Verwaltungsapparats in Tansania dienen. Von diesem Betrag können bis zu 130 000 ECU auf Antrag der tansanischen Behörden dazu verwendet werden, Tansanias Beitrag zu internationalen Organisationen für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und/oder die Forderung im Indischen Ozean zu decken.

(2) Die zuständigen Behörden Tansanias übersenden der Kommission einen kurzen Bericht über die Verwendung dieser Mittel.

(3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu den wissenschaftlichen und technischen Programmen wird jeweils auf ein von den tansanischen Behörden angegebenes Konto überwiesen.

Artikel 4

Die beiden Parteien stellen übereinstimmend fest, daß eine Erweiterung der Kenntnisse und des praktischen Wissens der in der Fischerei tätigen Personen wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist. Die Gemeinschaft wird zu diesem Zweck tansanischen Staatsangehörigen behilflich sein, in Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen sie Kooperationsabkommen geschlossen hat, aufgenommen zu werden, und stellt einen Betrag von 200 000 ECU für Studien- oder Ausbildungsstipendien mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen mit Bezug zur Fischerei zur Verfügung. Von diesem Betrag können bis zu 50 000 ECU auf Antrag der tansanischen Behörden dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an fischereibezogenen internationalen Konferenzen zu decken.

Artikel 5

Sollte die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen nicht leisten, so kann das Fischereiabkommen ausgesetzt werden.

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